961.711
Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Einigungsämter
Vom 15.09.1944 (Stand 01.09.2000)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 19 des Gesetzes über die Einigungsämter vom 8. März 1944,
beschliesst:
Art.
1 Zuständigkeit
a) Sachliche
Als Kollektivstreitigkeit im Sinne dieser Verordnung gelten Streitigkeiten über das Arbeitsverhältnis zwischen einem oder mehreren Arbeitgebern und mindestens dem vierten Teil der Arbeitnehmer eines Betriebes bzw. einer Betriebsabteilung oder Berufsgruppe; auf alle Fälle müssen mindestens drei Arbeitnehmer am Streit beteiligt sein.
Dabei sind Kollektivstreitigkeiten im Sinne des Gesetzes nur solche Streitigkeiten, zu deren Beurteilung weder die ordentlichen Gerichte, noch die Arbeitsgerichte zuständig sind.
Hängen mit einem Kollektivstreit Streitigkeiten zusammen, für deren Beurteilung die ordentlichen Gerichte oder die Arbeitsgerichte zuständig wären, so kann das Einigungsamt im Einverständnis mit den Beteiligten das Vermittlungs- und Schiedsverfahren auf diese Streitigkeiten ausdehnen.
Art. 2 b) Örtliche
Die Zuständigkeit des kantonalen Einigungsamtes umfasst die Kollektivstreitigkeiten sämtlicher Betriebe und Arbeitsstätten im Kantonsgebiet, sowie ihre im Kantonsgebiet beschäftigten Arbeitnehmer auch dann, wenn die Arbeitgeber im Kanton Aargau keine Geschäftsniederlassung haben.
Art. 2a Funktions-, Berufs- und Personenbezeichnungen
Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Berufs- und Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
Art. 3 Sitzungsräume
Der Regierungsrat stellt dem Einigungsamt an seinem Sitz in Aarau die für die Verhandlungen nötigen Räume zur Verfügung.
Verhandelt das Einigungsamt ausserhalb seines Sitzes, so haben die betreffenden Gemeinden die nötigen Räumlichkeiten unentgeltlich bereitzustellen.
Art. 4 Wählbarkeit
Als Mitglieder des Einigungsamtes sind Schweizerbürger wählbar.
Art. 5 Anzeigepflicht
Recht und Pflicht, den Ausbruch von Kollektivstreitigkeiten dem Einigungsamt anzuzeigen, liegen bei den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern. Haben für diese oder jene Berufsverbände gehandelt, so liegt die Anzeigepflicht bei diesen.
Art. 6 Inhalt der Anzeige
Die Anzeige ist im Doppel einzureichen und hat zu enthalten: die genaue Bezeichnung der Parteien und der Parteivertreter, nebst deren Adressen, die Zahl der im betreffenden Betrieb, eventuell der Betriebsabteilung bzw. der Berufsgruppe Tätigen, die Anzahl der am Streite Beteiligten, die Umschreibung des Streitgegenstandes mit genauer Formulierung und Begründung der Forderungen, sowie allfällige Gegenforderungen und Anerbieten.
Art. 7 Bekanntgabe an Gegenpartei
Die Gegenpartei ist vom Inhalt der Anzeige sofort in Kenntnis zu setzen und vom Obmann aufzufordern, auf den Verhandlungstermin die nach seinem Ermessen für die Abklärung der Streitsache notwendigen Unterlagen und Ausweise bereitzuhalten.
Art. 8 Parteivertreter und Auskunftspersonen
Als Parteivertreter sind alle handlungsfähigen Personen, die an der Streitsache unmittelbar beteiligt sind, sowie Verbandsfunktionäre zulässig. Die Parteivertreter müssen Schweizerbürger und in der Schweiz wohnhaft sein.
Den Arbeitgebern steht es zudem frei, Direktoren, Geschäftsleiter und andere höhere Angestellte ihres Betriebes beizuziehen oder sich durch solche vertreten zu lassen.
