837.100
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung
Vom 05.09.1995 (Stand 01.07.2014)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf die Art. 6, 19, 23, 43–50, 55, 64a, 65, 66, 82 und 97 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994, Art. 85 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 sowie § 39 der Kantonsverfassung vom 25. Juni 1980,
beschliesst:
1. Versicherungspflicht
Art. 1 Gemeinden
Die Gemeinden überprüfen die Einhaltung der Versicherungspflicht ihrer Einwohnerinnen und Einwohner.
Sie weisen Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu.
Art. 2 Kanton
Das zuständige Departement entscheidet über Ausnahmen von der Versicherungspflicht.
Es überprüft die Einhaltung der Versicherungspflicht derjenigen Personen, die nicht von den Gemeinden überprüft werden.
2. Förderung der Gesundheit
Art. 3 Gemeinsame Institution
Der Kanton wirkt an der Institution der Versicherer zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten mit. Der Regierungsrat entscheidet abschliessend über einen finanziellen Beitrag an den Betrieb dieser Institution.
3. Statistiken
Art. 4 Mitwirkung des Kantons
Der Kanton koordiniert die Erstellung der Statistiken und die Erfassung der Daten durch die nach Bundesrecht zur Mitwirkung verpflichteten Personen, Organisationen und Institutionen. Er kann diese Aufgabe Dritten übertragen.
4. Spitäler und andere Einrichtungen
Art. 5 …
Art. 6 …
Art. 7 Betriebsvergleiche
Das zuständige Departement führt die vom Regierungsrat und vom Bundesrat angeordneten Betriebsvergleiche durch.
5. Ausserkantonale Hospitalisation
Art. 8 Ausserkantonale Hospitalisation
Der Regierungsrat kann Bestimmungen über die aus medizinischen Gründen notwendige ausserkantonale Hospitalisation von Versicherten mit Wohnsitz im Kanton Aargau erlassen. Unter Vorbehalt des Bundesrechts regelt er namentlich die Anspruchsberechtigung, das Verfahren, die Mitwirkungspflicht der Beteiligten sowie die Zuständigkeiten.
6. Tarifschutz
Art. 9 Ausstand von Leistungserbringern
Lehnt es ein Leistungserbringer ab, die gesetzlichen Leistungen nach den vertraglich festgelegten Tarifen und Preisen zu erbringen, muss er dies dem zuständigen Departement melden.
Art. 10 Sicherung der medizinischen Versorgung
Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zu Stande oder ist wegen des Ausstandes von Leistungserbringern die Behandlung der Versicherten zu den vertraglich festgelegten Tarifen und Preisen nicht gewährleistet, so setzt der Regierungsrat nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest.
7. Prämienverbilligung
Art. 11 Zweck
Der Kanton gewährt Kantonseinwohnern und Kantonseinwohnerinnen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Art. 12 Massgebende Prämien
Für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung sind die Richtprämien massgebend, welche der Regierungsrat pro Kalenderjahr festlegt. Bei deren Festlegung orientiert er sich an den kantonalen Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Er berücksichtigt überdies die mit Art. 65 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 angestrebte Zielsetzung.
Art. 13 Grundsatz
Übersteigen die Richtprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen bestimmten Prozentsatz des massgebenden Einkommens gemäss § 16, so besteht ein Anspruch auf Prämienverbilligung.
Der Grosse Rat legt durch Dekret den massgebenden Prozentsatz im Rahmen von 10 bis 16 % fest. Falls es zur Umsetzung bundesrechtlicher Vorgaben zwingend erscheint, kann der Grosse Rat den massgebenden Prozentsatz bis auf 9 % senken.
Wer Sozialhilfe bezieht, hat Anspruch auf die volle Prämienverbilligung. Bei Prämienzahlung im Rahmen der Sozialhilfe geht der Anspruch auf Prämienverbilligung auf das kostenersatzpflichtige Gemeinwesen über. Die rückwirkende Geltendmachung ist auf 12 Monate beschränkt.
