verwaltungs-und-gerichtsentscheide-2014
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Rubrum
an den Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh.
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis I
Verwaltungs- und Gerichtsentscheide
1. Standeskommission 1.1. Notwegrecht für ein nicht landwirtschaftlich genutztes Wohnhaus ausserhalb der Bauzone 1.2. Einpassung eines neuen landwirtschaftlichen Ökonomiegebäudes in einer Landschaftsschutzzone 1.3. Abparzellierung eines Wohnhauses von einem landwirtschaftlichen Grundstück 1.4. Gründung einer Flurgenossenschaft 1.5. Abweichung von Einzelbauvorschriften in einer Quartierplanung 2. Gerichte 2.1. Einbürgerung (Art. 14 BüG; Art. 6 der Verordnung über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht); Diskriminierung wegen Behinderung (Art. 8 Abs. 2 BV) 2.2. Klage auf Herausgabe / vorsorgliche Massnahme (Art. 261 Abs. 1 ZPO) 2.3. Ungültigkeitsklage; Verfügungsfähigkeit (Art. 467 ZGB) 2.4. Baugesetzbeschwerde; Vertrauensschutz bei behördlicher Auskunft (Art. 9 BV) 2.5. Vollstreckung eines Urteils (Art. 341 Abs. 1 ZPO)
Notwegrecht für ein nicht landwirtschaftlich genutztes Wohnhaus ausserhalb der Bauzone
Art. 694 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210)
Für die gewöhnliche Wohnnutzung eines Wohnhauses in der Landwirtschaftszone besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Anspruch auf ein minimal ausgestaltetes Notwegrecht. Dieses hat sich nach der Nutzung des Gebäudes auszurichten, und die Zufahrt ist auf die notwendigen Transporte für schwere Objekte und die Belieferung mit Heizmaterial beschränkt.
(…)
Gemäss Art. 694 Abs. 1 ZGB kann ein Grundeigentümer, der keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse hat, beanspruchen, dass ihm Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen. Die Wegnot im Sinne von Art. 694 Abs. 1 ZGB beurteilt sich einzig aufgrund der Situation des Grundstücks und seines Bewirtschaftungszwecks und nicht etwa an der Person des Eigentümers oder des Mieters. Massgebend sind objektive Zustände. Genügend ist ein Weg, wenn er für die bestimmungsgemässe Nutzung und Bewirtschaftung eines Grundstücks ausreichend ist. In eigentlichen Wohngebieten hat ein Grundeigentümer nach bundesgerichtlicher Auffassung grundsätzlich Anspruch auf eine allgemeine Zufahrt mit einem Motorfahrzeug.
Anders ist die Sache ausserhalb des Wohngebiets zu beurteilen. In einem Fall aus dem Jahr 1981 (BGE 107 II 323, E. 2) hatte sich das Bundesgericht mit einem Notwegbegehren im Kanton Appenzell A.Rh. zu befassen. Das fragliche Wohnhaus lag rund 250m von der nächsten öffentlichen Strasse entfernt. Ab der öffentlichen Strasse führte ein nicht asphaltiertes Strässchen zu einem benachbarten Haus und von dort zum fraglichen Wohnhaus ein schmaler Wiesenweg ohne jeglichen Belag. Ein im Grundbuch eingetragenes Fahrwegrecht bestand nicht, auch nicht für den Teil, der als Fahrweg ausgestaltet war. Es bestand lediglich ein öffentliches Fusswegrecht. Die Gerichte des Kantons Appenzell A.Rh. wiesen die Klage auf Einräumung eines Notwegs ab. Vor Bundesgericht wurde geltend gemacht, die Verbindung einer Wohnliegenschaft zur öffentlichen Strasse sei immer dann als ungenügend zu betrachten, wenn nicht ein Weg zur Verfügung stehe, der mit Motorfahrzeugen befahren werden könne, und sei es auch nur für den Zubringerdienst. Auch in ländlichen Gebieten sei eine Einschränkung des Anspruchs auf einen Notweg nicht gerechtfertigt. Das Bundesgericht hielt demgegenüber fest, dass dann, wenn der Notweganspruch ausserhalb von Ortschaften in gleicher Weise wie innerhalb gewährt werden müsste, jeder Eigentümer eines noch so abgelegenen Wohnhauses das Recht hätte, von der nächsten öffentlichen Strasse über sämtliche Nachbargrundstücke bis zu seiner Liegenschaft einen Fahrweg für Personenwagen anlegen zu lassen. Dies könnte dazu führen, dass Wiesen und Felder unter Umständen über grosse Distanzen hinweg von Fahrwegen durchzogen würden, damit auch die Eigentümer entlegener Häuser mit ihren Autos zu ihren Liegenschaften fahren könnten. So weit gehe das Erfordernis einer genügenden Wegverbindung nicht. Es könne nicht allgemein gesagt werden, dass jede Wohnliegenschaft, die nicht über eine Zufahrt für Personenautos verfüge, an Wegnot leide. Die bestimmungsgemässe Nutzung solcher Liegenschaften sei in ländlichen Gebieten unter Umständen auch dann möglich, wenn
als Verbindung zur nächsten öffentlichen Strasse nur ein Fussweg vorhanden ist. Für die Benützung der Liegenschaft zu Wohnzwecken sei eine Zufahrtsmöglichkeit höchstens insoweit erforderlich, als Transporte auszuführen seien, die mit dieser Benützungsart direkt zusammenhängen und die ohne Einsatz eines Motorfahrzeugs nicht leicht möglich seien, etwa bei der Lieferung schwerer Gegenstände, die für das Bewohnen des Hauses unentbehrlich sind (Möbel, Heizmaterial etc.). Solche eher seltenen Fahrten waren nach den Feststellungen des Bundesgerichts im damaligen Fall möglich, ohne dass anstelle des vorhandenen Fusswegs ein eigentlicher Fahrweg erstellt werden musste (BGE 107 II 323, Erw. 2). Das Bundesgericht lehnte es daher ab, ein uneingeschränktes Fahrrecht einzuräumen. Es gewährte die Möglichkeit der Zufahrt zum Wohnhaus nur für Transporte, für die gewöhnlich ein Fahrzeug nötig ist. Die Sache ging an die Vorinstanz zurück.
Das Obergericht des Kantons Appenzell A.Rh. legte das Fahrrecht in der Folge so fest, dass die Bewirtschaftung des beanspruchten Wieslands möglichst wenig gestört wird. Hierbei wurde differenziert zwischen ganzjährigen Ausnahmerechten für Feuerwehreinsätze, Krankentransporte und Arbeiten nach unvorhergesehenen Naturereignissen einerseits und weiteren Ausnahmerechten, bei denen auf die Vegetation und die landwirtschaftliche Nutzung Rücksicht genommen werden musste andererseits.
Die tatsächliche Situation im vorliegenden Fall ist analog zu beurteilen wie im zitierten Ausserrhoder Fall. Das für Wohnzwecke genutzte Haus der Gesuchstellerin liegt deutlich ausserhalb des Baugebiets. Es ist auch nicht Teil eines Weilers oder sonst einer ortsähnlichen Häusergruppe. Es ist ein Einzelhaus im Landwirtschaftsgebiet. Solche Häuser sind im Kanton häufig. Würde man für jedes dieser Häuser den Bedarf einer befestigten Zufahrt bejahen, könnte gegen den Willen der Eigentümer der Bau einer ganzen Reihe weiterer Strassen, teils mit grossen Längen, quer über bestehende Wiesen erzwungen werden. Ein solcher Eingriff in das Privateigentum stünde nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck, der mit dem Institut des Notwegrechts verfolgt wird, nämlich die Gewährleistung von Transporten, die notwendigerweise mit der Nutzung des fraglichen Gebäudes zusammenhängen.
Unbestritten ist hingegen, dass man bei einer Wohnnutzung für Notfälle, für den Transport schwerer Gegenstände oder für die Lieferung von Brennstoff auf eine Zufahrt angewiesen ist. Für die bestimmungsgemässe Nutzung der Liegenschaft ist die Gesuchstellerin insoweit auf eine Zufahrtsmöglichkeit angewiesen, als Transporte auszuführen sind, die mit der vorgesehenen Nutzung, nämlich mit dem Wohnzweck, direkt zusammenhängen und die ohne Einsatz eines Motorfahrzeugs praktisch nicht möglich sind. In diesem Umfang ist ein Notweganspruch der Gesuchstellerin zu bejahen.
(…)
Standeskommissionsbeschluss Nr. 266 vom 25. Februar 2014
Einpassung eines neuen landwirtschaftlichen Ökonomiegebäudes in einer Landschaftsschutzzone
Landschaftsschutzzone Art. 3 Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700); Art. 65 Baugesetz vom 29. April 2012 (BauG, GS 700.000); Art. 4ff. Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 13. März 1989 (VNH, GS 450.010)
Für eine genügende Einpassung in der Landschaftsschutzzone muss auch ein nach den Vorgaben des Handbuchs zur Einpassung und Gestaltung landwirtschaftlicher Ökonomiebauten im Kanton erarbeitetes Neubauprojekt für ein Ökonomiegebäude zusätzliche Ästhetikanforderungen erfüllen. Das Gebäudevolumen ist möglichst auf ein landschaftsverträgliches Mass zu verkleinern.
(…)
3.1. Nach Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG sollen sich Bauten und Anlagen in die Landschaft einordnen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 BauG haben Bauten und Anlagen im Landschaft-, Orts- und Strassenbild und für sich eine gute Gesamtwirkung zu erzielen. Dies gilt ausserhalb der Bauzone verstärkt. Bei den zitierten Vorschriften handelt es sich um ästhetische Generalklauseln. Mit ihnen wird nicht nur die Abwehr von Verunstaltungen bezweckt, sie gebieten auch die befriedigende Einordnung eines Projekts in die Umgebung. Massgebend ist die Wirkung auf das bestehende Orts- und Landschaftsbild. Bauten und Anlagen ordnen sich dann genügend ein, wenn sie bezüglich ihres Standorts und ihrer Gestaltung die charakteristischen Eigenschaften der beanspruchten Landschaft nicht störend verändern.
Diese grundsätzlichen Regelungen werden im vorliegenden Fall dadurch verschärft, dass das Baugrundstück in einer Landschaftsschutzzone nach Art. 4 ff. der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 13. März 1989 (VNH, GS 450.010) liegt. Den Landschaftsschutzzonen zugewiesen werden besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften oder Landschaftsteile (Art. 39 BauG, Art. 4 VNH). Sie sollen das Landschaftsbild und die dieses prägende Elemente erhalten (Art. 5 VNH). Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in der überlagernden Landschaftsschutzzone richtet sich grundsätzlich nach der Grundnutzungszone (Art. 6 Abs. 1 VNH).
3.2. Grundnutzungszone ist im vorliegenden Fall die Landwirtschaftszone. Die vom Bau- und Umweltdepartement bestätigte Zonenkonformität der geplanten Baute ist unbestritten. Auch zonenkonforme Bauten, Anlagen und landschaftsverändernde Massnahmen haben aber in Landschaftsschutzzonen erhöhten Anforderungen in Bezug auf Gestaltung, Farbgebung und Einpassung in das Landschaftsbild zu genügen; die Verkleidung der Fassaden, die Bedachung, die Fenstereinteilung und die Umgebungsgestaltung sind nach der herkömmlichen Bauart zu richten (Art. 6 Abs. 3 VNH).
3.3. In Bezug auf die Gestaltung und die Farbgebung hat die Vorinstanz keinerlei Vorbehalte zum strittigen Bauvorhaben angebracht. Die Fassadenverkleidung, die Bedachung und die Fenstereinteilung orientieren sich an den Vorgaben des Handbuchs, das aufzeigt, wie zeitgemässe landwirtschaftliche Ökonomiebauten in der herkömmlichen Bauart gestaltet werden können. In der angefochtenen Verfügung wurde dem Projekt eine mustergültige Umsetzung dieser Vorgaben attestiert.
Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid ausschliesslich mit der fehlenden Einpassung der Baute.
4.1. Ob ein Bauprojekt den Anforderungen von Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG, Art. 65 Abs. 1 BauG und Art. 6 Abs. 3 VNH genügt und ihm keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, ist nach objektiven und grundsätzlichen Kriterien zu prüfen, wobei es weder auf den Eindruck von ästhetisch besonders empfindsamen Personen noch auf das Volksempfinden ankommt. Das Orts- oder Landschaftsbild ist der Gesamteindruck, der sich konkret für einen objektiven Betrachter aus dem Zusammenwirken der bestehenden und geplanten Gebäulichkeiten mit den Landschaftselementen ergibt. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Einpassung einer geplanten Baute den genannten Vorschriften genügt, bleibt der rechtsanwendenden Behörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum offen. Das Mass des Beurteilungsspielraums wird aber bei Bauvorhaben in Landschaftsschutzzonen zusätzlich durch die entsprechenden Schutzziele beeinflusst.
4.2. Solche Schutzziele wurden zum massgeblichen Zonenplan “Schutz AI“ nicht formuliert. Grundlegend ist aber Art. 6 Abs. 3 VNH, wonach Bauten in Landschaftsschutzzonen erhöhten Anforderungen in Bezug auf die Einpassung in das Landschaftsbild genügen müssen. Auch dem Planungsbericht zur Revision der Ortsplanung vom 8. Mai 2011 sind keine weitergehenden, besonders zu berücksichtigenden Gesichtspunkte zu entnehmen. Es wird ausgeführt, dass der südliche Bereich der Landschaftsschutzzone eine Glaziallandschaft umfasse, die geprägt sei durch nagelfluhreiche, vom Eis überformte Rippen, sowie durch Rundhöcker. Nördlich schliesse eine Rippenlandschaft von grossem Formenreichtum und mit ökologischer Vielfalt an. Zu dieser Landschaft ist nach dem Planungsbericht weiter Sorge zu tragen, damit die typischen Landschaftsformen erhalten blieben. Der Landschaftscharakter werde durch die landwirtschaftliche Pflege und den Erhalt der prägenden Feldgehölze verstärkt.
4.3. Das vorliegende Bauvorhaben trägt zweifellos zur gewünschten landwirtschaftlichen Pflege bei. Kann es nicht realisiert werden, leidet unter Umständen die angestrebte landwirtschaftliche Pflege, was dem Schutzziel abträglich wäre. Ebenso wenig werden wegen des Bauprojekts Feldgehölze beseitigt, die nach dem Planungsbericht in dieser Zone erhalten werden sollen.
Als Schutzziel der Landschaftsschutzzone bleibt damit der Erhalt der typischen Landschaftsform. Die Rippenlandschaft und die Rundhöcker, die es zu erhalten gilt, würden durch umfangreiche Geländeveränderungen, wie sie beispielsweise mit einer Kiesgrube verbunden wären, stark beeinträchtigt. Die Erstellung eines landwirtschaftlichen Ökonomiegebäudes ist dagegen mit kleineren Auswirkungen auf die typische Landschaft verbunden.
Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass keine speziellen Schutzziele auszumachen sind, welche in dieser Landschaftsschutzzone zu wahren wären, durch das Bauprojekt aber missachtet würden.
5.1. Nach Ansicht des Bezirksrats kommt die geplante Baute an einem sehr exponierten, das heisst von weitem einsehbaren Standort zu stehen. Der Stall trete deshalb, aber auch wegen seiner grossen Dimension wuchtig und negativ in Erscheinung.
(...)
6.1. Soll der Landschaftsschutz nicht jegliche Bedeutung verlieren, so kann die Zonenkonformität nicht jedes beliebige Volumen eines landwirtschaftlichen Ökonomiegebäudes rechtfertigen.
Im vorliegenden Fall bestehen zwar wie dargelegt keine besonderen Schutzziele. Es ist aber zu berücksichtigen, dass Bauten in Landschaftsschutzzonen nach Art. 6 Abs. 3 VNH erhöhten Anforderungen in Bezug auf die Einpassung in das Landschaftsbild genügen müssen. Auch Art. 65 Abs. 1 BauG stellt für Bauten ausserhalb der Bauzone höhere Anforderungen an die Einpassung. Der Grundsatz, dass Bauten im Landschaftsbild und für sich eine gute Gesamtwirkung erzielen müssen, gilt nämlich ausserhalb der Bauzone verstärkt. Gegenüber dem Massstab, der bei Bauten innerhalb der Bauzone zu beachten ist, erfolgt also eine Verschiebung zu Gunsten des Landschaftsschutzes.
6.2. Ob eine genügende Einpassung besteht und dabei die damit verbundenen erhöhten Anforderungen erfüllt sind, ist eine ausgesprochene Ermessensfrage. Es geht um Wertungsentscheide im Bereich der Ästhetik, die in einem Spannungsfeld zwischen den unterschiedlichen öffentlichen und privaten Interessen zu fällen sind. Dieser Wertungsspielraum öffnet den Bewilligungsbehörden einen weiten Ermessensspielraum. Wegen der unterschiedlichen Bauvorhaben und Standorte entstehen bei Einpassungsentscheiden auch kaum ähnliche Fallkonstellationen. Eine vergleichende Abwägung bei Einordnungsentscheiden und damit eine Überprüfung unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit sind daher kaum möglich.
6.3. Nach Auffassung der Vorinstanz ist das Bauvolumen in der Landschaftsschutzzone und im Bereich des geschützten Wohnhauses zu gross und deshalb landschaftsstörend. Sie führte in ihrer Rekursvernehmlassung aus, die Baute falle höher aus als nötig, weil der Rekurrent sparen wolle und daher weniger tief graben lasse. Die Landschaftsverträglichkeit verlange, dass der Neubau das Dach des bestehenden Wohnhauses nicht überrage. Diese Begründung des Bezirksrats für die ungenügende Eingliederung ist aus Sicht der Standeskommission nachvollziehbar. Da das Bauvorhaben in der Landschaftsschutzzone erhöhten Anforderungen an die Einpassung genügen muss, kann vom Rekurrenten verlangt werden, dass er die Baute im Rahmen des Zumutbaren so anlegt, dass diese Anforderungen erfüllt werden.
(…)
6.4. Gleichzeitig ist aber zu betonen, dass das Bauvorhaben nach Auffassung der Standeskommission bei einer Realisierung mit einem 50cm tieferen Nullpunkt bewilligt werden kann. Das Projekt selber ist nämlich sorgfältig und abgestimmt auf die bestehenden Bedürfnisse geplant worden. Eine Realisierung ist daher unter Berücksichtigung der besagten Höhenreduktion grundsätzlich möglich. Damit das Gebäude und die Stützmauern weniger in Erscheinung treten, sollten aber eine Begrünung der Stützmauern vorgenommen und auf der Südseite des Stalls hochstämmige Bäume, vorzugsweise Linden, gepflanzt werden. Unter Berücksichtigung dieser Auflagen erscheint der Standeskommission das um 50cm gesenkte Projekt bewilligungsfähig.
(…)
Standeskommissionsbeschluss Nr. 669 vom 10. Juni 2014
Abparzellierung eines Wohnhauses von einem landwirtschaftlichen Grundstück
Grundstück
Art. 60 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB, SR 211.412.11).
Das Wohnhaus auf einem landwirtschaftlichen Grundstück, welches Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist, kann nicht abparzelliert werden, wenn es für die effiziente Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes erforderlich ist. Ein Verzicht des Bewirtschafters auf die Benutzung des Wohnhauses ändert nichts am objektiven Erfordernis für die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes.
(…)
1. Nach Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) dürfen einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile nicht von landwirtschaftlichen Gewerben abgetrennt werden (Realteilungsverbot). Die kantonale Bewilligungsbehörde hat Ausnahmen vom Realteilungsverbot zu bewilligen, sofern einer der in Art. 60 BGBB vorgesehenen Tatbestände vorliegt. Im Kanton Appenzell I.Rh. ist hierfür die Bodenrechtskommission zuständig (Art. 3 des Einführungsgesetzes zum BGBB vom 24. April 1994, GS 911.000). Bevor sie eine Ausnahme bewilligen darf, muss eine rechtskräftige raumplanungsrechtliche Verfügung der für den Entscheid über Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen zuständigen Behörde vorliegen, in der die Rechtmässigkeit der betreffenden Baute festgestellt wird (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993; VBB, SR 211.412.110). Für diese raumplanungsrechtlichen Verfügungen ist im Kanton Appenzell I.Rh. das Bau- und Umweltdepartement zuständig (Art. 76 in Verbindung mit Art. 2 des Baugesetzes vom 29. April 2012, BauG, GS 700.000).
Das Bau- und Umweltdepartement hat mit der angefochtenen Verfügung entschieden, dass für das Gebäude keine raumplanerische Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Es ist hierbei aufgrund des vom Rekurrenten eingereichten Situationsplans davon ausgegangen, dass eine Fläche von rund 1‘350m3 abgetrennt werden soll. Das Grundstück liege in der Landwirtschaftszone. Es werde vom Pächterehepaar bewohnt. Es diene somit landwirtschaftlichen Zwecken. Die Pächter bewirtschafteten insgesamt 20ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Die landwirtschaftliche Beratung sei in ihrem Bericht vom 17. Juni 2014 zum Schluss gekommen, dass für den Betrieb eine Wohnnutzung erforderlich sei und dass dieser auch in Zukunft rentabel bewirtschaftet werden könne. Der Pächter sei 55 Jahre alt. Es könne damit von einer längerfristigen Betriebsexistenz ausgegangen werden. Die landwirtschaftliche Wohnbaute werde demnach für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung noch benötigt, und eine Abparzellierung müsse daher aus raumplanungsrechtlicher Sicht abgelehnt werden.
3. Das Bundesgericht hat sich im BGE 125 III 175, E. 2 - einem Fall, der ebenfalls ein Grundstück im Kanton Appenzell I.Rh. betraf - einlässlich mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt, unter denen ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück aus dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht entlassen werden kann. Es hat ausgeführt, dass landwirtschaftliche Grundstücke dem BGBB unterstehen und dass ein Grundstück dann als landwirtschaftlich gilt, wenn es für die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung geeignet ist (Art. 6 Abs. 1 BGBB). Für die Eignung, das heisst die Beurteilung der Frage, welche Gebäude dem Zweck der landwirtschaftlichen Nutzung entsprechen, sind gemäss Bundesgericht zwei Kriterien ausschlaggebend: Das Gebäude muss erstens für den Landwirtschaftsbetrieb unentbehrlich
sein. Bei Wohngebäuden muss aus betrieblichen Gründen eine ständige Anwesenheit der bewirtschaftenden Personen erforderlich und die nächste Wohnzone weit entfernt und schwer erreichbar sein. Zweitens muss die landwirtschaftliche Nutzung, der das Gebäude dient, auch wirtschaftlich rentabel und existenzsichernd sein. Bestehende Gebäude ausserhalb der Bauzonen, deren landwirtschaftliche Nutzung rechtmässig ist und die tatsächlich auch landwirtschaftlich genutzt werden, unterstehen dem BGBB ohne weiteres. Die Kriterien der Unentbehrlichkeit und Wirtschaftlichkeit - so das Bundesgericht wörtlich - „spielen erst dann eine Rolle, wenn die landwirtschaftliche Nutzung aufgehört hat und die Bewilligungsbehörden um Entlassung vormals landwirtschaftlich genutzter Gebäude aus dem Geltungsbereich des BGBB ersucht werden“ (BGE 125 III 175, E. 2 b). Beim Entscheid über die Entlassung aus dem Geltungsbereich des BGBB muss gemäss Bundesgericht berücksichtigt werden, dass heute nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Wohn- und Ökonomiegebäude inskünftig für die Landwirtschaft wieder benötigt werden können. Die Beurteilung hat sich an den raumplanungsrechtlichen Vorgaben zu orientieren. Bei der Prüfung der Frage, ob für landwirtschaftlich nicht mehr genutzte Gebäude noch ein zweckentsprechender Bedarf besteht, ist auf die Kriterien der Unentbehrlichkeit und Wirtschaftlichkeit abzustellen (BGE 125 III 175, E. 2c).
Das fragliche Wohnhaus liegt in der Landwirtschaftszone, und es wird vom Pächter bewohnt. Es wird also landwirtschaftlich genutzt und untersteht demnach dem BGBB. Da um Entlassung des Wohnhauses aus dem Geltungsbereich des BGBB ersucht wurde, hatte das Bau- und Umweltdepartement darüber zu befinden, ob die geplante Nutzung raumplanungsrechtlich in Betracht kommen könnte. Es hat entschieden, dass keine raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung erteilt werden könne. Dabei hat das Bau- und Umweltdepartement die Kriterien der Unentbehrlichkeit des Wohnhauses für die landwirtschaftliche Nutzung einerseits und die Wirtschaftlichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung andererseits geprüft und beide Fragen bejaht.
4. Nicht strittig ist, dass die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes der Pächter wirtschaftlich rentabel und existenzsichernd ist. Der Rekurrent behauptet zwar, ohne die Abparzellierung sei die finanzielle Existenz der Pächter gefährdet, ihnen werde gar die Grundlage für eine Tätigkeit als selbständige Bauern gänzlich entzogen. Die Pächter bekräftigten dies in ihrem Brief an die Standeskommission.
Die behauptete Gefährdung der finanziellen Existenz begründen der Rekurrent und das Pächterehepaar aber in keiner Art und Weise. Sie legen insbesondere nicht dar, inwiefern die Wirtschaftlichkeitsüberlegungen des Bau- und Umweltdepartements fehlerhaft sein sollten. Das Bau- und Umweltdepartement hatte gestützt auf die Angaben der landwirtschaftlichen Beratung ausgeführt, die Mittelflussberechnung zeige eine jährliche Veränderung der flüssigen Mittel um Fr. 3‘000.--, und der Betrieb könne damit auch in Zukunft rentabel bewirtschaftet werden.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die finanzielle Existenz der Pächter gefährdet sein soll, wenn die Abparzellierung nicht bewilligt wird. Den Akten sind zwar keine näheren Angaben über den Pachtvertrag zwischen dem Rekurrenten und den Pächtern zu entnehmen. Das Verhältnis zwischen den Parteien ist aber offensichtlich ungetrübt. Aus dem Gesuch um Abparzellierung vom 6. März 2014 ergibt sich, dass es sich um ein jahrzehntelanges Pachtverhältnis handelt. Vor allem aber beantragte der Verpächter die Abparzellierung mit der Begründung, er wolle den Bedürfnissen der Pächter entgegenkommen. Ein Ende des Pachtverhältnisses steht demnach offenkundig nicht zur Diskussion. Auch kann das landwirtschaftliche Gewerbe nach der nicht bestrittenen Beurteilung des Bau- und Umweltdepartements rentabel betrieben werden. Eine Gefährdung der finanziellen Existenz durch die verweigerte Abparzellierung ist demnach nicht zu erkennen.
