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Verordnung über die Familienzulagen

836.010 · Appenzell Innerrhoden Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-ai/gs/836-010/de/verordnung-uber-die-familienzulagen

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836.010

Verordnung über die Familienzulagen

vom 20.10.2008 (Stand 01.01.2020)

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 5 Abs. 2 und Art. 8 des Gesetzes vom 27. April 2008 über die Familienzulagen (FZG) und Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Aufsicht

Die Standeskommission übt die Aufsicht über die Familienausgleichskassen aus.

Sie nimmt die Registrierungen von Durchführungsstellen nach Art. 14 lit. c des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) vom 24. März 2006 entgegen.

Sie überwacht die gesamte Geschäftsführung der kantonalen Familienausgleichskasse und erlässt das Geschäftsreglement.

Sie erstattet dem Grossen Rat jährlich Bericht.

Art. 2 Kassenrevision und Arbeitgeberkontrolle

Die Familienausgleichskassen sind jährlich zu revidieren.

Die den Familienausgleichskassen angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hin zu überprüfen.

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 über die Kassenrevisionen und die Arbeitgeberkontrollen sind anwendbar.

Art. 3 Auskünfte

Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Kantons und die Bezirke sind verpflichtet, den Organen der Familienausgleichskassen die zur Durchführung des Gesetzes über die Familienzulagen erforderlichen Auskünfte kostenlos zu erteilen.

Art. 4 Auskunfts- und Meldepflicht

Wer Zulagen beansprucht oder bezieht oder als Arbeitgeber der Zulagenordnung für Arbeitnehmende unterstellt ist, muss

  1. den Durchführungsstellen über die massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft erteilen;

  2. den Durchführungsstellen Tatsachen, die den Anspruch auf Zulagen oder deren Berechtigung verändern, melden.

Art. 4a Höhe der Familienzulagen

Die Kinder- und die Ausbildungszulage liegen je Fr. 30.-- pro Monat und Kind über den Mindestansätzen gemäss der Bundesgesetzgebung.

II. Kantonale Familienausgleichskasse

Art. 5 Kassenvorsteher

Der Kassenvorsteher ist das geschäftsführende Organ der kantonalen Familienausgleichskasse. Er ist für die Geschäftsführung gegenüber der Standeskommission verantwortlich.

Art. 6 Kasse

Für die Verwaltung der kantonalen Familienausgleichskasse wird eine eigenständige Rechnung geführt. Die Jahresrechnung ist zusammen mit dem Jahresbericht der Standeskommission zuhanden des Grossen Rates vorzulegen.

Art. 7 Anmeldung

Der Anspruch auf Kinderzulagen ist bei der kantonalen Familienausgleichskasse mit dem vorgeschriebenen Formular (Meldeschein) geltend zu machen.

Art. 8 Verwaltungskosten

Die kantonale Familienausgleichskasse hat der kantonalen AHV-Ausgleichskasse die aus dem Vollzug der Familienzulagengesetzgebung entstehenden Verwaltungskosten zu vergüten.

Die Verwaltungskosten der kantonalen Familienausgleichskasse werden gestützt auf Art. 7 FZG gemäss dem jeweiligen Anteil der ausgerichteten Familienzulagen am gesamten Familienzulagenvolumen aufgeteilt auf die Arbeitgeber einerseits sowie den Kanton für die Nichterwerbstätigen andererseits.

Art. 9 Kantonsbeitrag

Der Kantonsbeitrag wird jährlich aufgrund der Vorjahreszahlen ausgerichtet.

III. Schlussbestimmung

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat am 1. Januar 2009 in Kraft.

cGS -