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KG ARGVP 2007 3509

Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden

Dals 15 schan. 2007

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  2. Appenzell Ausserrhoden
  3. Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

KG ARGVP 2007 3509

KG ARGVP 2007 3509

Rubrum

B. Gerichtsentscheide 3509

Interessennachweis verschickt/faxt und danach kontrolliert, ob die Antwort eingegangen ist. Der Zeitaufwand für diese Arbeiten dürfte trotz Standardbrief realistischerweise mit mindestens einer viertel- bis einer halben Stunde veranschlagt werden. Es braucht zudem eine entsprechende Infrastruktur (PC, Fax etc.). Berücksichtigt man diesen Aufwand, müsste eine solche Bonitätsprüfung effektiv mit rund Fr. 100.00 veranschlagt werden. Bei einer Bestellsumme von Fr. 1'000.00 wären das immerhin 10 %. Das Obergericht ist deshalb der Ansicht, dass in den meisten Kaufgeschäften die Marge nicht derart hoch ist, dass „flächendeckend“ Betreibungsregisterauszüge eingeholt werden könnten. Gestützt auf diese Überlegungen rechtfertigt es sich, in Anlehnung an das vorinstanzliche Urteil die Grenze, ab welcher eine Bonitätsprüfung vom Verkäufer verlangt werden kann, bei Fr. 1'000.00 anzusetzen. OGer 25.09.2007

Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht. Pflegevater (Art. 219 StGB). Verhältnis zu den Delikten gegen Leib und Leben.

Sachverhalt

Seit etwa Mitte der Neunzigerjahre nahm das Ehepaar X., welches vier eigene Kinder hat, immer wieder Pflegekinder in Dauer- oder Tagespflege in ihren Haushalt auf. Die Geschädigte S. lebte seit dem 1. September 1999, d.h. seit ihrem ersten Lebensjahr, im Rahmen eines Dauerpflegeverhältnisses beim Ehepaar X. Erste Hinweise auf eine mögliche Gefährdung von S. erhielten die Sozialen Dienste Y. im Oktober 2000. Die damals eingeleiteten Abklärungen verliefen ergebnislos. Im Dezember 2003 erhielten die Sozialen Dienste Y. einen anonymen Hinweis, der zu weiteren Abklärungen im Umfeld der Geschädigten führte. Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse wurde eine sofortige Umplatzierung von S. vorgenommen und dem Ehepaar X. die Pflegekinderbewilligung entzogen sowie untersagt, vorläufig Tagespflegekinder aufzunehmen. Seit dem 19. Mai 2004 lebt S.,

B.

Gerichtsentscheide 3509

nachdem sie zunächst in einer SOS-Pflegefamilie untergebracht worden war, in einer neuen Pflegefamilie.

Aus den Erwägungen

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten weiter vor, den Tatbestand der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflichten erfüllt zu haben. Gemäss Art. 219 StGB wird, wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer unmündigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei fahrlässiger Begehung kann statt auf Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auf Busse erkannt werden. Der Angeklagte hatte als Pflegevater gegenüber der Geschädigten S. zweifelsohne eine Verantwortung für ihre körperliche, geistige und psychische Entwicklung (Urteil des Bundesgerichtes 6S.339/2003 vom 12. November 2003). Indem er S. misshandelte, verletzte er seine ihm obliegenden Fürsorge- oder Erziehungspflichten. Die Misshandlungen der Geschädigten begannen, als sie etwa 1 ½ Jahre alt war und dauerten bis zum Zeitpunkt, an welchem S. notfallmässig umplatziert werden musste, an. Angesichts der Tatsache, dass die Geschädigte S. bereits im frühen Kleinkindalter Misshandlungen erleiden musste und aufgrund der Berichte der Heilpädagogin sowie der SOS-Pflegemutter bzw. jetzigen Pflegemutter ist davon auszugehen, dass eine konkrete Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung von S. eingetreten ist. Zwar kann es sein, dass der Angeklagte im Vergleich zu seiner Ehefrau zu dieser Gefährdung einen weniger grossen Beitrag geleistet hat, weil er zeitlich weniger präsent war, als Pflegevater nicht die gleiche Bezugsperson darstellte und weniger Misshandlungen beging. Trotzdem misshandelte er, indem er über Jahre hinweg S. wiederholt schlug, ihr Klapse und Tritte ausgeteilt hat und sie an den Ohren zog, die Geschädigte vorsätzlich oder zumindest eventualvorsätzlich in einer Form und in einem Ausmass, welche schon für sich allein eine Beeinträchtigung der Entwicklung von S. als wahrscheinlich erscheinen lässt (ZVW 2004, S. 135; RBOG 2003, S. 145 f.). Der Angeklagte hat sich demnach der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht schuldig gemacht.

B. Gerichtsentscheide 3509

Es stellt sich die Frage, wie sich der Tatbestand von Art. 219 StGB zu den Delikten gegen Leib und Leben verhält. Diesbezüglich existieren unterschiedliche Meinungen (Eckert, Basler Kommentar, N 13 zu Art. 219 StGB; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, N. 6 zu Art. 219 StGB). Gemeinsam ist diesen, dass es der Bestimmung von Art. 219 StGB an Präzision mangelt und dieser Tatbestand auf schwerwiegende, krasse Fälle beschränkt werden muss (Eckert, a.a.O., N 1 zu Art. 219 StGB; Trechsel, a.a.O., N 7 zu Art. 219 StGB; ZVW 2004, S. 135; RBOG 2003, S. 145 f.). Das Gericht folgt der Ansicht (Eckert, a.a.O., N 13 zu Art. 219 StGB mit Hinweisen), dass Art. 219 StGB weitgehend dieselben Rechtsgüter wie die Delikte gegen Leib und Leben, nämlich die körperliche oder geistige Integrität der umündigen Person, schützt. Angesichts des Ausmasses der Verletzung der körperlichen oder geistigen Integrität, welche vorliegen muss, damit der Tatbestand von Art. 219 StGB erfüllt ist, vertritt das Gericht die Ansicht, dass Art. 219 StGB den Art. 126 StGB konsumiert (Trechsel, a.a.O., N 6 zu Art. 219 StGB). Nicht zuletzt, da der Tatbestand Tätlichkeit im Gegensatz zu jenem der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, welcher als Vergehen ausgestaltet ist, lediglich eine Übertretung ist (Art. 126 und Art. 103 StGB; Art. 219 und Art. 10 StGB). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Grundsatzfrage, ob leichte körperliche Züchtigung von Kindern erlaubt ist, zumindest vom Bundesgericht bisher offen gelassen wurde (Entscheid 6S.361/2002 des Bundesgerichts vom 5. Juni 2003). Klar ist gemäss dem Bundesgericht, dass eine „auf körperlicher Gewalt beruhende Erziehung“ nicht statthaft ist (BGE 129 IV 223). Eine solche liegt im vorliegenden Fall aufgrund der Intensität sowie der Dauer der von dem Angeklagten begangenen Handlungen vor. Ein allenfalls bestehendes Züchtigungsrecht kommt daher in casu als Rechtfertigungsgrund nicht zur Anwendung. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Angeklagte schuldig ist der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 StGB. KGer, 3. Abt., 15.01.2007

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 10, Art. 103, Art. 126 und Art. 219 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.