Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

KG ARGVP 2000 3373

KG ARGVP 2000 3373

Rubrum

B. Gerichtsentscheide 3373

2.5. Strafprozess

Haftüberprüfung. Sind weitere Abklärungen über den anzuwendenden Haftgrund erforderlich, ist eine Überschreitung der Dreitagefrist zulässig (Art. 107 Abs. 2 StPO).

Zulässigkeit des Begründungsverzichts (Art. 2 StPO in Verbindung mit Art. 204 ZPO).

1. a) Nach Art. 107 Abs. 2 StPO hat der Einzelrichter in Strafsachen innert drei Werktagen seit der Hafteröffnung und nach Anhörung des Betroffenen über die Berechtigung der Haft zu entscheiden. Die Bundesverfassung sieht in Art. 31 Abs. 3 vor, dass jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, Anspruch darauf hat, unverzüglich einem Richter vorgeführt zu werden. Ob die kantonale Frist von drei Tagen der Anforderung der „Unverzüglichkeit“ gemäss Bundesverfassung genügt, braucht hier nicht geprüft zu werden (vgl. dazu etwa A. Keller, Untersuchungshaft im Kanton St. Gallen, AJP 2000, S. 944, oder M. Forster, Rechtsschutz bei strafprozessualer Haft, SJZ 94 (1998), S. 36ff). Denn diese Frist wurde nicht eingehalten, weil weitere Beweise erhoben wurden. Zu prüfen ist deshalb, ob eine längere Entscheidungsfrist grundsätzlich zulässig ist und - im bejahenden Fall -, ob in casu die Voraussetzungen für eine längere Frist gegeben sind. Das Bundesgericht hat bereits entschieden, dass es sich bei der Zweitagesfrist gemäss zürcherischer Strafprozessordnung um eine blosse Ordnungsvorschrift handelt, von der in begründeten Fällen abgewichen werden kann (BGE 124 I 210, mit Hinweisen). Gleiches muss für die Frist von drei Tagen gemäss Art. 102 Abs. 2 StPO gelten. Ein Abweichen von den kantonalen Fristbestimmungen hat das Bundesgericht insbesondere dann als zulässig erachtet, wenn es zur Wahrung der materiellen Parteirechte notwendig ist, gewisse Beweise zu erheben (BGE 124 I 210f). In casu war es aufgrund der dem Einzelrichter vorgelegten Akten nicht möglich, zum besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr Stellung zu nehmen. Es mussten dazu weitere

B. Gerichtsentscheide 3374

Abklärungen getroffen werden, die eine Verlängerung der kantonalen Frist rechtfertigten. b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt das Beschleunigungsgebot eine sofortige schriftliche Begründung; ein kantonales Verfahren, welches den Inhaftierten zwingt, bis vor Bundesgericht zu gelangen, um die Haftgründe zu erfahren und sich gegen die Inhaftierung wehren zu können, ist verfassungswidrig (M. Forster, Rechtsschutz bei strafprozessualer Haft, SJZ 94 (1998) S. 40, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Andererseits muss aus BGE 125 II 372 geschlossen werden, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Verzicht auf eine Begründung möglich sein muss. Nach der kantonalen Praxis wird gestützt auf Art. 2 StPO i.V.m. Art. 204 ZPO auch in Haftfällen von einer direkten Begründung des Entscheides abgesehen und dies erst nachgeholt, wenn eine Begründung verlangt wird. Es ist also nicht erst die Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde, die zur Begründung führt, sondern der Betroffene entscheidet selbst darüber, ob er eine Begründung ausgestellt haben und damit auf die Kostenreduktion verzichten will oder nicht. In der Mehrzahl der Fälle wird auf eine Begründung verzichtet. Mit Blick auf Art. 89 Abs. 1 OG wird die Frist für das Begründungsgesuch auf lediglich fünf Tage angesetzt, um dem Inhaftierten zu ermöglichen, innert der 30tägigen Frist begründet staatsrechtliche Beschwerde erheben zu können. KGP 1.9.2000

Rechtzeitigkeit der Appellation. Massgebend für den Beginn des Fristenlaufes bei einem rechtshilfeweise im Ausland zugestellten Urteil ist der Zeitpunkt, an dem dieses am angegebenen Domizil in Empfang genommen wird (Art. 214 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

Der in Thailand wohnende Angeklagte ist vom Kantonsgericht wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflichten verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat er mit Schreiben vom 1. Oktober 1999 an die

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 2, Art. 102, Art. 107 und Art. 214 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2000; der Erlass wurde am 15. Dezember 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. Januar 2002, 1. April 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 204 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Juli 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.