755.110
Dekret über die Steuern im Strassenverkehr
Vom 18.10.1977 (Stand 01.07.2024)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 8 des Strassengesetzes 1969 (aStrG) vom 17. März 19691,
beschliesst:
1. Berechnungsgrundlagen
Art. 1 Steuerpflicht
Halterinnen und Halter von Motorfahrzeugen und Anhängern sowie von Motorfahrrädern, die mit aargauischen Kontrollschildern verkehrsberechtigt sind, haben eine Verkehrssteuer zu entrichten.
Für Fahrzeuge, deren Standort von einem anderen Kanton in den Kanton Aargau verlegt wird, und für Fahrzeuge aus dem Ausland, wird die Verkehrssteuer von dem Tage an erhoben, an welchem sie nach den bundesrechtlichen Vorschriften mit aargauischen Kontrollschildern versehen werden bzw. hätten versehen werden müssen.
Art. 2 Ausnahmen
Von der Verkehrssteuer sind befreit:
Fahrzeuge des Bundes,
Fahrzeuge der Konsulate und der hohen ausländischen Konsularbeamten im Rahmen der internationalen Verpflichtungen und Gepflogenheiten,
Fahrzeuge, die im fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr eingesetzt sind,
Feuerwehr-, Katastrophen- und Zivilschutzfahrzeuge,
…
Werden die im öffentlichen Linienverkehr und für die Feuerwehr, Katastrophen oder den Zivilschutz eingesetzten Fahrzeuge noch zu anderen Zwecken verwendet, so wird die Verkehrssteuer anteilmässig erhoben.
Art. 3 Berechnung nach PS und Nutzlast
Die nach den Steuer-PS festgesetzte Verkehrssteuer wird nach folgender Formel berechnet: Hubvolumen des Motors in cm³ x 5,093 / 1000
Für Fahrzeuge mit Rotationskolbenmotoren gelten 2/3 des Kammervolumens als Hubraum.
Für Elektromobile wird der Berechnung die durch den Hersteller garantierte Dauerleistung an der Motorwelle zu Grunde gelegt.
Bruchteile bis 0,49 PS werden ab-, solche von 0,5 PS an aufgerundet.
Für den Begriff der Nutzlast gilt die Umschreibung in der Verordnung über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge (BAV) vom 27. August 19692. Für Fahrzeuge mit auswechselbarem Aufbau ist die Verkehrssteuer nach dem höchsten Steuertarif zu entrichten.
Art. 4 Pauschalsteuer
Verkehrssteueransätze mit dem Zusatz «pauschal» sind feste Steuerbeträge, die auch bei einer Inverkehrsetzung von weniger als einem Jahr geschuldet sind.
2. Ergänzende Verkehrssteuertarife
Art. 5 Besondere Arten von Motorwagen
Die Verkehrssteuer für besondere Arten von Motorwagen beträgt:
Gewerbliche Traktoren Fr. 150.–
Traktoren für gemischte Verwendung Fr. 90.–
Gewerbliche Motoreinachser inkl. Anhänger Fr. 90.–
Gewerbliche Motorkarren bis 3,5 t Fr. 72.–
Gewerbliche Motorkarren über 3,5 t Fr. 96.–
Leichte Arbeitsmaschinen Fr. 120.–
Schwere Arbeitsmaschinen Fr. 240.–
Arbeitskarren Fr. 72.–
Art. 6 Wohnmotorwagen
Für Wohnmotorwagen wird die Verkehrssteuer nach dem PS-Steuertarif erhoben.
Art. 7 Kleinbusse und Gesellschaftswagen
Für Kleinbusse und Gesellschaftswagen wird die Verkehrssteuer nach dem PS-Steuertarif und ein Zuschlag von Fr. 6.– für jeden bewilligten Sitzplatz erhoben.
Art. 8 Besondere Arten von Motorrädern
Die Verkehrssteuer für Kleinmotorräder beträgt pauschal Fr. 30.–.
Für Motorräder mit Seitenwagen und dreirädrige Motorräder ist ein Zuschlag von Fr. 60.– zum gesetzlichen Steuertarif zu entrichten.
