Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

OG ERV-19-90 ARGVP 2019 3753

Obergericht Appenzell Ausserrhoden

Dals 10 dec. 2019

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-ar/obergericht/og-erv-19-90-argvp-2019-3753/de/og-erv-19-90-argvp-2019-3753

Consultà ils 1 sett. 2026

  1. Documents
  2. Appenzell Ausserrhoden
  3. Obergericht Appenzell Ausserrhoden
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

OG ERV-19-90 ARGVP 2019 3753

OG ERV-19-90 ARGVP 2019 3753

Rubrum

AR GVP 31/2019, Nr. 3753

Verfahrensrecht. Wiedererwägungsgesuch im Beschwerdeverfahren betreffend häuslicher Gewalt. Weiterleitung an die zuständige Behörde.

Verfügung des Einzelrichters des Obergerichts, 10.12.2019, ERV 19 90

Aus den Erwägungen

5.

In ihrer Eingabe an das Obergericht hat C. die Rechtmässigkeit der von der Kantonspolizei am 8. Dezember 2019 erlassenen Verfügung mit keinem Wort in Abrede gestellt. Vielmehr hat sie auf ihre zwischenzeitlich geänderte Meinung, wonach sie wieder mit G. zusammen wohnen wolle, hingewiesen. Rechtlich gesehen hat sie damit nicht eine Beschwerde erhoben, sondern ein Gesuch um Wiedererwägung gestellt. Nach Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) kann jederzeit bei der Verwaltungsbehörde ein Gesuch um Wiedererwägung gestellt werden. Im vorliegenden Fall ist die Kantonspolizei die zuständige Verwaltungsbehörde zur Behandlung des Wiedererwägungsgesuches. Anzufügen ist, dass - anders etwa als bei Antragsdelikten im Strafrecht - ein Gesinnungswandel der von der Gewalt betroffenen Person nicht zur Folge hat, dass ein Verfahren ohne weiteres beendet würde. Die Kantonspolizei wird unter anderem zu prüfen haben, ob von der weggewiesenen Person keine Gefährdung mehr ausgeht und der Sinneswandel von C. auf freiem Willen basiert (vgl. dazu JÜRG MARCEL TIEFENTHAL, Kantonales Polizeirecht der Schweiz, 2018, S. 345 f). Mithin kann auf das Gesuch von C. nicht eingetreten werden. Die Eingabe vom 9. Dezember 2019 wird zuständigkeitshalber an das Kommando der Kantonspolizei weitergeleitet (Art. 2 Abs. 2 VRPG).