143.11
Vorläufige Verordnung zur Gewährleistung des Rechtswegs in Staatshaftungsverfahren
vom 12.02.2019 (Stand 15.02.2019)
Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,
gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 19951,
verordnet:
Art. 1 Verfügungsweg
Über öffentlich-rechtliche Haftungsansprüche, die nach Art. 72 Abs. 2 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes2 der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen, erlässt das Gemeinwesen, dessen Leistungspflicht in Frage steht, eine Verfügung.
Art. 2 Zuständigkeit
Sofern nicht anders geregelt, entscheidet über Haftungsansprüche nach Art. 1 als erste und einzige Verwaltungsbehörde:
im Kanton: der Regierungsrat;
in der Gemeinde: der Gemeinderat;
bei anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts: das oberste Verwaltungsorgan.
Art. 3 Übriges Verfahrensrecht
Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege3.
Lf. Nr. / Abl. 1374 / 2019, S. 198