Soweit eine Leistungssperre zwingend zur Finanzierung von Leistungen über die Sozialhilfe führen würde, kann die Sozialbehörde die ausstehenden Prämien und – soweit nach Bundesrecht vorgesehen – Franchisen und Selbstbehalte bei der SVA Aargau als Prämienverbilligung geltend machen.
Art. 14 Anspruchsberechtigung
Anspruchsberechtigt sind Personen, für welche die festgesetzten Richtprämien den vom Grossen Rat gemäss § 13 bestimmten Prozentsatz übersteigen und die am 1. Januar des Jahres der Prämienverbilligung
bei einem vom Bund anerkannten Versicherer für die gesetzlichen Leistungen der Krankenpflege versichert sind;
im Kanton Aargau Wohnsitz haben.
Ergibt die anhand der effektiven Prämie vorgenommene anteilmässige Verteilung der für eine Familie berechneten Prämienverbilligung, dass Kinder oder junge Erwachsene in Ausbildung nicht die Hälfte der effektiven Krankenkassenprämien des Vorjahres des Prämienverbilligungsanspruchs verbilligt erhalten, wird die Differenz als zusätzliche Prämienverbilligung ausgerichtet.
Massgebend für die Beurteilung des Anspruchs sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, in welchem das Begehren gestellt wird.
Die SVA Aargau teilt jenen Personen, die auf Grund der Steuerdaten vermutlich zur Prämienverbilligung berechtigt sind, diese Anspruchsvermutung jeweils im Januar mit. Die SVA Aargau kann die massgebenden Daten beim Kanton oder bei den Gemeinden erheben. Aus der Mitteilung oder aus der Unterlassung der Mitteilung können keine Rechte abgeleitet werden. Personen, die bereits Prämienverbilligung beziehen, erhalten von der SVA Aargau das Formular zur weiteren Geltendmachung.
Bei der Geltendmachung der Prämienverbilligung nach § 17 Abs. 4 sind die persönlichen und familiären Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung massgebend.
Art. 15 Höhe des Anspruchs
Übersteigen die Richtprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der Versicherten zuzüglich der Richtprämien für ihren in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und die Kinder, für deren Unterhalt die Versicherten zur Hauptsache aufkommen, den vom Grossen Rat gemäss § 13 festgesetzten Prozentsatz, so übernimmt der Kanton den Differenzbetrag, sofern dieser einen vom Regierungsrat festgesetzten Mindestbetrag übersteigt. Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften.
Die Prämienverbilligung darf die effektiven Prämien für die obligatorische Krankenversicherung nicht übersteigen.
Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung von selbstständig besteuerten Personen in Ausbildung.
Art. 16 Massgebendes Einkommen, Bemessung
Das massgebende Einkommen besteht aus dem steuerbaren Einkommen und einem Fünftel des steuerbaren Vermögens.
Basis für die Berechnung bildet die letzte definitive Steuerveranlagung.
…
Weicht das in einem späteren Zeitpunkt rechtskräftig festgesetzte steuerbare Einkommen oder Vermögen wesentlich von dem der Mitteilung oder Verfügung gemäss § 20 zu Grunde liegenden steuerbaren Einkommen oder Vermögen ab, kann ein Antrag auf Nachvergütung gestellt werden.
Art. 17 Geltendmachung des Anspruchs
Der Anspruch ist bis zum 31. Mai des Vorjahres, bezogen auf das Jahr der Prämienverbilligung, bei der für die Wohngemeinde zuständigen Zweigstelle der SVA Aargau geltend zu machen. Vorbehalten bleibt die Geltendmachung nach den §§ 13 Abs. 3, 17 Abs. 5 und 21 Abs. 3.
Dem Gesuch sind die massgebende Steuerveranlagung oder Bescheinigung des Steueramtes sowie die geltenden Versicherungsausweise beizulegen.
