Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

KSE 10-2025

KSE 10-2025

Rubrum

Beschwerde gegen Sistierungsverfügung Die Staatsanwaltschaft darf Online-Anlagebetrugsfälle nicht ohne nennenswerte Ermittlungen gemäss Art. 314 Abs. 1 StPO sistieren, ohne dies nachvollziehbar zu begründen. Allgemeine Ausführungen, wie in Online-Anlagebetrugsfällen vorgegangen wird, reichen nicht aus.

Erwägungen

I.

1.

Am 25. Juni 2025 erstattete A. Strafanzeige gegen unbekannt. A. gab an, er sei von der B. AG per E-Mail - Absenderadresse mit der Endung .com) kontaktiert worden, da er sich für eine Festgeldanlage interessiert habe. Anschliessend habe er mit dieser B. AG einen Vertrag abgeschlossen und nach Bestätigung des Eröffnungsvertrags am 7. April 2025 die vereinbarte Anlagesumme von EUR 62‘925.00 von seinem Konto bei der C. Bank AG auf das Konto Nr. X. bei der Bank D. mit Sitz in UK überwiesen. Er habe erfolglos versucht, sein Geld zurückzubekommen. Die offizielle B. AG mit Sitz in E. (www.b.ag.ch) warnt auf ihrer Webseite vor betrügerischen Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Namens durchgeführt würden.

2.

Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. sistierte mit Verfügung UT.2025.122 vom 30. Juli 2025 die Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) auf unbefristete Zeit.

So wende eine Vielzahl von Täterschaften denselben «Modus Operandi» in einer Vielzahl von Fällen auf dem Gebiet der Schweiz an. Die Untersuchungsführung im Bereich Online-Anlagebetrug gestalte sich aufwändig und sei überdurchschnittlich ressourcenintensiv. Trotz intensiver Ermittlungen im Einzelfall gelinge es nicht, die professionell agierende, im Ausland vermutete unbekannte Täterschaft zu lokalisieren und identifizieren. Die Identifikation der Täterschaft scheitere in aller Regel an den technischen Vorkehrungen, die diese zur Verschleierung ihrer Identität einsetze. Da davon auszugehen sei, dass jeweils mehrere Geschädigte einer Tätergruppe zuzuordnen seien, ergäben sich aus diesen separaten Verfahrensführungen erhebliche Doppelspurigkeiten. Aus diesem Grund würden sämtliche im Kanton Appenzell Innerrhoden als Online-Anlagebetrugsfälle identifizierten Verfahren nach einem standardisierten Ablauf bearbeitet. In einer ersten Phase würden die Daten und Informationen der zwischen den Geschädigten und der Täterschaft erfolgten Kommunikation und Geldflüsse gesammelt. In einer zweiten Phase würden die in schweizweit geführten Ermittlungen gesammelten Daten aggregiert und fortlaufend analysiert. Ziel der Analyse dieses Datenpools sei es, aus der Vielzahl von Einzelfällen mit der Zeit einerseits Tätergruppen und dazugehörende Geschädigte zu identifizieren und andererseits neue Ermittlungsansätze sichtbar zu machen, die zur Identifikation der Täterschaft führen könnten. Soweit sich aus den durchgeführten Analysen solche weitergehenden Ermittlungsansätze ergeben sollten und das sistierte Verfahren einer solchen Fallgruppe angehöre, sei die Zuständigkeit zur Untersuchungsführung zu klären und die Wiederaufnahme der Untersuchung im Rahmen eines Sammelverfahrens in einer dritten Phase gestützt auf Art. 315 StPO von Amtes wegen zu prüfen.

Vorliegend seien die erwähnten Daten und Informationen durch die Kantonspolizei Appenzell Innerrhoden erhoben und zwecks weitergehender Analyse aufbereitet worden. Da derzeit keine anderen erfolgsversprechenden Ermittlungsansätze ersichtlich seien, sei die Untersuchung bis zum allfälligen Erfolg dieser Massnahmen zu sistieren. Die Bemühungen zur Ermittlung der unbekannten Täterschaft werde bis zum Eintritt der

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Verjährung fortgesetzt. Vorliegend sei sichergestellt, dass die Untersuchung bei Wegfall des Sistierungsgrundes wieder anhand genommen werde.

3.

Gegen diese Sistierungsverfügung reichte A. (folgend: Beschwerdeführer) am 7. resp. 12. August 2025 Beschwerde bei der kantonsgerichtlichen Kommission für Entscheide in Strafsachen ein.

(…)

III.

1.

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, ein weiterer Schritt zur Lokalisierung der Täterschaft sei sehr naheliegend, da die an die Bank D. überwiesene Summe offensichtlich dort eingegangen sein müsse. Jedoch verweigere die Bank D. ihm als Privatperson jegliche weiteren Nachforschungen. Gemäss Kantonspolizei habe eine Staatsanwaltschaft durchaus die Kompetenz, die Banken zu Aktivität und nötiger Auskunft zu bewegen. Ein erfolgsversprechender Ermittlungsansatz sei die gezielte Einholung einer sogenannten Kontenverdichtung, um den Kontoinhaber sowie die Ein- und Auszahlungen und Zahlungsflüsse bei der Bank D. auf betreffendem Konto zu sehen und so die Täterschaft zielgerecht zu verfolgen und auch für den Datenpool zu identifizieren. Weitere Erkenntnisse zu diesem Delikt in einem vereinten Sammelverfahren seien sehr unwahrscheinlich.

2.

