Funtauna

817.210

Verordnung über die Fleischhygiene

vom 24.02.1997 (Stand 25.10.2004)

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872 und Art. 39 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992 (LMG) sowie der darauf erlassenen Verordnungen,

beschliesst:

l. Organisation

Art. 1 Vollzugsorgane

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Gesundheits- und Sozialdepartement (nachfolgend Departement genannt).

Das Departement ernennt die erforderlichen Fleischinspektoren und Fleischkontrolleure.

Der Kantonstierarzt übt die Funktion des leitenden Tierarztes aus. Ihm unterstellt sind die Fleischinspektoren und die Fleischkontrolleure.

II. Schlachtanlagen

Art. 2 Plangenehmigung

Das Plangenehmigungsgesuch ist zusammen mit dem Baugesuch bei der zuständigen Baubewilligungsbehörde einzureichen und von dieser dem Kantonstierarzt zur Beurteilung zu überweisen.

Der Entscheid des Kantonstierarztes über die Plangenehmigung ist zusammen mit der baurechtlichen Bewilligung zu eröffnen.

Art. 3 Betriebsbewilligung

Die Aufnahme bzw. die Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeit in Schlachtanlagen bedarf einer Bewilligung des Kantonstierarztes.

Die Betriebsbewilligung erlischt nach Ablauf von zehn Jahren. Sie wird auf Gesuch hin erneuert.

Mit Erteilung der Betriebsbewilligung bestimmt der Kantonstierarzt die verantwortlichen Fleischkontrolleure sowie deren Stellvertreter.

III. Schlachten und Schlachthygiene

Art. 4 Kranke und verunfallte Tiere

Die Schlachtung von kranken und verunfallten Tieren darf nur in den vom Kantonstierarzt bezeichneten Anlagen erfolgen.

Krankes Schlachtvieh muss zeitlich oder örtlich getrennt von anderen Tieren geschlachtet werden. Die Schlachttierkörper sind bis zur abgeschlossenen Beurteilung durch die Fleischkontrolle getrennt von anderen Schlachtkörpern gekühlt aufzubewahren.

Art. 5 Notschlachtanlage

Die Bezirke betreiben und unterhalten eine Notschlachtanlage. Die Kostenverteilung unter ihnen erfolgt nach Massgabe der Viehbestände (ohne Geflügel).

Für Notschlachtungen erheben sie Gebühren von 25% der Kosten, wenn der Schlachttierkörper ungeniessbar ist, und von 75% der Kosten, wenn er geniessbar ist.

Für Normalschlachtungen erheben sie kostendeckende Gebühren.

IV. Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Art. 6 Selbstkontrolle

Der Metzger und das Schlachtbetriebspersonal melden dem Fleischkontrolleur Beobachtungen über auffälliges Verhalten des Tieres oder unübliche Veränderungen am Tierkörper.

Sie ziehen den Fleischkontrolleur unverzüglich bei, wenn Verdacht auf eine seuchenhafte Krankheit, eine ungemeldete Behandlung oder eine nicht tierschutzgerechte Haltung und Behandlung besteht.

Art. 7 Durchführung

Die Fleischkontrolleure führen Kontrollen und Untersuchungen nach den Weisungen des Kantonstierarztes durch.

In Betrieben, in denen Hausgeflügel, Hauskaninchen, Wild sowie Fische in grosser Zahl geschlachtet werden, sind regelmässig Fleischuntersuchungen durchzuführen.

Der Kantonstierarzt kann die Fleischkontrolleure mit weiteren Aufgaben betrauen, sofern die Schlachttier- und Fleischuntersuchung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Art. 8 Meldepflicht

Die Fleischkontrolleure melden dem Kantonstierarzt die durchgeführten Kontrollen und Untersuchungen sowie Verstösse gegen die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung.

V. Ausschlachtung und Ermittlung des Schlachtgewichtes

Art. 9 Überwachung

Die Fleischkontrolleure überwachen die Einhaltung der Vorschriften über die Ausschlachtung und die Ermittlung des Schlachtgewichtes, soweit das Departement keine andere Stelle mit dieser Aufgabe betraut hat.

Sie orientieren die betroffenen Parteien unverzüglich über festgestellte Abweichungen. Bei Verstössen gegen die Vorschriften kann der Fleischkontrolleur den Schlachttierkörper beschlagnahmen.

VI. Aus- und Weiterbildung der Fleischkontrolleure

Art. 10 Ausbildung

Interessenten informieren sich beim Kantonstierarzt über die Möglichkeiten der Ausbildung zum Fleischkontrolleur.

Der Kanton Appenzell I. Rh. anerkennt die Diplome anderer Kantone für Fleischkontrolleure.

Art. 11 Weiterbildung

Der Kantonstierarzt führt regelmässig Weiterbildungskurse für Fleischkontrolleure durch oder ermöglicht diesen die Teilnahme an zweckmässigen Veranstaltungen in anderen Kantonen.

Der Kanton übernimmt Kurskosten für Weiterbildungskurse, wenn der Besuch vom Kantonstierarzt angeordnet wurde.

Die Tagesentschädigung und die Entschädigung für die Spesen richten sich nach dem Standeskommissionsbeschluss zur Personalverordnung vom 13. April 1999.

VII. Gebühren und Entschädigungen

Art. 12 Zuständigkeit

Die Standeskommission erlässt einen Gebührentarif, soweit das eidgenössische Lebensmittelrecht einen solchen vorsieht, und regelt die Entschädigung der Kontrollorgane.

Art. 13

Art. 14

VIII. Schlussbestimmung

Art. 15

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.

cGS -