Quellenbesteuerte Personen, die nicht der ordentlichen Besteuerung unterliegen, haben über ihr steuerbares Einkommen eine Bescheinigung des Kantonalen Steueramtes sowie über allfälliges steuerbares Vermögen die Steuerveranlagung gemäss § 16 Abs. 1 einzureichen.
Bei nachweisbarer Veränderung des Erwerbseinkommens um mindestens 20 % auf eine Dauer von mindestens 6 Monaten durch einkommensmindernde Ereignisse oder bei Änderung der Zahl der Bezugsberechtigten kann ein Antrag auf Prämienverbilligung oder, sofern bereits ein Anspruch besteht, auf Nachvergütung gestellt werden. Der Anspruch besteht ab dem Monat des Eintritts der Veränderung.
Prämienverbilligungen gemäss Absatz 4 können von den berechtigten Personen oder dem leistungspflichtigen Gemeinwesen bis 12 Monate nach dem Eintritt der Veränderung geltend gemacht werden. Der Anspruch auf Gegenwartsbemessung der Prämienverbilligung endet mit der Möglichkeit der Geltendmachung der veränderten Verhältnisse im ordentlichen Verfahren nach § 17 Abs. 1.
Für die Berechnung des Anspruchs bei Änderung des Erwerbseinkommens im Sinne von Absatz 4 wird das steuerbare Einkommen gemäss § 16 um die Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem veränderten Erwerbseinkommen vermindert.
Art. 18 Prüfung der Anmeldung
Die Zweigstelle prüft die eingereichten Anmeldungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
Sie veranlasst die notwendigen Ergänzungen und zusätzlichen Abklärungen. Sie leitet die geprüften Anmeldungen mit den nötigen Hinweisen an die SVA Aargau weiter.
Art. 19 Ergänzende Abklärungen
Die SVA Aargau veranlasst im Einzelfall nötige zusätzliche Abklärungen, die von der Zweigstelle nicht vorgenommen werden konnten. Sie setzt der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine angemessene Nachfrist mit dem Hinweis auf die Folgen des Versäumnisses im Sinne von Absatz 2.
Werden die für die Beurteilung des Anspruchs erforderlichen zusätzlichen Auskünfte oder Ermächtigungen nach § 26 Abs. 1 nicht innert Frist beigebracht, so ist der Anspruch auf die Prämienverbilligung verwirkt.
Art. 20 Berechnung, Mitteilung und Anzeige
Die SVA Aargau berechnet die Prämienverbilligung und teilt sie den anspruchsberechtigten Personen und deren Versicherern mit.
Art. 21 Vergütung
Die Versicherer bringen die Prämienverbilligung gemäss § 20 im Folgejahr von den Prämien in Abzug.
Versicherten, deren Versicherer im Sinne von Art. 65 Abs. 3 KVG die Mitwirkung gemäss Absatz 1 verweigern, zahlt die SVA Aargau die Prämienverbilligung jährlich aus.
Bei Zuzügern und Zuzügerinnen aus einem anderen Kanton oder aus dem Ausland kann die Prämienverbilligung durch die SVA Aargau direkt ausbezahlt werden, soweit die Fristen nach § 17 nicht eingehalten werden können. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Prämienverbilligungen im Rahmen von § 13 Abs. 3 und 4 sowie § 17 Abs. 4 können direkt ausbezahlt werden.
Art. 22 Drittauszahlung
Zur Gewährleistung der zweckmässigen Verwendung der Prämienverbilligung können
Sozialbehörden, Angehörige oder Dritte, welche Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von Versicherten bezahlen oder bevorschussen,
Versicherer, bei denen fällige Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung einzelner Versicherter ausstehen,
bei der SVA Aargau die Drittauszahlung des Anspruchs beantragen.
Eine Drittauszahlung gemäss Absatz 1 kann nur so weit erfolgen, als Zahlungen, Vorschüsse oder ausstehende Prämien nachgewiesen werden.
