911.331
Verordnung über die Aargauische Landwirtschaftliche Bürgschafts- und Hilfskasse
Vom 01.03.1957 (Stand 01.05.2009)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau
beschliesst:
Art. 1
Unter dem Namen «Aargauische Landwirtschaftliche Bürgschafts- und Hilfskasse» besteht eine Stiftung öffentlich-rechtlichen Charakters.
Art. 2
Die Aargauische Landwirtschaftliche Bürgschafts- und Hilfskasse hat die Aufgabe, der Hilfe würdige, selbstständige Landwirte im Kanton, die ohne eigene Schuld in eine Notlage gekommen sind, finanziell und durch fachmännische Beratung zu unterstützen.
Muss ein Heimwesen infolge wichtiger Gründe verpachtet werden und steht fest, dass es in absehbarer Zeit wieder durch einen Angehörigen der Familie des Verpächters übernommen wird, so kann der Verpächter unterstützt werden, selbst wenn er im Zeitpunkt der Unterstützung das Heimwesen nicht selber bewirtschaftet.
Eine finanzielle Unterstützung darf jedoch nur erfolgen, wenn durch fachmännische Untersuchung der wirtschaftlichen Lage des Hilfesuchenden die Hilfsbedürftigkeit und die Hilfswürdigkeit festgestellt sind und die nötigen Aufwendungen einen dauernden Erfolg erwarten lassen.
Die Aargauische Landwirtschaftliche Bürgschafts- und Hilfskasse arbeitet mit der kantonalen Betriebsberatung zusammen.
Die Unterstützung geschieht nach Massgabe der vorhandenen Mittel und unter Beobachtung der in dieser Verordnung enthaltenen Grundsätze und eines noch aufzustellenden Reglementes.
Ein Rechtsanspruch auf Unterstützung besteht seitens der Landwirte nicht.
Art. 3
Der Kanton überweist der Aargauischen Landwirtschaftlichen Bürgschafts- und Hilfskasse den Betrag von Fr. 250'000.–. Die Mittel dieser Kasse werden durch Zuwendungen von natürlichen und von juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts geäufnet.
Art. 4
Die verfügbaren Gelder der Aargauischen Landwirtschaftlichen Bürgschafts- und Hilfskasse sind, soweit sie nicht für Unterstützungen oder zur Deckung der Betriebskosten verwendet werden müssen, mündelsicher anzulegen.
Art. 5
Die finanzielle Hilfe kann in Form von verzinslichen oder unverzinslichen Darlehen oder in Form der Übernahme einer Bürgschaft zu Gunsten des Hilfe Suchenden gewährt werden.
Die näheren Bedingungen werden durch ein Geschäftsreglement bestimmt.
Art. 6
Ein Stiftungsrat von 11–15 Mitgliedern besorgt die Verwaltung. Davon werden sechs Mitglieder vom Departement Finanzen und Ressourcen, die übrigen unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungen von den weiteren Subvenienten der Kasse gewählt. Er konstituiert sich selbst.
Der Stiftungsrat bestimmt, wer die Stiftung nach aussen vertritt und die rechtsverbindliche Unterschrift führt.
Art. 7
Die Prüfung und Erledigung der Hilfsgesuche kann einem aus der Mitte des Stiftungsrates bestellten Ausschuss von fünf Mitgliedern übertragen werden.
Gegen den Entscheid des Ausschusses steht dem Gesuchsteller das Rekursrecht an den Stiftungsrat zu.
Art. 8
Für die Geschäftsführung wird eine Geschäftsstelle errichtet, der ein Verwalter als verantwortlicher Leiter vorsteht.
Art. 9
Eine vom Stiftungsrat zu wählende Kontrollstelle von 2 Mitgliedern prüft die Jahresrechnung.
Art. 10
Die Stiftung steht unter der Aufsicht des Regierungsrates.
Art. 11
Der Stiftungsrat stellt in Form eines Geschäftsreglementes die notwendigen Vollziehungsbestimmungen auf. Diese bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates und des Bundesrates.
Art. 12
Beschliesst der Stiftungsrat, die Tätigkeit der Aargauischen Landwirtschaftlichen Bürgschafts- und Hilfskasse einzustellen, so werden der Bestand der Kasse sowie noch eingehende Rückzahlungen auf Bund, Kanton und übrige Subvenienten im Verhältnis ihrer Aufwendungen verteilt.
Art. 13
Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.
Der Regierungsbeschluss betreffend die Errichtung einer Aargauischen Bauernhilfskasse vom 26. Mai 1933 ist aufgehoben.
Aarau, den 1. März 1957
Im Namen des Regierungsrates Der Landammann Ernst Schwarz Der Staatsschreiber Dr. W. Baumann
Vom Bundesrat genehmigt am 29. September 1958.
Bd. 4 S. 482