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Verordnung über die Schulleitung in der Volksschule

412.03 · Appenzell Ausserrhoden Gesetzessammlung

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412.03

Verordnung über die Schulleitung in der Volksschule

vom 27.06.2023 (Stand 01.08.2023)

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 11 Abs. 2 und Art. 69 Abs. 1 des Gesetzes über die Volksschule vom 27. März 20231,

verordnet:

Footnotes

  1. [1] Volksschulgesetz (VSG; bGS 412.0)

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt Aufgaben und Organisation der Schulleitung in den Schulen der Gemeinden.

Sie legt die Rahmenbedingungen für die Anstellung von Schulleiterinnen und Schulleitern fest.

Art. 2 Unterstellung und Pflichtenheft

Das oberste Schulorgan der Gemeinde regelt die organisatorische Unterstellung der Schulleitung.

Es erlässt im Rahmen der kantonalen Vorgaben ein Pflichtenheft für die Schulleitung.

Art. 3 Fachliche Anforderungen

Voraussetzungen für die Anstellung als Schulleiterin oder Schulleiter sind:

  1. eine pädagogische Grundausbildung;

  2. Unterrichtserfahrung;

  3. eine anerkannte Ausbildung als Schulleiterin oder Schulleiter gemäss dem Profil der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK)2.

Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung des Departementes Bildung und Kultur.

Footnotes

  1. [2] Profil für Zusatzausbildungen Schulleitung vom 29. Oktober 2009 (Rechtssammlung EDK, Nr. 4.2.2.7.3)

Art. 4 Aufgaben

Die Schulleitung trägt die Verantwortung für die operative Führung der Schule. Ihr obliegen sämtliche organisatorischen, pädagogischen, personellen und finanziellen Führungsaufgaben, sofern sie nicht kraft besonderer Bestimmung einem anderen Schulorgan vorbehalten sind.

Zu den Aufgaben der Schulleitung gehören insbesondere:

  1. Organisation und Führung der Schuladministration;

  2. Planung und Organisation des Schuljahres (Unterrichtsorganisation, Pensen, Stundenpläne, Schulanlässe);

  3. Einschulung, Promotions- und Disziplinarentscheide, Fördermassnahmen für Lernende;

  4. Entwicklung und Sicherung der Schul- und Unterrichtsqualität, Umsetzung von Schulentwicklungsprojekten;

  5. Personalgewinnung und Personalführung, Beurteilung der Lehr- und Fachpersonen;

  6. Planung und Verwaltung der Schulfinanzen;

  7. Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungsstellen und Öffentlichkeitsarbeit.

Die Schulleitung unterstützt die übergeordneten Schulorgane bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Art. 5 Stellenumfang

Der Stellenumfang der Schulleitung richtet sich nach der Grösse und Komplexität der geleiteten Schule.

Im Minimum hat die Schulleitung über folgende Stellenprozente zu verfügen:

  • a) Sockelpensum:

  • 1. 40 Stellenprozente, wenn nicht alle lehrplanmässigen Zyklen angeboten werden;

  • 2. 45 Stellenprozente, wenn alle lehrplanmässigen Zyklen angeboten werden;

  • 3. 50 Stellenprozente, wenn mehr als eine Schule oder eine Schule mehrerer Gemeinden geführt wird.

  • b) Zusätzlich:

  • 1. 2.5 Stellenprozente pro Lehr- oder Fachperson;

  • 2. 1 Stellenprozent pro Mitarbeitende in anderen Bereichen.

Der Stellenumfang ist regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls den Erfordernissen anzupassen.

Art. 6 Besoldung

Die Bandbreite für die Besoldung der Schulleiterinnen und Schulleiter entspricht der Gehaltsklasse 15 gemäss Anhang 1 der Besoldungsverordnung3.

Innerhalb der Bandbreite ist die Besoldung nach der Grösse und Komplexität der geleiteten Schule sowie nach den individuellen Eigenschaften der Schulleiterinnen und Schulleiter wie namentlich Aus- und Weiterbildung und Berufserfahrung festzulegen. Das Departement Bildung und Kultur erlässt Empfehlungen dazu.

Footnotes

  1. [3] BVO (bGS 142.211)

Art. 7 Unterrichtstätigkeit

Soweit die Funktion der Schulleitung nicht beeinträchtigt wird, können Schulleiterinnen und Schulleiter als Lehrpersonen unterrichten.

Für die Tätigkeit als Lehrperson ist ein separater Arbeitsvertrag abzuschliessen.

Art. 8 Unterstützung durch Lehrpersonen

Die Schulleitung kann Lehrpersonen mit organisatorischen und pädagogischen Aufgaben betrauen, die der Unterstützung der Schulleitung dienen. Entscheidbefugnisse und Belange der Personalführung dürfen nicht delegiert werden.

Die übertragenen Aufgaben und die Form ihrer Abgeltung sind schriftlich festzuhalten.

Art. 9 Aufsicht

Das Departement Bildung und Kultur kann Weisungen zu den Aufgaben der Schulleitungen erlassen.

Es kann die Teilnahme an Weiterbildungsanlässen für obligatorisch erklären.

Art. 10 Übergangsbestimmung

Der Stellenumfang der Schulleitung ist bis zum 1. August 2024 an die Vorgaben gemäss Art. 5 Abs. 2 anzupassen.

Lf. Nr. / Abl. 26 / 30.06.2023