Eine Drittauszahlung auf Wunsch der anspruchsberechtigten Personen kann erfolgen, wenn dies ohne Mehraufwendungen möglich ist und der zweckmässigen Verwendung der Mittel dient.
Art. 23 Rückerstattung
Ungerechtfertigt bezogene Prämienverbilligungen sind zurückzuerstatten. Die SVA Aargau macht die Rückforderung geltend.
Der Rückforderungsanspruch verjährt ein Jahr nach Kenntnis der SVA Aargau von der Unrechtmässigkeit der gewährten Prämienverbilligung, jedoch spätestens fünf Jahre nach deren Auszahlung.
Wird die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährung festsetzt, so ist diese Frist auch für die Rückforderung massgebend.
Art. 24 Organisation
Der Vollzug der Prämienverbilligung wird im Rahmen eines Leistungsauftrages des Regierungsrates der SVA Aargau und mit Vertrag den Versicherern übertragen.
Das zuständige Departement schliesst die entsprechenden Verträge mit der SVA Aargau und den Versicherern ab und überwacht deren Vollzug.
Art. 25 Information
Die SVA Aargau und deren Zweigstellen sorgen zusammen mit den Versicherern für eine angemessene Information der Bevölkerung über die Möglichkeiten der Prämienverbilligung.
Art. 26 Auskunfts- und Schweigepflicht
Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, sowie ihre gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter und Vertreterinnen haben den zuständigen Organen die nötigen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen, nötigenfalls zu belegen und eingetretene Änderungen umgehend mitzuteilen. Soweit erforderlich, haben sie Behörden und Institutionen zur Auskunftserteilung zu ermächtigen.
Die Verwaltungs- und Rechtspflegeorgane des Kantons und der Gemeinden, die Versicherer sowie Stellen oder Personen, die anspruchsberechtigte Personen unterstützen, sind verpflichtet, den zuständigen Organen kostenlos die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die nötigen Unterlagen einzureichen.
Alle Personen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut sind, haben über ihre Wahrnehmungen Verschwiegenheit zu bewahren.
Art. 27 Beiträge von Bund und Kanton
Die durch die Prämienverbilligung entstehenden Kosten werden durch Beiträge des Bundes und des Kantons finanziert.
…
Art. 28 Rückvergütung
Der Kanton vergütet den Versicherern periodisch die Beiträge auf Grund der abgerechneten Prämienverbilligungen.
Es können vierteljährliche Akontozahlungen geleistet werden.
Art. 29 Verwaltungsentschädigung
Der Kanton richtet der SVA Aargau eine kostendeckende Verwaltungsentschädigung aus. Diese wird vom Regierungsrat jeweils mit der Jahresschlussrechnung nach Anhörung der SVA Aargau festgesetzt.
Der Kanton richtet den Versicherern eine Verwaltungsentschädigung aus. Deren Höhe richtet sich nach dem ausgewiesenen zusätzlichen Aufwand.
Der Kanton richtet der SVA Aargau und den Versicherern vierteljährlich Akontozahlungen aus.
7bis Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen
Art. 29a Durchführungsstelle
Die SVA Aargau, als zuständige kantonale Behörde für den Bereich «Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen», führt eine Durchführungsstelle.
Die Durchführungsstelle hat insbesondere den Datenaustausch mit den Versicherern und den Gemeinden zu gewährleisten, die Zahlungen abzuwickeln und die Liste der säumigen Versicherten gemäss Art. 64a Abs. 7 KVG zu führen.
Art. 29b Meldung über ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen
Die Versicherer melden der Durchführungsstelle die Schuldnerinnen und Schuldner, die wegen ausstehender Prämien und Kostenbeteiligungen betrieben wurden sowie alle versicherten Personen, die von der Betreibung betroffen sind.
Zusammen mit der Betreibungsmeldung gibt der Versicherer folgende Daten der Schuldnerinnen und Schuldner sowie der versicherten Personen, die von der Betreibung betroffen sind, bekannt:
Namen und Vornamen,
Geschlecht,
Geburtsdatum,
Wohnsitz,
AHV-Versichertennummer.