Die Arbeitnehmer haben in jedem Fall wenigstens einen Vertreter aus ihrer Mitte zu bezeichnen.
Um dem Einigungsamt alle wünschbaren Auskünfte erteilen zu können, müssen die Vertreter über die Streitsache hinreichend orientiert sein. Dem Einigungsamt steht das Recht zu, weitere, an der Streitsache direkt Beteiligte als Auskunftspersonen vorzuladen. Insbesondere ist das Einigungsamt auch befugt, die Arbeitgeber und Mitglieder der Verwaltungsräte zum persönlichen Erscheinen zu verpflichten.
Die Kosten der Parteivertretung hat jede Partei selbst zu tragen.
Art. 9 Verfahren beim Fehlen von Parteivertretern
Wenn von einer Partei keine Vertreter bezeichnet werden, so sind diejenigen Personen verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten, welchen die Anzeigepflicht obliegt.
Parteivertreter, welche am Erscheinen verhindert sind, sollen rechtzeitig ersetzt werden.
Art. 10 Einsprachen
Über Einsprachen gegen Parteivertreter entscheidet das Einigungsamt.
Art.
11 Verfahren
a) Einleitung
Das Einigungsamt hat sich über die Ursachen und die Natur des Konfliktes genau zu unterrichten und in objektiver Würdigung der Umstände und Verhältnisse eine Vermittlung anzustreben. Es ist dabei nicht an die Parteibegehren gebunden, sondern trifft von Amtes wegen diejenigen Massnahmen, die geeignet erscheinen, die Streitigkeit zu vermitteln.
Es soll dabei nach Möglichkeit auf den Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen zwischen den Parteien hinarbeiten.
Art. 12 b) Vermittlungsvorschlag
Nach Abschluss der Verhandlungen wird vom Einigungsamt ein Vermittlungsvorschlag aufgestellt und in der Regel den Parteien mündlich eröffnet.
Wird der Vorschlag in der Sitzung nicht von beiden Parteien angenommen, erklären die Parteivertreter, ihm nicht sofort oder nicht von sich aus zustimmen zu können, oder kann er nicht mündlich eröffnet werden, so ist er den Parteien auf Verlangen mit Begründung schriftlich zuzustellen, und zwar, soweit sie ihn nicht angenommen haben, unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Abgabe einer Erklärung über Annahme oder Ablehnung.
Erfolgt die Ablehnung eines Vermittlungsvorschlages seitens einer oder beider Parteien, so ist dem Einigungsamt mitzuteilen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen der Vorschlag nicht angenommen worden ist.
Art. 13 c) Bei Ablehnung des Vorschlages
Ist die Vermittlungsverhandlung gescheitert und kommt ein Schiedsverfahren nicht zu Stande, so ist hievon dem Regierungsrat Kenntnis zu geben.
In Fällen, welche die Öffentlichkeit berühren, kann überdies eine kurze Darstellung des Verlaufes der Verhandlung im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht werden.
Art. 14 d) Wiederaufnahme des Verfahrens
Das Einigungsamt ist, solange ein Konflikt nach gescheitertem Vermittlungsversuch andauert, berechtigt und auf Anordnung des Regierungsrates verpflichtet, das Vermittlungsverfahren jederzeit wieder aufzunehmen.
Art. 15 e) Eröffnung des Schiedsspruchs
Der Schiedsspruch ist den Parteien, wenn möglich unmittelbar nach der Ausfällung, mündlich zu eröffnen und hernach schriftlich und begründet umgehend zuzustellen.
Auf Verlangen beider Parteien wird der Schiedsspruch im Amtsblatt veröffentlicht.
Art. 16 f) Auslegung des Spruches
Können während der Dauer der Gültigkeit eines Vermittlungsvorschlages oder Schiedsspruches Streitigkeiten, welche über deren Auslegung entstehen, von den Parteien nicht beigelegt werden, so entscheidet darüber das Einigungsamt endgültig.
