WBE.2025.313
Rubrum
Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 18. Juni 2025
Regeste
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Familiennachzug
Erwägungen
1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 18. Juni 2025. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben.
2. 2.1. Der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2025 wurde der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gemäss Sendungsverlauf der Post am 19. Juni 2025 zugestellt (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 273). Nachdem in ausländerrechtlichen Verfahren vor Verwaltungsgericht gemäss § 2 Abs. 2 EGAR keine Rechtsstillstandsfristen gelten, war die 30-tägige Beschwerdefrist im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde (Postaufgabe am 26. August 2025) offensichtlich bereits abgelaufen. Die Beschwerde wurde damit verspätet eingereicht.
2.2. Gemäss § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 28 Abs. 1 VRPG und Art. 148 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) kann auf Gesuch einer säumigen Partei hin eine Nachfrist gewährt werden, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Diese Frist beginnt im Zeitpunkt der Behebung des Hindernisses, welches die Partei an der rechtzeitigen Vornahme der Prozesshandlung gehindert hat, sofern die Partei erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass sie die Frist verpasst hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_163/2015 vom 12. Oktober 2015, Erw. 4.1). Da es sich hierbei um eine gesetzliche Frist handelt, kann diese nicht erstreckt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_349/2017 vom 31. August 2017, Erw. 4.3.2).
Eine Wiederherstellung der Frist kommt nur in Frage, wenn der säumigen Partei die Wahrung der Frist unmöglich war. Die Unmöglichkeit kann sowohl durch einen objektiven als auch einen subjektiven Hinderungsgrund ausgelöst werden. Eine objektive Unmöglichkeit wird angenommen, wenn die säumige Partei wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands an der fristgerechten Handlung gehindert wurde. Wäre die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet zwar möglich gewesen, wird die betroffene Partei jedoch durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert, liegt eine subjektive Unmöglichkeit vor (Urteil des Bundesgerichts 2C_752/2013 vom 2. Mai 2014, Erw. 3.4; RETO JENNY/ MIKE ABEGG, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3a zu Art. 148). Der Hinderungsgrund muss zudem kausal für die Säumnis sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_451/2016 vom 8. Juli 2016, Erw. 2.2.5; NICCOLÒ GOZZI, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Basel 2024, N. 9 und 12 zu Art. 148).
Zusätzlich wird vorausgesetzt, dass die säumige Partei kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Liegt somit grobes Verschulden oder Absicht vor, ist eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 148 ZPO ausgeschlossen (SAMUEL MARBACHER, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, Art. 148 N. 5). Die Unterscheidung zwischen grobem und leichtem Verschulden ist gradueller Art, liegt im Ermessen der entscheidenden Behörde und ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Auszugehen ist von einem objektivierten Sorgfaltsmassstab. Das leichte Verschulden umfasst jedes Verhalten, das – ohne dass es akzeptierbar oder entschuldbar wäre – nicht zum schwerwiegenden Vorwurf gereicht. Ein grobes Verschulden liegt bei einer Verletzung elementarer Sorgfaltspflichten vor, deren Einhaltung sich jeder vernünftigen Person unmittelbar aufdrängt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_359/2019 vom 17. Oktober 2019, Erw. 3.3 m.w.H.). Je höher die Sorgfaltspflicht der betroffenen Person zu veranschlagen ist, desto eher ist auch ein grobes Verschulden anzunehmen. Zudem ist die Sorgfaltspflicht abhängig von der Wichtigkeit der vorzunehmenden Handlung und verschärft sich mit Abnahme der dafür noch zur Verfügung stehenden Zeitspanne (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2014.38 vom 30. Juni 2014, Erw. 3.2.1 m.w.H.; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_764/2019 vom 4. Februar 2020, Erw. 3.3; NICCOLÒ GOZZI, a.a.O., N. 11 zu Art. 148; je m.w.H.).
Bei unvorhersehbaren Ereignissen wie Unfällen oder Krankheit beruht das Fristversäumnis nur dann auf sorgfältigem Verhalten, wenn die fristbelastete Partei effektiv davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dies trifft grundsätzlich nur dann zu, wenn das Ereignis am Ende der Frist eintritt (vgl. BGE 119 II 86, Erw. 2a; Urteile des Bundesgerichts 2020, Erw. 3.1.1 m.w.H.). Versehen, Vergesslichkeit und ähnliche Gründe vermögen demgegenüber keine Wiederherstellung zu rechtfertigen (NICCOLÒ GOZZI, a.a.O., N. 30 zu Art. 148).
2.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, er hätte im Juni/Juli 2025 dringend nach Kamerun reisen müssen, um sich persönlich um seine minderjährige Tochter zu kümmern. Aufgrund dieser zwingenden familiären Umstände sei es ihm nicht möglich gewesen, die Beschwerde rechtzeitig einzureichen. Unmittelbar nach seiner Rückkehr in die Schweiz habe er die Beschwerde eingereicht.
2.4. Aus der äusserst kurz gehaltenen, pauschalen Begründung ergeben sich keine erheblichen Gründe, die den Beschwerdeführer tatsächlich an der rechtzeitigen Einreichung der Beschwerde gehindert hätten. Der Be- schwerdeführer war im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten und der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2025 wurde seiner damaligen Rechtsvertreterin am 19. Juni 2025 unbestrittenermassen rechtsgültig zugestellt. Dass er durch seine Rechtsvertreterin nicht darüber informiert worden sei, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Zudem war er in Kenntnis des hängigen Verfahrens, hat er dieses doch selber eingeleitet. Damit hatte er auch Vorkehrungen zu treffen, dass Fristen und Termine trotz seiner Abwesenheit eingehalten werden können.
Mit seinem Vorbringen, dass er aus zwingenden familiären Gründen dringend nach Kamerun habe reisen müssen, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass ihm die Fristwahrung nicht möglich war. Er legt weder dar, worin die zwingenden familiären Gründe bestanden haben sollen, die seine Reise nach Kamerun erfordert haben, noch bringt er Nachweise dafür vor, dass er aufgrund der behaupteten familiären Umstände während der gesamten Beschwerdefrist ausserstande gewesen wäre, sich um die letztlich kurz gehaltene Beschwerde zu kümmern. Den nachträglich und unaufgefordert vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten ist überdies zu entnehmen, dass das Flugticket bereits am 16. März 2025 ausgestellt wurde. Diesem zufolge reiste er zudem bereits am 29. Juni 2025 ab, womit die Auslandabwesenheit nicht auf das Ende der Beschwerdefrist fiel.
Dem Beschwerdeführer wäre es damit objektiv und subjektiv zumutbar gewesen, selbst innert Frist zu handeln – oder zumindest seine mit der Angelegenheit bereits vertraute Rechtsvertreterin oder andere Dritte mit der Vornahme der nötigen Prozesshandlungen zu betrauen. Indem er dies nicht getan hat, kann sein Verschulden nicht mehr als leicht qualifiziert werden, womit eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist ausser Betracht fällt.
2.5. Nach dem Gesagten liegen keine erheblichen Gründe zur Wiederherstellung der Frist vor und auf die Beschwerde vom 25. August 2025 ist wegen verpasster Frist nicht einzutreten.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).
Das Verwaltungsgericht erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00, sind durch den Beschwerdeführer zu bezahlen.
3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer die Vorinstanz (mit Rückschein; unter Beilage der act. 35–43) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Rechtsmittelbelehrung
Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).
In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 6. November 2025
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Busslinger Kuzmanović