5. Der Rekurrent macht weiter sinngemäss geltend, dass das Wohnhaus für die landwirtschaftliche Nutzung entbehrlich sei, wenn die Pächter nach XY umziehen würden. Anscheinend haben die Pächter früher dort gewohnt und das landwirtschaftliche Gewerbe von dort aus bewirtschaftet. Der Rekurrent schlägt deshalb vor, ihm die Abparzellierung unter der Auflage zu erlauben, dass die Pächter ausziehen und das Haus Dritten vermietet wird. Es ist demnach zu prüfen, ob die Abparzellierungsbewilligung zu erteilen wäre, wenn die Pächter ausziehen und das Haus Dritten vermietet würde.
Die Voraussetzungen für eine Entlassung aus der Unterstellung unter das BGBB sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im einzelnen Fall objektiv zu beurteilen, und zwar losgelöst von der momentanen Situation. Massgeblich sind die Bedürfnisse eines normalen Familienbetriebs (BGE 125 III 175, E. 2c). Da die Bedürfnisse losgelöst von der momentanen Situation und nach Massgabe der Bedürfnisse eines durchschnittlichen Familienbetriebs zu beurteilen sind, ist es unerheblich, dass sich das Pächterehepaar im vorliegenden Fall damit einverstanden erklärt hat, auszuziehen und in XY zu wohnen. Auch wenn das Haus derzeit nicht landwirtschaftlich genutzt würde, zum Beispiel als Ferienhaus, wäre zu prüfen, ob das Wohnhaus für das landwirtschaftliche Gewerbe unentbehrlich ist, und ob das landwirtschaftliche Gewerbe wirtschaftlich betrieben werden kann.
Das Bau- und Umweltdepartement hat die geforderte objektive Beurteilung vorgenommen. Es hat für die Frage, ob die Anwesenheit des Landwirts vor Ort erforderlich ist, auf den Bericht der landwirtschaftlichen Beratung vom 17. Juni 2014 abgestellt. Dieser wiederum beruht auf den Richtzeiten der Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz Tänikon (ART). Nach dem Bericht der landwirtschaftlichen Beratung ergibt die Software ART-Arbeitsvoranschlag für einen Betrieb wie jenen des Pächters mit 15 Milchkühen Richtzeiten im Betrieb (Melken, Füttern, Entmisten, Streuen) von knapp sechs Stunden täglich. Nicht berücksichtigt sind die Zeiten, welche für ausserordentliche Ereignisse eingesetzt werden müssen, wie zum Beispiel Krankheiten, Brunst oder Geburten. Damit ist gemäss der landwirtschaftlichen Beratung für die Betriebsleiterfamilien Wohnraum bei den Ökonomiegebäuden notwendig, wie er derzeit vorhanden ist, liegt doch das Wohnhaus wenige Meter vom Ökonomiegebäude entfernt.
Bauten für den Wohnbedarf sind in der Landwirtschaftszone zonenkonform, wenn sie für das landwirtschaftliche Gewerbe unentbehrlich sind (Art. 34 Abs. 3 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000; RPV, SR 700.1). Nicht zonenkonform sind Gebäude in der Landwirtschaftszone, wenn die Distanz der Betriebsgebäude zur nächsten Wohnzone gering ist. Ein Arbeitsweg von rund einem Kilometer oder 20 bis 30 Minuten Fussmarsch gilt als geringe und zumutbare Distanz. Würden die Pächter in XY wohnen, könnte nicht mehr von einer geringen und damit zumutbaren Distanz des Arbeitswegs gesprochen werden. Würde im vorliegenden Fall das strittige Wohnhaus nicht schon bestehen, müsste die Zonenkonformität einer landwirtschaftlichen Wohnbaute auf dem fraglichen Grundstück daher bejaht werden.
Das Wohnhaus könnte, wenn es abparzelliert werden dürfte, unabhängig vom landwirtschaftlichen Gewerbe veräussert werden. Da in der Nähe keine Wohnzone vorhanden ist und die Notwendigkeit der Anwesenheit vor Ort gegeben ist, müsste einem zukünftigen Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Gewerbes eine Ausnahmebewilligung für die Erstellung von Wohnraum in der Landwirtschaftszone erteilt werden. Es dürfen aber keine zusätzlichen, landwirtschaftlich nicht benötigte Räumlichkeiten dadurch geschaffen werden, dass landwirtschaftliche Neubauten - hier in Form des für einen durchschnittlichen Familienbetrieb erforderlichen Wohnhauses in der Nähe des Ökonomiegebäudes - erstellt werden, obwohl noch entsprechende Bauten vorhanden sind, und die dadurch
frei werdenden Bauten - hier das bestehende Wohnhaus - einer nicht landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt würden. Das Recht, ausserhalb der Bauzone in der Landwirtschaftszone zu wohnen, ist einem engen Personenkreis vorbehalten. Dazu zählen nur Leute, die als Betriebsinhaber oder Hilfskräfte unmittelbar in der Landwirtschaft tätig sind und die abtretende Generation. Da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen ist, dass auch nicht mehr landwirtschaftlich genutzte Wohngebäude inskünftig für die Landwirtschaft wieder benötigt werden können (BGE 125 III 175, E. 2c), ist es richtig, dass das Bau- und Umweltdepartement keine Ausnahmebewilligung für eine zonenfremde Nutzung des strittigen Wohnhauses erteilt hat.
(…)
Standeskommissionsbeschluss Nr. 1295 vom 9. Dezember 2014
Gründung einer Flurgenossenschaft
Art. 7 Gesetz über die Flurgenossenschaften vom 29. April 2007 (FlG, GS 913.000)
Die Gutheissung eines Gesuchs zur Gründung einer Flurgenossenschaft und die Einleitung des Gründungsverfahrens durch den Bezirksrat kann nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden. In das Beteiligtenverzeichnis der angestrebten Flurgenossenschaft sind sämtliche Grundstücke einzubeziehen, deren Bewirtschaftung durch das geplante Gemeinschaftswerk erleichtert oder überhaupt erst ermöglicht wird. Demgegenüber ist das Interesse des einbezogenen Grundeigentümers am Werk erst bei der Ausarbeitung des Kostenverteilers zu berücksichtigen.
(…)
2. Die Rekurrentin beantragt insbesondere den Verzicht auf die Gründung einer Flurgenossenschaft.
Die amtliche Vorprüfung des vom Gesuchsteller angestrebten gemeinschaftlichen Projekts auf dessen wirtschaftliche Berechtigung sowie auf die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit einer gemeinsamen Durchführung hat gemäss Art. 7 Abs. 1 FlG der Bezirksrat vorzunehmen. Stimmt der Bezirksrat dem Projekt zu, hat er nach Art. 7 Abs. 2 FlG das Verzeichnis der einbezogenen Grundstücke zu erstellen. Der zustimmende Beschluss ist gemäss dieser Regelung den beteiligten Grundeigentümern mitzuteilen, und das Beteiligtenverzeichnis ist zur Einsichtnahme öffentlich aufzulegen.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 7 Abs. 3 FlG kann nur gegen einen abweisenden Beschluss des Bezirksrats, nicht aber gegen einen positiven Vorprüfungsbeschluss bei der Standeskommission Rekurs erhoben werden. Ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Bezirksrats, das beantragte Projekt im Grundsatz zu unterstützen, ist nicht vorgesehen, weil die einbezogenen Grundeigentümer gestützt auf Art. 10 Abs. 1 FlG an der ersten Beteiligtenversammlung selber darüber beschliessen können, ob das vorgeschlagene gemeinschaftliche Unternehmen näher geprüft werden soll. Ob es tatsächlich ausgeführt wird, müssen die Beteiligten erst nach Erledigung allfälliger Einsprachen gegen das Detailprojekt an der zweiten Beteiligtenversammlung definitiv beschliessen (Art. 15 FlG).
Der Bezirksrat hat dem noch nicht im Detail ausgearbeiteten Projekt, welches die Befestigung der Strasse anstrebt, grundsätzlich zugestimmt und hat das Verzeichnis der einzubeziehenden Grundstücke erstellt. Da die gesetzliche Regelung in dieser Phase des Gründungsverfahrens kein Rechtsmittel gegen einen positiven Vorprüfungsbeschluss des Bezirksrats vorsieht, kann der zustimmende Entscheid des Bezirksrats in dieser Phase von der Standeskommission nicht überprüft werden. Der vorliegende Rekurs ist somit, soweit darin ein Verzicht auf die Gründung einer Flurgenossenschaft verlangt wird, abzuweisen.
3. Die Rekurrentin beantragt im Weiteren die Entlassung ihrer Parzellen aus dem Beteiligtenkreis. Gemäss Art. 7 Abs. 3 FlG kann jeder Grundeigentümer gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in das Verzeichnis der beteiligten Grundstücke Rekurs bei der Standeskommission erheben. Die Standeskommission hat von Amtes wegen zu prüfen, ob der vom Bezirksrat vorgesehene Einbezug dieser Parzellen in den Beteiligtenkreis der angestrebten Flurgenossenschaft zweckmässig ist.
Wie das Einzugsgebiet einer Flurgenossenschaft abzugrenzen ist, bestimmt sich nach dem Zweck des Gemeinwerks. Im Falle von Strassen- und Weganlagen sind in der Regel sämtliche Grundstücke und deren Eigentümer einzubeziehen, die aus dem betreffenden Werk einen Nutzen ziehen. Dieser liegt im Allgemeinen in der Ermöglichung oder Erleichterung der Bewirtschaftung für die fragliche Liegenschaft. Direkt anstossende Grundstücke profitieren in der Regel von einem neuen oder verbesserten Werk unmittelbar. Im Weiteren ergibt sich aber auch häufig für Grundstücke, die nicht direkt an einem solchen Werk anstossen, ein gewisser Mehrnutzen. Es rechtfertigt sich daher in der Regel, den Beteiligtenkreis nicht allzu eng zu ziehen. Der Standeskommission steht in dieser Frage naturgemäss ein gewisser Ermessensspielraum zu.
Aus dem vorliegenden Gesuch ergibt sich, dass mit der zu gründenden Flurgenossenschaft beabsichtigt wird, die bestehende Zufahrtsstrasse, die heute gekiest ist, künftig zu asphaltieren. Dadurch sollen die Unterhaltskosten gesenkt und den Betroffenen die Nutzung der Strasse für land- und forstwirtschaftliche Zwecke erleichtert werden.
Die Rekurrentin bestätigt in ihrer Rekurseingabe, dass sie für die Bewirtschaftung ihrer beiden Waldparzellen die Flurstrasse benutzt. Diese beiden Grundstücke werden durch die Flurstrasse erschlossen, sodass der Bezirksrat zu Recht deren Verbleib im Beteiligtenverzeichnis verlangt. Die Art und Weise der Nutzung der Strasse durch die Rekurrentin sowie die Beurteilung, ob und inwieweit das angestrebte Werk für die zweckmässige Nutzung ihrer Grundstücke erforderlich ist, hat für die Aufnahme oder Nichtaufnahme der Grundstücke in den Beteiligtenkreis keine grosse Bedeutung. Diese Punkte werden erst in einer späteren Phase der Vorbereitung der Gründung einer Flurgenossenschaft zu berücksichtigen sein, wenn die erste Beteiligtenversammlung eine weitergehende Prüfung des Unternehmens beschlossen hat und die eingesetzte Schätzungskommission auf der Grundlage des noch im Detail auszugestaltenden Projekts die Kostenanteile der beteiligten Grundeigentümer festlegen muss.
Auch das Bestehen eines eingetragenen privaten Fahrrechts auf einer anderen Strasse, welches allenfalls sogar frei von einer Unterhaltspflicht ausgeübt werden kann, ändert an der Tatsache nichts, dass die Grundstücke der Rekurrentin leichter über die Flurstrasse erschlossen sind, sodass sie durch den Einbezug in den Beteiligtenkreis einen gewissen Vorteil erhält. Das durch die anderweitige Erschliessungsmöglichkeit für die beiden Grundstücke möglicherweise verminderte Interesse der Rekurrentin an der Flurstrasse ist ebenfalls erst später bei der Ausarbeitung des Unterhaltsperimeters angemessen zu berücksichtigen.
Falls ein rechtskräftig ausgeschiedener Wanderweg auf der Flurstrasse verläuft, ist diesem Umstand bei der Detailausgestaltung des Projekts angemessen Rechnung zu tragen. Die beteiligten Grundeigentümer können im Rahmen des Auflageverfahrens ihre Anregungen zum Detailprojekt machen. Werden diese nicht berücksichtigt, können sie dann immer noch dagegen Rekurs erheben. Auf den Einbezug der beiden Grundstücke der Rekurrentin in den Beteiligtenkreis der angestrebten neuen Flurgenossenschaft hat ein allfälliger Verlauf eines Wanderwegs auf der Flurstrasse aber keinen Einfluss.
Die Standeskommission gelangt aufgrund dieser Erwägungen zum Schluss, dass die beiden Parzellen der Rekurrentin im Perimeter zu belassen sind. Sie weist den Rekurs auch in Bezug auf den Antrag auf Entlassung aus dem Beteiligtenverzeichnis ab.
(…)
Standeskommissionsbeschluss Nr. 1128 vom 21. Oktober 2014
Abweichung von Einzelbauvorschriften in einer Quartierplanung
Art. 50 Baugesetz vom 29. April 2012 (BauG, GS 700.000); Art. 33 ff. Verordnung zum Baugesetz vom 22. Oktober 2012 (BauV, GS 700.010)
Die maximale Ausladung von vorspringenden Gebäudeteilen wie Balkonen ist durch die Vorschrift von Art. 42 BauV nicht auf 2m beschränkt.
(…)
2. Aufgrund von Art. 50 Abs. 1 BauG ordnen die Bezirke die Erschliessung und Überbauung von Quartieren im Einzelnen in der Regel mit Quartierplänen. Nach Art. 50 Abs. 2 BauG können durch Quartierpläne unter anderem die Art und Weise einer Überbauung, insbesondere die Grösse, Anordnung und Gestaltung der Baukörper, festgelegt werden.
Mit einem Quartierplan darf von den Vorschriften des Nutzungsplans abgewichen werden, wenn die in der Verordnung zum Baugesetz geregelten Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 50 Abs. 3 BauG). Die Verordnung zum Baugesetz setzt voraus, dass der Quartierplan nach dem Verfahren erlassen wird, das für Nutzungspläne gilt (Art. 3 Abs. 1 BauV in Verbindung mit Art. 52 BauG). Dieses Verfahren wurde im vorliegenden Fall eingehalten. Das ist indessen unerheblich, denn hier ist strittig, ob durch einen Quartierplan vorspringende Gebäudeteile ermöglicht werden dürfen. Die Ausladung von Gebäudeteilen ist nicht im Nutzungsplan geregelt, sondern in Art. 42 BauV. Die Rekurrentin kritisiert denn auch, dass die durch den Quartierplan ermöglichte Ausladung von Balkonen im Widerspruch zu Art. 42 BauV stehe.
3. Durch einen Quartierplan kann auch von den Vorschriften der Einzelbauweise abgewichen werden, sofern die Verordnung zum Baugesetz dies vorsieht (Art. 50 Abs. 4 BauG). Die Verordnung zum Baugesetz enthält in den Art. 33 ff. BauV Vorschriften der Einzelbauweise. Bei einzelnen dieser Vorschriften ist vorgesehen, dass sie durch einen Quartierplan geändert werden können, beispielsweise in Art. 33 Abs. 2 BauV (massgebendes Terrain), Art. 47 Abs. 2 BauV (Gebäudelänge und Breite), Art. 58 Abs. 2 und 3 BauV (Geschosszahl) usw.
Beim hier zu beurteilenden Quartierplan besteht der wesentliche Diskussionspunkt in Art. 8 Abs. 3 des Quartierplanreglements. Die Bestimmung sieht unter anderem vor, dass Auskragungen auf der Westseite von Gebäuden bis zum regulären Strassenabstand zulässig sind. Nach Ansicht der Rekurrentin steht Art. 8 Abs. 3 des Quartierplanreglements im Widerspruch zur Verordnung zum Baugesetz. Es seien vorspringende Gebäudeteile von 3m zulässig, obwohl nach Art. 42 BauV vorspringende Gebäudeteile höchstens bis 2m (Ausladung) über die Fassadenflucht hinaus ragen dürften.
Es ist zu prüfen, ob Art. 42 BauV durch den Quartierplan geändert wird, und - wenn ja - solche Änderungen in der Verordnung zum Baugesetz vorgesehen sind, wie das nach Art. 50 Abs. 4 BauG erforderlich ist.
4. Der Bezirksrat hält der Argumentation der Rekurrentin entgegen, Art. 42 BauV definiere, unter welchen Bedingungen ein Gebäudeteil als vorspringend gelte. Die Definition sei massgebend für die Anwendung des Grenz- oder Gebäudeabstands. Die maximale Ausladung sei nur entscheidend, wenn sonst der ordentliche Grenz- oder Strassenabstand nicht eingehalten wäre. Im vorliegenden Fall sei dieser Abstand gewährleistet, weil Auskragungen maximal bis zum regulären Strassenabstand - also 5m - zulässig seien. Eine
Balkontiefe von maximal 3m sei möglich. Sie widerspreche den Vorschriften der Regelbauweise nicht.
Art. 42 BauV gibt in der Tat keine Maximaltiefe für vorspringende Gebäudeteile vor. Eine solche ist im geltenden Recht nicht vorgesehen. Wie der Bezirksrat zutreffend ausführt, definiert Art. 42 BauV nur, welche Gebäudeteile als vorspringend zu qualifizieren sind. Die Definition ist notwendig, weil vorspringende Gebäudeteile nicht berücksichtigt werden, wenn die Fassadenflucht ermittelt wird. Die Fassadenflucht ist die Grundlage für die Ermittlung weiterer Ausmasse, die bei Bauvorhaben eine Rolle spielen können. Aus der Schnittlinie der Fassadenflucht und dem massgebenden Terrain (Art. 33 BauV) ergibt sich die Fassadenlinie (Art. 40 BauV), die für verschiedene Bauvorschriften massgebend ist, z.B. für die Gebäudelänge und -breite (Art. 44 f. BauV), die Fassadenhöhe (Art. 52 BauV), die Grenz- und Gebäudeabstände (Art. 59 und 63 BauV) und die Überbauungsziffer (Art. 69 BauV).
Nach Art. 39 BauV sind für die Bestimmung der Fassadenflucht grundsätzlich die äussersten Punkte des Baukörpers massgebend. Von diesem Grundsatz macht der zweite Satz von Art. 39 BauV eine Ausnahme, indem er festlegt, dass vorspringende Gebäudeteile bei der Bestimmung der Fassadenflucht nicht berücksichtigt werden (Art. 39 BauV). Nur vorspringende Gebäudeteile, welche den Anforderungen des Art. 42 BauV genügen, spielen demnach bei der Ermittlung der Fassadenflucht keine Rolle. Andere vorspringende Gebäudeteile bleiben daher sehr wohl zulässig; zur Feststellung der Fassadenflucht werden sie aber miteinbezogen, währenddem vorspringende Gebäudeteile im Sinne von Art. 42 BauV nicht berücksichtigt würden. Eine entsprechende zeichnerische Erläuterung zu Art. 42 BauV findet sich im Anhang zur Verordnung zum Baugesetz.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass Gebäudeteile, welche mehr als 2m über die Fassadenflucht hinausragen, nicht mehr als vorspringende Gebäudeteile gelten, welche bei der Bestimmung der Fassadenflucht ausser Betracht fallen. Bei Gebäudeteilen mit mehr als 2m Ausladung ist daher die Fassadenflucht anhand der äussersten Punkte des vorspringenden Gebäudeteils zu ermitteln.
In der Verordnung zum Baugesetz ist zwar nicht vorgesehen, dass Abweichungen von Art. 42 BauV durch einen Quartierplan vorgenommen werden dürfen. Mit dem vorliegenden Quartierplan wird aber wie dargelegt gar keine Abweichung von der Definition der vorspringenden Gebäudeteile vorgenommen.
5. Art. 42 BauV regelt im Übrigen nicht nur die Ausladung von Balkonen, sondern die Ausladung sämtlicher vorspringender Gebäudeteile. Die Auffassung der Rekurrentin, Art. 42 BauV erlaube nur Gebäudeteile, die höchstens 2m über die Fassadenflucht hinausragen, würde dazu führen, dass Bauten mit unregelmässigen oder versetzt angeordneten Baukörpern nur mehr sehr beschränkt, nämlich mit höchstens 2m Abweichungen von jeder Fassadenflucht, zulässig wären. Eine solche Regelung ist den gesetzlichen Vorschriften in keiner Art und Weise zu entnehmen.
(…)
Standeskommissionsbeschluss Nr. 781 vom 1. Juli 2014
Einbürgerung (Art. 14 BüG; Art. 6 der Verordnung über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht); Diskriminierung wegen Behinderung (Art. 8 Abs. 2 BV)
das Gemeindebürgerrecht); Diskriminierung wegen Behinderung (Art. 8 Abs. 2 BV)
I.
1. X reiste am 20. Juni 1991 von der Türkei in die Schweiz als Flüchtling ein. Das ehemalige Bundesamt für Flüchtlinge verfügte am 13. Juli 1995, dass X die Flüchtlingseigenschaft erfülle und er vorläufig aufgenommen werde. Seit 22. August 1995 wohnt er in Appenzell.
2. Am 4. Juli 2011 stellte er das Gesuch um Einbürgerung in der Schweiz, im Kanton Appenzell I.Rh. und in der Gemeinde Appenzell.
3. Am 5. Februar 2013 erteilte das Bundesamt für Migration die Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung für die Einbürgerung im Kanton Appenzell I.Rh..
4. Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh. hat am 24. Juni 2013 die Ablehnung des Gesuchs beschlossen.
Als Begründung führte er im Wesentlichen auf, gemäss den Feststellungen der Kommission für Recht und Sicherheit (folgend: ReKo) seien die Deutschkenntnisse von X ungenügend. Fragen hätten teilweise auf Hochdeutsch gestellt werden müssen. Dennoch seien sie vom Gesuchsteller mehrfach überhaupt nicht verstanden worden. Die gegebenen Antworten seien teilweise nicht verständlich gewesen. Obschon sich die Kommission für die Befragung sehr viel Zeit genommen und dem Gesuchsteller den nötigen Raum gelassen habe, um in Ruhe zu überlegen und zu antworten, sei kein eigentliches Gespräch entstanden. Nachdem X schon mehr als 20 Jahre in Appenzell lebe, würden deutlich bessere Deutschkenntnisse erwartet.
Beim Gesuchsteller würden Kenntnisse über die politischen Verhältnisse und Strukturen sowie über die Lebensverhältnisse im Kanton und in der Schweiz weitestgehend fehlen. Der Gesuchsteller nehme nur wenig am dörflichen Leben teil. Zwar besuche er Veranstaltungen der Behindertensportorganisation Plussport, er besuche aber kaum allgemeine Anlässe des dörflichen Lebens. An der Aussage, dass er regelmässig ältere Leute im Pflegeheim besuche, werde gezweifelt, nachdem seine Deutschkenntnisse für eine Unterhaltung mit pflegebedürftigen Betagten kaum ausreichen dürften, zumal die Kommunikation mit diesen in vielen Fällen aufgrund der fortgeschrittenen Gebrechlichkeit selbst bei einwandfreien Sprachkenntnissen deutlich erschwert sei. Nachteilig zu bewerten seien auch die ausweichenden Antworten auf Fragen im Zusammenhang mit der Inhaftierung in der Türkei oder seinem im Asylzentrum in Appenzell gezeigten aggressiven Verhalten. Dass ihm Fragen in dieser Hinsicht unangenehm seien, sei kein Grund, diese nicht zu beantworten. Am nötigen Willen zur Kooperation mit den Behörden scheine es deutlich zu mangeln.
