713.130
Grossratsbeschluss über den kantonalen Richtplan
Vom 17.12.1996 (Stand 31.10.2011)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 79 der Kantonsverfassung sowie § 9 Abs. 4 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993,
beschliesst:
Art. 1 Beschluss des Richtplanes
Der Richtplan des Kantons Aargau wird verabschiedet. Bestandteile des Beschlusses sind:
der Richtplantext mit den blau unterlegten Texten, die als «Beschlüsse zu ...» bezeichnet sind (siehe Beschlüsse im Richtplantext);
die Richtplan-Teilkarten mit den in der Legende als «Richtplanaussage» bezeichneten Vorhaben und die Richtplan-Gesamtkarte mit den in der Legende als «Richtplanaussagen» bezeichneten Vorhaben, soweit sie im Richtplantext unter der Kategorie Festsetzung oder Zwischenergebnis aufgeführt sind.
Art. 2 Übergangsrecht
Der Richtplan ist nicht anwendbar auf Nutzungsplanvorlagen, welche im Zeitpunkt seines Inkrafttretens abschliessend vorgeprüft sind. Diese Nutzungsplanvorlagen werden gemäss § 27 Abs. 2 des Baugesetzes bei der Genehmigung auf Rechtmässigkeit und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen überprüft.
Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Pläne werden aufgehoben:
der Richtplan Koordination vom 16. Dezember 1985;
der Gesamtplan Kulturland vom 8. September 1987;
der Gesamtplan Verkehr/Strassenanlagen (vom Grossen Rat im Zusammenhang mit den Regionalplänen genehmigt);
der Gesamtplan Baugebiet/Kulturland vom 1. Juni 1976.
Das Dekret über die Weilerzonen (Weilerdekret, WD) vom 7. September 1993 wird aufgehoben.
Art. 4 Inkrafttreten
Dieser Beschluss ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Er tritt 10 Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Der Richtplan wird durch Verweisung publiziert. Er kann bei der Staatskanzlei und beim Baudepartement eingesehen und bei der Staatskanzlei bezogen werden.
Aarau, 17. Dezember 1996
Präsident des Grossen Rates Rohr Staatsschreiber Pfirter
Veröffentlichung: 7. Februar 1997
1997 S. 47