2.1

Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht die Strafuntersuchung gegen Unbekannt betreffend Betrug auf unbestimmte Zeit sistiert hat.

2.2

Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen oder der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (Art. 314 Abs. 1 StPO). Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so leitet sie eine Fahndung ein (Art. 314 Abs. 3 StPO).

2.3

Die Sistierung ermöglicht, Untersuchungen, die wegen äusserer Gründe weder weitergeführt noch abgeschlossen werden können, unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig ad acta zu legen (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Auflage, 2023, Art. 314 N 1). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sistierung zu verfügen ist, kommt der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 StPO) setzt der Sistierung der Strafuntersuchung Grenzen. Das Gebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Die Sistierung hängt von einer Abwägung der Interessen ab. Sie ist mit Zurückhaltung anzuordnen. Im Grenz- oder Zweifelsfall geht das Beschleunigungsgebot vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_188/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2).

2.4

Dem Rapport der Kantonspolizei Appenzell Innerrhoden vom 8. September 2025 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Interesses an Festgeldanlagen auf die betrügerische Seite www.b.ag.com gelockt worden sei. Er habe in der Folge einen Vertrag unterzeichnet und die vereinbarte Anlagesumme von EUR 62‘925.00 an das vermeintlich für ihn eröffnete Festgeldkonto bei der Bank D. überwiesen. Die Telefonnummer (…), über welche der Beschwerdeführer Kontakt mit der B. AG gehabt habe, weise einen Zusammenhang mit der Firma F. LTD mit Sitz in Israel

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auf. Die Firma dürfte über 5‘000 Rufnummern weitervermietet haben, welche teilweise in Zusammenhang mit anderen Online-Anlagebetrugsdelikten stehe. Nähere Informationen lägen nicht vor. Die anderen verwendeten digitalen Tatmittel, wie der IBAN, die Homepage www.b.ag.com und die E-Mailadresse (…) wiesen zum aktuellen Zeitpunkt keinen Bezug zu weiteren Online-Anlagebetrugsdelikten auf. Die IP-Adressen seien nicht weiter abgeklärt worden, da sie zu einem ausländischen Cloud-Anbieter (Amazon) gehörten.

3.

3.1

Die Sistierungsverfügung enthält keine eigentliche Begründung. Sie beschränkt sich auf eine kurze Wiedergabe des Sachverhalts und die allgemeinen Ausführungen, wie in Online-Anlagebetrugsfällen vorgegangen werde. Welche Ermittlungen die Staatsanwaltschaft einleitete, lässt sich der Sistierungsverfügung nicht entnehmen. Die Staatsanwaltschaft verwies einzig auf den Rapport der Kantonspolizei Appenzell Innerrhoden vom 30. Mai [recte: 30. Juli] 2025, mit welchem das Ermittlungsverfahren abgeschlossen worden sei. Im Rapport vom 30. Juli 2025 wurde als Ergebnis jedoch lediglich festgehalten, dass sämtliche Unterlagen zu den Inhaberdaten, der genannten Überweisung und möglichen weiteren Transaktionen vom 1. Januar 2025 bis zum 31. April 2025 erforderlich seien, um die Täterschaft zu eruieren und die Staatsanwaltschaft gebeten werde, die genannten Akten mittels staatsanwaltschaftlicher Editionsverfügung einzufordern. Die Staatsanwaltschaft erliess daraufhin aber offenbar die Sistierungsverfügung, ohne dies genauer zu begründen. Am 25. September 2025 wurde der Kommission für Entscheide in Strafsachen dann der Polizeirapport vom 8. September 2025 zugestellt. Weshalb die Staatsanwaltschaft am 30. Juli 2025 eine Sistierung verfügte, bevor die polizeilichen Ermittlungen abgeschlossen waren, kann weder der Sistierungsverfügung noch den Akten entnommen werden.

3.2

Offenbar scheint die Annahme, dass die Nachverfolgung der IP-Adressen resp. die Ermittlung der Täterschaft sowieso erfolglos wäre, der Grund für die Sistierung gewesen zu sein. Die Staatsanwaltschaft zeigt dabei nicht auf, dass es andere Fälle gegeben hätte, bei welchen Ermittlungen erfolglos geblieben sind und ohne darzulegen, weshalb etwaige Ermittlungen deshalb auch im vorliegenden Fall kein Erfolg beschieden sein wird. Es erstaunt, dass der Fall ohne nennenswerte Ermittlungen vorläufig zu den Akten gelegt wird. Im Bereich der Cyberkriminalität gibt es ein Übereinkommen (SR 0.311.43) mit mehreren Staaten - unter anderem mit dem Vereinigten Königreich -, welches in Art. 25 Abs. 1 festhält, dass sich die Vertragsparteien im grösstmöglichen Umfang Rechtshilfe für die Zwecke der Ermittlungen oder Verfahren in Bezug auf Straftaten im Zusammenhang mit Computersystemen und -daten oder für die Erhebung von Beweismaterial in elektronischer Form leisten. Das Untätigbleiben der Staatsanwaltschaft erstaunt zudem mit Blick darauf, dass Randdaten nur befristet gespeichert werden. Den Fall zu sistieren, ohne die entsprechenden Daten vorgängig zu erheben, verstösst gegen Art. 314 Abs. 3 StPO und kommt damit einer Einstellung gleich.

3.3

Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft nicht nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen im konkreten Fall weitere Untersuchungen nicht angezeigt sind. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Sistierungsverfügung UT.2025.122 vom 30. Juli 2025 aufzuheben.

(…)

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid KSE 10-205 vom 18.11.2025

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