Zwar sei schon im Zusammenhang mit dem Asylgesuch, das nach der Einreise in die Schweiz gestellt worden sei, von psychischen Problemen die Rede gewesen. Im Beschwerdeentscheid der Asylrekurskommission vom 6. Juli 1994 werde allerdings festgestellt, dass an der Darstellung des Gesuchstellers über den Gefängnisaufenthalt in der Türkei, die behauptete Folter und eine darauf beruhende Depression begründete Zweifel bestünden. Einzig wegen Nachfluchtgründen, konkret wegen seiner in der Schweiz für zwei türkische Zeitschriften vorgenommenen journalistischen Tätigkeit, also wegen
Gründen, die erst nach dem Verlassen der Türkei und in der Schweiz entstanden seien, sei dem Gesuchsteller dann 1995 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Die Abweisung des Asylgesuchs und damit die dafür gemachte Begründung seien daher weiter gültig geblieben. In den Folgejahren seien im Umgang mit den Behörden denn auch psychische Leiden mit einer massiven Beeinträchtigung der Lern- und Merkfähigkeit kein Thema gewesen. Einzig im Zusammenhang mit dem Verfahren um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung sei nochmals von einem gewissen psychischen Druck die Rede gewesen. Es sei aber nicht um alte Beschwerden gegangen, sondern im Gegenteil um einen neuen Druck, der erst durch die schlechte körperliche Gesundheit des Gesuchstellers, die 1999 zu einer IV-Rente geführt habe, und durch den ungewissen Aufenthaltsstatus hervorgerufen worden sei. Dass beim Gesuchsteller tatsächlich massive psychische Probleme bestehen würden, die ein Erlernen der deutschen Sprache und weiterer für eine Einbürgerung erforderliche Kenntnisse praktisch ausschliessen und eine adäquate Kommunikation massiv erschweren würden, sei auch deshalb zu bezweifeln, als es ihm offenbar ohne weiteres möglich gewesen sei, in der Schweiz für eine türkische Zeitschrift journalistisch tätig zu sein. Sei ihm journalistisches Arbeiten möglich gewesen, wäre ihm auch das bessere Erlernen von Deutsch und weiteres Wissen mit Bezug auf die hiesigen Verhältnisse möglich gewesen. Im Rahmen des während langer Zeit recht intensiven Behördenkontakts, darunter ein IV-Rentenverfahren, wären solche prekären Verhältnisse, wie sie im Arztbericht dargestellt würden, mit Sicherheit aufgefallen. Es sei nicht von einer psychischen Störung in einer Ausprägung auszugehen, die X seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1991 so stark behindert habe, dass er nicht besser Deutsch erlernen und sich mit der hiesigen Kultur habe auseinandersetzen können. Es wäre ihm möglich gewesen, ein wesentlich stärkeres Engagement zu zeigen, zumal er praktisch während der ganzen Zeit in der Schweiz arbeitslos oder später aus körperlichen Gründen nicht arbeitsfähig gewesen sei und er also für das Erlernen der deutschen Sprache, für die Integration und den Erwerb von Wissen über die hiesigen Verhältnisse sehr viel Zeit zur Verfügung gehabt habe.
Auch wenn eine gewisse Beeinträchtigung bei X vorliegen möge, bleibe doch festzustellen, dass ihn dies nicht von Anstrengungen zum Erwerb der deutschen Sprache, von Integrationsbemühungen und von der Partizipation am gesellschaftlichen Leben entbinde. Es werde erwartet, dass sich Leute mit ungünstigen persönlichen Voraussetzungen nach Kräften einsetzen würden, um hier Anschluss zu finden und sich in die Gesellschaft einzufügen. Sie müssten in dieser Hinsicht regelmässig mehr leisten als gut begabte Personen, denen die Integration und der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse vielfach leichter fallen würden. An diesem zumutbaren Mehraufwand habe es X in der langen Zeit, die er nun in der Schweiz sei, missen lassen. Dass er sich diesbezüglich während den letzten 22 Jahren besonders angestrengt hätte, sei jedenfalls weder von ihm selber behauptet worden noch würden sich aus den Akten entsprechende Hinweise ergeben. Im Falle von X sei nicht durchwegs von nachteiligen persönlichen Verhältnissen auszugehen. Immerhin habe er in der Türkei vier Jahre lang das Gymnasium besucht und sei journalistisch tätig gewesen. Er scheine über eine gewisse intellektuelle Begabung zu verfügen.
5. Der Rechtsvertreter von X (folgend: Beschwerdeführer) erhob am 11. September 2013 Beschwerde gegen den Beschluss des Grossen Rates des Kantons Appenzell I.Rh. (folgend: Beschwerdegegner) und stellte eingangs aufgeführte Rechtsbegehren.
(…)
III.
1. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Anhörung im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens wiederholt auf seine behinderungsbedingten Beeinträchtigungen der Lern- und Merkfähigkeit sowie der störungsbedingt fehlenden Stressverträglichkeit hingewiesen habe. Diese seien durch einen entsprechenden fachärztlichen Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 14. Januar 2013 belegt. Weder in den Akten noch in der Begründung des angefochtenen Beschlusses sei indessen eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den fachärztlichen Vorbringen erfolgt. Der Beschwerdegegner missachte die medizinisch plausibel beschriebenen Beeinträchtigungen der kognitiven Fähigkeiten bei Personen, die durch Folter und Kriegsereignisse bedingte Traumatisierungen erlebt hätten. Überdies verkenne der Beschwerdegegner, dass es geradezu ein Kennzeichen der posttraumatischen Belastungsstörung sei, alles zu vermeiden, was an die Traumata erinnere bzw. Erinnerungen daran auslösen könnte, was sich in Kommunikationsblockaden etc. äussern könne.
Der Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsspitals Zürich vom 30. August 2013 lasse keinen Zweifel darüber offen, wie stark der Beschwerdeführer durch die erlittenen Traumatisierungen beeinträchtigt sei und in welcher Weise sich die entsprechenden Beeinträchtigungen manifestieren würden. Die präzisen ärztlichen Schilderungen würden eindrücklich nachvollziehbar machen, dass der Beschwerdeführer psychisch bedingt beeinträchtigt sei, die entsprechenden Beeinträchtigungen ihn wesentlich am Spracherwerb hindern würden, zu einer Stressunverträglichkeit führten, und einer willentlichen Steuerung praktisch nicht zugänglich seien, so dass dem Beschwerdeführer die behauptete unzureichende Integration nicht zum Vorwurf gemacht werden könne bzw. der entsprechende Vorwurf und die gestützt hierauf verweigerte Einbürgerung eine ungerechtfertigte Diskriminierung des Beschwerdeführers als Behinderter darstelle.
Der Beschwerdegegner habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Obwohl er Veranlassung gehabt hätte, sich mit dem früheren Bericht der Klinik auseinanderzusetzen, habe er dies unterlassen. Statt allenfalls, gestützt auf den ersten Bericht weitere Erkundigungen über die Krankengeschichte des Beschwerdeführers einzuholen, habe er blosse Mutmassungen angestellt und gestützt auf willkürliche, wenn nicht aktenwidrige Sachverhaltsannahmen unzulässige Folgerungen getroffen.
Dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren wiederholt psychisch habe behandelt werden müssen, würden im Übrigen die Austrittsberichte der Rheinburgklinik vom 13. Februar 2008 samt Austrittsbericht der Klinischen Psychologie und vom 19. März 2010 belegen. Beide Austrittsberichte würden ebenfalls die posttraumatische Belastungsstörung und damit einhergehende Symptome belegen.
Willkürlich wenn nicht aktenwidrig sei sodann die dem Beschwerdeführer unterstellte fehlende Integrationsbereitschaft bzw. der Vorwurf, er hätte Integrationsbemühungen und Anstrengungen zur Partizipation am gesellschaftlichen Leben vermissen lassen. Dies stehe zum einen im Widerspruch zu den verschiedenen bei den Akten befindlichen Referenzschreiben und werde eindrücklich durch ein Referenzschreiben des ehemaligen Leiters des Pflegedienstes des kantonalen Pflegeheims Appenzell, B, vom 3. Dezember 2011 widerlegt, das merkwürdigerweise in den Akten nicht vorzufinden gewesen sei, obwohl der Beschwerdeführer den Einbürgerungsbehörden auch diesen Bericht eingereicht hätte. So habe er nämlich den Einsatz des Beschwerdeführers bei der freiwilligen Arbeit im Pflegeheim, wo er vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2009 als Leiter Pflegedienst verantwortlich gewesen sei, bestätigt. B habe sich für das aufopfe-
rungsvolle Tun und Mitfühlen des Beschwerdeführers für die Bewohner des Pflegeheims bedankt und habe ihm abschliessend gewünscht, dass das eine oder andere, was er den Bewohnern getan habe, irgendwann auf ihn zurückkommen möge. Diese Fakten würden in schärfster Weise mit den inakzeptablen, willkürlichen Mutmassungen des Beschwerdegegners kontrastieren, wonach der Beschwerdeführer gar nicht in der Lage sein dürfte, mit pflegebedürftigen Betagten umzugehen. Der Bericht von B belehre eines Besseren und zeige zudem, dass der Umgang mit Demenzkranken primär eine Frage des Einfühlungsvermögens und nicht der sprachlichen Kompetenz sei. Mithin würden sich auch die behaupteten Integrationsmängel des Beschwerdeführers und die angezweifelte Freiwilligenarbeit als aktenwidrige Annahmen erweisen, die den darauf abgestützten ablehnenden Beschluss des Beschwerdegegners als haltlos und willkürlich ausweisen würden.
Die beim Beschwerdeführer festgestellten Defizite seien ursächlich durch seine folterbedingte Traumatisierungen und die daraus resultierende posttraumatische Belastungsstörung bedingt. Die entsprechende Störung sei selbst der ReKo nicht gänzlich verborgen geblieben. So heisse es in einem Protokoll der ReKo vom 29. Oktober 2012, sie stelle mit Bedauern fest, dass X von seiner Krankheit sehr gezeichnet sei, dass er sich auf Grund seiner gesundheitlichen Defizite nicht gut ausdrücken könne, sei sehr verständlich. Trotz dieses Zugeständnisses, glaube die Kommission aber, den Gesuchsteller gleich behandeln zu können, wie einen gesunden Gesuchsteller. Indem auf diese Weise Ungleiches gleich behandelt werde, werde das Rechtsgleichheitsgebot verletzt. Die Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes wirke hierbei deshalb diskriminierend, weil der Beschwerdeführer auf Grund seiner psychischen Behinderung qualifiziert ungleich behandelt werde. Indem diesen Behinderungen nicht Rechnung getragen werde, namentlich bei der Beurteilung der sprachlichen Artikulationsfähigkeit und des vermittelbaren politischen Wissens, führe die psychische Behinderung des Beschwerdeführers zu einer qualifiziert rechtsungleichen Schlechterstellung im Vergleich zu Gesunden: Der Beschwerdeführer werde wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe von psychisch traumatisierten Personen besonders benachteiligt und damit das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV verletzt. Wie dem zitierten Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 30. August 2013 zu entnehmen sei, sei die Überwindung der krankheitsbedingten Einschränkungen beim Beschwerdeführer praktisch, im Sinne einer anhaltenden Behinderung, unmöglich geworden.
Aufgrund der medizinischen Diagnose und Schilderung seiner Beeinträchtigungen stehe fest, dass er den vom Beschwerdegegner gestellten Anforderungen nie würde genügen können.
Die behinderungsbedingten Defizite seien vom Beschwerdegegner im Ergebnis verkannt worden. Selbst wenn der Beschwerdeführer allenfalls politisch nicht in gleicher Weise partizipieren können sollte wie ein Gesunder, liege es doch offensichtlich in seinem Interesse, in der Schweiz, wo er seit über 20 Jahren lebe und wo er höchstwahrscheinlich bleiben werde, diejenige wirtschaftliche, politische und soziale Stabilität und Sicherheit anzustreben, die ihm als Staatsbürger in besonderem Masse zuteil werde. Selbst wenn die soziale Sicherheit in materieller Hinsicht nicht von der Staatsangehörigkeit abhänge, habe der Beschwerdeführer nicht nur ein ideelles, sondern auch ein eigentlich rechtliches Interesse an der Einbürgerung. Eine solche würde ihm insbesondere nur schon mit Blick auf den Ausweisungsschutz gemäss Art. 25 Abs. 1 BV einen gesicherteren Status in der Schweiz einräumen, als derjenige, über den er bisher als Ausländer, wenn auch als anerkannter Flüchtling, verfüge.
Mit Blick auf die Freiwilligenarbeit des Beschwerdeführers erscheine es als unerträglicher Affront, ihm die Aufnahme ins Bürgerrecht zu verweigern. Der angefochtene Be-
schluss verletze mithin in mehrerer Hinsicht Bundesrecht und auch kantonales Recht, stelle eine Gehörsverletzung dar und sei willkürlich und diskriminierend.
2. Der Beschwerdegegner erwidert, dass anlässlich der mündlichen Anhörung durch die Ratskanzlei sowie durch die ReKo absolut ungenügende Kenntnisse des Beschwerdeführers in der deutschen Sprache hätten festgestellt werden müssen. So sei dieser nicht in der Lage gewesen, die ihm gestellten Fragen zu verstehen, geschweige denn darauf in deutscher Sprache auch nur ansatzweise eine einfache Antwort zu geben. Im Rahmen dieser Gespräche habe zudem zur Kenntnis genommen werden müssen, dass der Beschwerdeführer auch über kein politisches Wissen über die Schweiz, den Kanton Appenzell I.Rh. und seinen Wohnbezirk verfüge. Bei dieser Sachlage habe er die Aufnahme des Beschwerdeführers in das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht zu Recht verweigert. Von einer Überschreitung des Ermessensspielraums oder gar von Willkür könne keine Rede sein.
Da der Kenntnis der vor Ort gesprochenen Sprache im Zusammenhang mit der Einbürgerung eine Schlüsselkompetenz zukomme, müsse ein Einbürgerungswilliger, der über ungenügende oder gar keine Kenntnisse der massgebenden Sprache verfüge, gewichtige Gründe für ein derartiges Defizit vorbringen. Der Beschwerdeführer habe nicht rechtsgenüglich dargelegt, weshalb ihm wegen seiner angeblichen psychischen Störung die Erlernung der deutschen Sprache während seines 20-jährigen Aufenthalts in der deutschen Schweiz auch auf einem tiefen Niveau nicht möglich gewesen sein solle. Insbesondere habe er nicht plausibel belegen können, dass ihm auch wenigstens die Aneignung eines Grundwortschatzes nicht möglich gewesen sein solle. Seine dürftigen Sprachkenntnisse könnten aufgrund sämtlicher Umstände nicht bloss mit seiner angeblich psychischen Beeinträchtigung begründet werden. Vielmehr fehle ihm jeglicher Wille zur Integration. Nicht gehört werden könne auch der Hinweis, dass der Beschwerdeführer in Prüfungssituationen nicht mehr kommunizieren könne. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass die Anhörung durch die ReKo jeweils in einer stressfreien und ganz sicher nicht in einer dem Gesuchsteller negativ gesinnten Atmosphäre durchgeführt werde. Vielmehr müsse die Gesprächskultur in der ReKo als entspannt und gegenüber den Kandidaten als wohlwollend bezeichnet werden. Von einer Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV könne demnach keine Rede sein. Aufgrund sämtlicher Umstände stosse auch der Vorwurf ins Leere, er beziehungsweise die ReKo hätten den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt. Auch von Einbürgerungskandidaten mit gewissen psychischen Problemen dürften minimalste Kenntnisse der regionalen Sprache und der politischen Verhältnisse verlangt werden.
Beim vom Beschwerdeführer vorgelegten Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsspitals Zürich handle es sich um ein Parteigutachten (Privatgutachten), das dieser zur Untermauerung seiner Behauptung eingereicht habe. Sein Beweiswert sei jedoch im Vergleich mit einem behördlich angeordneten Gutachten insofern herabgesetzt, als davon ausgegangen werden müsse, dass die Partei dem Privatgutachter in erster Linie die nach ihrem eigenen subjektiven Empfinden wesentlichen Gesichtspunkte des streitigen Sachverhalts unterbreitet habe. Im Weiteren komme hinzu, dass auch im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gelte. Die Behörden hätten sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen sowie in freier Überzeugung ihre Meinung darüber zu bilden, ob sie einen bestimmten Sachverhalt als gegeben betrachten würden. Absolute Gewissheit sei dafür nicht vorausgesetzt. Es genüge, wenn sie ihren Entscheid verantworten und sachlich begründen könnten.
Die ReKo habe versucht, die Situation des Beschwerdeführers zu ergründen. Dieser sei indessen Fragen im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung in der Türkei beharrlich
ausgewichen. Auch aus diesem Grund habe das Einbürgerungsgesuch schliesslich nicht positiv beurteilt werden können.
Aufgrund sämtlicher Umstände sei der Beschwerdegegner in freier Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass die absolut ungenügenden Kenntnisse der deutschen Sprache und des politischen Systems des Bundes und des Kantons Appenzell I.Rh. nicht bloss auf die psychischen Probleme des Gesuchstellers zurückzuführen seien.
3. 3.1. Der Bund erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung (Art. 38 Abs. 2 BV).
Vor Erteilung der Bewilligung ist zu prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er: a. in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist; b. mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist; c. die schweizerische Rechtsordnung beachtet; d. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 14 BüG).
Das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht werden nur Personen verliehen, die a) mit den schweizerischen, kantonalen und örtlichen Lebensgewohnheiten vertraut sind; b) sich in die lokalen Verhältnisse gut eingegliedert haben; c) die Rechtsordnung und die in der Schweiz geltenden Grundregeln des menschlichen Zusammenlebens beachten; d) genügende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen (Art. 6 der Verordnung über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht).
3.2. Die Voraussetzungen an die Eignung einer Person zur Einbürgerung sind in Art. 14 BüG als Mindestvorschriften umschrieben. Die Kantone sind daher in der Ausgestaltung der Einbürgerungsvoraussetzungen insoweit frei, als sie hinsichtlich der Wohnsitzerfordernisse oder der Eignung Konkretisierungen vornehmen können. Es ist daher verfassungsmässig nicht zu beanstanden, dass der Kanton Appenzell I.Rh. mit Art. 6 lit. d der Verordnung über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht ausdrücklich genügende Kenntnisse der deutschen Sprache verlangt. Auch steht der Einbürgerungsbehörde ein grosser Ermessensspielraum zu. Im Einbürgerungsverfahren, in welchem über den rechtlichen Status von Einzelpersonen zu entscheiden ist, sind aber die verfassungsrechtlichen Schranken und Ziel und Zweck der eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzgebung zu beachten. Dies ist kein Vorgang in einem rechtsfreien Raum, denn die zuständige Behörde muss die einschlägigen Verfahrensbestimmungen beachten und darf nicht willkürlich, rechtsungleich oder diskriminierend entscheiden; sie muss ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben (vgl. BGE 138 I 305 E. 1.4.3).
3.3. Das Verwaltungsgericht hat somit im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdegegner die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung des Beschwerdeführers zu Recht verneinte. Dabei hat es gestützt auf die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) eine freie Überprüfung des Sachverhalts sowie der Anwendung des kantonalen und des Bundesrechts (u.a. Verfassung und BüG) vorzunehmen. Die freie Prüfung der Anwendung des BüG geht über eine Willkürprüfung hinaus: Auch eine willkürfreie Anwendung des BüG darf nicht akzeptiert werden, wenn sich aus diesem Bundesrecht oder anderen Rechtssätzen ergibt, dass eine andere Lösung vorzuziehen wäre (vgl. BGE 137 I 235 E. 2.5 und E. 2.5.2).
4. 4.1. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 13. Mai 2011 nicht betrieben wurde und im Zeit-
raum vom 22. August 1995 bis 13. Mai 2011 keine Verlustscheine registriert sind (BG act. 2). Auch ist der Beschwerdeführer im Strafregister nicht verzeichnet (BG act. 2). Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzung der Beachtung der Rechtsordnung und der in der Schweiz geltenden Grundregeln des menschlichen Zusammenlebens gemäss Art. 14 lit. c und d BüG und Art. 6 lit. c der Verordnung über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht.
4.2. Der Beschwerdegegner sieht jedoch die Voraussetzung der genügenden Kenntnisse der deutschen Sprache und des politischen Systems von Bund und Kanton beim Beschwerdeführer als nicht gegeben.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestreitet nicht, dass dieser mit der sprachlichen Artikulationsfähigkeit und der damit zusammenhängenden Vermittelbarkeit seines politischen Wissens in für ihn belastenden Situationen Mühe habe. Da diese Einschränkungen aufgrund einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung des Beschwerdeführers nicht überwindbar seien, liefe die Verweigerung der Einbürgerung auf eine verfassungswidrige Diskriminierung wegen seiner Behinderung hinaus.
4.3. Sprachkenntnisse bilden zwar ein Schlüsselelement der Integration und müssen im Normalfall gegeben sein, weil in aller Regel nur damit jemand überhaupt in die Lage versetzt wird, am wirtschaftlichen und sozialen Leben des Gastlandes aktiv teilzunehmen und sich auf diese Weise zu integrieren. Das Erlernen einer Landessprache stellt daher ein wichtiges Element der Integration dar und fehlende Kenntnisse der vor Ort gesprochenen Landessprache können als Indiz für eine mangelnde Integration verstanden werden. Es ist jedoch ausnahmsweise denkbar, dass fehlende Sprachkenntnisse durch andere Elemente ersetzt werden können (vgl. Bundesamt für Migration BFM, Handbuch Bürgerrecht, Kapitel 4: Gemeinsame Voraussetzungen und Einbürgerungskriterien, S. 24, Ziffer 4.7.2.1.a). Die Eingliederung in die schweizerische Gemeinschaft kann sich auch auf andere Weise vollziehen (vgl. Urteil des BVerwG C-5286/2007 vom 4. November 2008, E. 5.2.1 und 5.2.2). Notwendig ist in jedem Fall eine Gesamtbeurteilung der Integrationssituation, unter Berücksichtigung der individuellen Situation der bewerbenden Person. Dabei sind auch Faktoren wie Behinderungen zu berücksichtigen. Namentlich bei anerkannten Flüchtlingen sind geringere Anforderungen, etwa an die Sprachkenntnisse, zu stellen. Dies lässt sich gestützt auf Art. 34 der Genfer Flüchtlingskonvention begründen, der von den Vertragsstaaten fordert, dass sie soweit wie möglich die Einbürgerung von Flüchtlingen erleichtern (vgl. Bundesamt für Migration BFM, a.a.O., S. 23, Ziffer 4.7.2.1).
4.4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdegegner den Vorwurf der Diskriminierung entgegenhalten lassen muss.
5. 5.1. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
Zu den Personen mit einer psychischen Behinderung zählen Personen, die in ihren u.a. psychischen Fähigkeiten auf Dauer beeinträchtigt sind und für welche die Beeinträchtigung je nach ihrer Form schwerwiegende Auswirkungen auf elementare Aspekte der Lebensführung hat. Mit Blick auf die Einbürgerung von Behinderten ist mithin entscheidend, ob ihnen insgesamt oder einer bestimmten abgrenzbaren Untergruppe von ihnen durch eine anwendbare Regelung oder durch die Umsetzung derselben in der Praxis rechtlich oder faktisch dauernd verunmöglicht wird, sich einbürgern zu lassen. Bei der
Umsetzung der gesetzlichen Einbürgerungskriterien sind dabei die konkreten Fähigkeiten der behinderten Person zu berücksichtigen bzw. die Einhaltung der entsprechenden Voraussetzungen ist in einer an den spezifischen Möglichkeiten ausgerichteten und diese angemessen würdigen Art und Weise zu prüfen (vgl. BGE 135 I 49 E. 6.1; BGE 139 I 169 E. 7.2.4).
5.2. Aufgrund diverser Berichte in den Akten erachtet das Gericht die vom Beschwerdegegner erwähnten Defizite des Beschwerdeführers in der deutschen Sprache und seinem politischen Wissen über Bund und Kanton als Folge seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung.
So ist im Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsspitals Zürich, Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer vom 14. Januar 2013 zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, welchen dessen Rechtsvertreter am 22. Januar 2013 der Einbürgerungsbehörde einreichte, festgehalten, dass X seit dem 17. Juli 2008 in ihrer Behandlung stehe. Bei ihm würden durch Folter- und Kriegsereignisse bedingte Traumatisierungen vorliegen. Er sei in seinem Heimatland wegen seines politischen Engagements verhaftet worden und sei mehrere Jahre im Gefängnis gewesen. Während dieser Zeit sei er schwerst gefoltert worden. Er sei stark traumatisiert und die ausgeprägten Folgestörungen seien bis zum heutigen Tag vorhanden. Zu den Hauptproblemen zähle neben den durch Folter bedingten physischen Beschwerden auch die posttraumatische Belastungsstörung (PTSD). Kennzeichen der PTSD seien das ständige ungewollte Wiedererleben der Traumata (Intrusionen), welche durch spezifische Trigger (Reize, die X an das Erlebte erinnern würden) unbewusst oder bewusst ausgelöst werden könnten. Diese Trigger könnten unter anderem Gespräche, Personen, Situationen, Umgebungen oder auch allgemeine Wahrnehmungen sein. Um die mit dem Wiedererleben verbundene Belastung zu reduzieren, würden PTSD-Patienten alles zu vermeiden versuchen, was an die Traumata erinnere bzw. Erinnerungen daran auslöse. Dies führe unter anderem zu einer eingeschränkten Fähigkeit des Affektes, zum Verlust des Interesses an früher gerne gemachten Aktivitäten und zur Entfremdung sowie zum Rückzug von der Umwelt. Es bilde sich eine anhaltende Übererregung aus, die sich in Konzentrationsstörungen, Hypervigilanz und zum Teil auch dissoziativen Phänomenen manifestiere. Sowohl aus der Literatur als auch im klinischen Alltag sei bekannt, dass solche Phänomene in Stress- und Drucksituationen verstärkt hervortreten und die Leistung der Betroffenen stark beeinträchtigen würden. Solche Symptome würden die kognitiven Fähigkeiten, wie die Lern- und Merkfähigkeit der Betroffenen, stark beeinträchtigen. Dies äussere sich nicht nur in der Wahrnehmung des Langzeitgedächtnisses, sondern insbesondere auch beim Lernen von neuen Inhalten und Themen. Bei X würden die störungsbedingte fehlende Stressverträglichkeit und massiven Lernbehinderungen fortbestehen und seien kaum überwindbar. Eine Verbesserung der Sprachkenntnisse und der
politischen Kenntnisse der Schweiz, insbesondere die aktive Wiedergabe derselben in einer Prüfungssituation, seien durch die krankheitsbedingten Einschränkungen praktisch verunmöglicht.
