916.410
Tierseuchenverordnung
vom 09.02.2009 (Stand 01.12.2014)
Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,
in Ausführung des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG) und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen sowie Art. 35 des Landwirtschaftsgesetzes vom 30. April 2000 (LaG),
beschliesst:
I. Vollzug
Art. 1 Organe
Der Vollzug der Tierseuchengesetzgebung obliegt:
der Standeskommission;
dem Land- und Forstwirtschaftsdepartement (nachfolgend Departement genannt);
dem Kantonstierarzt;
den amtlichen Tierärzten;
den Tierärzten;
den Bieneninspektoren;
den Bezirken;
den Personen und den Organen, die mit seuchenpolizeilichen Aufgaben betraut sind.
Art. 2 Standeskommission
Die Standeskommission:
übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Tierseuchengesetzgebung aus;
legt die Entschädigungen für die Organe der Tierseuchenpolizei fest;
schliesst für die Entsorgung der tierischen Nebenprodukte, für die der Kanton verantwortlich ist, Vereinbarungen mit Entsorgungsbetrieben ab.
Sie kann zur Vorbeugung oder Bekämpfung von in Art. 2–4 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) nicht genannten Tierkrankheiten die Vorschriften der Tierseuchengesetzgebung mit Einschluss der Entschädigungspflicht ganz oder teilweise für anwendbar erklären.
Sie kann Weisungen zur Bekämpfung und Überwachung von Tierkrankheiten erlassen.
Art. 3 Departement
Das Departement:
übt die unmittelbare Aufsicht über die Organe der Tierseuchenpolizei aus;
kann für den Vollzug der Tierseuchengesetzgebung mit anderen Kantonen Vereinbarungen abschliessen;
legt die Bieneninspektionskreise fest;
erfasst die Tierhaltungen gemäss der eidgenössischen Tierseuchenverordnung;
erlässt Sömmerungs- und Winterungsvorschriften;
ernennt die Experten für die amtliche Schätzung von Tieren;
bestimmt Plätze für das allfällige Vergraben von Tierkörpern (Wasenplätze);
erteilt weitere Bewilligungen gemäss der Tierseuchengesetzgebung, soweit kein anderes Organ zuständig ist.
Art. 4 Kantonstierarzt
Der Kantonstierarzt:
vollzieht die Vorschriften der Tierseuchengesetzgebung des Bundes und des Kantons, sofern der Vollzug nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen ist;
leitet die Tierseuchenbekämpfung im Kanton und überwacht die Amtstätigkeit aller Organe der Tierseuchenpolizei;
erteilt Aufträge an Tierärzte, weitere Personen und Organe, in der Regel in Form eines Leistungsauftrages;
erteilt die Viehhandelspatente;
erteilt die Bewilligung zur Entsorgung von tierischen Nebenprodukten;
erteilt die Bewilligung für die künstliche Besamung von Tieren;
teilt den Bieneninspektoren und amtlichen Tierärzten ihre Aufgaben zu.
Art. 5 Tierärzte
Jeder im Kanton praktizierende Tierarzt ist verpflichtet, seuchenpolizeiliche Aufträge gegen angemessene Entschädigung zu übernehmen.
Der Kantonstierarzt kann die Tierärzte zum Besuch von Fortbildungsveranstaltungen verpflichten.
Bei Erfüllung von seuchenpolizeilichen Aufträgen stehen den Tierärzten die Befugnisse der seuchenpolizeilichen Organe zu.
Art. 6 Bieneninspektor
Den Bieneninspektoren obliegen die Aufgaben gemäss Art. 309 TSV.
Art. 7 Bezirke
Die Bezirke:
stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten das für die Durchführung tierseuchenpolizeilicher Massnahmen erforderliche Personal, Material und Anlagen zur Verfügung;
sind verantwortlich für die Entsorgung von Tierkörpern, die auf den in ihrem Gebiet gelegenen Alpen anfallen und die vom Tierhalter nicht selber geborgen werden können; die Kosten der Bergung können dem Tierhalter in Rechnung gestellt werden.