Art. 9 Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge
Für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge ist folgende Verkehrssteuer zu entrichten:
Traktoren pauschal Fr. 60.–
Motorkarren pauschal Fr. 60.–
Arbeitskarren pauschal Fr. 60.–
Motoreinachser pauschal Fr. 24.–
Kombinationsfahrzeuge pauschal Fr. 60.–
Art. 10 Besondere Arten von Anhängern
Die Verkehrssteuer für besondere Arten von Anhängern beträgt:
a) Einrad-Anhänger an Personenwagen pauschal Fr. 60.–
b) Wohn- und Sportgeräteanhänger
1. bis 1'000 kg Gesamtgewicht pauschal Fr. 90.–
2. über 1'000 kg Gesamtgewicht pauschal Fr. 120.–
c) Arbeitsanhänger
1. bis 2'000 kg Gesamtgewicht pauschal Fr. 40.–
2. über 2'000 kg Gesamtgewicht pauschal Fr. 60.–
d) Schaustelleranhänger pauschal Fr. 60.–
e) Transportanhänger an Motorrädern pauschal Fr. 30.–
Für Anhänger, die ausschliesslich an Zugfahrzeugen mit einer gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit bis 25 km/h verwendet werden, für Sattelanhänger, für Container, die für den Bahnverlad bestimmt sind, und für Segelfluganhänger ist die Hälfte der ordentlichen Verkehrssteuer zu entrichten.
Art. 11 Kollektivfahrzeugausweise
Für Kollektivfahrzeugausweise wird folgende Verkehrssteuer erhoben:
Motorwagen und Ausnahme-Motorfahrzeuge Fr. 960.–
Anhänger und Ausnahme-Anhänger Fr. 240.–
Arbeitsmaschinen und Arbeitsanhänger Fr. 150.–
Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge Fr. 100.–
Motorräder Fr. 180.–
Kleinmotorräder Fr. 40.–
Art. 12 Wechselschilder
Für Wechselschilder ist die Steuer für das Fahrzeug mit der höchsten Jahressteuer zu entrichten.
Für das zweite Fahrzeug oder weitere, jedoch höchstens 5 Arbeitskarren oder Arbeitsanhänger, beträgt die zusätzliche Jahrespauschale:
Motorwagen, ausgenommen Arbeitsmaschinen Fr. 60.–
Leichte und schwere Arbeitsmaschinen, Anhänger an Motorwagen, Motorräder, Kleinmotorräder, Arbeitskarren, Arbeitsanhänger und landwirtschaftliche Motorfahrzeuge Fr. 20.–
Art. 13 Ausnahmefahrzeuge
Die Verkehrssteuer für Ausnahmefahrzeuge wird nach den Ansätzen für die betreffende Fahrzeugart erhoben.
…
Art. 14 Motorfahrräder
Die Verkehrssteuer für Motorfahrräder beträgt pauschal Fr. 20.–.
3. Bezug der Verkehrssteuern
Art. 15 Steuerperiode
Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr.
Der Regierungsrat bestimmt, ob die Verkehrssteuer für Fahrzeuge, die weniger als ein Jahr im Verkehr stehen, nach der Zahl der Kalendermonate oder der Tage der Verkehrszulassung zu entrichten ist. Davon ausgenommen sind die Verkehrssteuern mit dem Zusatz «pauschal».
Für Fahrzeuge, die nur tageweise mit Tagesausweis verkehren, wird eine Tagespauschale erhoben, die der Regierungsrat festsetzt.
Art. 16 Fälligkeit
Die Verkehrssteuern sind für das ganze Kalenderjahr im Voraus zu entrichten, bei provisorischer Immatrikulation für die volle Gültigkeitsdauer.
Die Jahressteuer für das folgende Jahr wird am 30. November fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
Die Verkehrssteuern für Motorfahrräder werden am 31. Mai fällig.
Art. 17 Verrechnung, Rückerstattung
Der Regierungsrat regelt die Verrechnung bei Fahrzeug- und Halterwechsel und die Rückerstattung von bezahlten und nicht verfallenen Verkehrssteuern bei der Rückgabe der Kontrollschilder.
Art. 18 Verwirkung
Forderungen auf Nachzahlung oder Rückerstattung von Verkehrssteuern sind verwirkt, wenn sie nicht innert 5 Jahren nach Eintritt der Fälligkeit geltend gemacht werden.
4. Erlass und Ermässigung von Verkehrssteuern
Art. 19 Fahrzeuge von Gebrechlichen
Gebrechlichen, die zur Fortbewegung auf ein Motorfahrzeug angewiesen sind, wird die Verkehrssteuer erlassen, wenn sie nicht in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.
Wenn Familienangehörige ein Fahrzeug für den regelmässigen Transport eines Gebrechlichen halten, so kann die Verkehrssteuer ermässigt werden.
Art. 20 Zuständigkeit
Das Strassenverkehrsamt entscheidet über Erlass und Ermässigung der Verkehrssteuern.
5. …
Art. 21 …
Art. 22 …
6. Schlussbestimmungen
Art. 23 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsrecht
Dieses Dekret tritt am 1. Januar 1978 in Kraft und ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.
Das Dekret über die Steuern und Gebühren für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vom 25. November 19693 ist aufgehoben.
Die Jahressteuern für das Jahr 1978 werden nach den Bestimmungen dieses Dekretes erhoben.
Aarau, den 18. Oktober 1977
Der Präsident des Grossen Rates Humbel Der Staatsschreiber Suter
Bd. 9 S. 449