Das Gericht hat im Beschwerdeverfahren alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und anschliessend zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Dem Beschwerdegegner ist wohl beizupflichten, dass der ihm vom Beschwerdeführer eingereichte ärztliche Bericht vom 14. Januar 2013 lediglich ein Privat- bzw. Parteigutachten darstellt und deren Beweiswert nicht mit einem behördlich angeordneten Gutachten gleichzusetzen ist. Der Umstand allein, dass die ärztliche Stellungnahme vom Beschwerdeführer eingeholt und in das Verfahren eingebracht wurde, rechtfertigt jedoch nicht Zweifel an ihrem Beweiswert. Der Beschwerdegegner wies bei der Würdigung dieses Beweismittels lediglich auf dessen Beweiswert
hin, ohne jedoch eingehend zu begründen, weshalb er den Arztbericht unbeachtet liess. Er machte keine plausiblen Gründe geltend, welche die Überzeugungskraft des ärztlichen Berichts abzuschwächen vermögen. Er bezweifelte wohl, dass beim Beschwerdeführer massive psychische Probleme bestehen würden, die ein Erlernen der deutschen Sprache und weiterer für eine Einbürgerung erforderliche Kenntnisse praktisch ausschliessen und eine adäquate Kommunikation massiv erschweren würden. Als Gründe für diese Zweifel machte er dabei geltend, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, in der Schweiz für eine türkische Zeitschrift journalistisch tätig zu sein und ihm deshalb auch besseres Erlernen von Deutsch und weiteres Wissen mit Bezug auf die hiesigen Verhältnisse möglich gewesen wäre. Dabei verkennt der Beschwerdegegner, dass es dem Beschwerdeführer nicht grundlegend an Deutschkenntnissen fehlt, sondern dass er diese in Situationen, in denen er mit seiner belastenden Vergangenheit in der Türkei konfrontiert wird, nicht umsetzen kann. So brachte auch die ReKo ihrerseits Verständnis auf, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Defizite nicht gut ausdrücken könne. Auch ist nicht aktenkundig, dass der Beschwerdegegner betreffend dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Kommunikationsfähigkeit weitere Abklärungen unternommen hat, welche die ärztliche Stellungnahme vom 14. Januar 2013 in Frage stellen würden.
Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten weiteren Unterlagen ergeben sich dem Gericht keine Zweifel an der Einschätzung der Ärzte des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom 14. Januar 2013. In ihrer Stellungnahme vom 30. August 2013 zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wiederholen sie diese Einschätzung. Sie konkretisierten sie dahingehend, als dass Folter- und Kriegsopfer teilweise Erinnerungslücken hätten und sich nicht mehr an bestimmte Details erinnern bzw. Informationen durcheinander bringen könnten. Schliesslich sei die Kommunikation erschwert, was zu weiteren Beeinträchtigungen führe. All diese Symptome würden unwillkürlich auftreten und könnten wenig beeinflusst werden. Die langjährige Beobachtung von X zeige, dass trotz grosser Motivation eine weitere Verbesserung der Sprachkenntnisse und der politischen Kenntnisse der Schweiz, insbesondere die aktive Wiedergabe derselben in einer stressreichen Prüfungssituation durch die krankheitsbedingten Einschränkungen praktisch unmöglich geworden sei - dies würden sie im Sinne einer anhaltenden Behinderung verstehen.
Bereits die den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte der Rheinburg-Klinik in Walzenhausen führten in ihrem Austrittsbericht vom 13. Februar 2008 aus, dass sich der Patient während der stützenden Gespräche zunehmend habe öffnen und von seinen zurückliegenden Foltererlebnissen mit Gefängnisaufenthalten in der Türkei habe berichten können. Dies sei zunächst mit vegetativen Beschwerden verbunden gewesen. Es hätten sich Symptome wie erhöhte Erregung mit Nervosität, Angespanntheit, Schweissausbrüchen, Schreckhaftigkeit, innere Unruhe und Schlafstörungen gezeigt. Ebenso habe er sich schlecht konzentrieren können. Der Patient vermeide, über Erlebnisse zu reden. Er sei bereit, eine Therapie im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer zu machen. Gemäss Austrittsbericht der Rheinburg-Klinik in Walzenhausen vom 19. März 2010 würden sich beim Patienten nach wie vor teilweise täglich Symptome wie Intrusionen, erhöhte Erregung, Nervosität, Angespanntheit, Schwitzen in Ruhepositionen, Schreckhaftigkeit, innerliche Unruhe und Schlafstörungen zeigen. Trigger für diese Symptome seien Gespräche im Alltag, Gegenstände, die ihn an die Zeit der Folter erinnern, Fernsehsendungen. Als Prozedere wurde die Wiederaufnahme der Therapie der posttraumatischen Belastungsstörung am Zentrum für Kriegs- und Folteropfer in Zürich aufgeführt.
Aufgrund dieser psychologisch-medizinischen Fachbeurteilungen erstaunt nicht weiter, dass der Beschwerdeführer mit seiner Behinderung Fragen im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung in der Türkei nicht wie von ihm erwartet ausführlich beantwortete. Der
Beschwerdeführer hat sogar während seiner stationären Aufenthalte in der Rheinburg- Klinik in Walzenhausen erst im Verlauf des Aufenthalts sich öffnen und von seinen zurückliegenden Foltererlebnissen mit Gefängnisaufenthalten in der Türkei berichten können. So ist nachvollziehbar und verständlich, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen betreffend Einbürgerung, in denen er mit seiner Vergangenheit, insbesondere mit den Vorgängen während seines Gefängnisaufenthalts in der Türkei, konfrontiert worden ist, sowohl die deutsche Sprache an und für sich als auch das Abrufen eines angeeigneten - unter anderem politischen - Wissens, schwer gefallen bzw. verunmöglicht worden ist. Die Mühe des Beschwerdeführers, Fragen bezüglich seiner Vergangenheit in der Türkei zu beantworten, ist gerade vielmehr eines der Symptome seiner Krankheit als psychisch traumatisierte Person.
Durch mehrere aktenkundige Sachverhalte bestehen ansonsten Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer in deutscher Sprache gut verständigen kann. So hat er gemäss Zertifikat der SNL Lernakademie im Jahr 1997 an einem Grundkurs Deutsch als Fremdsprache im Umfang von 240 Lektionen teilgenommen. Dabei wurde das Hör- und Leseverständnis als gut und der mündliche und schriftliche Ausdruck als mittel bewertet. Auch fanden die Gespräche im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer meist ohne Beizug eines Dolmetschers statt (BF act. 25). Zudem bestätigen die von der Ratskanzlei und der ReKo protokollierten Antworten des Beschwerdeführers auf spezifisch gestellte Fragen, dass er durchaus über Deutschkenntnisse verfügt. Schliesslich weisen auch die diversen freundschaftlichen Kontakte zu Schweizer Bürgern darauf hin, dass er durchaus über einen gewissen Alltagswortschatz verfügt, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Unterhaltungen in der Muttersprache des Beschwerdeführers geführt werden. Gegensätzliches ist zumindest den Akten nicht zu entnehmen. Auch die Behauptung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im Schreiben vom 15. Februar 2013, dass sich dieser telefonisch, das heisse in einer stressfreien Gesprächssituation, problemlos verständigen könne, wurde nicht mittels weiterer Abklärung im Einbürgerungsverfahren entkräftet.
Indem der Beschwerdegegner den Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsspitals Zürich, Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer vom 14. Januar 2013 bei der Beurteilung des Einbürgerungskriteriums der genügenden Kenntnisse der deutschen Sprache nicht beachtete, ist ihm willkürliche Beweiswürdigung vorzuwerfen.
5.3. Da dem Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Behinderung die deutsche Sprache in gewissen Situationen Schwierigkeiten bereitet, dürfen die an den Gesprächen mit der Ratskanzlei und der ReKo festgestellten Defizite betreffend deutscher Sprache und Kenntnisse des politischen Systems nicht losgelöst von den übrigen Sachverhaltselementen gewertet werden. Indem der Beschwerdegegner beim psychisch behinderten Beschwerdeführer betreffend dem Integrations-Kriterium der Sprache dieselben hohen Massstäbe angesetzt hat wie bei einem gesunden Einbürgerungswilligen, wurde der Beschwerdeführer besonders benachteiligt, da es ihm dauernd verunmöglicht wird, sich einbürgern zu lassen. So ist ihm gemäss Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 30. August 2013 die Überwindung seiner krankheitsbedingten Einschränkungen im Sinne einer anhaltenden Behinderung unmöglich geworden.
Insoweit liegt eine Konstellation einer Diskriminierung vor, die einer qualifizierten Rechtfertigung bedarf, um vor Art. 8 Abs. 2 BV bestehen zu können. Der Beschwerdegegner vermag hingegen keine stichhaltigen Argumente gegen die Einbürgerung vorzubringen. Insgesamt verfolgt die Verweigerung des Bürgerrechts an den Beschwerdeführer weder ein gewichtiges und legitimes öffentliches Interesse noch erscheint sie als erforderlich sowie als gesamthaft verhältnismässig, um die erkannte Diskriminierung des Beschwerdeführers als psychisch Behinderten zu rechtfertigen (vgl. EHRENZELLER/MASTRONARDI/
SCHWEIZER/VALLENDER (HRSG.), Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2008, Art. 8 N 48; BGE 135 I 49 E. 6.1; BGE 139 I 169 E. 7.2.4).
5.4. Die abgewiesene Einbürgerung des Beschwerdeführers könnte sich somit nur noch rechtfertigen lassen, wenn sich der Beschwerdeführer weder in die schweizerischen (Art. 14 lit. a BüG) noch in die lokalen Verhältnisse gut (Art. 6 lit. b der Verordnung über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht) eingegliedert hat, was im Folgenden zu prüfen ist.
6. 6.1. Der Begriff der Integration wird im schweizerischen Ausländer- und Bürgerrecht allgemein verstanden als Aufnahme der ausländischen Person in die schweizerische Gemeinschaft und als Bereitschaft der betreffenden Person, sich in das gesellschaftliche Umfeld einzufügen. Er besteht aus einer Vielfalt von Kriterien, unter anderem der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und dem Kontakt zur Bevölkerung (vgl. Bundesamt für Migration BFM, a.a.O., S. 24, Ziffer 4.7.2.1.a).
6.2. Es liegt im Interesse des Beschwerdeführers, in der Schweiz, wo er seit über 20 Jahren lebt und wo er höchstwahrscheinlich bleiben wird, diejenige wirtschaftliche, politische und soziale Stabilität und Sicherheit anzustreben, die ihm als Staatsbürger in besonderem Mass zuteil wird. Der Beschwerdeführer hat nicht nur ein ideelles, sondern auch ein eigentlich rechtliches Interesse an der Einbürgerung. Eine solche würde ihm insbesondere - nur schon mit Blick auf den Ausweisungsschutz gemäss Art. 25 Abs. 1 BV - einen gesicherteren Status in der Schweiz einräumen als derjenige, über den er bisher als Flüchtling und somit als faktisch Heimatloser verfügte (vgl. BGE 139 I 169 E.7.3.4).
Auch wenn davon auszugehen ist, dass ein Bürgerrechtsbewerber in aller Regel nur Referenzen von ihm wohlgesinnten Personen zu den Akten reichen wird, schliesst dieser Umstand nicht aus, dass aus den entsprechenden Auskünften zuverlässige Rückschlüsse auf die Integrationsbemühungen und den Integrationsgrad der betreffenden Person gezogen werden können (vgl. Urteil des BVerwG C-5286/2007 vom 4. November 2008, E. 5.4.1 und 5.4.2). Dies ist auch vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer hat insgesamt fünf Referenzschreiben von schweizerischen Freunden, Bekannten und weiteren Personen (z.B. Vermieter, Nachbarin, ehemaliger Leiter Pflegedienst im Kantonalen Pflegeheim Appenzell, Freunde) zu den Akten gereicht. (…). Der Vermieter teilte in seinem Schreiben vom 24. Mai 2011 mit, dass der Beschwerdeführer ein netter und sauberer Mitbewohner sei und die ihm überlassene Wohnung und Garten, trotz seiner Beschwerden, zur besten Zufriedenheit pflege. Er habe es verdient, dass man ihn schätze und als Mitbewohner habe er sich sehr gut integriert. Sie hoffen, dass der Beschwerdeführer noch lange bei ihnen wohne. C hielt im Schreiben vom 25. Mai 2011 fest, dass der Beschwerdeführer seit November 2004 ihr Nachbar sei. Sie wohne direkt über ihm und sie hätten seit Anfang an ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis. Er sei nett, höflich und zuvorkommend. Er sei immer bereit, kleine nachbarschaftliche Dienste zu übernehmen. Er giesse in ihrer Abwesenheit die Pflanzen und leere den Briefkasten. Während seiner Abwesenheit schaue sie auf seine Katze. Er helfe ihr mit Kleinigkeiten aus, die ihr fehlen würden oder ausgegangen seien. Es sei kein Problem, bei ihm ein Ei auszuleihen oder mit ihm den Waschtag zu tauschen. Gastfreundschaft sei ihm wichtig. Sie hätte schon einige Male davon profitieren dürfen. Auch ganz spontan, wenn sie abends von der Arbeit nach hause gekommen sei. Er habe sie aus dem Fenster gegrüsst und gefragt, ob sie Lust und Zeit auf eine Tasse Kaffee hätte. Dabei habe er ihr auch gleich von seinem Nachtessen angeboten. Zwischendurch würden sie in ihrer oder seiner Wohnung einen Kaffeeklatsch machen. Dabei werde immer viel gelacht und die Zeit vergehe wie im Flug. Wenn er eine türkische Spezialität gebacken habe, falle für sie
manchmal auch ein Stück ab, weil er wisse, dass sie diese besonders gerne möge. Im Gegenzug freue er sich, wenn sie ihm ein Stück von ihrem Kuchen bringe. Er pflanze im Sommer in seinem Garten Gemüse an. Davon bekomme sie auch etwas. Gesamthaft könne sie sagen, dass er ein angenehmer und freundlicher Nachbar sei. B, ehemaliger Leiter Pflegedienst im Kantonalen Pflegeheim Appenzell, gab mit seinem Schreiben vom 3. Dezember 2011 bekannt, dass sich der Beschwerdeführer während mehrerer Jahre auf freiwilliger Basis in der Betreuung von schwerstpflegebedürftigen Bewohnern engagiert habe. Jede Woche sei er mehrmals gekommen, um Bewohnern, denen es durch eine fortgeschrittene Demenz oder durch andere neurologische Beeinträchtigungen unmöglich gewesen sei, ihre Nahrung selbst einzunehmen, diese einzugeben. Diese Tätigkeit sei keine einfache, müsse man darauf sehr bedacht sein, die richtige Konsistenz, die richtige Temperatur und Menge der Speisen und Getränke, sowie das notwendige Mass an Geduld aufzubringen, um sich der Geschwindigkeit des Bewohners anzupassen, damit sich das Verabreichen von Nahrungsmitteln gefahrlos und erfolgreich gestalte. Bei X seien diese Voraussetzungen gegeben gewesen: seine von innen heraus kommende Empathie und seine bewunderungswürdige Geduld bei dieser Tätigkeit hätte nicht nur bei ihm Respekt und Bewunderung ausgelöst. Dieses besondere Einfühlungsvermögen habe auch manchmal eine Entspannung von innerer Unruhe und Verängstigung verspannter Körper bewirkt und nicht selten glaubte man auch ein flüchtiges Lächeln auf einem Gesicht entdecken zu können. B legte zwei Fotos in Zeitungsberichten bei, welche den Beschwerdeführer als Teilnehmer an Ausflügen der freiwilligen Helfer vom Pflegeheim Appenzell zeigt. D, Kunsttherapeutin in der Rheinburg Klinik Walzenhausen, berichtet in ihrem Schreiben vom 10. September 2013 (BF act. 30) über den Beschwerdeführer, dass er ein sehr liebenswerter Mensch sei, der sein Leben mit seinen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten vorteilhaft meistere. Regelmässig besuche er den Behindertensport und auch das Schwimmen. Er sei konsequent dabei. Sie wisse, dass er sehr gerne im Pflegeheim Freiwilligenarbeit gemacht habe, es gebe Fotos und Postkarten aus dieser Zeit. Sie sei sehr froh für ihn, dass er diese Möglichkeit wieder ab
Ende September im Spital Altstätten habe. Sprache sei im Umgang mit alten oder demenzerkrankten Menschen nicht mehr das grösste Problem, Gefühl und eine warme Art würden dort mehr helfen. Er sei ein hervorragender Koch, auch für Gäste. Keine Arbeit sei ihm dabei zuviel. Sie würden Zeit miteinander verbringen, es gebe gemeinsame Freunde, Kino, Spaziergänge, auch Ausflüge mit Ausstellungsbesuchen, kulturelle Anlässe. Menschen, die ihn kennen würden, würden ihn mögen, seine sympathische, offene Art. Der Versuch in der Schule Integra besser Deutsch zu lernen, sei nicht am fehlenden Willen gescheitert. Er sei sogar in die Schulleitung gewählt worden. Immer wieder habe er erzählt, wie sehr er sich schäme, da andere, viel jüngere Menschen die Sprache besser lernen könnten und er solche Mühe habe. Es habe ihn sehr belastet. Sie habe die schnelle Erschütterbarkeit, das Betroffensein bei X immer wieder erlebt, ausgelöst durch Bilder, irgendeine Erinnerung. Dann werde Sprache unmöglich, der Mensch sei nur noch geschüttelt von seinem Schmerz. In ihrer Arbeit als Therapeutin habe sie immer wieder auch mit traumatisierten Menschen gearbeitet. Sie wünschte sich, dass auch so einem Menschen Heimat gewährt werde. X lebe 18 Jahre hier und er liebe Appenzell.
6.3. Diese Auskünfte können alle als sehr substantiiert bezeichnet werden, ergeben ein überaus positives Bild der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und zeigen eine gewinnbringende lokale Integration und eine tiefe Verbundenheit zu Appenzell auf. Negative Auskünfte betreffend Integration des Beschwerdeführers liegen nicht vor oder ergeben sich zumindest nicht aus den Akten. Als Einbürgerungsmotive gab der Beschwerdeführer an, dass er mit der Ausreise aus der Türkei seine erste Heimat verloren habe und mit der Schweiz würde er seine zweite Heimat erhalten, er fühle sich hier sehr wohl. Dem Einwand des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführer würde nur wenig am dörflichen Leben teilnehmen und kaum allgemeine Anlässe des dörflichen Lebens
besuchen, ist entgegenzuhalten, als dass dies, wie auch eine Mitgliedschaft in Vereinen oder anderen Organisationen, kein auschlaggebendes Integrationsmerkmal ist. Andernfalls würde das Wesen der Integration, einer allmählichen Angleichung an die schweizerischen Gewohnheiten, verkannt. Vielmehr sind die speziellen Umstände, unter denen der Beschwerdeführer lebt, zu beachten (vgl. BGE 138 I 242 E. 5.3; BGE 139 I 169 E. 6.3): Er pflegt Freundschaften zu Schweizerinnen und Schweizern und nimmt aktiv am Plus-Sport teil. Insbesondere aber betreut er trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung seit Jahren in Freiwilligenarbeit pflegebedürftige Menschen. Damit nimmt der Beschwerdeführer in bedeutendem Mass Teil am gesellschaftlichen Leben und steht zur Bevölkerung nicht nur in Kontakt, sondern leistet einem hilfebedürftigen Teil der Bevölkerung einen wichtigen Dienst. Nach Meinung des Gerichts leistet der Beschwerdeführer somit einen ungleich höheren und wertvolleren Beitrag an die (lokale) Gesellschaft als bei einer Teilnahme an geselligen Dorfanlässen.
7. Zusammenfassend gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs nicht auf sachlich haltbaren Gründen beruht und das verfassungsmässige Verbot der Diskriminierung verletzt. Eine gute Kommunikation in Deutsch ist ihm in belastenden Situationen wegen seiner psychischen Behinderung nicht möglich. Der Beschwerdeführer hat sich im Rahmen seiner beschränkten Möglichkeiten gut integriert. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Beschluss des Beschwerdegegners vom 24. Juni 2013 ist aufzuheben. Da der Beschwerdegegner gemäss Art. 28 Abs. 2 KV zuständige Behörde zur Erteilung des Landrechts ist, wird die Streitsache an diesen zur Neubeurteilung und -entscheidung zurückgewiesen (vgl. Art. 26 Abs. 2 VerwGG; BGE 139 I 169 E. 8).
(…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 19-2013 vom 18. Februar 2014
Klage auf Herausgabe / vorsorgliche Massnahme (Art. 261 Abs. 1 ZPO)
I.
1. Der Rechtsvertreter von X stellte am 23. Dezember 2013 beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. ein Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme und stellte folgendes Rechtsbegehren:
„1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, das Bild „A“, welches er bei der Galerie Koller Auktionen, Hardturmstrasse 102, 8031 Zürich, zur Versteigerung eingeliefert hat, dem Gesuchsteller zu unbeschwertem Eigentum herauszugeben.
2. Eventualiter: Die Firma Koller Auktionen, Hardturmstrasse 102, 8031 Zürich, sei vom Kreisgericht aufzufordern, das oben erwähnte Bild dem Gericht auszuliefern und beim Kreisgericht Rheintal (recte wohl: Bezirksgericht Appenzell I.Rh.) zu hinterlegen bis zur definitiven Abklärung der Eigentumsverhältnisse.
3. Die vorsorgliche Massnahme sei superprovisorisch zu verfügen.
4. Gesetzliche Kosten- und Entschädigungsfolge.“
2. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. erliess am 17. Januar 2014 folgende superprovisorische Verfügung:
„1. Der Gegenpartei wird mit sofortiger Wirkung verboten, das Bild „A“ zu veräussern.
2. Die Koller Auktionen AG, Hardturmstrasse 102, 8005 Zürich, wird angewiesen, das Bild „A“ gegen vollumfängliche Entschädigung zurückzubehalten und zwischenzulagern.
(…)“
3. Gemäss Protokoll der Verhandlung vom 7. Februar 2014 vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. wollte X das Original des Übertragungsschreibens sehen. Er bestritt diese angeblich unterschriebene Schuldanerkennung sowie die gesamte Forderung. Die Schwester von Y bestreite, dass er das Bild an Y übergeben habe. Die Unterschriftenüberprüfung durch den wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich sei erwünscht. Die neuste Version der Unterschrift werde als Aktenstück ins Recht gelegt. Die Glaubhaftmachung des Eigentums des Bilds von X stütze sich auf seine Aussage und der Schwester von Y.
Der Rechtsvertreter von Y reichte diverse Akten, unter anderem das Original des Dokuments vom 29. Oktober 2012 und einen schriftlichen Bericht von Z betreffend der Bildübergabe vom 29. Oktober 2012, ein und ersuchte um Abweisung der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen und um Aufhebung der superprovisorisch verfügten Verfügungssperre über das Bild. So seien die Unterschriften anhand solcher zu vergleichen, die vor den Streitigkeiten geleistet worden seien. Der Gesundheitszustand von X könne durchaus der Grund sein, dass er nichts mehr von der Übertragung des Bildes wisse. Die Behauptungen von X würden sich einzig auf die Aussage der Schwester von Y stützen.
4. Mit Entscheid E 178-2013 vom 10. Februar 2014 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. zu Recht:
"1. Der Gegenpartei wird verboten, das Bild „A“ zu veräussern.
2. Die Koller Auktionen AG, Hardturmstrasse 102, 8005 Zürich, wird angewiesen, das Bild „A“ bis auf Weiteres gegen vollumfängliche Entschädigung zurückzubehalten und zwischenzulagern.
(…).“
Dieser Entscheid wurde in Erwägung 3.2 im Wesentlichen damit begründet, dass die gesuchstellende Partei glaubhaft geltend mache, dass das Eigentumsverhältnis bezüglich des Bilds „A“ strittig sei und Gegenstand des Hauptverfahrens bilde. Durch einen allfälligen Verkauf des Bildes wäre dessen klageweise geforderte Herausgabe nicht mehr möglich, was jedenfalls ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil darstelle. Der vorsorgliche Verkaufsstopp stelle lediglich sicher, dass die Eigentumsverhältnisse ohne drohenden Nachteil geklärt werden könnten. Der Gegenpartei sei demgegenüber durch die superprovisorisch verfügte Massnahme bisher kein Schaden durch einen allenfalls entgangenen Gewinn entstanden, da das Bild noch nicht veräussert habe werden können. Auch während des laufenden Hauptprozesses resultiere durch den Verkaufsstopp für den Beklagten höchstens ein unwesentlicher materieller Schaden.
5. Am 24. Februar 2014 reichte der Rechtsvertreter von Y (folgend: Berufungskläger) gegen den Entscheid E 178-2013 vom 10. Februar 2014 Berufung ein (act. 1).
(…)
III.
1. 1.1. Der Berufungskläger bestreitet im Wesentlichen, dass X (folgend: Berufungsbeklagte) seinen Eigentumsanspruch am Bild „A“ glaubhaft gemacht habe. Vielmehr habe der Berufungskläger die Behauptungen des Berufungsbeklagten mehr als glaubhaft entkräftet, weshalb die vorsorglichen Massnahmen zu unterbleiben hätten.
1.2. Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO).
1.3. Basis jeder vorsorglichen Massnahme ist ein zivilrechtlicher Anspruch des Gesuchstellers. Der Begriff „zustehender Anspruch“ verweist in diesem Sinne ausschliesslich auf eine Grundlage im materiellen Zivilrecht. Wenn der Gesuchsteller nicht nachweisen kann, dass ihm eine Berechtigung zukommt, so ist mittels vorsorglicher Massnahmen auch nichts zu schützen und das Gesuch folglich abzuweisen (vgl. SUTTER-SOMM/HA- SENBÖHLER/LEUENBERGER (HRSG.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 261 N 17; HAUSHEER/W ALTER (HRSG.), Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 261 N 14, 21).
Die gesuchstellende Partei muss diesen Verfügungsanspruch, d.h. die Begründetheit ihres materiellen Hauptbegehrens, glaubhaft machen (vgl. SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER
(HRSG.), Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 261 N 15). Die Gegenpartei ihrerseits hat das Nichtbestehen der Anspruchsgrundlagen glaubhaft zu machen (vgl. SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER (HRSG.), a.a.O., Art. 261 N 54).
