661.132
Verordnung über die Gebühren der Bezirksämter
Vom 19.03.1984 (Stand 01.01.2011)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 1 Abs. 1 lit. a, b, d und § 2 Abs. 1 des Dekretes über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977 sowie § 9 des Dekretes über die Gebühren in Zivil- und Strafsachen und die Entschädigung der Parteien, Zeugen und Sachverständigen vom 9. Januar 1968/19. Dezember 1973,
beschliesst:
Art. 1
Die Bezirksämter erheben folgende Gebühren:
…
…
Ausstellung eines Leichenpasses Fr. 20.–
Mündigerklärung Fr. 40.–
…
Ausstellung eines Hausausweisungsbefehles, je nach Aufwand Fr. 60.– bis Fr. 300.–
andere Vollstreckungsentscheide, je nach Aufwand Fr. 50.– bis Fr. 500.–
Inpflichtnahmen in Fällen, die nicht von Amtes wegen vorzunehmen sind (z.B. Waagmeister, Jagdaufseher, private Fischereiaufseher) Fr. 15.–
Passationen der Stiftungsrechnungen, je nach Aufwand Fr. 20.– bis Fr. 500.–
alle übrigen Amtshandlungen gemäss § 1 Abs. 1 des Dekretes über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977, soweit nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit des Verfahrens vorgeschrieben ist Fr. 20.– bis Fr. 300.–
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Kanzleigebühren.
Art. 2
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. April 1984 in Kraft.
Die Verordnung über die Gebühren der Bezirksämter vom 17. Dezember 1971 ist aufgehoben.
Aarau, den 19. März 1984
Regierungsrat Aargau Landammann Schmid Staatsschreiber Sieber
Bd. 11 S. 170