831.915
Geschäftsreglement der SVA Aargau Sozialversicherung
Vom 13.11.2009 (Stand 01.01.2010)
Die Verwaltungskommission der SVA,
in Ausführung von § 6 lit. c des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) vom 15. März 1994 sowie gestützt auf § 46 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000,
erlässt als Reglement:
1. Verwaltungskommission
1.1. Zuständigkeit
Art. 1
Die Verwaltungskommission
a) erfüllt die in § 6 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) erwähnten Aufgaben,
b) beschliesst den Stellenplan,
c) genehmigt die Unterschriftenregelung,
d) verabschiedet die Voranschläge,
e) wählt
1. die Stellvertretung der Direktion der SVA Aargau,
2. Bereichsleitungen Dienste und IV-Stelle,
f) setzt die Löhne und die Handhabung des Anstellungsrechts für die Direktion, die Bereichsleitungen und den Support Direktion/Ausgleichskasse fest.
1.2. Sitzungen
Art. 2
Die oder der Vorsitzende beruft die Verwaltungskommission zu Sitzungen ein, stellt die Tagesordnung auf und leitet die Verhandlungen.
Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn sie von drei Mitgliedern verlangt wird.
Art. 3
Die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter vertreten ihren Aufgabenbereich an den Sitzungen selber.
Bei Bedarf können Mitglieder des Kaders zu besonderen Geschäften beigezogen werden.
1.3. Beschlüsse
Art. 4
Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie beschliesst mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.
In dringenden Fällen sind Zirkularbeschlüsse zulässig, wenn nicht die Art des Geschäfts eine Sitzung erfordert. Zirkularbeschlüsse kommen zu Stande, wenn die Mehrheit der Mitglieder zustimmt.
2. Direktion
Art. 5
Die Direktion
leitet und überwacht die Bereiche der SVA im Rahmen von Gesetz, Geschäftsreglement und Weisungen der Verwaltungskommission für die interne Organisation,
führt unter ihrer Leitung regelmässig Sitzungen mit dem Kader durch,
stellt in Zusammenarbeit mit der betroffenen Bereichsleitung das Personal an, soweit nicht die Verwaltungskommission zuständig ist,
erstellt Jahresrechnung und Jahresbericht zuhanden der Verwaltungskommission,
erstellt die Budgets und tätigt die Ausgaben im Rahmen der Voranschläge,
informiert die Verwaltungskommission über den Geschäftsgang,
bereitet in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden die Sitzungen der Verwaltungskommission vor,
vollzieht die Beschlüsse der Verwaltungskommission und erfüllt die ihr von dieser übertragenen Aufgaben,
erlässt die für einen geordneten Dienstbetrieb notwendigen Weisungen.
3. Bereiche
Art. 6
Die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter sind zuständig für die Planung und Anordnung der für die Erfüllung ihres Aufgabenbereichs nötigen Massnahmen, insbesondere
den wirtschaftlichen Einsatz der Ressourcen,
die Planung des Personaleinsatzes,
die Vorbereitung von Geschäften zuhanden der Direktorin oder des Direktors.
Die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter unterbreiten der Verwaltungskommission zur Genehmigung
die Regelung der Aufbau- und Ablauforganisation ihres Bereiches,
die Regelung der Stellvertretung,
die Regelung der Delegation der Entscheidungskompetenzen auf ihre Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, Teamleiterinnen und Teamleiter sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
4. Inkrafttreten
Art. 7
Dieses Reglement wird nach Genehmigung durch die Verwaltungskommission auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.
Das Geschäftsreglement der SVA Aargau Sozialversicherung vom 15. November 2002 ist aufgehoben.
Aarau, 13. November 2009
Für die Verwaltungskommission der SVA Aargau Sozialversicherung Präsident Böni Protokollführer Scheuber
2010 S. 20