Glaubhaftmachen bedeutet den Nachweis der Wahrscheinlichkeit für den Bestand des behaupteten Rechtsanspruchs. Glaubhaftmachen ist mehr als Behaupten, aber weniger als Beweisen. Das Gericht soll den ihm unterbreiteten Tatsachen Glauben schenken, sie für wahr halten. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Es reicht, wenn aufgrund objektiver Kriterien eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die behaupteten Tatsachen bzw. den behaupteten Sachverhalt spricht (vgl. SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER (HRSG.), a.a.O., Art. 261 N 52; SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER (HRSG.), a.a.O., Art. 261 N 3, 25; HAUS- HEER/W ALTER (HRSG.), a.a.O., Art. 261 N 19).
1.4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Berufungsbeklagte seinen Rechtsanspruch, nämlich das Eigentum am besagten Bild, glaubhaft gemacht hat.
2. 2.1. Der Erwägung 3.2 des Entscheids E 178-2013 des Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 10. Februar 2014 ist einzig zu entnehmen, dass die gesuchstellende Partei glaubhaft geltend mache, dass das Eigentumsverhältnis bezüglich des Bilds „A“ strittig sei. Inwiefern der Berufungsbeklagte jedoch seinen Verfügungsanspruch, nämlich dass er Eigentümer des Bildes ist, glaubhaft gemacht habe, wird nicht aufgezeigt. Auf die diesbezüglichen Argumente und Beweismittel der Parteien wurde ebenfalls nicht eingegangen. Die Glaubhaftmachung des behaupteten Eigentums am Bild wurde demnach nicht geprüft (vgl. SEILER, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 453).
2.2. Es ist deshalb im Berufungsverfahren zu prüfen, welche Entscheidung im aktuellen Zeitpunkt richtigerweise zu treffen ist, und nicht, ob das angefochtene Urteil vom Standpunkt der Vorinstanz aus richtig war (vgl. SEILER, a.a.O., N 457). Die Berufungsinstanz ist bei ihrer Überprüfung nicht auf den erstinstanzlichen Prozessstoff beschränkt. Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf welche die Vorinstanz nicht eingetreten ist oder welche nach Massgabe von Art. 317 ZPO zulässigerweise im Berufungsverfahren eingebracht wurden, werden von ihr ebenfalls geprüft (vgl. SEILER, a.a.O., N 434).
Das Gericht würdigt die Glaubhaftmachungsmittel frei. Es verfügt bei der Prüfung des Gesuchs und der Frage, ob die Voraussetzungen glaubhaft gemacht worden sind, über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER (HRSG.), a.a.O., Art. 261 N 77). Es hat einzubeziehen, was die Gegenpartei zur Entkräftung der glaubhaft gemachten Tatsachen vorbringt und ihrerseits glaubhaft macht, und die beidseitigen Vorbringen gegeneinander abzuwägen. Wenn sie sich die Waage halten, ist die vorsorgliche Massnahme nicht anzuordnen (vgl. SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER (HRSG.), a.a.O., Art. 261 N 75).
2.3. Im erstinstanzlichen Verfahren brachte der Berufungsbeklagte vor, der Berufungskläger habe das Bild im Oktober 2012 unberechtigterweise aus der Wohnung des Berufungsbeklagten entwendet. Die Schwester von Y habe gesagt, Y müsse das Bild gestohlen haben. X könne sich nicht an eine freiwillige oder gewollte Übergabe des Bildes erinnern.
Der Berufungskläger reichte an der Verhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. sein Schreiben vom 30. Oktober 2013 an den Berufungsbeklagten ein, welchem er das Dokument vom 29. Oktober 2012, worin der Berufungsbeklagte die gleichentags erfolgte Übergabe des Bildes an den Berufungskläger mit seinem Visum bestätigte, beilegte (bekl. act. 4). Der Berufungskläger durfte im Übrigen aufgrund Art. 229 Abs. 2 ZPO dieses und die weiteren Dokumente erst an der Verhandlung vom 7. Februar 2014 einreichen, zumal ihm weder die Möglichkeit einer Stellungnahme zum Gesuch des Berufungsbeklagten eingeräumt wurde, noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden hat. Vielmehr lud der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. mit superprovisorische Verfügung vom 17. Januar 2014 direkt zur Verhandlung auf den 7. Februar 2014 vor. Im Schreiben vom 30. Oktober 2013 orientierte der Berufungskläger den Berufungsbeklagten darüber, dass das Bild im Frühling nicht verkauft worden sei und es immer noch bei der Koller Auktionen AG liege. Dieses Schreiben wurde dem Berufungsbeklagten mit eingeschriebener Sendung am 4. November 2013 zugestellt. Aufgrund dieses Schreibens ist erstellt, dass der Berufungskläger gegenüber dem Berufungsbeklagten seinen Besitz am fraglichen Bild nicht verheimlichte. Stimmig und überzeugend ist die Argumentation des Berufungsklägers, dass er den Besitz des Bildes gegenüber dem Berufungsbeklagten tunlichst verschwiegen hätte, falls er es ohne Wissen des Berufungsbeklagten aus dessen Haus entfernt hätte, statt seinen Besitz des Bildes dem (angeblich bestohlenen) Vater noch schriftlich „auf die Nase zu binden" und es sogar noch über ein Auktionshaus im Internet zum Verkauf ausschreiben zu lassen. Diese Argumentation wird überdies mit dem durch den vom Berufungskläger an der Verhandlung vor der Vorinstanz eingereichten Zeugenbericht von Z noch bekräftigt, zumal eher unwahrscheinlich ist, dass der Berufungskläger diese Person zu einem falschen Zeugenbericht aufforderte und gleichzeitig deren Befragung als Zeugin zum Beweis offerierte. Der Berufungskläger hat folglich allein mit diesem Dokument vom 30. Oktober 2013 glaubhaft gemacht, dass er das Bild nicht gestohlen, sondern mit Wissen des Berufungsbeklagten in seinem Besitz mit Verkaufsabsicht hat. Ausser in diesem Dokument hat der
Berufungskläger das Bild auch auf dem Zahlungsbefehl vom 2. Dezember 2013 erwähnt, welcher ebenfalls vor Beanspruchung des Bilds durch den Berufungsbeklagten mit seinem Gesuch vom 23. Dezember 2013 um vorsorgliche Massnahmen ausgestellt worden ist (vgl. SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER (HRSG.), a.a.O., Art. 261 N 54).
2.4. Das weiter vorgebrachte Argument des Berufungsbeklagten, er habe das Dokument vom 29. Oktober 2012 nicht unterzeichnet und die darauf befindliche Unterschrift sei fragwürdig, da die Unterschrift des Berufungsbeklagten sonst ein ganz anderes Schriftbild aufzeige, reichen aus folgenden Gründen nicht aus, an der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsdarstellung des Berufungsklägers zu zweifeln und seinen Rechtsanspruch auf das Bild glaubhaft zu machen:
Gemäss Art. 178 ZPO muss die Bestreitung der Echtheit einer Urkunde ausreichend begründet sein. Die bestreitende Partei muss konkrete Umstände dartun, die beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Authentizität des Dokuments (Inhalt oder Unterschrift) zu wecken vermögen. Nur wenn ihr dies gelingt, muss die beweisbelastete Partei den Echtheitsbeweis antreten. Das Gesetz verlangt eine besondere Substantiierung. Eine pauschale Bestreitung der Echtheit genügt nicht (vgl. SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER (HRSG.), a.a.O., Art. 178 N 2).
Der Berufungsbeklagte bringt in der Berufungsantwort vor, dass es ziemlich Fantasie brauche zu behaupten, auf der vorsorglichen Verfügung von 1976 sei das gleiche Kurzzeichen wie auf dem Dokument von 2012. Das angebliche Kurzzeichen auf dem Dokument von 2012 sei weder ein Kurzzeichen des Berufungsbeklagten geschweige denn eine rechtsgültige Unterschrift. Es seien lediglich zwei undefinierbare Strichzeichen. Der Berufungsbeklagte würde besonders bei wichtigen Dokumenten jeweils mit vollem Namen unterschreiben.
Die vom Berufungskläger mit Berufungsschrift eingereichte Vereinbarung zwischen den Eltern des Berufungsklägers aus dem Jahr 1976 enthält auf den Seiten eins und zwei ebenfalls ein Kurzzeichen. Dieses Kurzzeichen ist in derselben Tintenfarbe gezeichnet wie die Unterschrift von X unter „Der Beklagte“. Die Mutter des Berufungsklägers hat diese Vereinbarung mit blauer Tinte datiert und unterzeichnet. Entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten gleicht dieses Kurzzeichen demjenigen, welches auf dem Dokument vom 29. Oktober 2012 unter dem Spaltentitel „Visum X“ neben des Kürzels des Berufungsklägers steht, doch sehr. Allein die Behauptung, dass der Berufungsbeklagte grundsätzlich mit dem vollen Namen unterzeichne, lässt noch keinen Zweifel an der Echtheit des Kürzels und der ebenfalls in Kurzform erfolgten Unterschrift über der Zeile „X“ aufkommen. Der Berufungskläger reichte die Vereinbarung aus dem Jahr 1976 erst mit der Berufungsschrift ein. Dass er dieses Dokument nicht bereits bei der Verhandlung vor der Vorinstanz, sondern erst im Berufungsverfahren einreichte, entschuldigte er hingegen mit sachlichen Gründen: Er habe dieses Dokument erst am 18. Februar 2014 von seiner Mutter erhalten, nachdem er sie über die Tatsache, dass sein Vater die Echtheit seiner Unterschrift bestreite, unterrichtet habe. Von der Existenz dieses Dokuments hätte er im erstinstanzlichen Summarverfahren noch keine Kenntnis. Diese Vereinbarung aus dem Jahr 1976 (bekl.act. 6) ist somit gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO als Beweismittel im Berufungsverfahren auch zuzulassen. So gibt es Fälle, in denen erst aus dem erstinstanzlichen Entscheid überraschenderweise hervorgeht, dass etwas ganz Anderes ebenfalls hätte vorgebracht werden müssen, welches die betreffende Partei schlechthin nicht bedenken musste (vgl. SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER (HRSG.), a.a.O., Art. 261 N 9; Art. 317 N 10).
Der Berufungsbeklagte hat somit nicht glaubhaft gemacht, dass die Fälschung wahrscheinlicher ist als die Echtheit der Unterschrift auf dem Dokument vom 29. Oktober 2012.
2.5. Dem Berufungsbeklagten gelingt es auch mit seinen übrigen Ausführungen, insbesondere zur im Dokument vom 29. Oktober 2012 (bekl. act. 2) aufgeführten Forderung, nicht, glaubhaft zu machen, dass der Berufungskläger ihn bestohlen und eine Urkunde gefälscht habe. Vielmehr sind die dagegen erhobenen Einwendungen des Berufungsklägers glaubhaft, weshalb es an der Voraussetzung des Verfügungsanspruchs bzw. des zivilrechtlichen Anspruchs, nämlich des Eigentums des Berufungsbeklagten am fraglichen Bild, fehlt. Die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen kann demnach unterbleiben. Folglich sind die von der Vorinstanz angeordneten vorsorglichen Massnahmen aufzuheben.
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Präsident als Einzelrichter, Entscheid KE 4-2014 vom 7. Mai 2014
Ungültigkeitsklage; Verfügungsfähigkeit (Art. 467 ZGB)
I.
1. X, geboren (..) 1946 errichtete am 19. Juli 2007 ein eigenhändiges Testament mit folgendem Inhalt:
„1. Sämtliche bisherigen Verfügungen von Todes wegen werden aufgehoben.
2. Ich unterstelle meinen Nachlass dem Schweizerischen Recht.
3. Ich setze als Alleinerbin über mein gesamtes Vermögen Y, geboren (…) 1959, wohnhaft in B, ein.
4. Sollte Y vor mir oder gleichzeitig mit mir versterben, so setze ich deren beiden Söhne (…) als Ersatzerben zu gleichen Teilen ein.“
2. Am 19. Januar 2011 wurde bei A ein Pankreaskopfkarzinom diagnostiziert. Am 14. Februar 2011 erlitt er während einer stationären Behandlung in der Lukas-Klinik in Arlesheim einen Apoplex mit Hemiplegie rechts, mit Aphasie und Apraxie. Am 24. Februar 2011 wurde er von der Lukas Klinik in die Rheinburg-Klinik in Walzenhausen verlegt, wo er sich bis zur Rückkehr nach Hause am 4. März 2011 aufhielt.
3. Am 1. April 2011 liess A beim Leiter des Erbschaftsamts Appenzell folgende letztwillige Verfügung öffentlich beurkunden:
„1. Allfällige frühere letztwillige Verfügungen werden hiermit aufgehoben.
2. Ich bin geschieden und kinderlos und meine Eltern sind bereits verstorben. Somit habe ich keine pflichtteilsgeschützten Erben.
3. Ich unterstelle meinen Nachlass dem Schweizer Recht gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch (ZGB).
4. Ich setze meine Lebensgefährtin, Z, geb. (…) 1949, von C, wohnhaft D, als Alleinerbin (Universalerbin) meines gesamten Nachlassvermögens ein.“
4. Dr. med. Franziska Keller wies A am 28. April 2011 zur notfallmässigen Beurteilung in den Spital Herisau zu. Am 3. Mai 2011 wurde er dort hospitalisiert, wo er am 15. Mai 2011 verstarb. Er hinterliess als einzigen gesetzlichen Erben seinen Bruder K.
5. Nach erfolgloser Vermittlung reichte der Rechtsvertreter von K am 19. Juni 2012 beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. eine Klage betreffend Ungültigkeit/Herabsetzung ein.
6. Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. wies mit Entscheid B 17-2012 vom 24. September 2013 die Klage ab.
7. Gegen diesen Entscheid reichte der Rechtsvertreter von K (folgend: Berufungskläger) am 6. Januar 2014 die Berufungsschrift beim Kantonsgericht Appenzell I.Rh. ein.
(…)
III.
1. 1.1. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers stellte den Prozessantrag, die von Z (folgend: der Berufungsbeklagten) eingereichten Arztzeugnisse Dr. med. Franziska Keller und Dr. med. Kurt Balmer-Jacobson seien wegen nicht korrekter Entbindung vom Arztgeheimnis aus dem Recht zu weisen oder zumindest nicht zu würdigen.
1.2. Wohl haben die beiden Ärzte nach dem Tod von A (folgend: Erblasser) ihre Berichte zuhanden dritter Personen erstellt, ohne sich von ihrer Aufsichtsbehörde vom Berufsgeheimnis zu entbinden. Die Meinung des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh., der Erblasser habe Dr. med. Franziska Keller und Dr. med. Kurt Balmer konkludent vom Berufsgeheimnis entbunden, wird jedoch geteilt:
So hat Dr. med. Franziska Keller A auf dessen Frage anlässlich der Konsultation vom 24. März 2011 geantwortet, sie würde bei Anfragen nach seinem Tode bestätigen, dass sie ihn für vollständig urteilsfähig erachte.
Die Berufungsbeklagte war im Übrigen über den Gesundheitszustand des Erblassers informiert. So war gemäss Austrittsbericht der Rheinburg-Klinik Walzenhausen vom 4. März 2011 für den vom Erblasser gewünschten frühzeitigen Austritt die Bereitschaft der Lebenspartnerin, ihn zu Hause zu betreuen, entscheidend, womit die Berufungsbeklagte von den Klinikärzten auch entsprechend auf die gesundheitliche Situation des Erblassers hingewiesen werden musste. Der Erblasser wurde bereits im Januar 2011 bei den Konsultationen bei Dr. med. Frehner und später bei der Konsultation bei Dr. med. Andreas King vom 14. März 2011 von der Berufungsbeklagten begleitet. Die Ärzte durften somit davon ausgehen, dass der Erblasser sie gegenüber der Berufungsbeklagten konkludent vom Arztgeheimnis befreit habe. Somit durfte auch Dr. med. Kurt Balmer seine Informationen an die Berufungsbeklagte weitergeben.
1.3. Die beiden ärztlichen Berichte von Dr. med. Franziska Keller und Dr. med. Kurt Balmer sind demnach als Beweismittel zuzulassen und entsprechend zu würdigen.
2. 2.1. Im vorliegenden Verfahren ist umstritten, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des öffentlichen Testaments vom 1. April 2011 verfügungsfähig war.
2.2. Gemäss Art. 467 ZGB kann nur eine urteilsfähige Person eine letztwillige Verfügung errichten. Urteilsfähig ist gemäss Art. 16 ZGB jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
2.3. Die Urteilsfähigkeit des Testators ist im Regelfall und aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung zu vermuten. Deshalb hat derjenige, welcher deren Nichtvorhandensein behauptet und daraus Rechte für sich ableitet, dies entsprechend der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB zu beweisen. Dieser Beweis des Gegenteils zur Widerlegung der Vermutung ist konkret in Bezug auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu erbringen und nicht in Bezug auf die Urteilsfähigkeit einer Person im Allgemeinen. Dabei genügt als Beweismass eine sehr grosse Wahrscheinlichkeit, welche jeden ernsthaften Zweifel ausschliesst. Ausreichend ist deshalb, wenn der beweisbelasteten Partei für den Zeitraum der Testamentserrichtung der Beweis eines bestimmten Gesundheitszustandes des Erblassers (z.B. Geisteskrankheit, Altersschwäche etc.) gelingt (vgl. WOLF (HRSG.), Schweizerisches Privatrecht, vierter Band, Erbrecht, Basel 2012, S. 183 f.).
Der Nachweis einer Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit für einen ganz bestimmten Zeitpunkt ist dann nicht erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass die verfügende Person aufgrund ihres allgemeinen Gesundheitszustandes im Normalfall und mit grosser Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten musste. Dieser Gesundheitszustand muss aus medizinischer Sicht mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer permanent vorhandenen Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten führen, wobei auch luzide Intervalle höchstwahrscheinlich ausgeschlossen sein müssen. Gebrechlichkeit, gesundheitliche Angeschlagenheit, bloss zweitweise Verwirrung, vereinzelt geistige Absenzen z.B. infolge eines Hirnschlags allein bilden keine genügenden Gründe, um auf eine generelle Urteilsunfähigkeit zu schliessen. Die gegenteilige Vermutung der Urteilsunfähigkeit betrifft deshalb nur Fälle eines dauernden Zustandes eines geistigen Abbaus (vgl. BGE 124 III S. 184).
2.4. Die gerichtliche Beurteilung der Urteilsfähigkeit des Erblassers enthält sowohl Tat- als auch Rechtsfragen. Zur Feststellung des Sachverhalts (Tatfrage) und damit zum zivilprozessualen Beweisverfahren gehören die Fragen nach dem geistigen Zustand einer Person im zu beurteilenden Zeitpunkt sowie nach der Art und der Tragweite allfälliger störender Einwirkungen. Hierzu zählt insbesondere, ob und inwieweit der Erblasser zur Beurteilung der Folgen seines Handelns und zum Leisten von Widerstand gegenüber Beeinflussungsversuchen fähig war. Rechtsfrage ist demgegenüber der gerichtliche Schluss vom beweismässig festgestellten geistigen Gesundheitszustand und dessen eventuellen Störungen auf die Urteilsfähigkeit des Erblassers (vgl. BGE 124 III 5 E. 4; WOLF (HRSG.), a.a.O., S. 183).
2.5. Nachstehend ist zu prüfen, ob gemäss Behauptung des Berufungsklägers der Erblasser bereits vor Errichtung des Testaments vom 1. April 2011 andauernd urteilsunfähig war. In diesem Fall hätte der Berufungskläger den Nachweis einer Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 1. April 2011 nicht mehr zu erbringen.
3. 3.1. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers macht im Wesentlichen geltend, der Beurkundungsakt des Notars und die Erklärungen der Zeugen seien auch nur Ergebnis eigener Beurteilung durch diese Personen, welche fehlbar sein könne. Die ganze Testamentserrichtung sei in grosser Eile abgelaufen. Am 24. März 2011 solle der Erblasser Dr. med. Franziska Keller gefragt haben, ob sie ihn als urteilsfähig erachte, was diese bejaht habe. Somit sei das Erbschaftsamt frühestens am 25. März 2011 kontaktiert worden. Ab dann bis zum 1. April 2011 habe sich die gesamte Vorbereitung und Durchführung der Testamentserrichtung abgespielt. Die Beklagte sei die „Schaltstelle" der Testamentserrichtung gewesen. Der Entwurf sei in ihrem Beisein diskutiert und ihr gemailt worden. Sie hätte bei diesem Hergang grossen Einfluss auf die Textentstehung gehabt. Ihre nahe Gegenwart habe Druck bedeutet, den die Eile, in der das Ganze durchgeführt worden sei, verstärkte habe.
3.2. Die Tatsache, dass ein öffentliches Testament als öffentliche Urkunde i.S.v. Art. 9 ZGB bzw. Art. 179 ZPO gilt, ist für die Bestimmung der Urteilsfähigkeit des Erblassers nicht von Relevanz. Denn auch eine öffentliche Urkunde schafft bloss eine Vermutung zu-
gunsten der Richtigkeit des Urkundeninhalts. Nicht zum Urkundeninhalt bei der öffentlichen letztwilligen Verfügung gehört die Zeugenbescheinigung. Die Erklärung der Zeugen, wonach sich der Erblasser ihrer Wahrnehmung nach bei der Verurkundung im Zustand der Verfügungsfähigkeit befunden habe, ist jedoch immerhin ein Indiz zugunsten der Urteilsfähigkeit, welches aber an der erhöhten Beweiskraft der öffentlichen Urkunde nicht teilnimmt. Der für die Beurteilung im Streitfall zuständige Zivilrichter ist deshalb weder an die Bestätigung der Testierfähigkeit durch die Zeugen noch an die entsprechende Feststellungen der Urkundsperson gebunden. Ist nachgewiesen, dass sich der Erblasser in einem die Verfügungsfähigkeit generell ausschliessenden Allgemeinzustand befunden hat, so vermag auch die eine Verfügungsfähigkeit attestierende Zeugenbescheinigung auf der öffentlichen Urkunde nichts daran zu ändern, dass der Gegenbeweis der ausnahmsweisen Urteilsfähigkeit des Testators im Verfügungszeitpunkt (luzides Intervall) zu führen ist (vgl. BGE 124 III 5 E. 1 c; BGer 5A_12/2009 E. 5.5; W OLF (HRSG.), a.a.O., S. 185; ABT/W EIBEL (HRSG.), Praxiskommentar Erbrecht, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 467 N 39).
3.3. Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. ging zu Recht davon aus, dass die öffentliche Beurkundung des Testaments ein gewichtiges Indiz dafür ist, dass sich der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung der öffentlichen letztwilligen Verfügung am 1. April 2011 im Zustand der Urteilsfähigkeit befunden hat. Der Leiter des Erbschaftsamtes Appenzell, welcher die Beurkundung vorgenommen hat, bestätigt mit Schreiben vom 14. Juni 2011, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Beurkundung offensichtlich bei klarem Bewusstsein und zu einer klaren Willensäusserung fähig gewesen sei. Andernfalls wäre die Beurkundung auch nicht durchgeführt worden. Ein Arztzeugnis sei von ihm nicht verlangt worden. Hierzu habe keine Notwendigkeit bestanden. Diese Aussage des Leiters des Erbschaftsamtes Appenzell ist als Indiz zugunsten der Urteilsfähigkeit des Erblassers zu berücksichtigen, zumal es seine Berufspflicht ist, sich vor der Beurkundung einer Verfügung von Todes wegen von der Urteilsfähigkeit des Erblassers zu überzeugen (vgl. WOLF (HRSG.), a.a.O., S. 185 f.; ABT/W EIBEL (HRSG.), a.a.O., Art. 467 N 39; BGer 5A_12/2009 E. 7.3). Inwiefern die Urkundsperson die vom Bezirksgericht Appenzell I.Rh. betonte Sprachbehinderung bei seiner Beurteilung der Urteilsfähigkeit des Erblassers miteinbezog, kann demnach offen bleiben.
Dass der Erblasser wegen seiner schweren Erkrankung sein Testament umgehend errichten wollte, ist nachvollziehbar. Der Umstand, dass er sich beraten liess und die dabei gewonnenen Erkenntnisse umzusetzen vermochte, spricht für einen ernst zu nehmenden Testierwillen ohne Übereilung und damit für Verfügungsfähigkeit des Erblassers (vgl. BGE 117 II 237 = Pra 81 (1992) Nr. 204 E. 3 b; HONSELL/VOGT/GEISER (HRSG.), Zivilgesetzbuch II, 4. Auflage, Basel 2011, Art. 467/468 N 12). So hatte der Erblasser in einem ersten Schritt seine Ärztin Dr. med. Franziska Keller während der Konsultation am 24. März 2011 dezidiert gefragt, ob sie das Gefühl hätte, er wäre zurechnungsfähig, da er sein Testament umändern wolle; Es hätte keinen Sinn, dies zu tun, wenn sie der Meinung wäre, er wäre nicht zurechnungsfähig. Es sei Dr. med. Franziska Keller ohne weiteres möglich gewesen, ihm bei der Argumentation, wie und warum er das Testament habe verändern wollen, zu folgen. Sie habe ihm daraufhin gesagt, dass sie ihn für vollständig urteilsfähig erachte. Sie habe ihm empfohlen, das neue Testament öffentlich beurkunden zu lassen, da schon eines vorhanden gewesen sei. Diesem Ratschlag folgte der Erblasser und nahm in einem zweiten Schritt mit dem Amtsleiter des Erbschaftamts Appenzell Kontakt auf. Dieser bestätigte mit Schreiben vom 29. März 2012, dass zwi-
schen der ersten Kontaktaufnahme und der Beurkundung einige Tage vergangen seien. Vor der Beurkundung sei der Erblasser einmal persönlich anwesend gewesen. Dabei sei das Testament besprochen worden. Er sei von Z begleitet worden. Die Vereinbarung für das erste Gespräch aus ihrem Büro sei telefonisch mit Z erfolgt. Der Testamentsentwurf sei ihr am 31. März per E-Mail zugesandt worden, nachdem ein erster, der schriftlich zugestellt worden sei, noch etwas habe korrigiert werden müssen. Der Amtsleiter des Erbschaftsamts Appenzell wies ausdrücklich darauf hin, dass anlässlich der Beurkundung Z nicht mit im Büro gewesen sei. Sie habe draussen gewartet. Bei dieser Gelegenheit sei das Testament noch einmal mit dem Erblasser alleine ausführlich besprochen und dieser über den Ablauf der Beurkundung orientiert worden. Der Erblasser hätte bei dieser Gelegenheit ohne weiteres komplett anders verfügen können, ohne dass Z etwas davon erfahren hätte. In einem dritten Schritt hat der Erblasser somit sein Testament öffentlich beurkunden lassen, und zwar in Abwesenheit der Berufungsbeklagten.