Art. 29c Liste der säumigen Versicherten
Die Durchführungsstelle setzt die Personen gemäss § 29b auf die Liste der säumigen Versicherten, wenn
sie nicht nur Schuldnerin oder Schuldner sind,
kein Ausschlusskriterium gemäss § 29d vorliegt,
innert 30 Tagen nach Information der Schuldnerinnen und Schuldner sowie der volljährigen von der Betreibung betroffenen versicherten Personen über den Eingang einer Betreibungsmeldung weder die vollständige Bezahlung der ausstehenden Forderungen noch die Einstellung des Betreibungsverfahrens zu verzeichnen ist.
Zugang zur Liste haben
die Durchführungsstelle,
die Aargauer Gemeinden für ihre Einwohnerinnen und Einwohner,
die nach KVG zugelassenen Leistungserbringer im konkreten Leistungsfall.
Der Regierungsrat regelt die Modalitäten des Zugriffsrechts durch Verordnung.
Art. 29d Ausschlusskriterien
Nicht in die Liste der säumigen Versicherten aufgenommen werden
Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr,
Versicherte, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV oder Sozialhilfe beziehen.
Zur Bestimmung der Personen gemäss Absatz 1 lit. b kann die Durchführungsstelle anhand der AHV-Versichertennummer einen Abgleich zwischen den volljährigen von der Betreibung betroffenen versicherten Personen und den im System der SVA Aargau erfassten Personen, die Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe beziehen, vornehmen.
Art. 29e Löschung des Listeneintrags
Der Eintrag in die Liste der säumigen Versicherten wird gelöscht
mit der Mitteilung des Versicherers, dass die ausstehenden Forderungen vollständig bezahlt sind,
mit der Genehmigung eines Gesuchs um Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe,
bei Verlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes in einen anderen Kanton.
Die Durchführungsstelle informiert die betroffene Person umgehend über die Löschung.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Art. 29f Datenaustausch zwischen der Durchführungsstelle und den Gemeinden
Die Kommunikation zwischen der Durchführungsstelle und den Gemeinden erfolgt elektronisch gemäss den Vorgaben der Durchführungsstelle. Namentlich haben die Gemeinden
der Durchführungsstelle zu melden, wenn eine auf der Liste der säumigen Versicherten stehende Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegt,
alle Personen zu erfassen, die Sozialhilfe beziehen, und die entsprechenden Daten aktuell zu halten.
Der Regierungsrat kann ergänzende Vorschriften zum Datenaustausch durch Verordnung erlassen.
Art. 29g Organisation
Der Vollzug des Bereichs «Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen» und der Betrieb der Durchführungsstelle wird im Rahmen eines Leistungsauftrags des Regierungsrats der SVA Aargau übertragen.
Das zuständige Departement schliesst mit der SVA einen Vertrag über die Einzelheiten des Leistungsauftrags ab und überwacht den Vollzug.
Der Kanton richtet der SVA eine kostendeckende Verwaltungsentschädigung aus. Diese wird vom Regierungsrat jeweils mit der Jahresschlussabrechnung nach Anhörung der SVA festgesetzt.
8. Rechtspflege
Art. 30 Verfügung
Die SVA Aargau erlässt eine begründete Verfügung, namentlich wenn
keine Prämienverbilligung ausgerichtet werden kann;
die Prämienverbilligung ganz oder teilweise an Dritte ausbezahlt wird;
zu Unrecht ausgerichtete Leistungen zurückgefordert werden;
dies von der anspruchsberechtigten Person verlangt wird.
Die Durchführungsstelle gemäss § 29a erlässt eine begründete Verfügung über die Aufnahme in die Liste der säumigen Versicherten, wenn dies von der betroffenen Person verlangt wird.
Art. 31 Rechtsmittel
Gegen Verfügungen und Entscheide nach § 1 kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim zuständigen Departement Beschwerde erhoben werden.
