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Verordnung über die Schaffung von Ackerbaustellen und von Landwirtschaftskommissionen in den Gemeinden
Vom 15.07.1960 (Stand 15.07.1960)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über wirtschaftliche Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes (Allgemeine Landwirtschaftsverordnung) vom 21. Dezember 1953, Art. 23 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Mai 1960 betreffend den Vollzug von Art. 4 Abs. 4 des Bundesbeschlusses über zusätzliche wirtschaftliche und finanzielle Massnahmen auf dem Gebiete der Milchwirtschaft sowie §§ 52 und 54 des Flurgesetzes vom 27. März 1912,
beschliesst:
Art.
1 Ackerbaustelle
1. Wahl und Entschädigung
In jeder Gemeinde sind vom Gemeinderat ein Leiter der Ackerbaustelle sowie dessen Stellvertreter zu wählen. Die Entschädigung erfolgt, soweit nicht Bund und Kanton Beiträge gewähren, durch die Gemeinde.
Art. 2 2. Aufgaben
Die Ackerbaustelle vollzieht die von der Landwirtschaftsdirektion oder von der kantonalen Zentralstelle für Ackerbau gestützt auf die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung erlassenen Weisungen.
Art.
3 Landwirtschaftskommission
1. Wahl und Entschädigung
In jeder Gemeinde ist vom Gemeinderat eine Landwirtschaftskommission von drei bis fünf Mitgliedern zu wählen. Die Entschädigung der Kommission erfolgt durch die Gemeinde.
Die Landwirtschaftsdirektion kann Gemeinden, in welchen die Landwirtschaft von geringer Bedeutung ist, von der Bestellung einer Landwirtschaftskommission befreien.
Art. 4 2. Aufgaben
Die Landwirtschaftskommission vollzieht in ihrer Gemeinde die Massnahmen auf dem Gebiete der Schädlingsbekämpfung und des Pflanzenschutzes sowie der Milchwirtschaft nach den einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Erlassen und den Weisungen der zuständigen Behörden.
Sie ist verpflichtet, die zuständigen eidgenössischen und kantonalen Behörden über das Auftreten ansteckender Pflanzenkrankheiten und von Schädlingen sofort zu benachrichtigen.
Der Gemeinderat kann ihr noch weitere Aufgaben auf dem Gebiete der Landwirtschaft übertragen, insbesondere sie zu seinen Beratungen in allen Gebieten der Landwirtschaft beiziehen.
Die Landwirtschaftskommission kann Vertreter von landwirtschaftlichen Fachorganisationen mit beratender Stimme zu ihren Verhandlungen zuziehen.
Art. 5 3. Fakultative Aufgaben
Der Landwirtschaftskommission können überdies übertragen werden:
die Aufgaben der Ausführungskommission im Sinne des § 4 des Regierungsbeschlusses betreffend die Bekämpfung des falschen Mehltaues vom 13. Mai 1890,
die Aufgaben der Spezialkommission im Sinne des § 4 der Verordnung über das Einfangen und Vertilgen von Feldmäusen vom 3. Dezember 1894,
die Aufgaben der Kommission im Sinne des § 24 Abs. 1. Ziff. 1 des Gesetzes betreffend Förderung der Tierzucht vom 5. März 1919,
die Leitung von Unterhaltsgenossenschaften im Sinne des § 111 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 24. Januar 1913 zum Flurgesetz, § 118 der Verordnung über Bodenverbesserungen vom 31. Mai 1941 bzw. § 116 der Verordnung über Bodenverbesserungen vom 21. Juni 1957,
die Leitung von Uferunterhaltsunternehmen im Sinne des Gesetzes über den Strassen-, Wasser- und Hochbau vom 23. März 1859.
Art. 6 Abänderung bisherigen Rechts
Die Landwirtschaftskommission tritt an die Stelle
der Baumschutzkommission im Sinne des § 1 der Verordnung betreffend die Bekämpfung der Obstbaumschädlinge vom 21. Februar 1908/30. Juli 1915, § 2 der Verordnung betreffend Beseitigung der Sefi- oder Ephi-Sträucher vom 23. Juli 1915 sowie § 3 der Verordnung über die Bekämpfung der San José-Schildlaus vom 20. November 1946,
der lokalen Reblauskommission im Sinne des § 3 des Gesetzes betreffend die Bekämpfung der Reblaus vom 21. Mai 1906.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Juli 1960 in Kraft.
Aarau, den 15. Juli 1960
Im Namen des Regierungsrates Der Landammann Dr. P. Hausherr Der Staatsschreiber Dr. W. Baumann
Bd. 5 S. 30