Allein aus dem Umstand, dass die Berufungsbeklagte für den Erblasser telefonisch Termine vereinbarte und ihn an diese begleitete, kann nicht der Schluss gezogen werden, der Erblasser sei durch die Berufungsbeklagte beeinflusst worden, zumal der Erblasser seit seinem Hirnschlag sowohl Sprach- als auch Gehschwierigkeiten aufwies.
3.4. Die erfolgte öffentliche Beurkundung des Testaments ist somit zumindest ein Indiz, dass der Erblasser während der Beratungszeit durch den Amtsleiter des Erbschaftamts Appenzell und zum Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung urteilsfähig war. Diese Annahme kann zu Fall gebracht werden, wenn nachgewiesen ist, dass sich der Erblasser in einem allgemeinen Gesundheitszustand befand, welcher aus medizinischer Sicht mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer permanent vorhandenen Beeinträchtigung seiner geistigen Fähigkeiten führte. Diesbezüglich sind im Folgenden die ärztlichen Berichte zu würdigen.
4. 4.1. Dr. med. Christoph Frehner, Allgemeine Medizin FMH, Wil, berichtete der Berufungsbeklagten am 7. November 2012 über seine Behandlung von A im Zeitraum vom 7. bis 21. Januar 2011. Der Patient sei bereits bei der ersten Konsultation in einem deutlich reduzierten körperlichen Allgemeinzustand, jedoch selbständig und geistig völlig klar bei unauffälligem Bewusstseinszustand gewesen. Während der ganzen Behandlungsphase sei der Patient uneingeschränkt urteilsfähig gewesen. A sei bei den Konsultationen jeweils von Z begleitet worden, welche er ihm gegenüber als seine Lebenspartnerin bezeichnet habe, was jeweils auch im Umgang der beiden miteinander für ihn klar ersichtlich gewesen sei. Z habe auch zumindest teilweise an den eigentlichen Konsultationen teilgenommen. Dass Auftreten von A habe auf ihn sehr selbständig und unabhängig gewirkt. Dass er in einem begrenzten Ausmass auf die Bedürfnisse von Z Rücksicht genommen habe, scheine ihm in Anbetracht der engen Beziehung, die zwischen ihnen bestanden habe, natürlich, es habe für ihn aber keinen Hinweis dafür gegeben, dass sich A diesbezüglich habe manipulieren lassen.
Diese ärztliche Einschätzung erfolgte wohl noch vor dem Hirnschlag des Erblassers und rund zwei Monate vor der öffentlichen Beurkundung des Testaments, beruht jedoch immerhin auf drei Konsultationen zwischen 60 und 70 Minuten und sieben telefonischen Kontakten zwischen 5 und 15 Minuten (bekl. act. 5). Im Zeitraum vom 7. bis zum 21. Januar 2011 kann somit davon ausgegangen werden, dass keine störende Einwirkung des
geistigen Zustands des Erblassers bestanden hat, dieser zur Beurteilung der Folgen seines Handelns und zum Leisten von Widerstand gegenüber allfälliger Beeinflussungsversuchen fähig gewesen war und folglich die Urteilsfähigkeit des Erblassers zu vermuten ist. Einzig die Hinweise des Berufungsklägers, der Erblasser sei bereits im Jahr 2010 ständig müde und unkonzentriert und er habe ohne Schmerzmittel keinen Schlaf mehr gefunden, lassen diese Vermutung nicht zu Fall bringen. So habe der Erblasser geäussert, er müsse die Schmerzmittel - angeblich das Opioid Tilidin - vorsichtig einnehmen, da man ansonsten leicht „von Sinnen“ sei. Diese Aussage spricht vielmehr für den bewussten und nicht leichtfertigen Umgang des Erblassers mit Schmerzmitteln.
4.2. Gemäss Austrittsbericht von Dr. Pedro Mösch, leitender Arzt der Lukas Klinik, vom 24. Februar 2011 sei A zur Einstellung einer Iscador-Therapie sowie zur allgemeinen Unterstützung seiner körperlichen und seelischen Situation gekommen. Bei Eintritt von A sei sein Allgemeinzustand reduziert gewesen, ebenso der Ernährungszustand und der Kräftezustand seien vermindert gewesen. Er sei leicht depressiv gewesen, bei klarem Bewusstsein, geformter Ausdrucksweise und normaler Sprache. Am Morgen des 14. Februar 2011 hätte A einen Apoplex mit Hemiplegie rechts, mit Aphasie und Apraxie, gehabt. Er habe keine Verlegung auf die Stroke Unit in Basel gewünscht. Die Hemiplegie sei nach drei Tagen soweit gebessert, dass er wieder habe gehen können. Er habe zunächst nicht in eine neurologische Rehabilitation gehen wollen, habe dann jedoch eingewilligt, dies zumindest für eine Woche probieren zu wollen. Der Erblasser konnte somit bereits kurz nach dem Schlaganfall seinen Willen bilden und diesen Dr. Mösch gegenüber kommunizieren. Dem Bericht von Dr. Mösch kann demnach nicht entnommen werden, dass sich der Erblasser während des Aufenthalts in der Lukas Klinik bis 24. Februar 2011 in einem dauernden Zustand eines geistigen Abbaus befand.
4.3. Während des Zeitraums vom 24. Februar und 4. März 2011 befand sich der Erblasser in der Rheinburg-Klinik in Walzenhausen. In deren Austrittsbericht hielten Dr. med. A.-B. Wanzenried, Assistenzärztin, und Dr. med. M. Rutz, Chefarzt, fest, dass bei Eintritt von A die Kommunikation durch Mimik und Gestik situativ gewesen sei. Die Sprachmodalitäten (Verstehen, Sprechen, Schreiben und Lesen) seien alle sehr schwer gestört gewesen. In den Aktivitäten des täglichen Lebens habe er etwas Hilfe benötigt. Die Lebenspartnerin sei mit ihm gekommen. Nach einer Woche teilte ihnen der Patient auf seine Art unmissverständlich mit, dass er habe austreten wollen. Aufgrund der relativ stabilen Lage bezüglich des Pankreaskopfkarzinomes klinisch und labormässig, der Tatsache, dass der Patient sicher und konstant Nahrung und Flüssigkeit zu sich nehmen könne, der Tatsache, dass in den Aktivitäten des täglichen Lebens nur noch wenig Hilfe notwendig gewesen sei und der Patient sich mimisch und gestisch situativ mindestens ausreichend mitteilen könne und nicht zuletzt aufgrund der prognostisch ungünstigen Gesamtsituation sei der relativ abrupte und frühzeitige Austritt beschlossen worden. Entscheidend dabei sei die Bereitschaft der Lebenspartnerin gewesen, den Patienten zu Hause zu betreuen. Bei den Medikamenten bei Austritt wurden unter anderem die Schmerzmittel Olfen 50 mg dreimal täglich und Pethidin 25mg in Reserve max. 3-4stündlich ½ bis 1 Tabl./24h aufgeführt. Bei den medizinischen Parametern wurde beim FIM (Functional Independence Measure) der Wert 53/10 (von max. motorisch/kognitiv 91/35 Punkten) aufgeführt.
Zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich mit Schreiben vom 20. Januar 2012 beantwortete der Chefarzt der Rheinburg-Klinik Walzenhausen, Dr. med. Martin Rutz, dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers dessen Fragen wie folgt: A habe über Schmerzen, insbesondere Bauchschmerzen, geklagt, welche mit verschiedenen Schmerzmitteln behandelt worden seien. Er sei während der ganzen Hospitalisation bei klarem Bewusstsein gewesen. Eine Artikulation im Sinne einer klar artikulierten verbalen Ausdrucksweise sei nicht möglich gewesen. Er habe nicht alle Fragen sofort verstanden, hingegen sei das Sprachverständnis für einfache, situativ eingebettete Fragen erhalten gewesen. Die Frage, ob er den Patienten so klar urteilsfähig halte, dass er knapp einen Monat später sein Vermögen mit in- und ausländischem Besitz unter Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen mit freiem, klarem Willen vermachen konnte, könne nicht eindeutig beantwortet werden. Aus seiner Sicht sei sicher, dass der Patient während der stationären Hospitalisation in der Rheinburg-Klinik zum Aufsetzen und zum genauen Verständnis eines Testamentes alleine nicht in der Lage gewesen sei. Aus seiner Erfahrung sei dies auch vier Wochen nach der Hospitalisation in der Rheinburg-Klinik kaum denkbar. Er würde aber glauben, dass der Patient in der Lage gewesen sei, die Bedeutung eines Testaments zu erkennen und den Inhalt im Groben abzuschätzen. In diesem Sinne hätte er den Patienten für urteilsfähig gehalten. A habe mehrmals intensiv geäussert und auf seine Art unmissverständlich (mit Mimik, Gestik und Stimmmodulation) den Wunsch geäussert, die Klinik so bald als möglich verlassen zu wollen. Die Äusserung A‘s von Gründen dafür sei verbal nicht möglich gewesen (seine Vermutungen würden dahin gehen, dass er generell schulmedizinische Leistungen verweigert habe und dass er gewusst habe, an einem potentiell tödlichen bösartigen Krebs zu leiden). Gemäss seiner Einschätzung sei keine Depression vorgelegen. Während der Hospitalisation in der Rheinburg-Klinik habe es aus seiner Sicht keine Einwirkungen anderer Personen gegeben, A‘s Entscheidungen und Wünsche zu beeinflussen. Einwirkungen aus dem Umfeld des Patienten hätte er nicht beobachten können. Grundsätzlich sei mit einer gesundheitlichen Verschlechterung zu rechnen gewesen, die die Urteilsfähigkeit beeinträchtige,
insbesondere wegen einer Verschlechterung des bekannten Bauchspeicheldrüsenkrebses.
Wohl vermerkte der Chefarzt der Rheinburg-Klinik Walzenhausen beim Erblasser einen FIM von 35/10, womit er im kognitiven Bereich eine ausgeprägte Hilfestellung einschätzte. Andererseits hat er ihm während der ganzen Hospitalisation klares Bewusstsein attestiert. Im Zeitpunkt des Austritts hätte der Erblasser zudem in den Aktivitäten des täglichen Lebens nur noch wenig Hilfe benötigt - im Vergleich zum Eintritt, als er dazu noch etwas Hilfe benötigte. Demnach mussten auch die kognitiven Fähigkeiten entsprechend vorhanden gewesen sein, was sich auch darin äusserte, dass der Erblasser selbst mehrmals intensiv und unmissverständlich mitteilte, aus der Klinik auszutreten, ohne dass der Chefarzt Einwirkungen aus dem Umfeld des Erblassers auf die Entscheidungen und Wünsche feststellen konnte. Während des Aufenthalts ist der Erblasser immerhin in der Lage gewesen, die Bedeutung eines Testaments und dessen Inhalt grob abzuschätzen, wozu ihn die behandelnden Ärzte auch für urteilsfähig gehalten hätten. Zur Frage des Rechtsvertreters des Berufungsklägers, ob der Erblasser knapp einen Monat nach Austritt aus ihrer Klinik mit freiem, klaren Willen letztwillig verfügen konnte, und zur Frage, ob mit einer gesundheitlichen Verschlechterung zu rechnen sei, gab der Chefarzt lediglich eine Einschätzung bzw. Prognose mit wager Formulierung wie „kaum denkbar“ bzw. „grundsätzlich ja“ ab. Eine klare medizinische Einschätzung, dass der Erblas-
ser 28 Tage nach seinem Austritt aus der Rheinburg-Klinik aufgrund seines geistigen Zustands kein Testament errichten konnte, fehlt jedenfalls.
4.4. Am 12. März 2011 war der Erblasser vier Tage nach seinem ersten Besuch vom 8. März 2011 in der Praxis von Dr. med. Kurt Balmer, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin. Dieser bestätigte der Berufungsbeklagten mit Schreiben vom 1. Juni 2012, dass ihr verstorbener Lebenspartner A an einer Aphasie gelitten habe, aber jeweils adäquat auf Fragen, die er an ihn gerichtet habe, reagiert habe. Das Verhalten von A habe zu keinen Zweifeln Anlass gegeben. Daher habe er sich auch die Frage nach der Zurechnungsfähigkeit nicht gestellt und habe diese auch nicht geprüft, weil die geklagten Leiden von anderer Art gewesen seien.
Aufgrund dieses Arztberichts kann nicht geschlossen werden, dass die Urteilsfähigkeit des Erblassers zu den Zeitpunkten der Konsultationen bei Dr. med. Kurt Balmer vor der öffentlichen Testamentsbeurkundung und auch danach, an der letzten Konsultation vom 17. April 2011, eingeschränkt gewesen wäre.
4.5. Der Erblasser hatte am 14. März 2011, zehn Tage nach Austritt aus der Rheinburg- Klinik Walzenhausen, bei Dr. med. Andreas King, Facharzt für innere Medizin FMH, eine einmalige Konsultation. Im Schreiben an die Vormundschaftsbehörde vom 9. April 2011 (kläg. act. 28), welches jedoch nicht versandt worden ist, führte Dr. med. Andreas King aus, dass die Handlungs- und Urteilsfähigkeit von A aufgrund seiner Erkrankung sicher eingeschränkt zu beurteilen sei. Insbesondere die Artikulation und somit auch die Kommunikation mit A seien massiv eingeschränkt. Ob der Patient formal und klar denken könne, könne aktuell nicht konklusiv und schlüssig beurteilt werden, da auf der kommunikativen, sprachlichen Ebene der Patient ein so erhebliches Defizit aufweise, so dass diese Funktion nicht schlussendlich beurteilt werden könne, es bestehe jedoch der hochgradige Verdacht, dass der Patient auch in der auditiven und kognitiven Wahrnehmung zumindest relevant eingeschränkt sei. Entsprechend sei seines Erachtens A weder handlungs- noch urteilsfähig im juristischen Sinne. Sofern eine Zweitperson die Hilfe im fachlichen, technischen und zeitlichen Aufwand genügend nachkommen könne, könne A sehr wohl in seinen häuslichen Verhältnissen weiterleben. Die gesundheitliche Verfassung von A müsse als erheblich eingeschränkt beurteilt werden. A sei nicht in der Lage, seine Finanzen ausreichend zu kontrollieren.
Im Schreiben vom 5. März 2012 an den Rechtsvertreter des Berufungsklägers beantwortete Dr. med. Andreas King dessen gestellte Fragen wie folgt: Die Terminvereinbarungen seien nicht durch A persönlich, sondern durch seine im gleichen Haushalt wohnende Lebenspartnerin Z vorgenommen worden. Der Patient habe während der Konsultation am 14. März 2011 sein Anliegen jeweils nicht selber formulieren oder artikulieren können. In der Regel seien die Beschwerden, die Beantwortung der Fragen und die Kommunikation mit der anwesenden Partnerin, Z, besprochen worden. Gemäss seinen Angaben habe der Patient als Analgetikum Pethidin aus dritter Hand erhalten. Medikamente aus dieser Wirksubstanzgruppe könnten die Urteilsfähigkeit beeinträchtigen, jedoch in der abgegebenen Dosierung und bei üblicher Einnahme aufgrund von Schmerzzuständen sei die Urteilsfähigkeit kaum wesentlich eingeschränkt bei entsprechender Applikation gemäss der Rezeption. Während seiner Konsultation habe er bemerkt, dass A extreme Mühe gehabt habe, sich zu artikulieren und verständlich zu machen, die beigezogene Partnerin habe mehrheitlich das Gespräch geführt. Für ihn sei auch nicht klar
gewesen, ob der Patient trotz mehrfacher Erklärungen der Diagnose, der entsprechenden Therapie und der Zusammenhänge diese habe verstehen können. Auch aus seinen Antworten und Gesten habe nicht sicher geschlossen werden können, dass der Patient die entsprechenden Fragen verstanden hätte, und seinen Willen hätte äussern können. Er habe den Patienten einmalig am 14. März 2011 gesehen und beurteilt, danach sei der Kontakt zum Patienten abgebrochen. Entsprechend sei eine Aussage bezüglich der Urteilsfähigkeit am 1. April 2011 mit Vorsicht zu machen. Aufgrund des Verlaufes der Erkrankung mit Vergleich der Beschreibung im Kantonsspital St.Gallen und in der Lukas Klinik sei von einer sehr langsamen Erholung des geistigen Zustandes von A auszugehen. Entsprechend sei aus seiner Sicht wenig wahrscheinlich, dass sich der gesundheitliche Zustand im Zeitraum vom 14. März bis 1. April 2011 erheblich verbessert habe. Zum Zeitpunkt der Konsultation sei seines Erachtens die Handlungs- und Urteilsfähigkeit von A aufgrund seiner Erkrankung sicher als erheblich eingeschränkt zu beurteilen. Entsprechend sei gemäss seiner Einschätzungen und Beobachtungen A zum Zeitpunkt des 14. März 2011 fraglich handlungs- und urteilsunfähig im juristischen Sinne. Aufgrund der Grunderkrankung sei mit einer gesundheitlichen Verschlechterung zu rechnen. Weitere Hinweise auf Urteilsunfähigkeit würden nicht bestehen.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, welche ausführte, dass der Bericht von Dr. med. Andreas King dem Erblasser die Urteilsfähigkeit explizit abspreche, gab Dr. med. Andreas King in seinen beiden Berichten lediglich an, dass er die gesundheitliche Verfassung bzw. die Handlungs- und Urteilsfähigkeit des Erblassers als eingeschränkt beurteile bzw. er den Erblasser zum Zeitpunkt der Konsultation vom 14. März 2011 fraglich handlungs- und urteilsunfähig im juristischen Sinne einschätze. Vielmehr relativierte Dr. med. Andreas King in seinem späteren Bericht vom 5. März 2012, dass diese Aussage bezüglich der Urteilsfähigkeit am 1. April 2011 mit Vorsicht zu machen sei. Er gab lediglich die Prognose ab, dass es wenig wahrscheinlich sei, dass sich der gesundheitliche Zustand im Zeitraum vom 14. März bis 1. April 2011 erheblich verbessert habe. Seine allgemeinen Angaben zum Analgetikum Pethidin liefern ebenfalls keine Hinweise darauf, dass der Erblasser wegen dessen Einnahme in seiner Urteilsfähigkeit wesentlich eingeschränkt gewesen wäre. Andernfalls hätte sich Dr. med. Andreas King konkret zu den möglichen Auswirkungen bei dessen Einnahme durch den Erblasser geäussert. Auch liegen keine Beweise vor, ob der Erblasser dieses Schmerzmittel, welches er lediglich in Reserve verschrieben erhalten hat, auch effektiv eingenommen hat. Schliesslich ist zu beachten, dass die Beurteilung von Dr. med. Andreas King aufgrund einer einmaligen, 25 Minuten dauernden Konsultation und 18 Tage vor der Testamentserrichtung abgegeben worden ist. Auch gab er an, dass weitere Hinweise auf Urteilsunfähigkeit nicht bestehen würden. Zusammenfassend hat auch Dr. med. Andreas King nicht bestätigt, dass sich der Erblasser zum Zeitpunkt seiner Konsultation in einem dauernden Zustand geistigen Abbaus befunden hatte.
4.6. Die letzte ärztliche Konsultation vor Errichtung des öffentlich beurkundeten Testaments, nämlich rund eine Woche zuvor, hatte der Erblasser am 24. März 2011 bei Dr. med. Franziska Keller. Diese hielt in ihrem Schreiben vom 8. Juni 2012 fest, dass A vom 17. März 2011 an ihr Patient gewesen sei und sie ihn mehrere Male gesehen habe. Er habe sie während der Konsultation am 24. März 2011 dezidiert gefragt, ob sie das Gefühl hätte, er wäre zurechnungsfähig, da er sein Testament umändern wolle. Es hätte keinen Sinn, dies zu tun, wenn sie der Meinung wäre, er wäre nicht zurechnungsfähig. Zu diesem Zeitpunkt, als er sie dies gefragt habe, sei es für ihn schwierig gewesen zu
sprechen, da er einen Schlaganfall gehabt habe, der das motorische Sprachzentrum betroffen habe. Er habe sich verständlich machen können, indem er nach verschiedenen anderen Ausdrucksmöglichkeiten gesucht habe. Es sei ihr ohne weiteres möglich gewesen, ihm bei der Argumentation, wie und warum er das Testament habe verändern wollen, zu folgen. Auch in Bezug auf alle anderen, z.B. medizinischen oder organisatorischen Fragestellungen sei er vollständig orientiert und engagiert gewesen und habe auch den Überblick über die Dinge und auch seine dezidierte Meinung gehabt. Sie habe ihm daraufhin gesagt, dass sie ihn für vollständig urteilsfähig erachte, und dies auch bei entsprechen Anfragen nach seinem Tod bestätigen würde. Sie habe ihm empfohlen, das neue Testament öffentlich beurkunden zu lassen, da schon eines vorhanden gewesen sei.
Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers ist der Auffassung, dass das Schreiben von Dr. med. Franziska Keller lediglich eine Parteibehauptung sei, welche von der Entstehung, Fragestellung, Methodik und Dokumentation her intransparent sei. Es sei qualitativ nicht mit den vom Berufungskläger eingereichten Arztberichten vergleichbar.
Gestützt auf das Fachwissen von Dr. med. Franziska Keller sowie der Strafdrohung von Art. 318 StGB ist ihrer schriftlichen Erklärung ein höherer Beweiswert beizumessen und deren Richtigkeit anzunehmen. Der Erblasser hat Dr. med. Franziska Keller vor diesem Termin vom 24. März 2011 bereits am 16. März 2011 konsultiert. Die Einschätzung von Dr. med. Franziska Keller beruhte somit nicht allein auf einem einmaligen Kontakt zum Erblasser, sondern sie konnte diese aufgrund zweier zeitlich rund eine Woche auseinanderliegender Konsultationen abgeben. Umstände, die den Beweiswert dieses Schreibens erschüttern könnten, sind keine erkennbar, zumal die Ärztin auch die ihrer Bestätigung zugrundeliegende und ausführliche Anfrage des Erblassers genau schilderte, aber auch die einzelnen Elemente, woraus sie den Erblasser trotz Diagnose „F 9“ (organische oder symptomatische psychische Störung) und Sprachschwierigkeiten vollständig urteilsfähig erachte, aufführte (vgl. HAUSHEER/W ALTER (HRSG.), Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 177 N 18; SPÜH- LER/TENCHIO/INFANGER (HRSG.), Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 177 N 13). Offen bleiben kann, ob der Erblasser Dr. med. Franziska Keller trotz seiner vertraulichen Anfrage betreffend seiner geplanten Testamentserrichtung auch als dessen Vertrauensärztin bezeichnet hätte.
4.7. Schliesslich berichtet Dr. med. Peter Staub, Spital Herisau, in seinem Schreiben vom 7. November 2012 an die Berufungsbeklagte (bekl. act. 11), dass er A am 28. Januar 2011 kennengelernt und eine Gallengangsuntersuchung mit Ableitung des Gallengangs (ERCP) durchgeführt habe. Der Wunsch des Patienten sei nach keinem definitiven, dauerhaft liegenden Stent gewesen und er habe auch keine Operation oder Chemotherapie gewünscht. Am 28. April 2011 sei der Patient von Dr. med. Franziska Keller zur notfallmässigen Beurteilung/konsiliarischen Untersuchung und Kontrolle des Stents in die Sprechstunde zugewiesen worden. Am 29. April 2011 sei im Einverständnis mit dem Patienten das ERCP erneut durchgeführt und ein neuer Stent eingelegt worden. Am 3. Mai 2011 sei der Patient hospitalisiert worden und er habe auf weitere therapeutische Massnahmen verzichtet. Der Patient sei dann am 15. Mai 2011 bei ihnen im Spital verstorben. Zur Frage nach der Urteils- und Testierfähigkeit von A am 1. April 2011 könne er keine Aussage machen, da er den Patienten zu diesem Zeitpunkt nicht gesehen habe. Am 29. April 2011 sei ihm verständlich und klar vom Patienten mitgeteilt worden, dass er
einen nochmaligen Eingriff gewünscht habe und am Spitaleintritt sei ebenfalls klar gewesen, dass er keine weiteren Behandlungen mehr gewünscht habe ausser rein palliativen Massnahmen. Bei allen drei Patientenkontakten (Januar, April und Mai) habe er die Anwesenheit von Z zusammen mit A als sehr harmonisch und beeindruckend empfunden. A habe selbst stets eindeutig und klar seine Meinung geäussert, bis dies während dem Spitalaufenthalt schlussendlich nicht mehr möglich gewesen sei.
Auch Dr. med. Peter Staub, welcher den Erblasser vor seinem Ableben als letzter Arzt betreut hat, bestätigt nicht, dass sich der Erblasser in einem allgemeinen Gesundheitszustand befand, welcher aus medizinischer Sicht mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer permanent vorhandenen Beeinträchtigung seiner geistigen Fähigkeiten führte. Vielmehr bestärkt er, dass der Erblasser auch noch im Mai 2011, also nach Errichtung des öffentlich beurkundeten Testaments, jeweils eindeutig und klar seine Wünsche betreffend medizinische Behandlung geäussert hat.
