923.013
Standeskommissionsbeschluss über die Fischerei
vom 04.02.2020 (Stand 01.04.2026)
Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,
gestützt auf Art. 2 Abs. 1 der Fischereiverordnung vom 28. Oktober 1996 (FischV),
beschliesst:
I. Fangzeiten
Art. 1 Fangzeiten
Die Fangzeiten für Fliessgewässer und Seen sowie für Personen mit Wochen- und Tagespatenten ergeben sich aus dem Anhang.
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II. Mindestmasse und Fangzahlen
Art. 2 Mindestmasse
Die Mindestmasse für Fische betragen:
Fliessgewässer 32cm
Fählensee 28cm
Sämtisersee 28cm
Seealpsee 24cm
Befischbare Zuflüsse Bergseen 32cm
Abfluss Seealpsee Berggasthaus Seealpsee bis Wasserfall Chobel 32cm
Für den Amerikanischen Seesaibling (Namaycush) gelten keine Mindestmassbeschränkungen. Gefangene Amerikanische Seesaiblinge aller Grössen müssen behändigt und unverzüglich getötet werden.
Art. 3 Fangzahlen pro Tag
Mit einem Saisonpatent dürfen höchstens fünf Fische pro Tag gefangen werden.
Mit einem Wochen- und Tagespatent dürfen höchstens drei Fische pro Tag gefangen werden.
Für Amerikanische Seesaiblinge (Namaycush) bestehen keine Mengenbeschränkungen. Sie werden bei den Tagesfangzahlen nicht angerechnet.
III. Gebühren
Art. 4 Patentgebühren
Die Gebühr für ein Saisonpatent beträgt für Personen mit Wohnsitz im Kanton Fr. 195.--, für Ausserkantonale Fr. 640.--.
Die Gebühr für ein Wochenpatent beträgt für Erwachsene Fr. 90.--, für Jugendliche Fr. 45.--.
Die Gebühr für ein Tagespatent an Bergseen beträgt für Erwachsene Fr. 33.--, für Jugendliche Fr. 15.--.
Art. 5 Kanzleigebühren
Zusätzlich zu den Patentgebühren wird eine Kanzleigebühr von Fr. 5.-- erhoben.
IV. Schongewässer und Fliegenstrecken
Art. 6 Schongewässer
Als Schongewässer, in denen jeder Fischfang verboten ist, gelten:
die Schwarz bis zur Bahnbrücke beim Neffenmoos mit sämtlichen Nebengewässern;
der Mühlelibach im Unterrain bis zur Einmündung in die Sitter;
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der Schwendebach zwischen dem Wasserfall Chobel und Brücke Blüemlisalp (Wasserauen hinter dem Berggasthaus Alpenrose);
die Zuflüsse zum Sämtisersee.
Art. 7 Fliegenstrecke
Als Fliegenstrecke gilt der Schwendebach ab der Brücke Blüemlisalp (Wasserauen hinter dem Gasthaus Alpenrose) bis und mit der Sitter bei der signalisierten Stelle bei der Abwasserreinigungsanlage Appenzell.
V. Vollzugsbestimmungen
Art. 8 Patentausgabestelle
Die Patente können während der Büroöffnungszeiten beim Bau- und Umweltdepartement bezogen oder auf der Kantonshomepage elektronisch bestellt werden.
Art. 9 Kontrollpflicht
Die gefangenen Fische dürfen während der Ausübung der Fischerei nicht zerlegt werden.
Die Patentinhaberin oder der Patentinhaber hat während der Ausübung der Fischerei das Fischereipatent und einen amtlichen Ausweis mitzuführen.
Jede Befischung ist im Fischereipatent festzuhalten, wobei gilt:
die Eintragung ist wahrheitsgetreu und unverzüglich mit nicht entfernbarer Schrift (Kugelschreiber, Filzstift oder Ähnliches) vorzunehmen;
einzutragen sind der Strecken-Code gemäss Liste im Anhang, das Datum, die Anfangs- und Endzeit der Befischung und bei einem Fang die Fangzeit, die gemessene Länge und die Fischart;
für jeden Fisch ist eine neue Zeile zu verwenden;
wird die Befischung unterbrochen oder die Strecke gewechselt, sind die entsprechenden Daten (Zeiten, Strecken-Code usw.) neu einzutragen.
Anhänge
cGS 2020-3