Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

KG ARGVP 2000 3356

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Rubrum

B. Gerichtsentscheide 3356

Forderungsklage. Nichteintreten auf das Begehren auf Anerkennung im Prozess um eine Geldforderung.

Stellvertretung Stillschweigende Vollmachtserteilung, nachträgliche Genehmigung verneint (Art. 99 ZPO, Art. 33 OR).

1. Die Klägerin verlangt die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin den Betrag von Fr. 516.-- nebst Zins anzuerkennen. Die Beklagte soll also zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt werden. Eine solche Verurteilung ist zwar grundsätzlich möglich (vgl. Art. 290 ZPO), indessen ist nicht ersichtlich, worin in casu ein Interesse der Klägerin bestehen könnte, nebst der Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung des geforderten Betrages noch zusätzlich eine entsprechende Willenserklärung der Beklagten zu erhalten. Fehlt aber ein rechtliches Interesse, kann nach Art. 99 ZPO auf das Begehren zur Abgabe einer Willenserklärung nicht eingetreten werden. Soweit ersichtlich haben die hiesigen Gerichte in den vergangenen 13 Jahren trotz Gutheissung der Forderungsklage noch nie - bei entsprechendem Antrag - zusätzlich die Verurteilung zur Abgabe der Willenserklärung ins Dispositiv aufgenommen. Andererseits wurde auch noch nie ein formeller Nichteintretensentscheid gefällt. Es erscheint an der Zeit, diese Praxis zu ändern und damit dem Gesetz wieder näherzukommen. Da die Klage insgesamt, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, abgewiesen werden muss, sind die Kosten ohnehin von der Klägerin zu tragen, so dass der hier ergehende Nichteintretensentscheid, der klarerweise eine Praxisänderung bedeutet, mit keinen negativen Folgen für die Klägerin verbunden ist. In zukünftigen Verfahren dagegen würde die Klägerin bezüglich des Nichteintretensentscheides kostenpflichtig, auch wenn sie mit dem Forderungsteil obsiegen sollte.

2. Die Klägerin stützt ihre Forderung gegen die Beklagte auf den von N. unterzeichneten Vertrag vom 26. Mai 1999. Dieser Vertrag bindet und verpflichtet die Beklagte nur, wenn N. als ihr bevollmächtigter Vertreter gehandelt hat. Zu prüfen ist also, ob N. ermächtigt gewesen ist, im Namen der Beklagten den genannten Vertrag zu schliessen.

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a) Es steht unzweifelhaft fest, dass zugunsten von N. im Handelsregister keine Handlungsvollmacht eingetragen und dass auch sonst keine schriftliche Bevollmächtigung von N. erfolgt ist. b) Zu fragen ist somit, ob N. stillschweigend eine Vollmacht erteilt worden ist. Zu denken ist an eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht (Honsell/Vogt/Wiegand (Herausgeber), Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, N. 16 zu Art. 33 OR, oder R. Zäch, Berner Kommentar, N. 47ff zu Art. 33 OR). Es handelt sich dabei um Fälle des Gutglaubensschutzes Dritter (Gauch/Schluep/ Schmid/Rey, OR, Allgemeiner Teil, 7. Auflage, Band I, Rz. 1390ff). Es geht darum, dass der Vertretene die Vollmacht nach aussen kundgibt und der Vertreter gegenüber einem Dritten handelt, dem die Vollmacht kundgegeben wurde und der im Vertrauen auf diese Kundgabe zu tere Nachweise bei GVP SG 1982 Nr. 28 S. 60f). Wesentlich ist also, dass der Dritte im Zeitpunkt der Vertreterhandlung von der Kundgabe Kenntnis hatte. Die Klägerin kann sich also im vorliegenden Verfahren nur auf Sachverhalte berufen, die ihr bekannt waren. Unerheblich bleiben muss das gesamte Verhalten der Vertretenen bzw. der für sie handelnden Personen in den vergangenen Jahren, soweit es der Klägerin nicht bekannt gewesen ist. aa) Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr Aussendienstmitarbeiter habe sich bei der Beklagten telefonisch angemeldet und sei an N. als verantwortliche Person verwiesen worden. Das Gespräch habe dann in den Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten stattgefunden. Selbst wenn diese Umstände zutreffen sollten, könnte die Klägerin nichts daraus ableiten. Denn entscheidend ist, ob die Beklagte bzw. die für sie handelnden Personen (insbesondere der mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragene V.) Kenntnis von diesen Umständen hatten. Dies wird von der Klägerin aber nicht einmal behauptet, geschweige denn zum Beweis verstellt. Hatte die Beklagte aber keine Kenntnis von den erwähnten Umständen, liegt kein „Gewährenlassen“ von N. und damit auch keine stillschweigende Bevollmächtigung vor. bb) Sodann beruft sich die Klägerin auf den Umstand, dass N. einen Firmenstempel verwendet habe. Allein daraus, dass N. Zugang zu einem Stempel hatte und diesen auch verwendete, kann bezüglich der Akzeptanz der gestempelten Papiere durch die Beklagte noch

nichts abgeleitet werden. Die Klägerin hat mit keinem Wort dargetan,

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dass der Beklagten bewusst gewesen ist, dass N. den Stempel beim fraglichen Vertrag verwendet hat. Aus dem allfälligen Zurverfügungstellen eines Stempels (was noch geprüft werden müsste) kann auch nicht abgeleitet werden, es seien nun alle Verträge, auf denen dieser Stempel angebracht sei, akzeptiert. cc) Die Klägerin bringt schliesslich vor, der fragliche Vertrag sei aber immerhin nachträglich genehmigt worden, weil die Beklagte auf zwei Mahnungen nicht reagiert habe und die Korrekturvorlagen nicht an N., sondern an die Beklagte allgemein zugestellt worden seien. Die Klägerin beruft sich also auf stillschweigende Akte der Genehmigung. Nach der Lehre bedeutet jedoch Stillschweigen auf ein vollmachtlos geschlossenes Geschäft grundsätzlich Nichtgenehmigung (R. Zäch, a.a.O., N. 54 zu Art. 38 OR). Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann Stillschweigen als Genehmigung ausgelegt werden (R. Zäch, a.a.O., N. 55 zu Art. 38 OR). Es handelt sich dabei um Fälle, in denen aufgrund einer vorausgegangenen Beziehung von einem Vertragspartner ein Widerspruch erwartet werden kann, wenn das Vorgebrachte nicht seinem Willen entspricht (R. Zäch, a.a.O., N. 55 zu Art. 38 OR). Die Klägerin hat weder behauptet noch nachgewiesen, dass sie schon vor dem 26.5.1999 geschäftliche Kontakte zu der Beklagten unterhalten hat. Eine „vorausgegangene Beziehung“ liegt demnach nicht vor, so dass auch keine „besonderen Umstände“ gegeben sind, die es erlauben würden, ein allfälliges Stillschweigen der Beklagten als Genehmigung auszulegen. c) Der Klägerin ist somit der Beweis dafür, dass N. von der Beklagten zum Abschluss des Vertrages vom 26.5.1999 durch ausdrückliches oder konkludentes Verhalten ermächtigt worden ist oder dass die Beklagte diesen Vertrag nachträglich genehmigt hat, nicht gelungen. Aus dem vorerwähnten Vertrag können sich demnach keine Pflichten der Beklagten ergeben. Mithin ist die Klage abzuweisen. KGP 7.11.2000

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la cumplettaziun dal Cudesch civil svizzer, Art. 33 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2000; der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 99 und Art. 290 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Juli 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.