4.8. Sämtliche den Erblasser behandelnden Ärzte haben im Wissen um seine Tumorerkrankung, dem erlittenen Schlaganfall und die damit erfolgte medikamentöse Therapie die Frage nach dem geistigen Zustand des Erblassers nicht dahingehend beantwortet, als dass der Erblasser als permanent in seinen geistigen Fähigkeiten beeinträchtigt gewesen wäre. Diese sachkundigen Einschätzungen könnten durch eine Parteiaussage des Berufungsklägers oder durch die vom Berufungskläger zum Beweis offerierten Zeugenaussagen nicht geschmälert werden.
Der Erblasser war nämlich nicht durch altersbedingte Geistesschwäche beeinträchtigt, sondern war in seiner geistigen Fähigkeit höchstens vorübergehend und für eine beschränkte Zeitdauer wegen des erlittenen Hirnschlags eingeschränkt. Unter diesen Umständen hat das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. zu Recht erwogen, es liege ein normaler Fall vor, bei dem die Urteilsfähigkeit vermutet werde. Der Berufungsklagte hat demnach den Nachweis zu erbringen, dass der Erblasser am 1. April 2011 urteilsunfähig war, was nachfolgend zu prüfen ist.
5. 5.1. Wie oben ausgeführt, haben weder die Ärzte noch die Urkundsperson in ihren Berichten die Urteilsunfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung vom 1. April 2011 bestätigt.
5.2. Die Urteilsfähigkeit muss stets konkret (relativ), d.h. hinsichtlich einer bestimmten Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite einzeln, beurteilt werden (vgl. BGE 124 III 5; W OLF (HRSG.), a.a.O., S. 182; W EIMAR, Berner Kommentar, Das Erbrecht, Bern 2009, Art. 437 N 8). Die Anforderungen an die Verfügungsfähigkeit dürfen nicht überspannt werden: Der Erblasser muss auch in prekären, aber vielfach für die Testamentserrichtung typischen Situationen psychischer oder physischer Belastung oder Schwäche verfügen dürfen (vgl. HONSELL/VOGT/GEISER (HRSG.), a.a.O., Art. 467/468 N 3), sofern er den Sinn, die Zweckmässigkeit und die Auswirkungen seines Testaments zu erkennen vermag. Verfügungen von Todes wegen sind nämlich nicht generell anspruchsvoll und stellen somit unterschiedlich hohe Anforderungen an die Urteilsfähigkeit. Als keine besonders anspruchsvolle Anordnung hat das Bundesgericht eine öffentlich beurkundete letztwillige Verfügung, mit welcher der Erblasser seine Lebenspartnerin für geleistete Dienste bar entschädigte, im grösstmöglichen Umfang erbrechtlich begünstigte und ihr
dabei den Verbleib im bisher bewohnten Haus ermöglichen wollte, alles unter Wahrung der Pflichtteilsrechte der Nachkommen, gewürdigt (vgl. BGer 5A_12/2009 E. 5.3).
Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers macht geltend, dass der Text der letztwilligen Verfügung zwar relativ einfach gehalten sei, aber der Hintergrund sei es nicht. So habe der Erblasser ein beträchtliches Vermögen hinterlassen, das er zum Teil mit gemeinsamen Unternehmungen mit dem Berufungskläger erworben hätte.
Der Berufungskläger verkennt jedoch, dass die letztwillige Verfügung des Erblassers auf einem einfachen Wunsch beruhte, nämlich dass seine Lebensgefährtin sein gesamtes Vermögen erhalten solle. Bei dessen Umsetzung musste er auch keine Pflichtteilsansprüche berücksichtigen.
5.3. Ebenfalls ging das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens davon aus, dass es sich bei der öffentlich beurkundeten letztwilligen Verfügung vom 1. April 2011 nicht um ein Kurswechseltestament handelt. Vielmehr war sie Folge der biografisch konsolidierten weiteren Entwicklung des Erblassers in seinem noch selbst gestalteten Leben (vgl. HONSELL/VOGT/GEISER (HRSG.), a.a.O., Art. 467/468 N 14): Einerseits besprach er seine Absicht, sein Testament aus dem Jahr 2007 zu ändern, mit seiner Ärztin Dr. med. Franziska Keller. Andererseits hatte er bereits im Jahr 2007 Y als Alleinerbin bzw. deren beiden Söhne als Ersatzerben seines gesamten Vermögens eingesetzt. Bereits damals hat er seinen Bruder als Erbe ausgeschlossen. Der Erblasser lernte die Berufungsbeklagte Ende 2007 kennen und es entstand daraus innert weniger Monate eine Lebensgemeinschaft, welche bis zu seinem Tod andauerte, womit nachvollziehbar ist, dass er sein Vermögen jener Person hinterlassen wollte, welche ihn die letzte Zeit seines Lebens betreute und umsorgte.
5.4. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers macht im Weiteren geltend, dass die Berufungsbeklagte als allein Begünstigte den Erblasser übermässig motiviert und unter Druck gesetzt habe, sein Testament zu ändern und dieser dadurch in seiner voluntativen Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei: So hätte die Beklagte erheblichen Einfluss auf den Entscheid des Erblassers gehabt, aus der Rheinburg-Klinik auszutreten und sich in seinem Haus von der Beklagten betreuen zu lassen. Dieser Einfluss habe sich offenkundig noch verstärkt, als dann entgegen der Absprache bzw. der Verordnung der Rheinburg-Klinik auf den Mahlzeitendienst und auf Spitex-Hilfe verzichtet worden sei. Dass die Beklagte die ganzen Aussenkontakte gesteuert habe, würden die Schwierigkeiten früher befreundeter Personen zeigen, mit dem Erblasser noch Kontakt zu erhalten. Obwohl der Erblasser Y noch im Dezember 2010 versprochen habe, er wolle sie und ihre Familie weiterhin begünstigen, habe er exakt nach dem Besuch des Berufungsklägers sowie von Y und ihren beiden Söhnen im März 2011 innert weniger Tage die vorbestehende Nachlassplanung geändert und allein die Berufungsbeklagte begünstigt.
Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält neben dem intellektuellen auch das Willens- bzw. Charakterelement: Der Erblasser muss nach freiem Willen handeln und einer allfälligen fremden nicht akzeptierten Willensbeeinflussung widerstehen können. Urteilsunfähigkeit wegen Willensschwäche gegenüber dem Einfluss einer anderen Person kommt nur dann in Betracht, wenn ein solcher Einfluss tatsächlich ausgeübt worden ist (vgl. BGE 124 III 5; BGer 5A_748/2008; BGer 5A_12/2009; WEIMAR, a.a.O., Art. 437 N 7; W OLF (HRSG.), a.a.O., S. 182). Dabei genügt der Nachweis, dass auf die betreffende Person
ein Einfluss ausgeübt wurde, wenn die Umstände es als höchst wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. BGer 5A_748/2008 E. 5.3). Wo ein Testament zugunsten einer dominanten Person im Umfeld errichtet wird, ist zu prüfen, ob ausgehend von der Lebensauffassung des Erblassers ein nachvollziehbares schützenswertes Motiv vorhanden ist (vgl. HONSELL/VOGT/GEISER (HRSG.), a.a.O., Art. 467/468 N 16).
Die vom Berufungskläger aufgeführten Umstände lassen es nicht als höchst wahrscheinlich erscheinen, dass die Berufungsbeklagte den Erblasser zur Errichtung des Testaments vom 1. April 2011 tatsächlich beeinflusste. Der Erblasser begünstigte bereits im Jahr 2007 diejenige Person, welche ihm damals nahestand und verzichtete damit bewusst auf die gesetzliche Erbfolge, wonach der Berufungskläger als sein Bruder sein ganzes Erbe angetreten hätte. Die seit Ende 2007 bestehende Bekanntschaft mit der Berufungsbeklagten hat sich über die Jahre hinweg dahingehend vertieft, dass der Erblasser sich für die letzten Monate seines Lebens entschieden hat, diese mit der Berufungsbeklagten bzw. in deren Betreuung zu verbringen. Die Beziehung des Erblassers zur Berufungsbeklagten wurde von Dr. med. Christoph Frehner als eng und von Dr. med. Peter Staub, Spital Herisau, sogar als sehr harmonisch bezeichnet. Dass der Erblasser im Bewusstsein um seine Krebserkrankung nicht mehr die Kraft hatte, sich bezüglich der ehemals begünstigten Personen zu erklären, und noch Kontakte mit allen befreundeten Personen zu pflegen, ist nachvollziehbar.
Keiner der den Erblasser behandelnden Ärzte haben im Übrigen bestätigt, dass der Erblasser nicht mehr nach seinem freiem Willen gehandelt habe oder einer Willensbeeinflussung durch die Berufungsbeklagte nicht mehr habe widerstehen können. Vielmehr bestätigte Dr. med. Christoph Frehner, das Auftreten von A habe auf ihn sehr selbständig und unabhängig gewirkt und es für ihn keinen Hinweis dafür gegeben habe, dass er sich habe manipulieren lassen. Auch nach Angaben von Dr. med. Martin Rutz, Chefarzt der Rheinburg-Klinik Walzenhausen, welcher den Erblasser nach dem Hirnschlag behandelt hatte, habe der Erblasser mehrmals intensiv und auf seine Art unmissverständlich den Wunsch geäussert, die Klinik so bald als möglich verlassen zu wollen. Weil die Berufungsbeklagte bereit gewesen sei, den Erblasser bei ihm zu Hause zu betreuen, sei die Entlassung möglich gewesen. Während der Hospitalisation in der Rheinburg-Klinik habe es aus ihrer Sicht keine Einwirkungen anderer Personen gegeben, die Entscheidungen und Wünsche des Erblassers zu beeinflussen. Einwirkungen aus dem Umfeld des Patienten hätten sie nicht beobachten können. Ebenfalls bescheinigte Dr. med. Franziska Keller dem Erblasser, dass er in medizinischen und organisatorischen Belangen vollständig orientiert und engagiert gewesen sei und auch seine dezidierte Meinung gehabt habe. Letztlich gab auch Dr. med. Peter Staub, Spital Herisau, an, der Erblasser habe selbst stets eindeutig und klar seine Meinung geäussert.
Dass der Erblasser die Berufungsbeklagte als seine Alleinerbin einsetzte, ist nicht ihrer Beeinflussung oder einem momentanen, überwiegend emotional bedingten Gedanken zuzuschreiben, sondern vielmehr als dessen verantwortungsbewusstes und nachvollziehbares Handeln erkennbar.
6. 6.1. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers macht schliesslich geltend, das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. habe mit seiner antizipierten Beweiswürdigung das Recht auf Beweis und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bei Abnahme der angebotenen Be-
weise, nämlich u.a. der Zeugeneinvernahmen von Dr. med. Martin Rutz, Dr. med. A.-B. Wanzenried, Dr. med. Andreas King, der Parteieinvernahme des Berufungsklägers und einer Expertise zum gesundheitlichen Zustand des Erblassers, wäre ohne weiteres ein von demjenigen der Vorinstanz abweichendes Beweisergebnis zu erwarten oder zumindest möglich.
6.2. Der Anspruch auf Abnahme von Beweisanträgen, die rechtserhebliche Tatsachen betreffen und nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Prozessrechts entsprechen, schliesst vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus. Es bleibt dem Sachgericht unbenommen, von beantragten Beweiserhebungen abzusehen, wenn es sie von vornherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen, oder weil es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten (vgl. BGer 5A_748/2008 E. 4.1).
Ein psychiatrisches oder psychologisches Gutachten einzuholen steht im pflichtgemässen Ermessen der Tatsacheninstanzen (vgl. W EIMAR, a.a.O., Art. 437 N 21). Eine Expertise ist nur anzuordnen, wenn die beweisbelastete Partei Umstände vorträgt, die tatsächlich Zweifel an der Urteilsfähigkeit aufkommen lassen (vgl. ABT/W EIBEL (HRSG.), a.a.O. Art. 467 N 33).
6.3. Der Entschluss des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh., auf das Einholen des verlangten Gutachtens zu verzichten, beruht offensichtlich auf der eingehenden Würdigung der Berichte der Urkundsperson und derjenigen Ärzte, welche den Erblasser zu seinen Lebzeiten persönlich betreut haben. Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. erachtete die Urteilsfähigkeit des Erblassers am 1. April 2011 zweifellos als gegeben, weshalb es das Einholen von Expertisen und die Anhörung von Zeugen nicht als notwendig erachtete.
Diese Auffassung des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. wird geteilt, und die von ihm vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. So können sämtliche angerufenen Zeugen zum Zustand des Erblassers am 1. April 2011 nichts aussagen, da sie mit ihm an diesem Tag nicht in Kontakt gestanden sind. Der Berufungskläger oder die vom Berufungskläger zum Beweis offerierten Zeugen könnten höchstens Aussagen zum geistigen Zustand des Erblassers in einem bestimmten Zeitpunkt machen. Diese Aussagen würden jedoch die sachkundigen Einschätzungen der den Erblasser behandelnden Ärzte, dass dieser nicht als permanent in seinen geistigen Fähigkeiten beeinträchtigt gewesen sei, nicht schmälern könnten, zumal zu beachten ist, dass psychiatrisch nicht Geschulten die Beobachtung psychischer Auffälligkeiten schwer fällt (vgl. ABT/W EIBEL (HRSG.), a.a.O., Art. 467 N 38). Insbesondere würden wohl die Zeugenaussagen von Dr. med. Martin Rutz, Dr. med. A.-B. Wanzenried und Dr. med. Andreas King, dieselben Ergebnisse wie deren Berichte vorbringen, ansonsten sie sich wegen Ausstellung eines falschen ärztlichen Zeugnisses gemäss Art. 318 StGB zu verantworten hätten. Schliesslich würde auch eine Expertise an der aus den medizinischen Unterlagen gewonnenen Annahme, es lägen keine Hinweise für eine derart angeschlagene Gesundheit des Erblassers vor, dass an dessen Urteilsfähigkeit ernsthaft zu zweifeln wäre, nichts zu ändern vermögen. So hätte sich auch der Gutachter vorwiegend auf die Krankengeschichte und somit auf die im Recht liegenden medizinischen Unterlagen als Beurteilungsgrundlagen abzustützen, zumal die Untersuchung des Erblassers nicht mehr möglich ist (vgl. BGer 5A_748/2008 E. 3.1). Der Beweiswert eines solchen Aktengutach-
tens ist im Vergleich zu den bereits durch die Berichte der sachverständigen Ärzte gewonnenen Erkenntnisse aus der Krankengeschichte des Erblassers derart gering, dass darauf verzichtet werden kann.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Erblasser die letztwillige Verfügung vom 1. April 2011 rechtsgültig errichtet hatte, konnte doch der Berufungskläger nicht beweisen, dass der Erblasser bei Errichtung dieses Testaments nicht verfügungsfähig war. Demzufolge ist der Berufungsbeklagte als Erbe vom Nachlass des Erblassers ausgeschlossen und seine übrigen Rechtsbegehren hinfällig. Die Berufung ist demnach vollumfänglich abzuweisen.
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht, Entscheid K 1-2014 vom 17. Juni 2014
Baugesetzbeschwerde; Vertrauensschutz bei behördlicher Auskunft (Art.
I.
1. X beabsichtigt, auf der Parzelle Nr. A (Wohnzone W2, Bezirk Oberegg) ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten zu erstellen. Gegen die öffentliche Planauflage vom 27. März 2012 reichten Y und Z Einsprache ein, welche vom Bezirksrat Oberegg gutgeheissen wurde. Gegen das abgeänderte Baugesuch von X erhoben Y und Z erneut Einsprache, welche der Bezirksrat Oberegg mit Entscheid vom 15. November 2012 ablehnte mit der Begründung, das Bauvorhaben passe sich in das Ortsbild ein. Dagegen erhob der Rechtsvertreter von Y und Z bei der Standeskommission Appenzell I.Rh. Rekurs, mit welchem die Gebäudehöhe, der Grenzabstand, die ungenügende strassenmässige Erschliessung, die mangelhafte Einfügung ins Ortsbild und die Nichterfüllung der Grundsätze des angepassten Wohnungsbaus gerügt wurden.
Die Standeskommission hiess mit Entscheid vom 2. April 2013 (Prot. Nr. 385) im Sinne der Erwägungen den Rekurs von Y und Z gut. In ihrer Erwägung 5.1. führte sie aus, dass die projektierte Baute dreigeschossig werde und in der Wohnzone W2 nicht zulässig sei, was zur Gutheissung des Rekurses führe. Im Hinblick auf eine allfällige Überarbeitung des Bauprojekts hielt sie der Vollständigkeit halber unter anderem in Erwägung 5.5. fest, dass bei Anwendung von Art. 62 Abs. 2 BauV auf das vorliegende Projekt gemäss den Planunterlagen kein Mehrlängenzuschlag zu beachten sei.
1. Am 12. August 2013 reichte X bei der Baubewilligungsbehörde Oberegg ein überarbeitetes Baugesuch für die Erstellung eines Mehrfamilienhauses ein.
2. Innerhalb der Planauflagefrist reichte der Rechtsvertreter von Y und Z bei der Bezirksverwaltung Oberegg Einsprache ein mit dem Antrag, es sei das von X eingereichte Baugesuch abzuweisen. Im Wesentlichen rügen sie die Unterschreitung des Grenzabstandes, die Überschreitung der Gebäudehöhe, die mangelhafte Einfügung ins Ortsbild des Weilers Kapf, die unzureichende strassenmässige Erschliessung, die Nichterfüllung der Grundsätze des angepassten Wohnungsbaus und den fehlenden separaten Hauseingang.
4. Mit Einspracheentscheid vom 18. November 2013 wies der Bezirksrat Oberegg die Einsprache ab. Unter anderem hielt er fest, dass unter Berücksichtigung von Art. 61 BauV und Art. 62 BauV die Gebäudelänge des geplanten Objekts 15 Meter betrage, sodass kein Mehrlängenzuschlag zu beachten sei.
5. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Rechtsvertreter von Y und Z mit Eingabe vom 29. November 2013 Rekurs bei der Standeskommission. Das geplante Bauvorhaben halte die vorgeschriebenen Grenzabstände und die zulässige Gebäudehöhe nicht ein, füge sich nicht in die bestehende Landschaft und die ortstypische Struktur ein, sei betreffend Verkehrsregelung nicht ausreichend erschlossen und halte den Grundsätzen des angepassten Wohnbaus nicht stand. Schliesslich hinterfragten sie die Erfüllung der sicherheitspolizeilichen Anforderungen in Bezug auf Zufahrt und Eingang des Gebäudes.
6. Die Standeskommission hiess den Rekurs von Y und Z mit Entscheid vom 8. April 2014 (Prot. Nr. 436) gut.
Ihren Entscheid begründete sie damit, dass mit Art. 88 Abs. 4 BauV neben der speziellen Einzelbauvorschriften der Quartierplanung die altrechtlichen Vorschriften, somit
zur Einzelbauweise der Bauverordnung in der bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung zur Anwendung kämen. Die Gebäudehöhe bewege sich gemäss Art. 53 aBauV (ab Niveaupunkt zu bemessen) im zulässigen Rahmen. Die gegen Osten ausgerichtete Fassade sei als massgebliche Gebäudeseite zu betrachten, von welcher der grosse Grenzabstand einzuhalten sei. Das Baugrundstück werde auf der gesamten östlichen Seite durch die Untere Kapfstrasse begrenzt. Nach den Plänen betrage der Strassenabstand des Bauprojekts zwischen 6.93 m und 8.87 m, weshalb dieser gemäss Art. Art. 147 Abs. 1 lit. a StrV i.V.m. Art. 46 Abs. 4 BauV gewahrt sei.
Beim einheitlichen, kompakten Baukörper des Bauprojekts könne nicht von einem gestaffelten Gebäude im Sinne von Art. 62 Abs. 2 aBauV gesprochen werden. Entsprechend seien im vorliegenden Fall bei der Bestimmung der für den Mehrlängenzuschlag massgebenden Gebäudelängen auch die unter einem Winkel von 45 Grad zurückspringenden Bauteile zu berücksichtigen. Beim strittigen Projekt sei ein Mehrlängenzuschlag von 1,5 m zum kleinen Grenzabstand von 4 m gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b aBauV vorzunehmen. Der erforderliche kleine Grenzabstand werde an der Nordseite (4 m) und an der Südseite (zwischen 4,08 m und 4,10 m) klar unterschritten. Der Rekurs sei daher gutzuheissen.
Unter diesen Umständen könne es dahingestellt bleiben, ob das Bauprojekt nicht in die bestehende ortstypische Struktur passe, genügend erschlossen sei und den Vorschriften über den anpassbaren Wohnungsbau entspreche.
7. Gegen den Rekursentscheid erhob der Rechtsvertreter von X (folgend: Beschwerdeführer) am 27. Mai 2014 Beschwerde.
(…)
III.
1. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund der Ausführungen der Standeskommission vom 2. April 2013, wonach ein Mehrlängenzuschlag nicht zu beachten sei, keine Veranlassung gehabt habe, an seinem Projekt hinsichtlich der Grenzabstände etwas zu ändern. Diese Ausführungen hätten keinen Sinn und hätten sich erübrigt, wenn es nicht darum gegangen wäre, den Parteien aufzuzeigen, wie sie weitere von den Beschwerdeführern gerügte Punkte, unter anderen den Mehrlängenzuschlag, beurteilt hätte. Die Standeskommission habe in ihren Erwägungen ihre Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht mit dem Ziel, dem Beschwerdeführer für die Überarbeitung seines Projekts eine Richtschnur an die Hand zu geben. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich ein unverändertes neues Baugesuch eingereicht, welches einzig hinsichtlich der Gebäudehöhe gestützt auf den Entscheid der Standeskommission vom 2. April 2013 angepasst worden sei. Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden lasse es nicht zu, dass die Standeskommission dieselbe Rechtsfrage auf Grundlage derselben Verordnungsbestimmung zum diesbezüglich identisch gebliebenen Baugesuch neu beurteilt habe. Im begründeten Vertrauen darauf, dass ein Mehrlängenzuschlag nicht einzurechnen gewesen sei, wäre beim Beschwerdeführer durch die Kehrtwende der Standeskommission ein kostspieliger Planungsleerlauf und Zeitverlust eingetreten, die nicht wieder rückgängig gemacht werden könnten.
2. Die Standeskommission erwidert, dass sie in Erwägung 5.5. des Rekursentscheids vom 2. April 2013 zwar ausgeführt hätte, bei der Berechnung der für den Mehrlängenzuschlag massgebenden Gebäudelänge bei gestaffelten Bauten seien die unter einem Winkel von 45 Grad zurückspringenden Bauteile nicht zu berücksichtigen.
Wende man diese Regel auf das damals vorliegende Projekt gemäss den Planunterlagen an, sei kein Mehrlängenzuschlag zu beachten. Sie hätte dabei aber lediglich umrissen, welche Haltung sie dereinst einnehmen könnte, ohne dass diese Haltung Bestandteil der Rechtskraft ihres Entscheids geworden sei. Sie habe den Rekurs gutgeheissen, weil das Projekt die zulässige Geschosszahl überschritten habe. Im Hinblick auf eine allfällige Überarbeitung des Bauprojekts habe sie der Vollständigkeit halber noch einige Hinweise, unter anderem auch zum Mehrlängenzuschlag, gemacht. Bei diesen Hinweisen habe es sich um obiter dicta gehandelt, deren Aussagen für die Beurteilung des hängigen Rechtsstreits nicht entscheiderheblich seien, in einem künftigen Verfahren aber Bedeutung erlangen könnten. Sie seien nicht verbindlich. Die Standeskommission sei demnach berechtigt gewesen, die Frage des Mehrlängenzuschlags erneut zu prüfen. Da die Rekurrenten eine Unterschreitung der Grenzabstandsvorschriften durch die Missachtung des Mehrlängenzuschlags gerügt hätten, sei die Standeskommission zu dieser Prüfung auch verpflichtet gewesen. Bei vertiefter Betrachtung der massgeblichen Situation im zweiten Rekursentscheid - die in den Hinweisen im Hinblick auf eine Weiterverfolgung des Bauprojekts nicht vorzunehmen gewesen seien - sei eine klare Verletzung der Abstandsvorschriften festgestellt worden.
3. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner macht geltend, dass die Standeskommission in Erwägung 5.5. des Entscheids vom 2. April 2013 lediglich ausgeführt habe: „Wendet man diese Regel (wonach bei gestaffelten Bauten die unter einem Winkel von 45 Grad zurückspringenden Bauteile nicht berücksichtigt werden) auf das vorliegende Projekt gemäss Planunterlagen an, ist kein Mehrlängenzuschlag zu beachten.“ Diese Ausführungen zum Mehrlängenzuschlag seien mehr eine Abschrift des Gesetzes als eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob vorliegend die Regel anwendbar sei und ein Mehrlängenzuschlag entfalle. Zudem sei der letzte Satz als Möglichkeit formuliert, die noch genauerer Abklärung bedürfe. Es mangle demnach bereits an einer fehlerhaften Auskunft, womit der Rekursentscheid vom 2. April 2013 nicht geeignet sei, hinsichtlich der Frage des Mehrlängenzuschlags das Vertrauen des Beschwerdeführers zu begründen. Der Beschwerdeführer habe die Ansicht der Beschwerdegegner gekannt, die Rechtsmängel des Projekts wären ohne weiteres ersichtlich gewesen und er hätte mit einem Rechtsmittelverfahren auch betreffend Mehrlängenzuschlag rechnen müssen. Der anwaltlich vertretene Baugesuchsteller habe der Begründung des Rekursentscheids vom 2. April 2013 nicht entnehmen können, nach geringfügiger Änderung der Umgebungspläne sei das Bauprojekt bewilligungsfähig. Vielmehr habe die Standeskommission diverse Fragen (insb. Mehrlängenzuschlag und feuerpolizeiliche Fragen) offen gelassen. Sodann hätte der Beschwerdeführer im Vertrauen auf den Rekursentscheid keine Dispositionen treffen können und dürfen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten. Insbesondere habe er sich nicht die Arbeit gemacht, das Projekt grundlegend zu überarbeiten und rechtskonform auszugestalten. Diese Überarbeitung sei indes nach wie vor ohne weiteres möglich. Entstandener Planungsleerlauf und Zeitverlust habe der Beschwerdeführer nach dem Gesagten selbst verschuldet. Erst im Entscheid vom 8. April 2014 habe sich die Standeskommission mit der Frage auseinandergesetzt, ob es sich beim Bauprojekt um eine gestaffelte Baute handle. Von einer Meinungsänderung der Vorinstanz könne somit keine Rede sein.
