915.311
Verordnung über den landwirtschaftlichen Pflanzenschutz
Vom 02.06.1975 (Stand 01.05.2011)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf Art. 1 der Verordnung des Bundesrates über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) vom 5. März 1962,
beschliesst:
Art. 1
Zum Schutz der landwirtschaftlichen Kulturen und der Umwelt wird eine Zentralstelle für landwirtschaftlichen Pflanzenschutz errichtet.
Die Zentralstelle ist als kantonale Fachstelle der Abteilung Landwirtschaft unterstellt.
Art. 2
Der Zentralstelle obliegen:
Organisation des Pflanzenschutzdienstes,
Überwachung des Gesundheitszustandes der landwirtschaftlichen Kulturen, der Massnahmen zur Bekämpfung von Krankheiten, Schädlingen und Unkräutern sowie der Schutzvorkehren,
Förderung von Anbaumethoden, die in wirtschaftlich vertretbarem Rahmen der Lebensmittelhygiene und der Erhaltung der Fruchtbarkeit des Bodens dienen und die Umwelt schonen,
Ausbildung und Beratung von Produzenten,
Erteilung der Bewilligung für gewerbsmässige Schädlingsbekämpfung,
Aufbau einer Dokumentations- und Informationsstelle für Produzenten und Konsumenten.
Art. 3
Die Zentralstelle wird bei der Durchführung ihrer Aufgaben durch die Zentralstellen für Ackerbau, Obstbau, Weinbau, Gemüsebau, Milchwirtschaft und Maschinenberatung sowie durch die landwirtschaftlichen Schulen und die Landwirtschaftskommissionen der Gemeinden unterstützt.
In Fragen von gemeinsamem Interesse arbeiten die Zentralstelle und die Amtsstellen, die sich mit Natur- und Landschaftsschutz, Lebensmittelkontrolle und Gewässerschutz befassen, zusammen.
Art. 4
Der Regierungsrat kann Massnahmen gegen besonders gefährliche Krankheiten und Schädlinge für das ganze Kantonsgebiet oder einzelne Regionen obligatorisch erklären.
Obligatorische Massnahmen sind im Anhang 1 aufgeführt.
Art. 5
Die Zentralstelle kann zur wirksamen Bekämpfung und zur Verhinderung und Verbreitung gefährlicher Krankheiten und Schädlinge die Vernichtung der Befallsherde anordnen.
Art. 6
Das Departement Finanzen und Ressourcen ist für die Anordnung der Beschlagnahme im Sinne von Art. 35 der eidgenössischen Pflanzenschutzverordnung zuständig.
In dringenden Fällen kann die Beschlagnahme unter sofortiger Anzeige an die Abteilung Landwirtschaft durch die Zentralstelle verfügt werden.
Art. 7
Über Abfindungsbegehren im Sinne von Art. 32 der eidgenössischen Pflanzenschutzverordnung entscheidet das Departement Finanzen und Ressourcen.
Art. 8
Lehrer an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, Betriebsberater sowie weitere Funktionäre, an deren Besoldung der Staat direkt oder indirekt Beiträge leistet, können zu Instruktions- und Weiterbildungskursen aufgeboten werden.
Entsprechendes gilt für Personen und Firmen, welche die Schädlingsbekämpfung gewerbsmässig durchführen.
Art. 9
Diese Verordnung tritt acht Tage nach der Veröffentlichung in der Gesetzessammlung in Kraft.
Durch diese Verordnung sind aufgehoben:
Vollziehungsverordnung vom 4. Januar 1907 zum Gesetz über die Bekämpfung der Reblaus,
Regierungsbeschluss über die Bekämpfung des falschen Mehltaues vom 13. Mai 1890,
Regulativ über die Abschätzung des durch die Reblauskrankheit verursachten Schadens vom 4. Januar 1907,
Verordnung über die Bekämpfung der Obstbaumschädlinge vom 21. Februar 1908,,
Ergänzungsverordnung über die Bekämpfung der Obstbaumschädlinge vom 30. Juli 1915,
Verordnung über die Beseitigung der Sefi- oder Ephisträucher vom 23. Juli 1915,
Regierungsbeschluss über die Bekämpfung des Kartoffelkrebses vom 12. Februar 1932,
Verordnung über die Bekämpfung des Bakterienrindenbrandes der Kirschbäume vom 8. Dezember 1966,
Verordnung über das Einfangen und Vertilgen von Feldmäusen vom 3. Dezember 1894.
Die aufgehobenen Vorschriften bleiben auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen anwendbar.
Aarau, den 2. Juni 1975
Im Namen des Regierungsrates Der Landammann Hunziker Der Staatsschreiber Suter
Vom Bundesrat genehmigt am 13. August 1975. Veröffentlichung: 6. September 1975
Bd. 9 S. 134