Funtauna

811.14

Verordnung über die Heimaufsicht

vom 11.12.2007 (Stand 30.09.2016)

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 39 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 19951 sowie auf Art. 4 Abs. 1 lit. g, Art. 7 lit. b, Art. 8 Abs. 2 lit. e und Art. 48 des Gesundheitsgesetzes vom 25. November 20072,

verordnet:

(1.) I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung findet auf alle unter Art. 48 ff. Gesundheitsgesetz fallenden privaten und öffentlichen Einrichtungen Anwendung, welche berufsmässig erwachsene Personen zur Pflege, Betreuung, Beobachtung oder Resozialisierung aufnehmen und ihnen Unterkunft und Verpflegung anbieten.

Sie gilt namentlich für:

  1. Heime für erwachsene Behinderte;

  2. Alters- und Pflegeheime;

  3. Heime zur Betreuung sozial gefährdeter Erwachsener;

  4. sozialtherapeutische Wohngemeinschaften für Erwachsene.

Vom Geltungsbereich ausgenommen sind:

  1. Spitäler;

  2. Sonderschulheime;

  3. Kinder- und Jugendheime, heilpädagogische Pflegefamilien und sozialtherapeutische Wohngemeinschaften für Kinder;

  4. andere öffentliche Einrichtungen, soweit sie unter besonderer kantonaler Aufsicht stehen;

  5. Institutionen, die der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption3 unterstehen.

Art. 2 Organe
a) Amt für Soziales

Das Amt für Soziales

  1. übt die gesundheitspolizeiliche Aufsicht über die Heime aus,

  2. erteilt Bewilligungen zum Betrieb von Heimen und kann diese auch widerrufen.

Art. 3

Art. 4 c) Fachstelle

Das Departement Gesundheit und Soziales führt eine Fachstelle für Heimaufsicht und -beratung.

Die Fachstelle

  1. bietet den Heimen und den Institutionen fachliche Beratung an,

  2. stellt den Kontakt zu den Heimleitungen und lokalen Kommissionen einerseits und den Gesundheitsbehörden andererseits sicher,

  3. vermittelt bei Beschwerden,

  4. besucht die Heime periodisch und beaufsichtigt sie,

  5. beurteilt Baugesuche für die Neuerstellung, für den Umbau und für die Erweiterung von Heimen.

Die Beratung gemäss Abs. 2 lit. a erfolgt in der Regel gegen Entgelt; sie kann auch für Einrichtungen gemäss Art. 1 Abs. 3 in Anspruch genommen werden.

Den Angehörigen der Fachstelle ist Zutritt zu den zum Heimbetrieb gehörenden Räumen zu gewähren.

Der Fachstelle ist Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu gewähren. Sie kann mit allen beteiligten Personen und Stellen Gespräche führen.

(2.) II. Betriebsführung

Art. 5 Personelle Anforderungen

Die Leitung von Heimen darf nur Personen anvertraut werden, die sich zur einwandfreien Betriebsführung eignen.

Anzahl und Qualifikation des Personals müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl und zu den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner stehen; die fachgerechte Betreuung ist rund um die Uhr sicherzustellen.

Die Institutionen sorgen für eine bedarfsgerechte Aus-, Weiter- und Fortbildung der Heimleitung und des Personals.

Das Departement Gesundheit und Soziales kann im Einzelfall besondere Auflagen machen.

Art. 6 Sachliche Anforderungen

Anzahl, Grösse und Art der Räume und Einrichtungen müssen den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechen.

Leitbild, Konzept und Dokumentation müssen den aktuellen Qualitätsstandards des jeweiligen Heimzwecks entsprechen.

Das Departement Gesundheit und Soziales kann im Einzelfall besondere Auflagen machen.

Art. 7 Rechtsstellung der Bewohnerinnen und Bewohner

Jedes Heim bestimmt die Rechte und Pflichten der Bewohnerinnen und Bewohner und hält sie schriftlich fest. Eine Tarifordnung regelt die Kosten und Leistungen des Angebotes.

Bewohnerinnen und Bewohner haben das Recht,

  1. Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen zu nehmen,

  2. sich mit Beschwerden direkt an die Fachstelle oder an das Amt für Soziales zu wenden,

  3. seelsorgerische und soziale Betreuung unter Beachtung der Privatsphäre in Anspruch zu nehmen.

Bewohnerinnen und Bewohner, ihnen nahestehende Personen und das Pflegepersonal haben das Recht, im Rahmen des Gesundheitsgesetzes den Ethikrat anzurufen4.

Zwangsbehandlungen und ähnliche Massnahmen sind nur unter den Voraussetzungen des Gesundheitsgesetzes zulässig5.

Art. 8 Ärztliche Betreuung

Die ärztliche Betreuung umfasst mindestens

  1. die regelmässige Beratung der Heimleitung durch eine Ärztin oder einen Arzt,

  2. die Sicherstellung des Notfalldienstes.

Die freie Arztwahl bleibt gewährleistet.

Art. 9 Ferien- und Entlastungsplätze6

Der Kanton trägt 20 % der ausgewiesenen Kosten für Bereitstellung und Betrieb von Ferien- und Entlastungsplätzen für Pflegebedürftige, die nicht in der Lage sind, das Leben ohne tägliche Mithilfe von Dritten selber zu bestreiten.

Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn

  1. die Benutzerinnen und Benutzer mit höchstens 60 % der Kosten belastet werden,

  2. die Plätze höchstens sechs Wochen pro Jahr von der gleichen Person belegt und während mindestens 250 Tagen pro Jahr bestimmungsgemäss benützt werden, andernfalls reduziert sich der Beitrag anteilsmässig,

  3. die Beträge alljährlich mit den notwendigen Unterlagen beim Departement Gesundheit und Soziales geltend gemacht werden.

Das Departement Gesundheit und Soziales legt im Rahmen der Planung die beitragsberechtigten Ferien- und Entlastungsplätze fest.

(3.) III. Inkrafftreten

Art. 10

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Lf. Nr. / Abl. 1063