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Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern

626.33 · Appenzell Ausserrhoden Gesetzessammlung

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Funtauna

626.33

Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern

vom 11.02.2020 (Stand 01.01.2020)

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 286 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 21. Mai 20001,

verordnet:

Footnotes

  1. [1] bGS 621.11

Art. 1 Zuständigkeit

Die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern und die Führung des besonderen Registers werden der Kantonalen Steuerverwaltung übertragen.

Art. 2 Rückerstattung und Verrechnung

Der Betrag der Anrechnung ausländischer Quellensteuern wird den berechtigten Personen in der Regel zurückerstattet. Der Betrag kann mit den laufenden oder früher fällig gewordenen Staats- und Gemeindesteuern sowie direkten Bundessteuern verrechnet werden.

Art. 3 Abrechnung zwischen Kanton und Gemeinden

Der nach der Belastung des Bundes gemäss Art. 20 Abs.1 der Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern2 verbleibende Betrag der Anrechnung ausländischer Quellensteuern wird zu einem Drittel dem Kanton und zu zwei Dritteln der Wohnsitzgemeinde der antragstellenden Person belastet.

Der Kanton rechnet mit den Gemeinden über den von ihm zurückerstatteten Betrag der Steueranrechnung mindestens einmal jährlich ab.

Footnotes

  1. [2] SR 672.201

Art. 4 Organisation und Verfahren

Im Übrigen finden auf die Organisation und das Verfahren die Bestimmungen der kantonalen Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer vom 19. Dezember 20003 Anwendung.

Footnotes

  1. [3] bGS 625.21

Lf. Nr. / Abl. 1394 / 2020, S. 185