955.321
Verordnung über die Zuweisung und Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen
vom 11.01.2022 (Stand 01.02.2022)
Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,
gestützt auf Art. 127 des Bundesgesetzes über Geldspiele1, die Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen2, das Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat3 sowie Art. 87 Abs. 5 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh4,
verordnet:
(A.) 1. Kantonaler Anteil am Reingewinn der Swisslos
Art. 1 Zuweisung und Verwaltung
Der jährliche Anteil am Reingewinn der Swisslos wird zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke folgenden Fonds zugewiesen:
Lotteriefonds;
Kulturfonds;
Sportfonds.
Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag des Departements Finanzen jährlich über die Zuweisung zu den einzelnen Fonds.
Die für die Fonds zuständigen Stellen verwalten die ihnen zugewiesenen Swisslos-Gelder mit separater Rechnung.
Art. 2 Transparenz
Die für die Fonds zuständigen Stellen veröffentlichen jährlich die Rechnung der von ihnen verwalteten Swisslos-Gelder.
Sie machen in geeigneter Form bekannt, welche Empfängerinnen und Empfänger für welchen Zweck wie hohe Beiträge erhalten haben.
Die Empfängerinnen und Empfänger von Beiträgen werden verpflichtet, die kantonale Unterstützung unter Verwendung des Logos von Swisslos bekanntzumachen.
Art. 3 GESPA
Das Departement Finanzen ist zuständig für die jährliche Berichterstattung an die GESPA.
(B.) 2. Lotteriefonds
Art. 4 Verwendung des Lotteriefonds
Mit Mitteln aus dem Lotteriefonds werden auf Gesuch hin unterstützt:
gemeinnützige Vorhaben innerhalb des Kantons, wenn sie von regionaler oder überregionaler Bedeutung sind;
gemeinnützige Vorhaben ausserhalb des Kantons, wenn sie gesamtschweizerisch von erheblicher Bedeutung sind oder einen direkten Bezug zum Kanton haben;
Vorhaben humanitärer, sozialer, ökologischer, kultureller oder weltwirtschaftlicher Art, an denen sich der Kanton aufgrund seiner globalen Mitverantwortung beteiligt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge aus dem Lotteriefonds.
Die Gewährung von Beiträgen kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.
Art. 5 Lotteriefondsverwaltung
Das Departement Finanzen verwaltet den Lotteriefonds.
Es prüft die Gesuche um Beiträge aus dem Lotteriefonds und unterbreitet dem Regierungsrat mindestens zweimal jährlich einen Sammelantrag zur Genehmigung. Es kann Einzelanträge unterbreiten.
Gesuche mit einem Bezug zu Sport oder Kultur werden zur Prüfung an die zuständige Stelle weitergeleitet. Es können nur Beiträge aus einem Fonds gesprochen werden.
Art. 6 Sympathiebeiträge
Der Regierungsrat kann Sympathiebeiträge bis 1'000 Franken ohne Antrag des Departements Finanzen zusprechen, sofern der gemeinnützige Zweck ausgewiesen ist.
Die jährliche Summe der Sympathiebeiträge ist auf 20'000 Franken begrenzt.
Art. 7 Widerruf und Rückforderungen
Das Departement Finanzen kann die Auszahlung des gewährten Beitrags kürzen oder verweigern oder bereits ausbezahlte Beiträge zurückfordern, wenn:
der Beitrag missbräuchlich oder rechtswidrig erwirkt wurde;
die Beitragsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
die Bedingungen und Auflagen nicht oder nicht mehr vollständig erfüllt sind;
der Beitrag zweckentfremdet wurde.
Lf. Nr. / Abl. 1450 / 14.01.2022