Bei Zuwiderhandlung gegen einen angenommenen Vermittlungsvorschlag oder Schiedsspruch stellt das Einigungsamt auf Verlangen den Tatbestand fest. Sofern die fehlbare Partei von ihrem Verhalten nicht ablässt, ist die Übertretung mit kurzer Darstellung des Sachverhaltes im Amtsblatt zu publizieren.
Art. 17 g) Vorladungen
Die Vorladungen zu den Verhandlungen des Einigungsamtes erfolgen durch die Post.
Art. 18 h) Verfahren bei Nichterscheinen einer Partei
Erscheinen die Parteien ohne hinreichende Entschuldigung nicht zur Verhandlung, so wird das Einigungsamt die Verhandlung in der Regel mit kurzem Termin vertagen. Die dadurch dem Staate erwachsenen Kosten (Taggelder, Reiseentschädigungen, Vorladungsgebühren usw.) sind der nicht erschienenen Partei aufzuerlegen. Zudem hat diese der zur Verhandlung erschienenen Gegenpartei eine angemessene Entschädigung zu entrichten, die vom Einigungsamt festgesetzt wird. Sind beide Parteien ohne genügenden Grund der Verhandlung ferngeblieben, so haben sie die Kosten je zur Hälfte zu tragen.
Das Einigungsamt ist indessen, je nach Lage der Verhältnisse, insbesondere wenn die nicht erschienene Partei an der Verhandlung offensichtlich nicht teilnehmen will, befugt, nach Anhörung der anwesenden Partei auf Grundlage der Akten sofort einen Vermittlungsvorschlag zu formulieren und ihn den Parteien mit Fristansetzung zur schriftlichen Erklärung über Annahme oder Ablehnung zuzustellen.
Im Falle der Ablehnung durch die nicht erschienene Partei ist der Vermittlungsvorschlag mit einer kurzen Darstellung über den Verlauf der Streitsache im Amtsblatt zu veröffentlichen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn eine Partei sich weigert, vor dem Einigungsamt zu verhandeln oder Auskunft zu erteilen.
Art. 19 i) Beweisaufnahme
Sowohl im Vermittlungs- als auch im Schiedsverfahren kann das Einigungsamt Zeugen einvernehmen, Gutachten einholen und Sachverständige abhören, Augenscheine vornehmen, Lohnlisten, Bussenverzeichnisse, Arbeitszeitkontrollen, Korrespondenzen und Vereinbarungen über das Arbeitsverhältnis einfordern. Jede Partei kann verlangen, dass nur der Vorsitzende in ihre Bücher und in die von ihr verurkundeten, vertraulich zu behandelnden Akten Einsicht nimmt.
Das Einigungsamt ist auch berechtigt, Vertreter der beteiligten Gemeinden anzuhören.
Für die Zeugeneinvernahme gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zeugnispflicht und das Recht der Ablehnung des Zeugnisses.
Art. 20 Ausschluss der Öffentlichkeit
Die Verhandlungen des Einigungsamtes finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Sonderbesprechungen des Einigungsamtes oder des Präsidenten mit Parteivertretern sind zulässig.
Das Einigungsamt ist befugt, einzelne Mitglieder oder den Aktuar mit besonderen Erhebungen zu betrauen.
Art. 21 Inkrafttreten und Aufhebung geltenden Rechts
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1945 in Kraft; sie ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
Es werden aufgehoben:
der Regierungsbeschluss betreffend die Bestellung einer kantonalen Einigungsstelle für Vermittlung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vom 28. März 1919;
die Vollziehungsverordnung betreffend das kantonale Einigungsamt vom 10. August 1923.
Aarau, den 15. September 1944
Im Namen des Regierungsrates Der Landammann Keller Der Staatsschreiber Dr. W. Heuberger
Bd. 3 S. 329