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Verordnung zum Integrationsgesetz
vom 19.10.2009 (Stand 19.10.2009)
Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,
gestützt auf Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Integrationsbestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Integrationsgesetz, IntG) vom 26. April 2009 und Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
beschliesst:
Art. 1 Integration
Die Förderung der Integration und die Anforderung an die ausländische Bevölkerung bezwecken insbesondere das Erreichen folgender Ziele:
Beherrschung der deutschen Sprache in einem Ausmass, dass in Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig und problemlos gehandelt werden kann;
Teilnahme am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben;
Kenntnis der hiesigen gesellschaftlichen und kulturellen Verhältnisse und Lebensbedingungen;
aktive Mitarbeit von Eltern für die schulische Entwicklung ihrer Kinder.
Integration setzt das Respektieren der hiesigen Rechtsordnung voraus.
Die Standeskommission legt die Anforderungen an die Sprachkenntnisse und die Integration fest.
Bei der Ausübung des Ermessens durch die Behörden wird der Integrationsgrad des Ausländers1 berücksichtigt.
Art. 2 Information
Der Kanton
informiert die ausländische Bevölkerung über die Migrationspolitik;
organisiert den gegenseitigen Austausch der beteiligten Körperschaften;
sorgt für die Information der Bezirke, Schulgemeinden und Arbeitgeber über Integrationsangebote;
versorgt die Bezirke und Schulgemeinden mit Dokumentationen in verschiedenen Sprachen;
unterstützt die Bezirke bei der Durchführung von Informationsveranstaltungen;
macht anerkannte Kurse in der Öffentlichkeit bekannt.
Die Bezirke
legen die Dokumentationen über Integrationsangebote gut zugänglich auf;
sorgen allein oder mit anderen Körperschaften für die periodische Durchführung von Informationsveranstaltungen für zugezogene Ausländer, an denen insbesondere über die Erwartungen und Ziele betreffend Integration, über Integrationsangebote, über die Rechtsordnung und allfällige Folgen bei grundlegenden Verstössen informiert wird.
Die Schulgemeinden
fördern die Integration ausländischer Schüler;
informieren die Schüler und Eltern über Integrationsangebote;
vermitteln im Bedarfsfall Dokumentationen;
informieren die Bezirke, wenn Anzeichen bestehen, dass Eltern besonderer Unterstützung bedürfen.
Der Arbeitgeber informiert noch nicht integrierte ausländische Arbeitnehmer über die Durchführung von Informationsveranstaltungen und Integrationskursen sowie über Ansprechstellen von Kanton und Bezirk.
Art. 3 Unterstützung
Ist ein Ausländer nicht in der Lage, die Informationen über Integrationsveranstaltungen oder -angebote zu verstehen oder zu erlangen oder Zugang zu Kursen zu finden, bietet der Bezirk individuelle Unterstützung an.
Der Kanton oder die Schulgemeinden sind verpflichtet, dem Bezirk auf Benachrichtigung hin zu helfen. In Absprache mit dem Bezirk kann der Kanton oder die Schulgemeinde selbständig tätig werden.
Art. 4 Kurse
Das Erziehungsdepartement anerkennt Kursangebote und legt eine allfällige Kostenbeteiligung des Kantons fest, wenn
der Kurs für die Erfüllung des Integrationsauftrages erforderlich ist und gute Lernergebnisse erwarten lässt;
ein strukturiertes Lernprogramm nachgewiesen ist;
die Kostenbeteiligung der Besucher angemessen ist.
Gesuche um Anerkennung sind vor Aufnahme der Kurstätigkeit an das Erziehungsdepartement zu richten.
Die Anerkennung kann auf einzelne Kurse oder auf eine unbestimmte Dauer lauten.
Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr erfüllt, wird die Anerkennung widerrufen.
Art. 5 Verpflichtung zu Kursbesuch
Bestehen Anzeichen dafür, dass ein Ausländer ungenügende Anstrengungen zur Erlangung der Integrationsmerkmale nach Art. 1 unternimmt, kann die für die Erteilung einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung zuständige Stelle den Besuch eines Sprach- oder Integrationskurses anordnen.
Kommt der Ausländer der Verpflichtung ohne entschuldbaren Grund nicht nach oder erweist sich der Einsatz ohne entschuldbaren Grund als ungenügend, kann die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung verweigert werden.
Die Kursverantwortlichen sind verpflichtet, der für die Zahlung oder die Bewilligung zuständigen Stelle über die Teilnahme des Ausländers, insbesondere über den Einsatz und die Lernfortschritte im Kurs, Auskunft zu geben.
Art. 6 Verpflichtung zur Teilnahme an Ausbildungs- und Beschäftigungsprogrammen
Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen, die Sozialhilfe beziehen, kann als Auflage im Sinne von Art. 14 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 29. April 2001 die Teilnahme an Integrationsmassnahmen sowie Ausbildungs- oder Beschäftigungsprogrammen auferlegt werden.
Kommen sie der Verpflichtung ohne entschuldbaren Grund nicht nach oder erweist sich der Einsatz ohne entschuldbaren Grund als ungenügend, können zusätzlich zur Verweigerung einer Bewilligung nach Art. 5 Abs. 2 die Sozialhilfeleistungen gekürzt werden.
Die Programmverantwortlichen sind verpflichtet, der für die Zahlung oder die Bewilligung zuständigen Stelle über die Teilnahme des Ausländers, insbesondere über den Einsatz, Auskunft zu geben.
Art. 7 Integrationsvereinbarungen
Integrationsvereinbarungen umfassen in der Regel Angaben zur Ausrichtung und Zielsetzung der Massnahme sowie über die Pflichten, insbesondere zur vollständigen Berichterstattung betreffend Mitarbeit im Kurs und Zielerreichung.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz über die Einführung der Integrationsbestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Integrationsgesetz, IntG) vom 26. April 2009 nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
cGS -