Art. 8 Andere Organe
Die Organe der Kantonspolizei, der Lebensmittelkontrolle, der Jagd und der Fischerei unterstützen den Vollzug der Tierseuchengesetzgebung.
Im Tierseuchenfall hat der Kantonstierarzt gegenüber den Organen im Sinne von Abs. 1 Weisungsbefugnis.
II. Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen
Art. 9 Tiertransport
Das Strassenverkehrsamt prüft Strassenfahrzeuge für den regelmässigen Transport von Tieren nach Art. 25 Abs. 1 TSV und entscheidet über ihre Zulassung.
Der Kantonstierarzt kann für die Beaufsichtigung der Tiertransporte die Kantonspolizei beiziehen und ihr Weisungen erteilen.
Art. 10 Veranstaltungen
Viehmärkte, Viehschauen, Auktionen und andere Veranstaltungen mit Tieren sind dem Kantonstierarzt spätestens einen Monat vor der Durchführung zu melden.
Der Kantonstierarzt erteilt Bewilligungen nach Art. 27 TSV. Er legt die Auffuhrbedingungen fest und bestimmt die erforderlichen Überwachungsmassnahmen.
Die Kosten der Überwachungsmassnahmen gehen zu Lasten des Veranstalters.
III. Tierkörperbeseitigung
Art. 11 Sammelstellen für tierische Nebenprodukte
Der Kanton betreibt eine Sammelstelle für tierische Nebenprodukte oder sorgt vertraglich für den Zugang zu einer Sammelstelle.
Art. 12 Entsorgungsnachweis und Abgabe in der Sammelstelle
Schlachtbetriebe und Metzgereien müssen gegenüber dem Kantonstierarzt nachweisen, dass die korrekte Entsorgung ihrer tierischen Nebenprodukte durch schriftliche Vereinbarung langfristig gesichert ist.
Speise- und Küchenabfälle sind vom Inhaber zu entsorgen.
Alle übrigen Inhaber von tierischen Nebenprodukten müssen diese bei den vom Kanton bestimmten Sammelstellen abgeben. Vorbehalten bleiben diesbezügliche Weisungen der Entsorgungsbetriebe.
Art. 13 Meldepflicht des Inhabers von tierischen Nebenprodukten
Inhaber von tierischen Nebenprodukten, die nicht in der Lage sind, diese selber zu entsorgen, melden ihren Entsorgungsbedarf dem Kantonstierarzt.
Sie haben Art und ungefähre Menge der bei ihnen anfallenden tierischen Nebenprodukte anzugeben.
Der Kantonstierarzt bestimmt die weitere Entsorgung auf Kosten des Inhabers.
Art. 14 Kostentragung
Die Tierseuchenkasse trägt die Kosten der Entsorgung von Tierkörpern ab Sammelstelle oder bei Tieren über 200 kg Lebendgewicht ab Hof, sofern nicht eine Versicherung dafür aufkommt. Die Kostenübernahme gilt nicht für gesunde Tiere, welche aus rein wirtschaftlichen Gründen getötet werden und nicht für Nutztiere, für die keine Beiträge in die Tierseuchenkasse geleistet worden sind.
Die Inhaber der übrigen tierischen Nebenprodukte tragen die Kosten der Entsorgung selber.
IV. Finanzierung
Art. 15 Tierseuchenkasse
Zur Finanzierung der Kosten der Tierseuchenbekämpfung besteht eine Tierseuchenkasse, die von der Landesbuchhaltung verwaltet wird.
Art. 16 Einnahmen
In die Tierseuchenkasse fliessen folgende Einnahmen:
Beiträge der Tierhalter, der Bezirke und des Kantons;
Gebühren aus dem Vollzug der Tierseuchengesetzgebung;
Beiträge für ausserkantonales Sömmerungsvieh;
Schlachtabgaben gemäss Art. 56a TSG;
Zinsen.
