Funtauna

671.600

Gesetz über die Ausübung des Salzregals

Vom 19.03.1873 (Stand 01.10.1975)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

in Revision der gegenwärtig noch bestehenden Gesetze und Verordnungen über den Salzverkauf,

beschliesst:

Art. 1

Die Ausbeutung von Salzlagern und der Verkauf der daherigen Produkte im Kanton ist Staatsregal.

Art. 2

Zur Handhabung dieses Regals bedarf es für die Errichtung neuer Salinen einer Konzession des Grossen Rates, und es steht deren Betrieb, gleich wie derjenige der bereits bestehenden Salinen, unter staatlicher Aufsicht.

Art. 3

Der Verkauf des Salzes im Innern des Kantons bleibt ausschliesslich dem Staate vorbehalten.

Art. 4

Art. 5

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9 ...

Art. 10

Die Durchfuhr von Salz durch den Kanton ist unter staatlicher Kontrolle und sichernden Bedingungen, welche vom Regierungsrat vorzuschreiben sind, gestattet.

Art. 11

Das Einschmuggeln von Salz in den Kanton ist mit einer Busse gleich dem fünfzigfachen Verkaufswert des eingeführten Salzes und mit Konfiskation desselben zu bestrafen.

Art. 12

Alle übrigen Widerhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen des Gesetzes, namentlich auch der Verkauf von Salz durch andere als die dazu bezeichneten Stellen und die Verwendung von andern Salinenprodukten zu andern als den in der Bezugsbewilligung angegebenen Zwecken, werden, nach der Bedeutung des Falles, mit einer Busse von Fr. 10.– bis 500.– bestraft.

Art. 13

Art. 14

Durch gegenwärtiges Gesetz werden folgende Gesetze und Verordnungen ausser Kraft gesetzt:

  1. Verordnung über Einfuhr und Transit fremden Salzes vom 16. Brachmonat 1824,

  2. die §§ 77–83 der Finanzorganisation vom 25. Herbstmonat 1846,

  3. Gesetz über Verkauf des Koch-, Düng- und denaturierten Salzes vom 7. Mai 1851,

  4. Gesetz über den Salzverkauf vom 2. Wintermonat 1853 und

  5. Gesetz über Herabsetzung des Kochsalzpreises vom 29. März 1855.

Art. 15

Der Regierungsrat ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.

Aarau, den 19. März 1873

Präsident des Grossen Rates Feer-Herzog Die Sekretäre A. Welti Renold, Fürsprech

Inkrafttreten: 1. Januar 1874

Bd. 1 S. 268