Funtauna

550.010

Verordnung zum Polizeigesetz

vom 01.10.2001 (Stand 23.10.2006)

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 26 des Polizeigesetzes vom 29. April 2001 (PolG),

beschliesst:

I. Organisation und Führungsgrundsätze

Art. 1 Organisation, Führungsgrund-sätze

Die Standeskommission legt die Organisation der Kantonspolizei und die Führungsgrundsätze fest.

II. Dienstrecht

Art. 2 Anwendbares Personalrecht

Die personalrechtlichen Bestimmungen für das Staatspersonal sind anwendbar, soweit diese Verordnung keine abweichenden Regelungen enthält.

Art. 3 Ausbildung

Polizeiaspiranten1 werden auf Kosten des Kantons in einer Polizeischule ausgebildet, die vom Justiz-, Polizei- und Militärdepartement (nachfolgend Departement genannt) bestimmt wird.

Wird das Anstellungsverhältnis während der Polizeischule oder der ersten drei Dienstjahre aufgelöst, so sind die Ausbildungskosten während der Polizeischule vollständig oder bis zum vollendeten dritten Dienstjahr im Verhältnis der noch zu leistenden Dienstzeit zurückzuerstatten.

Als Ausbildungskosten gelten zwei Drittel der während der Polizeischule ausgerichteten Besoldung sowie die effektiven Kosten für Ausbildungsmaterial und Lehrkräfte.

In Härtefällen kann das Departement auf die Rückerstattung verzichten.

Art. 4 Weiterbildung

Für die weitere Ausbildung ist der Polizeikommandant verantwortlich. Die Mitarbeiter können zum Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen verpflichtet werden.

Art. 5 Bewaffnung

Den Polizeibeamten werden für die Ausbildung und den Einsatz die notwendigen Waffen abgegeben.

Bei Austritt oder Entlassung aus dem Polizeidienst ist die persönliche Waffe zurückzugeben.

Beim Ausscheiden aus dem Polizeidienst nach 30 Dienstjahren infolge Alters oder Krankheit wird die Waffe kostenlos dem ausscheidenden Polizeibeamten überlassen.

Das Departement kann weitere Ausnahmen bestimmen.

Art. 6 Uniform

Polizeibeamte leisten ihren Dienst in der Regel in Uniform. Auf der Uniform sind der Name des Polizisten und das Kantonswappen gut ersichtlich anzubringen.

Für besondere Dienstverrichtungen werden Spezialausrüstungen zur Verfügung gestellt.

Uniform und Ausrüstungsgegenstände dürfen nur im Polizeidienst getragen werden. Diese sind beim Ausscheiden aus dem Polizeikorps vollständig zurückzugeben.

Art. 7 Diensthunde

Die Anschaffung eines Diensthundes bedarf der Zustimmung des Departementes.

Art. 8 Beförderungen

Als Beförderung gilt der Aufstieg in einen höheren Dienstgrad.

Offiziere und höhere Unteroffiziere werden durch die Standeskommission befördert, Unteroffiziere und Gefreite werden durch das Departement ernannt.

Beförderungen setzen Bewährung im Polizeidienst, Zuverlässigkeit und geregelte Lebensführung voraus. Sie erfolgen aufgrund fachlicher und persönlicher Qualifikationen.

Zu höheren Unteroffizieren können ernannt werden:

  1. Abteilungsleiter und deren Stellvertreter;

  2. qualifizierte Sachbearbeiter mit besonderer Verantwortung und Funktion.

Art. 9 Wohnsitz

Polizeibeamte haben ihren Wohnsitz so zu wählen, dass sie ihren Arbeitsplatz mit einem Motorfahrzeug unter Einhaltung der Verkehrsvorschriften innert 30 Minuten erreichen können.

In begründeten Fällen kann von dieser Regelung abgewichen werden. Über Ausnahmebewilligungen entscheidet das Departement abschliessend.

Art. 10 Pflichten ausser Dienst

Polizeibeamte unterlassen auch ausser Dienst alles, was ihrem Ansehen und dem Ruf der Polizei schaden könnte.

III. Schlussbestimmung

Art. 11

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.

cGS -