740.110
Dekret über die Gebühren im Geoinformationsbereich
Vom 24.05.2011 (Stand 01.01.2018)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 82 Abs. 1 lit. f der Kantonsverfassung und die §§ 14 Abs. 3 und 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Geoinformation im Kanton Aargau (Kantonales Geoinformationsgesetz, KGeoIG) vom 24. Mai 2011,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmung
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Dekret gilt für alle Gebühren, die in Anwendung des Bundesgesetzes über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) vom 5. Oktober 2007 und des Gesetzes über die Geoinformation im Kanton Aargau (Kantonales Geoinformationsgesetz, KGeoIG) erhoben werden.
2. Gebühren für die Nutzung von Geobasisdaten und übrigen Geodaten
Art. 2 Gebührenfreiheit
Es werden keine Gebühren erhoben in den Fällen von
§ 15 Abs. 2 lit. a und c KGeoIG,
§ 15 Abs. 2 lit. b KGeoIG, wenn das andere Gemeinwesen Gegenrecht hält.
Art. 3 Tarif
Die Gebühr besteht aus einer Pauschale von Fr. 100.– pro Bestellung.
…
Für Aufwendungen durch die Abgabestelle, die über die Entgegennahme der Datenbestellung und die Aufklärung über die Qualität hinausgehen, wird eine Gebühr von Fr. 100.– pro Stunde erhoben.
3. Gebühren für die Nutzung von Daten der amtlichen Vermessung
Art. 4 Grundsatz
Die von den Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometern zu erhebende Gebühr setzt sich zusammen aus einem Anteil für die Bearbeitung sowie im Bedarfsfall für die Beglaubigung und zusätzliche Aufwendungen.
Art. 5 Bearbeitungsanteil
Der Bearbeitungsanteil umfasst die Kosten für die Auftragsbearbeitung und das Material. Er berechnet sich nach folgender Formel:
Datenbezug im Vektorformat: Fr. 160.– + (√[Anzahl ha] * Fr. 5.–),
Datenbezug im Rasterformat und in grafischer Form: Fr. 30.– + (Anzahl dm²) * Fr. 1.–,
Bezug von Koordinatenwerten: Fr. 30.– + (Anzahl Punkte) * Fr. 2.–.
Art. 6 Beglaubigung
Die Gebühr für die Beglaubigung richtet sich nach Bundesrecht.
Art. 7 Zusätzliche Aufwendungen
Für Aufwendungen durch die Abgabestelle, die über die Entgegennahme der Datenbestellung und die Aufklärung der Qualität hinausgehen, wird eine Gebühr von Fr. 100.– pro Stunde erhoben.
Art. 8 Direkter Zugriff
…
3bis. Gebühren für die Nutzung von Daten aus dem Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
Art. 8a Beglaubigung und Auszug
Die Gebühr für die Beglaubigung von Auszügen aus dem Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen entspricht der bundesrechtlich geregelten Gebühr für die Beglaubigung eines analogen Auszugs der amtlichen Vermessung.
Die von den Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometern zu erhebende Gebühr für die Abgabe von Auszügen aus dem Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen beträgt pro Bestellung und Grundstück pauschal Fr. 30.– sowie für jedes weitere Exemplar desselben Auszugs Fr. 5.–.
4. Verwaltungsgebühren
Art. 9 Zugang
Der Entscheid betreffend Zugang zu Geobasisdaten des Bundesrechts und des kantonalen Rechts sowie zu den übrigen Geodaten ist kostenlos.
Art. 10 Einwilligungsverfahren
Die Erteilung der Einwilligung zur Nutzung von Geobasisdaten des Bundesrechts und des kantonalen Rechts sowie der übrigen Geodaten ist vorbehältlich Absatz 2 kostenlos.
Es werden folgende Gebühren nach Aufwand erhoben:
Entscheid betreffend Nichterteilung der Einwilligung: Fr. 100.– bis Fr. 200.–,
Entscheid im nachträglichen Einwilligungsverfahren: Fr. 200.– bis Fr. 500.–.
Art. 11 Verwaltungszwang
Für den Entscheid betreffend Einziehung oder Vernichtung von Geodaten wird nach Aufwand eine Gebühr von Fr. 100.– bis Fr. 300.– erhoben.
Die Kosten für die Einziehung oder Vernichtung sind von der Person, welche die Daten widerrechtlich genutzt hat, zusätzlich zu tragen. In Rechnung gestellt werden der Zeitaufwand mit Fr. 100.– pro Stunde und Person sowie die Auslagen.
5. Schlussbestimmungen
Art. 12 Anpassung an die Teuerung
Der Regierungsrat kann alle frankenmässig festgesetzten Beträge durch Verordnung um rund 10 % anpassen, sobald die Teuerung gegenüber der letzten Anpassung 10 % ausmacht. Massgebend ist der Landesindex der Konsumentenpreise Basis Dezember 2005 = 100 Punkte. Ausgangspunkt ist der Indexstand bei Inkrafttreten der letzten Änderung.
Art. 13 Inkraftsetzung
Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Aarau, 24. Mai 2011
Präsident des Grossen Rats Voegtli Protokollführer Schmid
Inkrafttreten: 1. Januar 2012
2011/6-10