991.512
Verordnung über das Ordnungsbussenverfahren
Vom 14.11.2007 (Stand 01.01.2020)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 38 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) vom 16. März 2010,
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Zur Anwendung des Ordnungsbussenverfahrens sind die Angehörigen der Kantonspolizei und der Polizeikräfte der Gemeinden berechtigt.
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Widerhandlungen von Jugendlichen unter 15 Jahren sind durch die Behörden der Jugendstrafrechtspflege nach den Vorschriften des Jugendstrafrechts zu beurteilen.
Art. 2 …
Art. 3 Ordnungsbussenverfahren im Allgemeinen
Die Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens richtet sich nach den Bestimmungen des Ordnungsbussengesetzes (OBG) vom 18. März 2016.
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Art. 4 …
Art. 5 Ordnungsbussenanfall
Die Ordnungsbussenbeträge fallen zu Gunsten des aufwandbelasteten Gemeinwesens an.
Art. 6 Ordnungsbussenverfahren im kantonalen Strafrecht
Widerhandlungen gegen kantonale Vorschriften, die im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden, sind mit den entsprechenden Bussenbeträgen in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 7 Ordnungsbussenverfahren im kommunalen Strafrecht
Übertretungen in kommunalen Reglementen können im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens bestraft werden, sofern dies im Polizeireglement oder in anderen Reglementen ausdrücklich bestimmt wird und die strafbare Handlung nicht mit einer Ordnungsbusse von mehr als Fr. 300.– bedroht ist.
Beträgt die zu erwartende Ordnungsbusse mehr als Fr. 600.–, so werden alle Widerhandlungen im Strafbefehlsverfahren des Gemeinderats gemäss § 38 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) vom 19. Dezember 1978 beurteilt.
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Art. 8 …
Art. 9 Ordnungsbussenverfahren im Strassenverkehrsrecht
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Zur Erfassung von Widerhandlungen im ruhenden Verkehr sind neben den Angehörigen der Kantonspolizei und der Polizeikräfte der Gemeinden auch weitere von der Kantonspolizei und den Polizeikräften der Gemeinden angestellte Personen berechtigt, Ordnungsbussen zu erheben.
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Art. 10 Publikation und Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Aarau, 14. November 2007
Regierungsrat Aargau Landammann Hasler Staatsschreiber Dr. Grünenfelder
2007 S. 543