Gegen Entscheide des zuständigen Departements kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Gegen Verfügungen der SVA Aargau kann innert 30 Tagen bei der SVA Aargau Einsprache erhoben werden. Gegen Einspracheentscheide der SVA Aargau kann innert 30 Tagen beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde erhoben werden.
Gegen Verfügungen der Durchführungsstelle gemäss § 29a kann innert 30 Tagen bei der Durchführungsstelle Einsprache erhoben werden. Gegen Einspracheentscheide der Durchführungsstelle kann innert 30 Tagen beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde erhoben werden.
Für das Verfahren gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007; das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig.
Art. 32 Weitere Rechtsstreitigkeiten
Das Kantonale Versicherungsgericht ist im Rahmen des KVG für die Entscheidung von Streitigkeiten der Versicherer unter sich, mit Versicherten oder mit Dritten zuständig.
Die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) vom 23. März 2010.
…
8bis. Kantonales Schiedsgericht gemäss KVG
Art. 32a Zusammensetzung und Wahl
Das Schiedsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des kantonalen Versicherungsgerichts (Vorsitz) sowie je zwei Mitgliedern aus der Gruppe der Krankenversicherungen einerseits und der entsprechenden Kategorie der Leistungserbringer nach KVG andererseits; sie werden vom Regierungsrat, nach Anhören der entsprechenden kantonalen Organisation für eine vierjährige Amtsdauer gewählt.
Das Schiedsgericht urteilt in einer Besetzung von drei oder fünf Richterinnen und Richtern, bestehend aus der oder dem Vorsitzenden und je gleich vielen Mitgliedern aus der Gruppe der am Streit beteiligten Parteien.
Eine Obergerichtsschreiberin oder ein Obergerichtsschreiber erledigt die Gerichtsschreiberarbeiten; die Obergerichtskanzlei besorgt die Kanzleigeschäfte.
Art. 32b Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über das Klageverfahren vor Versicherungsgericht.
9. Strafbestimmung
Art. 33 Strafbestimmung
Mit Busse bis Fr. 20'000.– wird bestraft,
wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder andere Leistungen nach diesem Gesetz erwirkt;
wer, mit der Durchführung dieses Gesetzes betraut, die Schweigepflicht verletzt.
Gehilfenschaft und Versuch sind strafbar.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches betreffend Übertretungen.
10. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 34 Auszahlung im Jahr 1996
Für das Jahr 1996 wird den Versicherten die Prämienverbilligung auf Grund der Gesuche für das Jahr 1997 ausbezahlt. Sie entspricht der Prämienverbilligung für das Jahr 1997.
Art. 34a Übergangsrecht Liste der säumigen Versicherten
Die Aufnahme für Personen in die Liste der säumigen Versicherten hat erstmals wegen ausstehender Forderungen zu erfolgen, die ab Inkrafttreten des teilrevidierten EG KVG in Betreibung gesetzt werden. Entscheidend ist das Datum der Betreibung.
Art. 35 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben:
§ 11 des Gesetzes über den Bau, Ausbau und Betrieb sowie die Finanzierung der Spitäler und Krankenheime (Spitalgesetz) vom 19. Oktober 1971;
die Verordnung des Grossen Rates über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vom 10. März 1947;
§ 4a des Spitalgesetzes und § 56 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes vom 10. November 1987, soweit sie den Anspruch der «Heilbäder» auf Betriebsbeiträge betreffen und Art. 49 Abs. 1 und 2 KVG auch auf Rheumakliniken Anwendung finden.
Das Gesundheitsgesetz vom 10. November 1987 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Art. 36 Inkrafttreten
Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk vom Regierungsrat in Kraft gesetzt und ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.
Aarau, den 5. September 1995
Präsident des Grossen Rates Frey Staatsschreiber Gut
Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. November 1995, 28. November 1999. Inkrafttreten: 1. Februar 1996
1996 S. 36