Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

KG ARGVP 1998 3320

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B. Gerichtsentscheide 3320

der pflichtgemässen Sorgfalt nicht vorhersehbar ist. Die Vorhersehbarkeit beurteilt sich aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Täters. Vorliegend handelte der Angeklagte als Angestellter einer auf Rohrreinigung spezialisierten Firma, so dass von ihm besondere Umsicht zu verlangen ist. Um so unverständlicher ist es, dass er sich weder aufgrund von Plänen oder Rückfragen bei der Bauführung über die genaue Beschaffenheit der Entwässerung und über Verlauf und Funktion der Leitungsanlage inkl. Pumpe ins Bild setzte. So war ihm nicht bekannt, bei welchem Wasserstand der Schwimmer die Pumpe in Betrieb setzte, wohin der Pumpenschacht entwässerte, und ob die Leitung in die Kanalisation oder direkt in einen Vorfluter mündete. Als Spezialist, der schon verschiedentlich Aufträge in Ausserrhoden auszuführen hatte, hätte er sich auch bewusst sein müssen, dass Meteorwasserleitungen wegen des hier üblichen Trennsystems in den meisten Fällen nicht auf eine Abwasserreinigungsanlage, sondern direkt in einen Vorfluter münden. Er unterliess es schlicht, dieser entscheidenden Frage nachzugehen. Soweit er behauptet, die Arbeiten abgeschlossen zu haben, als sich im Pumpenschacht sauberes Wasser befunden habe, muss er sich eine ungenügende Kontrolle vorwerfen lassen. Die Vorinstanz hat zu unrecht ein fahrlässiges Verhalten verneint. N. ist deshalb im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.

OGer 27.1.1998

A ngepasste G eschw indigkeit. Kollision beim Kreuzen auf schneebedeckter Strasse (Art. 32 Abs. 1 SVG).

Gemäss Überweisungsverfügung wird dem Angeklagten wahlweise ein Nichtbeherrschen des Fahrzeuges im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG oder ein Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die gegebenen Verhältnisse im Sinne von Art. 32 Abs. 1 SVG zur Last gelegt.

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Art. 32 Abs. 1 SVG regelt die Fahrgeschwindigkeit als eine Voraussetzung der Fahrzeugbeherrschung gesondert und geht daher als lex specialis der allgemeinen Bestimmung von Art. 31 Abs. 1 SVG vor (BGE 103 lb 39). Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Scihtverhältnissen. Bezüglich der Anpassung des Tempos an die Strassenverhältnisse bestimmt Art. 4 Abs. 2 VRV, es sei langsam zu fahren, wo die Strasse verschneit, vereist, mit nassem Laub oder mit Split bedeckt ist, besonders wenn Anhänger mitgeführt werden. Wer den Tatbestand von Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 VRV erfüllt, macht sich nach Art. 90 SVG strafbar. Welche Geschwindigkeit auf einer Strasse gemäss Art. 4 Abs. 2 VRV genügend langsam ist, kann nicht ein für allemal gesagt werden. Massgebend sind die Strassenverhältnisse, die Verkehrsdichte, die Art, Beladung und Bereifung des Fahrzeuges. Es kann Vorkommen, dass nur Schrittempo angemessen ist. Wenn jemand ins Schleudern geriet, nachdem er gebremst hatte, so hatte er vorher seine Geschwindigkeit nicht genügend herabgesetzt, selbst wenn nicht genau erm ittelt werden kann, wie schnell er gefahren war (H. Schultz, Rechtsprechung und Praxis im Strassenverkehr in den Jahren 1973-1977, Bern 1979, S. 154, mit Hinweis auf BGE 101 IV 221). Unbestritten ist die Tatsache, dass der Lastwagen des Angeklagten auf der in seiner Fahrtrichtung ein leichtes Gefälle vom rechten zum linken Fahrbahnrand aufweisenden Strasse bremsen musste, dabei ins Rutschen kam und mit dem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte. Bekannt ist des weiteren, dass die Strasse eine festgefahrene Schneeschicht aufwies, sehr rutschig und zum Teil vereist war. Unbekannt ist jedoch die Geschwindigkeit, mit welcher der Lastwagenfahrer diese Strasse befuhr. Dies spielt insofern keine Rolle, als allein aus der Tatsache, dass der Lastwagen ist Rutschen kam, geschlossen werden muss, dass die Geschwindigkeit nicht den Verhältnissen angepasst war. Da der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben, die sich mit den Ergebnissen der Strafuntersuchung in Einklang bringen lassen, ca. einen Meter weit und zudem vom rechten Strassenrand (in Fahrtrichtung gesehen) nach links gerutscht ist, stellt dieses Rutschen

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ein ’Schleudern’ im Sinne von BGE 101 IV 221 dar. Wesentlich ist noch, dass die prekären Strassenverhältnisse aufgrund der durchgehenden Schneedecke erkennbar waren und nicht etwa eine Überraschung für die Benutzer der Strasse darstellten. Schliesslich ist zu beachten, dass der Lastwagen vorne lediglich Sommerpneus, wenn auch angeblich neue, montiert hatte, was zu besonders vorsichtigem, will heissen langsamem Fahren hätte führen sollen. Hervorzuheben ist, dass es keine Rolle spielt, aus welchem Grund der Angeklagte zu einer Bremsung veranlasst worden ist. Die Kollision als solche sowie ein allfälliges Fehlverhalten des Kollisionsbeteiligten sind deshalb irrelevant. Entscheidend ist und bleibt, dass der Angeklagte nur schon durch den von ihm eingeleiteten Bremsvorgang ins Schleudern geraten ist. Es darf nach Ansicht des Gerichtes nicht sein, dass ein Lastwagen sich unkontrolliert einen Meter von einer Strassenseite auf die andere verschiebt. Der Angeklagte hätte die Haftung (in physikalischem Sinn) seines Fahrzeuges auf der Strasse zu Beginn der festen Schneedecke überprüfen müssen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte er dann feststellen müssen, dass lediglich Schrittempo angemessen gewesen wäre. Da der Angeklagte eigenen Angaben zufolge aber mit einem Mehrfachen davon (ca. 20 km/h) gefahren ist, war seine Geschwindigkeit, an der konkreten Stelle und unter den gegebenen Strassenverhältnissen, übersetzt. KGer, 4. Abt., 14.9.1998

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha davart il traffic sin via, Art. 31, Art. 32 und Art. 90 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Januar 2003, 1. Februar 2003, 1. April 2003, 1. Oktober 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. April 2008, 1. September 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Mai 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 27. Dezember 2013, 1. Januar 2014, 1. Juni 2014, 11. Juni 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 20. Mai 2015, 1. Juli 2016, 1. August 2016, 1. Oktober 2016, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2024, 1. März 2025, 1. April 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Verkehrsregelnverordnung, Art. 4 — der Erlass wurde am 1. Oktober 1998, 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Dezember 2002, 1. April 2003, 14. Dezember 2003, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Oktober 2005, 1. März 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. April 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Juni 2015, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 15. Januar 2017, 7. Mai 2017, 1. Februar 2019, 1. Januar 2021, 9. Februar 2021, 20. Mai 2021, 1. April 2022, 15. Juli 2023, 1. April 2024, 1. Januar 2025, 1. Juli 2025, 1. April 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.