Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

KG ARGVP 1999 3336

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Rubrum

B. Gerichtsentscheide 3336

konnte die Klägerin nicht anbieten. Da die Klägerin beweisbelastet ist (Art. 8 ZGB), hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Der unbegründete Vorwurf einer sexuellen Annäherung ist klarerweise als Ehrverletzung zu qualifizieren und stellt damit eine Verletzung in den persönlichen Verhältnissen dar. Auch die von Art. 49 Abs. 1 OR geforderte notwendige Schwere ist gegeben. Da darüber hinaus auch die weiteren Voraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind, steht dem Beklagten eine Genugtuung zu. Hinsichtlich der Art und der Bemessung der Genugtuung ist zu berücksichtigen, dass der Vorwurf der Klägerin an den Beklagten nicht etwa in der Öffentlichkeit, sondern erst und - soweit bekannt - nur im Gerichtsverfahren erhoben worden ist. Zudem ist zu beachten, dass der Vorwurf nur am Rande vorgebracht worden ist und auch keinen Niederschlag in den klägerischen Rechtsbegehren gefunden hat. Wenn schliesslich auch noch die sehr unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beider Parteien berücksichtigt wird, erscheint im vorliegenden Fall eine Geldsumme nicht angebracht. Art. 49 Abs. 2 OR lässt es zu, dass anstatt einer Geldsumme auf eine andere Art der Genugtuung erkannt wird. In casu erscheint eine richterliche Missbilligung als angemessene Genugtuung (analog dem in R. Brehm, Berner Kommentar, N. 61 zu Art. 49 OR, erwähnten Fall; zur richterlichen Missbilligung vergleiche auch R. Brehm, a.a.O., N. 105 ff. zu Art. 49 OR). KGP 28.6.1999

A rbeitsvertrag. Das Vorliegen eines die Arbeitsunfähigkeit bescheinigenden Arztzeugnisses verbietet es dem Richter nicht, aufgrund anderer Beweismittel zu einem gegenteiligen Schluss zu kommen (Art. 343 Abs. 4 OR, Art. 158 ZPO).

Aus den Erwägungen

1.

Gemäss Art. 158 ZPO würdigt der Richter die Beweise nach freier Überzeugung. Er kann Umstände und Verhältnisse berücksichti

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gen, die für streitige Tatsachen von Bedeutung sind oder eine Vermutung begründen (Art. 158 Abs. 1 ZPO und Art. 343 Abs. 4 OR). Es liegt im Ermessen des Richters, ob er einem Arztzeugnis oder den Aussagen des behandelnden Arztes Glauben schenken will (vgl. Kuhn, Arbeitsrecht, Teil 9, Kapitel 5.2, S. 5).

2.

Folgende Beweismittel liegen im vorliegenden Fall vor:

  • die Aussage der Klägerin

  • die Zeugenaussage von M.

  • die Arztzeugnisse von Dr. X. vom 6.4.1999 und vom 9.5.1999

  • das Verhalten der Klägerin am 22. und 23.3.1999. Diese Beweismittel sind einer Beweiswürdigung zu unterziehen. a) Der Vertreter der Klägerin macht geltend, die Tätigkeit in der Einzieherei habe für die Klägerin eine unzumutbare Belastung dargestellt. Indizien für die Richtigkeit dieser Aussage ergeben sich aus den erwähnten Arztzeugnissen. Dagegen spricht die Aussage von M., der Ressortleiterin der Einzieherei. Gegenüber der erwähnten Zeugin führte die Klägerin aus, es gehe so mit der Arbeit. Wenn sie die Arbeit länger mache, brauche sie eine Brille. Sie habe aber nie über irgendwelche Schmerzen geklagt. Auf die Arztzeugnisse von Dr. X. ist später einzugehen. Der Beweis, dass die Arbeit in der Einzieherei für die Klägerin nicht zumutbar war, ist damit nicht erbracht. b) Damit ist die entscheidende Frage aber nicht beantwortet, ob die Klägerin am 23. März 1999 mindestens zum Teil arbeitsunfähig war. Auch hier ist die Beweislage widersprüchlich. Für eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin am 23. März 1999 spricht das Arztzeugnis von Dr. X. vom 9. Mai 1999. Darin führte der Arzt aus, am 22. März 1999 habe eine Konsultation stattgefunden. Er habe damals konstatieren müssen, dass auf Grund der aktuellen Befunde und Beschwerden auch die neue Arbeit in der Einzieherei für die Klägerin krankheitsbedingt als nicht zumutbar zu bezeichnen sei und auch hier eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu attestieren sei. Aus dieser Formulierung und im Zusammenhang mit seinem Brief vom 20. Februar 1999 ist zu schliessen, dass Dr. X. am 9. Mai 1999 sowohl für die Arbeit in der Einzieherei als auch für die Arbeit im Reinraum von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Klägerin ausging.

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Relativiert wird das Schreiben von Dr. X. vom 9. Mai 1999 durch das Schreiben des gleichen Arztes vom 6. April 1999. In diesem Brief spricht Dr. X. nicht von einer zumindest teilweisen Arbeitsunfähigkeit. Schliesslich führte er sodann gar wörtlich aus: "Falls für Frau (...) nur diese beiden Arbeitsmöglichkeiten bestehen sollten, ist die Schichtarbeit von meiner Seite verantwortbar." Gerade dieser Satz zeigt auf, dass auch Dr. X. die Arbeit der Klägerin im Reinraum in Schicht als möglich - wenn auch nicht optimal für den weiteren Krankheitsverlauf - erachtete. Zusammenfassend kann aus den Arztzeugnissen von Dr. X. kein klarer Beweis für eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin am 23. März 1999 entnommen werden. Anlässlich der Hauptverhandlung führte die Klägerin aus, die Arbeit am 22. März 1999 habe sie "nicht als so schlimm für meine Krankheit" empfunden. Sie habe Schicht gearbeitet. Auf die Frage, ob sie denn Schicht arbeiten könne, führte die Klägerin wörtlich aus: "Ja, ich will dies.” Sie könnte jetzt auch zu 100 % arbeiten. Wie bereits eingangs erwähnt, wurde die Klägerin auf ihren Wunsch in der Einzieherei eingeteilt. Diese Arbeit hat sie trotz des klaren Briefes der Beklagten vom 17. März 1999 eigenmächtig verlassen und ihre Arbeit ohne Rücksprache mit ihrem Arbeitgeber am 22. März 1999 im Reinraum in Schichtarbeit wieder voll aufgenommen. Indem sich die Klägerin aber selbst wieder im Reinraum zur Arbeit einfand, sich mithin wieder in den Arbeitsprozess eingliederte und wieder voll arbeitete und sich dabei nach eigenen Angaben wohl fühlte, gab sie deutlich zu erkennen, dass sie zu 100 % arbeitsfähig war. Dieses eigene Verhalten wiegt stärker als das Arztzeugnis von Dr. X. KGP 6.1.2000

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la cumplettaziun dal Cudesch civil svizzer, Art. 49 und Art. 343 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2000; der Erlass wurde am 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch civil svizzer, Art. 8 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2000; der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 158 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Juli 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.