4. 4.1. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Standeskommission mit ihrem Rekursentscheid vom 8. April 2014 den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt hat, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht.
4.2. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Er wirkt sich im Verwaltungsrecht unter anderem in der Form des sogenannten Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) aus, welcher den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden verleiht (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St.Gallen 2010, Rz. 622 f.).
Der Schutz Privater bei unrichtigen Auskünften der Behörden stellt einen praktisch besonders wichtigen Anwendungsfall des Vertrauensschutzes dar. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf sich der Empfänger auf behördliche Auskünfte, welche sich hinterher als unzutreffend erweisen, berufen, und die verantwortliche Behörde muss sich so verhalten, als ob die Auskunft richtig gewesen wäre, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. z.B. BGE 137 II 182 E. 3.6.2; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 22 N 15 ff.):
4.2.1. Die Auskunft wurde vorbehaltlos mit Bezug auf eine konkrete Angelegenheit einer bestimmten Person erteilt. Mit Auskunft sind schlichte Informationshandlungen einer Verwaltungsstelle gemeint. Im Vordergrund stehen eigens auf die tatsächliche Situation zugeschnittene Äusserungen von einer gewissen inhaltlichen Bestimmtheit. Nicht schutzwürdig ist das Vertrauen Privater in einer Auskunft, wenn die Behörde wenigstens dem Sinn nach klar zum Ausdruck bringt, dass sie sich nicht festlegen will (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 669, 680).
Vorliegend hat die Standeskommission in Erwägung 5.2. im ersten Absatz aufgeführt: „Im Hinblick auf eine allfällige Überarbeitung des Bauprojekts sei der Vollständigkeit halber noch Folgendes festgehalten:“ und stellte dann im dritten Absatz fest, dass die Baubewilligungsbehörde keine Beurteilung der Procap des Schweizerischen Invalidenverbands eingeholt habe. In Erwägung 5.3. kam die Standeskommission zum Ergebnis, dass das streitige Bauvorhaben gegenüber dem Weiher keinen Abstand einzuhalten habe und in Erwägung 5.4. hielt sie fest, dass das Gebäude mit seiner Ostfassade den Strassenabstand einhalte. Schliesslich führte sie in Erwägung 5.5. die Art. 61 und 62 der aBauV auf (Begriff und Berechnungsvorschriften des Mehrlängenzuschlags) und bemerkte: „Wendet man diese Regel auf das vorliegende Projekt gemäss den Planunterlagen an, ist kein Mehrlängenzuschlag zu beachten.“ Schliesslich erachtete sie die strassenmässige Erschliessung für ein weiteres Mehrfamilienhaus in Erwägung 5.6. als genügend und hielt in Erwägung 5.7. fest, dass die Frage, ob das Bauvorhaben mit dem Ortsbild vereinbar sei, erst bei Vorliegen eines neuen Projekts abschliessend beurteilt werden könne.
Die Standeskommission hat somit bezüglich des Mehrlängenzuschlags eine vorbehaltlose Auskunft erteilt, welche konkret und mit inhaltlicher Bestimmtheit auf das damals vorliegende Bauprojekt gemäss Planunterlagen des Beschwerdeführers Bezug nimmt. Die Behauptung der Beschwerdegegner, die Standeskommission habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine gestaffelte Baute geplant sei oder nicht, sondern habe für den Fall, dass dem so sei, festgehalten, es würde der Mehrlängenzuschlag entfallen, hält nicht stand. Die Standeskommission hat ihre Aussage betreffend Mehrlängenzuschlag nicht als Möglichkeit formuliert, sondern gerade „im Hinblick auf eine allfällige Überarbeitung des Bauprojekts“ mit „wendet man diese Regel auf das vorliegende Projekt gemäss den Planunterlagen an, ist kein Mehrlängenzuschlag zu beachten“ vielmehr genügend bestimmt die Nichtanwendbarkeit des Mehrlängenzuschlags beim vorliegenden Projekt betont. Hätte die Standeskommission die Frage des Mehrlängenzuschlags offenlassen wollen, hätte sie sich dazu entweder gar nicht äussern müssen oder zumindest klar zum Ausdruck
bringen müssen, dass diese beim konkreten überarbeiteten Bauprojekt genauer zu prüfen sei - wie sie dies im Übrigen in Erwägung 5.7. betreffend Ortsbild vorgenommen hat.
4.2.2. Die Amtsstelle, welche die Auskunft gab, muss zur Auskunftserteilung zuständig gewesen sein. Die Kompetenz zum Entscheid schliesst auch diejenige zur Auskunftserteilung ein (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 674).
Die Zuständigkeit der Standeskommission als Aufsichtsbehörde der Baubewilligungsbehörden zur Auskunftserteilung ist vorliegend zweifellos gegeben.
4.2.3. Geschützt werden nur gutgläubige Private. Wer die Unrichtigkeit einer behördlichen Auskunft kannte oder hätte erkennen sollen, kann sich nicht auf sein Vertrauen berufen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 682).
Ob die behördliche Auskunft der Standeskommission, dass auf das vorliegende Projekt gemäss den Planunterlagen kein Mehrlängenzuschlag zu beachten sei, überhaupt unrichtig war, braucht nicht geprüft zu werden, zumal der Beschwerdeführer eine allfällige Unrichtigkeit der Auskunft zumindest nicht erkennen konnte.
4.2.4. Der Adressat muss im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft eine Disposition getroffen oder unterlassen haben, die er nicht oder jedenfalls nicht ohne Schaden rückgängig machen oder nachholen kann. Die behördliche Auskunft muss für die nachteilige Disposition kausal gewesen sein. Die Kausalität fehlt, wenn der Adressat sich auch ohne diese Auskunft für die Massnahme entschieden hätte. Der Kausalitätsbeweis darf schon als geleistet gelten, wenn es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubhaft erscheint, dass sich der Adressat ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 686 f.). Als Dispositionen gelten ebenso Unterlassungen, wenn angenommen werden kann, der Bürger hätte sich ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten (vgl. TSCHAN- NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 22 N 15).
Der Beschwerdeführer hat aufgrund des Rekursentscheids der Standeskommission vom 2. April 2013 sein Bauprojekt lediglich in der Höhe geändert. Hätte die Standeskommission bereits damals entschieden, dass ein Mehrlängenzuschlag zu erfolgen habe, hätte der Beschwerdeführer sein Bauprojekt auch diesbezüglich abzuändern gehabt, woraus möglicherweise ein völlig neues - nicht nur in der Höhe angepasstes Bauprojekt resultiert wäre. Sofern sich die Standeskommission hingegen zur Frage der Anwendbarkeit des Mehrlängenzuschlags nicht geäussert hätte, wäre der Beschwerdeführer aufgrund der von den Beschwerdegegnern in der damaligen Rekursschrift vorgebrachten Rüge des ungenügenden Grenzabstands jedenfalls zu vertieften rechtlichen Abklärungen mit allenfalls notwendig werdenden Planungsänderung angehalten gewesen. Jedenfalls wäre der Beschwerdeführer bereits nach dem Rekursentscheid vom 2. April 2013 gezwungen gewesen, sein Bauprojekt gänzlich zu überarbeiten, um diese auch bewilligt zu erhalten. Mit der geänderten Rechtsauffassung der Standeskommission bezüglich Mehrlängenzuschlag würden dem Beschwerdeführer jedoch zusätzliche Planungskosten und zudem Ertragsausfälle zufolge Verzögerung der Baute entstehen.
4.2.5. Die Auskunft ist nur in Bezug auf den Sachverhalt, wie er der Behörde zur Kenntnis gebracht wird, verbindlich. Ändert sich die tatsächliche Situation massgeblich, so hat die Behörde den neuen Sachverhalt zu beurteilen und ist an ihre früheren Aussagen nicht mehr gebunden. Behördliche Auskünfte stehen sodann unter dem stillschweigenden Vorbehalt der Rechtsänderung (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz.
692).
Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe er an seinem Bauprojekt einzig hinsichtlich der Gebäudehöhe, nicht jedoch hinsichtlich der Grenzabstände geändert. Weder die Standeskommission noch die Beschwerdegegner bestreiten diese Angaben. Die Beschwerdegegner führen gar selbst an, dass beim strittigen Bauprojekt praktisch unverändert die alten Pläne übernommen worden seien. Da sich folglich der Sachverhalt - und im Übrigen auch die Rechtslage - seit dem Rekursentscheid vom 2. April 2013 nicht geändert haben, ist die Standeskommission an ihre Auskunft betreffend Mehrlängenzuschlag gebunden.
4.2.6. Auch wenn die Voraussetzungen für den Schutz des Vertrauens der Privaten in eine unrichtige Auskunft erfüllt sind, bleibt abzuwägen, ob ausnahmsweise das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung nicht dennoch dem Vertrauensschutz vorzugehen hat (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 696).
Im vorliegenden Fall wird in Bezug auf den Gebäudeabstand in erster Linie das private Interesse der Beschwerdegegner in Bezug auf Wohnhygiene, insbesondere der Besonnung, geltend gemacht. Offensichtlich schwerer wiegende öffentliche Interessen, wie zum Beispiel solche der Feuer- oder Gesundheitspolizei, sind nicht erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer sich auf die Auskunft der Standeskommission in ihrem Rekursentscheid vom 2. April 2013, der Mehrlängenzuschlag komme bei seinem Bauprojekt nicht zur Anwendung, nach dem Vertrauensschutzprinzip verlassen durfte.
4.3. Die Bindung einer Behörde an die Vertrauensgrundlage bedeutet, dass Auskünfte trotz ihrer Unrichtigkeit verbindlich werden und dass eine Praxisänderung unterbleiben muss (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 698).
Die Auskunft der Standeskommission in ihrem Rekursentscheid vom 2. April 2013, der Mehrlängenzuschlag komme beim Bauprojekt des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung, ist demnach auch für das vorliegend strittige - mit Ausnahme der Gebäudehöhe im Vergleich zum ersten abgeänderten Bauprojekt unveränderte - Bauprojekt verbindlich. Ob diese Auskunft unrichtig war, kann demnach ungeprüft bleiben.
5. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Entscheid der Standeskommission vom 8. April 2014 ist aufzuheben.
Die Streitsache wird gemäss Art. 26 Abs. 2 VerwGG zur Beurteilung der mit Rekursschrift vom 29. November 2013 gerügten und von der Standeskommission in ihrem Rekursentscheid vom 8. April 2014 offen gelassenen Punkte Ortstruktur/Landschaftsbild, Verkehrsregelung und Grundsätze des angepassten Wohnbaus/Zufahrt und Eingang an die Standeskommission zurückgewiesen, da ihr insbesondere bezüglich der Anwendung der Ästhetikklausel auf das Bauprojekt des Beschwerdeführers ein grosser Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. So wird in konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung der Auslegung und Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen, die als Rechtsfrage grundsätzlich frei erfolgt, Zurückhaltung geübt. In diesen Fällen soll das Gericht so lange nicht eingreifen, als die Auslegung der Verwaltungsbehörden vertretbar erscheint (vgl. ZUMSTEIN, Die Anwendung der ästhetischen Generalklauseln des kantonalen Baurechts, St.Gallen 2001, S. 164).
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 8-2014 vom 23. Oktober 2014
Vollstreckung eines Urteils (Art. 341 Abs. 1 ZPO)
I.
1. Mit Entscheid B 1-2011 des Bezirksgerichts Appenzell, zivilgerichtliche Abteilung, vom 14. Februar 2012 wurde X verpflichtet, innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Grünhecke entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. A auf die Höhe von zwei Metern ab dem gewachsenen Terrain (als Referenz gelte das gewachsene Terrain gemäss den das Grundstück betreffenden rechtskräftigen Standeskommissionsbeschlüssen Nr. 561/1975, Nr. 827/1976 und Nr. 1031/1976) zurückzuschneiden (Dispositiv-Ziffer 1b). In Dispositiv-Ziffer 2 werden Zuwiderhandlungen von X gegen die Ziffer 1b unter die Strafdrohung von Art. 292 StGB gesetzt.
2. Auf Rechtsbegehren des Rechtsvertreters von Y und Z verpflichtete der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. mit Entscheid E 130-2014 vom 3. November 2014 X, in Vollstreckung der Ziff. 1b des Entscheids B 1-2011 vom 14. Februar 2012, innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids die Grünhecke auf die Höhe von zwei Metern ab dem gewachsenen Terrain, welches 811.3 m. ü. M. entspreche, zurückzuschneiden (Dispositiv-Ziffer 1) und ermächtigte Y und Z, bei Zuwiderhandlung der Gegenpartei gegen Ziffer 1 Ersatzvornahme durch eine Drittunternehmung treffen zu lassen (Dispositiv-Ziffer 2).
3. Gegen diesen Entscheid reichte X am 10. November 2014 (Datum des Poststempels) Beschwerde ein. Im Wesentlichen machte er geltend, dass das heutige Terrain als gewachsenes Terrain gelte, die Hecke somit 1.70 bis 1.80 m hoch sei und damit die gesetzlich zulässige Höhe um 20 cm unterschreite.
(…)
5. Am 28. November 2014 reichte der Rechtsvertreter von Y und Z eine Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Er entgegnete, im Entscheid des Bezirksgerichts Appenzell vom 14. Februar 2012 sei rechtsverbindlich festgelegt worden, dass als gewachsenes Terrain der Geländeverlauf entsprechend den Standeskommissionsbeschlüssen Nr. 561/1975, Nr. 827/1976 und Nr. 1031/1976 zu gelten habe. Das Vollstreckungsgericht hätte richtigerweise lediglich festzulegen, welcher Höhe das gewachsene Terrain gemäss den vorgenannten Standeskommissionsbeschlüssen entspreche. Gestützt auf den Bericht der amtlichen Vermessung Schweiz, Hans Breu, Pat. Ingenieur-Geometer, vom 2. September 2013 habe das Gericht festgehalten, dass für die Grünhecke das gewachsene Terrain entsprechend den vorerwähnten Beschlüssen der Standeskommission mit einer Höhe von 811.3 m über Meer angenommen und festgesetzt werde. Die Feststellungen im Bericht der amtlichen Vermessung seien vom Beschwerdeführer nicht beanstandet worden, weshalb die Vorinstanz willkürfrei auf die dortigen Feststellungen habe abstellen dürfen. (…)
II.
1. 1.1. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Vollstreckungsentscheide sind nicht berufungsfähig (Art. 309 lit. a ZPO), weshalb gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid nur das Rechtsmit-
tel der Beschwerde gegeben ist. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheide, die im summarischen Verfahren ergangen sind - was auf Vollstreckungsentscheide zutrifft (Art. 339 Abs. 2 ZPO) - innert zehn Tagen seit Zustellung bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. wurde dem Beschwerdeführer am 4. November 2014 zugestellt, weshalb die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 10. November 2014 gewahrt wurde. Auch wurde der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘000.00 mit Einzahlung vom 21. November 2014 fristgerecht überwiesen.
1.2. Gemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Dabei muss die Beschwerde begründet werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer hat darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Bei der Prüfung der genügenden Begründung sollte die Rechtsmittelinstanz berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei anwaltlicher Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien eine grosszügige Haltung angebracht (vgl. SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER (HRSG.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 321 N 15).
Vorliegend ist der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten. In der Beschwerdeschrift ist zwar nicht ausdrücklich angeführt, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer stützt. Aus ihr geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid betreffend Annahme und Festsetzung des gewachsenen Terrains auf 811.3 m. ü. M. rügt. Beim Begriff „gewachsenes Terrain“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff und somit um eine Rechtsfrage. Der Beschwerdeführer macht folglich implizit eine unrichtige Rechtsanwendung geltend. Die Beschwerdebegründung erweist sich demnach als ausreichend.
1.3. Die sachliche Zuständigkeit des Präsidenten des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. ergibt sich aus Art. 7 Ziff. 2 EG ZPO, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. 2.1. Mit Beschwerde vom 10. November 2014 reichte der Beschwerdeführer das Urteil B 4- 2014 des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 10. Juni 2014, seine Einsprache vom 14. Dezember 2013 gegen den Strafbefehl vom 10. Dezember 2013, die erste Seite des Schreibens des Advokaturbüros Dähler und Lippuner vom 26. Juni 2012 und zwei Einspracheentscheide der Baukommission Inneres Land AI vom 31. Oktober 2014 ein.
2.2. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dabei handelt es sich um ein umfassendes Novenverbot, welches sowohl für echte als auch für unechte Noven gilt. Der Novenausschluss gilt grundsätzlich auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterliegen (vgl. SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER (HRSG.), a.a.O., Art. 326 N 4; SPÜH- LER/TENCHIO/INFANGER (HRSG.), Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 326 N 2).
2.3. Bei den eingereichten Unterlagen handelt es sich um neue Beweismittel, weshalb diese unter das Novenverbot fallen und für das vorliegende Beschwerdeverfahren unbeachtlich sind.
3. 3.1. Das Vollstreckungsgericht hat gemäss Art. 341 Abs. 1 ZPO die Vollstreckbarkeit des zu vollstreckenden Titels von Amtes wegen zu prüfen. Dies umfasst unter anderem auch
die Überprüfung, ob sich die Leistungspflicht eindeutig und unmissverständlich aus dem Vollstreckungstitel ergibt, somit ob der formell vollstreckbare Entscheid die durchzusetzende Pflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht so klar bestimmt, dass das Vollstreckungsgericht diesbezüglich keine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten muss (vgl. SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER (HRSG.), a.a.O., Art. 336 N 16; SUTTER-SOMM/HASEN- BÖHLER/LEUENBERGER (HRSG.), a.a.O., Art. 341 N 18; BGer 4A_269/2012 E. 3.2.). Dazu kann das Gericht den Vollstreckungstitel auslegen, jedoch ist die Kompetenz des Gerichts insofern begrenzt, als es nicht befugt ist, diesen zu ergänzen oder zu präzisieren. Dies ist vielmehr Aufgabe des Erkenntnisverfahrens. Der Vollstreckungsrichter ist demnach an den Inhalt des zu vollstreckenden Urteils gebunden. Ihm steht nur ein ganz eng bemessener Spielraum zu, Unklarheiten des Entscheides im Zuge der Vollstreckung zu bereinigen (vgl. KELLERHALS, Berner Kommentar ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 341 N 27).
3.2. Vorliegend hatte der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. als Vollstreckungsrichter zu prüfen, ob der Entscheid B 1-2011 des Bezirksgerichts Appenzell, zivilrechtliche Abteilung, vom 14. Februar 2012 vollstreckbar ist. Aus der Dispositiv-Ziffer 1 dieses Entscheids ergibt sich lediglich, dass X verpflichtet wurde, die Grünhecke auf die Höhe von zwei Metern ab dem gewachsenen Terrain (als Referenz gelte das gewachsene Terrain gemäss den das Grundstück betreffenden rechtskräftigen Standeskommissionsbeschlüssen Nr. 561/1975, Nr. 827/1976 und Nr. 1031/1976) zurückzuschneiden. In der Erwägung 3.3.3. lit. a wurde ausgeführt, es sei umstritten, von welchem Punkt aus die Höhe der einzelnen Pflanzungen zu messen sei bzw. was unter dem "gewachsenen Terrain" zu verstehen sei. Für das Gericht seien die rechtskräftigen Standeskommissionsbeschlüsse Nr. 561/1975, Nr. 827/1976 und Nr. 1031/1976 entscheidend. Darin werde die Aufschüttung gemäss dem rechtskräftigen Entlastungsstrassenprojekt als gewachsenes Terrain bezeichnet. Dies werde von der Standeskommission bestätigt und präzisiert, dass das Gefälle auf der beklagtischen Parzelle Nr. B 3-6% betrage und die Linie bei der Entlastungsstrasse auf der Kote von 809.75 und am nördlichen Rand der Aufschüttung auf der Kote 810.50 liege. Beide Parteien hätten Kenntnis von diesen Beschlüssen, weshalb sich weitere Beweiserhebungen zur Bestimmung des gewachsenen Terrains erübrigten. Demnach sei als gewachsenes Terrain das aufgeschüttete Terrain gemäss den das Grundstück Nr. B betreffenden rechtskräftigen Standeskommissionsbeschlüssen Nr. 561/1975, Nr. 827/1976 und Nr. 1031/1976 zu betrachten.
Der Entscheid B 1-2011, somit der Vollstreckungstitel, verweist demnach zur Bestimmung des gewachsenen Terrains auf Standeskommissionsbeschlüsse der Jahre 1975 und 1976. Die genaue Höhe des gewachsenen Terrains wurde im Entscheid nicht festgelegt. In Erwägung 4.2 des angefochtenen Entscheids E 130-2014 vom 3. November 2014 stellte der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. dann auch fest, dass nicht mit absoluter Genauigkeit gesagt werden könne, welcher Höhe das gewachsene Terrain gemäss den Standeskommissionsbeschlüssen entspreche. Dies sei bei kupiertem Gelände generell nicht für jeden beliebigen Punkt exakt möglich, da nicht einfach zwischen zwei gemessenen Punkten linear extrapoliert werden könne. Die gesuchstellende Partei habe zur Beurteilung einen Bericht der amtlichen Vermessung Schweiz, Hans Breu, Pat. Ingenieur-Geometer, vom 2. September 2013 eingereicht. Darin werde aufgrund von schriftlichen Aufzeichnungen aus den Jahren 1975 und 1978 hergeleitet, dass bei der Bestimmung des gewachsenen Terrains für die Messung von einer Terrainhöhe von ca. 811.2 / 811.3 m über Meer auszugehen sei. Das gewachsene Terrain, ab welchem die Höhe der Grünhecke zu messen sei, werde gerichtlich mit dem höheren Wert, nämlich mit 811.3 m über Meer angenommen und festgesetzt. Der Erwägung 4.4. kann weiter entnommen werden, dass X im Verfahren B 4-2014 mit Urteil vom 10. Juni 2014 betreffend Ungehorsamkeit gegen amtliche Verfügung freigesprochen worden sei, da ihm bis-
her die Messpunkte nicht genau bekannt gewesen seien bzw. nie amtlich mitgeteilt worden seien.
3.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. als Vollstreckungsrichter stellte demnach selbst fest, dass sich aus dem Entscheid B 1-2011, somit dem Vollstreckungstitel, die Leistungspflicht von X nicht eindeutig ergebe, zumal die Höhe das gewachsene Terrain gemäss den Standeskommissionsbeschlüssen und damit die Messpunkte für die zulässige Höhe der Grünhecke nicht genau bestimmt sei.
Er stützte seinen Entscheid, in welchem er das gewachsene Terrain als mit 811.3 m. ü. M. annahm und festsetzte, folglich nicht auf die im Entscheid B 1-2011 erwähnten Standeskommissionsbeschlüsse, sondern auf den von den Beschwerdegegnern eingelegten Bericht Hersche Ingenieure AG vom 2. September 2013 (E 130-2014, GS act. 3). Bei diesem Bericht handelt es sich nicht um die dem Vollstreckungsgesuch beizulegenden erforderlichen Urkunden im Sinne von Art. 338 Abs. 2 ZPO, nämlich der Entscheid, das Entscheidsurrogat wie z.B. ein gerichtlicher Vergleich oder die Vollstreckbarkeitsbescheinigung (vgl. Botschaft zur ZPO; BBl 2006 7383). Dieser Bericht ist vielmehr Beweismittel, mit welchem die strittige Rechtsfrage, nämlich die Höhe das gewachsene Terrain, geklärt und das unklare bzw. unvollständige und damit nicht vollstreckbare Urteil vollstreckbar gemacht werden soll. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. als Vollstreckungsrichter hat demnach den Vollstreckungstitel in rechtlicher Würdigung des Berichts Hersche Ingenieure AG vom 2. September 2013 ergänzt. Diese eigene Erkenntnistätigkeit überspannt jedoch den Rahmen des Vollstreckungsverfahrens, in dem es einzig um die Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.118/2001 vom 25. Mai 2001, E. 2b). Die Vollstreckbarkeit des Entscheids B 1-2011 des Bezirksgerichts Appenzell, zivilgerichtliche Abteilung, vom 14. Februar 2012 in Bezug auf die Höhe des gewachsenen Terrains ist folglich abzulehnen, und der Entscheid E 130-2014 des Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 3. November 2014 ist aufzuheben.
2. Erweist sich ein formell vollstreckbarer Entscheid wegen einer unklaren oder widersprüchlichen Formulierung des Dispositivs als nicht vollstreckbar, so kommen u.U. Erläuterung oder Berichtigung in Betracht. Nach erfolgter Erläuterung bzw. Berichtigung kann bzw. muss ein neues Vollstreckungsgesuch gestellt werden (vgl. SPÜHLER/TENCHIO/- INFANGER (HRSG.), a.a.O., Art. 336 N 17; SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER (HRSG.), a.a.O., Art. 341 N 18). Vermögen Erläuterung und Berichtigung den Mangel nicht zu beheben und fehlt es dem Entscheid deshalb weiterhin an der Vollstreckbarkeit, so bleibt der obsiegenden Partei nur eine neue Klage (vgl. SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER (HRSG.), a.a.O., Art. 336 N 18).
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Präsident als Einzelrichter, Entscheid KE 19-2014 vom 12. Dezember 2014