Art. 17 Ausgaben der Tierseuchenkasse
Die Tierseuchenkasse übernimmt folgende Ausgaben:
Entschädigung für Tierverluste nach Art. 20 dieser Verordnung, soweit der Bund eine Entschädigung vorschreibt;
Kosten für die Bekämpfung und Überwachung von auszurottenden und zu bekämpfenden Tierseuchen, vorbehältlich von Art. 18 dieser Verordnung;
Laborkosten bei zu überwachenden Seuchen;
Kosten für die angeordnete Reinigung und Desinfektion bei auszurottenden Seuchen;
Kosten der amtlichen Schätzung;
Kosten der Entsorgung nach Art. 13 dieser Verordnung;
Kosten für Instruktions- und Ergänzungskurse für Bieneninspektoren;
Ausserdem kann sie Kosten von Beteiligungen an Tiergesundheitsdiensten und an Forschungsprojekten über die Tiergesundheit und die Tierhaltung übernehmen.
Über Ausgaben aus der Tierseuchenkasse entscheidet das Departement.
Art. 18 Beteiligung der Tierhalter
Die Tierhalter haben die seuchenpolizeilichen Organe bei der Durchführung von Massnahmen in ihren Beständen wie Überwachung und Untersuchung der Tiere, Registrierung und Kennzeichnung, Impfung, Verlad und Tötung zu unterstützen und das dafür notwendige Material, soweit dieses vorhanden ist, zur Verfügung zu stellen. Für ihre diesbezügliche Mithilfe haben sie keinen Entschädigungsanspruch.
Der Tierhalter trägt:
die Kosten für Medikamente und die Verabreichung von Impfstoffen und Medikamenten bei zu bekämpfenden Tierseuchen;
die Kosten für die Reinigung und Desinfektion bei zu bekämpfenden Tierseuchen;
Erwerbseinbussen einschliesslich Nutzausfall infolge tierseuchenpolizeilichen Massnahmen;
Material- und Futterverluste infolge von Reinigungs- und Desinfektionsmassnahmen.
Das Departement regelt im Einzelfall die Erhebung der Kosten nach Abs. 2 lit. a, wenn eine obligatorische Verabreichung angeordnet wird. Die Gesamtkosten können auf die Halter der entsprechenden Tiergattung nach gehaltener Tierzahl verteilt und bereits vor der Durchführung der Impfung oder Behandlung eingezogen werden. Das Departement kann einen Teil der Kosten zu Lasten der Tierseuchenkasse übernehmen.
V. Entschädigungen
Art. 19 Amtliche Schätzung
Sind Tierverluste zu entschädigen, so hat nach Möglichkeit vor der Tötung oder Schlachtung eine amtliche Schätzung der Tiere stattzufinden. Sie erfolgt im Auftrag des Kantonstierarztes durch einen vom Departement ernannten Schätzungsexperten.
Bei Bienenseuchen erfolgt die Schätzung durch den Bieneninspektor, bei Fischseuchen durch den Jagd- und Fischereiaufseher.
Über jede Schätzung ist ein Protokoll aufzunehmen und dem Tierhalter zur Unterzeichnung vorzulegen.
In dringenden Fällen kann der Kantonstierarzt die Schätzung selber vornehmen.
Art. 20 Entschädigungen für Tierverluste
Tierverluste werden nur entschädigt, soweit der Bund eine Entschädigung vorschreibt. Tierverluste aufgrund von zu überwachenden Seuchen werden nicht entschädigt.
Die Tierseuchenkasse übernimmt folgende Entschädigungen unter Vorbehalt von Art. 34 TSG:
90% des Schätzungswertes bei Tieren der Rindergattung, Ziegen, Schafen, Schweinen und Geflügel.
60% des Schätzungswertes bei Tieren der Pferdegattung, Neuweltkameliden, Fischen, Kaninchen, Bienen sowie der übrigen Tiere gemäss Art. 75 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung.
Verwertungserlöse werden in Abzug gebracht.
Die Entschädigung kann verweigert oder herabgesetzt werden, wenn:
ein Geschädigter die Seuche mitverursacht, diese nicht oder zu spät gemeldet oder sonstwie die seuchenpolizeilichen Vorschriften und Anordnungen nicht in allen Teilen befolgt hat;
durch fahrlässiges Verhalten des Tierhalters der Fleischerlös beeinträchtigt wurde;
bei umgestandenen oder geschlachteten Tieren Unterlagen zur Sicherung der Diagnose fehlen oder für die Schätzung des Tieres notwendige Ausweispapiere über Abstammung, Milchleistung, Trächtigkeit sowie Verwertungsbelege nicht oder nur teilweise vorliegen.
Art. 21 Notlage
Das Departement kann Entschädigungen aus der Tierseuchenkasse an Personen ausrichten, welche aufgrund von tierseuchenpolizeilichen Massnahmen in eine Notlage geraten.
Art. 22 Einfuhr/Ausfuhr
Die Kosten für seuchenpolizeiliche Massnahmen im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Tieren aus dem oder ins Ausland gehen vollumfänglich zulasten der Tierhalter.
Art. 23 Prämien für Wildabschuss
Um der Ausbreitung von Seuchen entgegenzuwirken, kann das Departement zulasten der Tierseuchenkasse Massnahmen zur Bekämpfung von Wildkrankheiten anordnen sowie Prämien für den behördlich angeordneten Abschuss von Wild festsetzen.
VI. Beiträge und Gebühren
Art. 24 Beitragssätze
Es sind jährlich folgende Beiträge in die Tierseuchenkasse zu leisten:
Beiträge der Tierhalter
Beitrag je massgebliche Grossvieheinheit: Fr. 10.--
Bienen je Volk: Fr. 5.--
Fischzuchten pro Betrieb pauschal: Fr. 100.--
Tierhalter mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons mit Beständen oder Tierhaltungen im Kantonsgebiet sind für diese beitragspflichtig.
Die Beiträge von Bezirk und Kanton betragen je 70% der Beiträge der Tierhalter.
Beiträge unter Fr. 10.-- werden nicht eingezogen.
Art. 25 Aufteilung der Bezirksbeiträge
Die Aufteilung der den Bezirken zu belastenden Beiträge erfolgt je hälftig gestützt auf die Wohnbevölkerung und auf die Grossvieheinheiten in den Bezirken; massgeblich für die Berechnung ist Art. 26 Abs. 2.
Art. 26 Veranlagungsgrundlagen
Das Departement stellt der Landesbuchhaltung die für die Veranlagung und den Einzug der Beiträge notwendigen Angaben zur Verfügung.
Die Berechnung der Anzahl der massgeblichen Grossvieheinheiten richtet sich nach Bundesrecht, insbesondere nach der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen vom 7. Dezember 1998 (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV), der Verordnung über Informationssysteme im Bereich Landwirtschaft (ISLV) und der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 (Direktzahlungsverordnung, DZV).
Art. 27 Gebühren für ausserkantonales Sömmerungsvieh
Für ausserkantonales Sömmerungsvieh werden folgende Gebühren eingezogen:
für jedes Tier der Rindergattung: Fr. 7.50
für jedes Tier der Schaf- und Ziegengattung: Fr. 1.50
VII. Rechtsschutz und Strafbestimmungen
Art. 28 Aufschiebende Wirkung
Rechtsmittel gegen Entscheide und Verfügungen des Departements, des Kantonstierarztes sowie der amtlichen Schätzung im Zusammenhang mit dem Auftreten einer Seuche haben keine aufschiebende Wirkung.
Art. 29 Strafverfolgung
Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozessgesetzgebung.
Wird die Widerhandlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft begangen, so sind die Mitglieder der Organe oder der Gesellschaft strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der Personengesellschaft für Bussen und Kosten.
VIII. Schlussbestimmung
Art. 30 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat rückwirkend auf den 1. Januar 2009 in Kraft.
Art. 31 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen bzw. Erlasse aufgehoben, insbesondere die Tierseuchenverordnung vom 11. September 2000.
cGS -