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OG O2V-16-14 ARGVP 2018 3720

Obergericht Appenzell Ausserrhoden

Dals 6 favr. 2018

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Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

OG O2V-16-14 ARGVP 2018 3720

OG O2V-16-14 ARGVP 2018 3720

Rubrum

AR GVP 30/2018, Nr. 3720

Steuerrecht. Die steuerliche Behandlung von Schadenersatzschulden aus Organhaftung gemäss Art. 52 AHVG als einkommensmindernder Abzug hängt unter anderem auch vom Verschuldensgrad ab. Es ist Sache der Steuerpflichtigen, Art und Umfang der der Schadenersatzforderung zugrunde liegenden Schädigung zu substantiieren und zu belegen, damit die allfällige Abzugsfähigkeit beurteilt werden kann. Nachdem die Steuerpflichtigen dies im konkreten Fall unterliessen, wurde eine Abzugsfähigkeit verneint.

Urteile des Obergerichts, 2. Abteilung, 06.02.2018, O2V 16 12 / O2V 16 14

Aus den Erwägungen

2.3

e) [...] Nach [der] Bestimmung von [Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, SR 831.10] haften Arbeitgeber bzw. subsidiär deren Organe für Schäden, die sie der Ausgleichskasse durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften zufügen. Die Haftung nach Art. 52 AHVG ist somit keine Kausalhaftung, sondern setzt ein qualifiziertes Verschulden voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015, E. 4.2.1, m.w.H.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer spielt der Verschuldensgrad für die Frage, ob eine Haftungsverpflichtung gestützt auf Art. 52 AHVG bei der Steuerveranlagung einer Person einkommensmindernd berücksichtigt werden kann, nicht etwa „keine Rolle mehr“: Im Rahmen der sich aufdrängenden Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls kommt es unter anderem auf die Art und den Umfang der massgeblichen Schädigung an. Diese und weitere Gesichtspunkte können im Einzelfall von Belang sein, um darüber zu befinden, ob zwischen der erfolgten Schadensverursachung und der Einkommenserzielung ein genügend enger Zusammenhang besteht, um die steuerliche Abzugsfähigkeit zu bejahen. Dabei kann auch der Verschuldensgrad durchaus bedeutsam sein (Urteil des Bundesgerichts 2C_566/2008 bzw.2C_567/2008 vom 16. Dezember 2008, E. 4.3 in fine). Will ein Steuerpflichtiger einen Abzug im Zusammenhang mit einer Schadenersatzforderung der Ausgleichkasse gestützt auf Art. 52 AHVG geltend machen, liegt es daher an ihm, genügend substantiierte Angaben und die nötigen Unterlagen dazu zu liefern, damit eine allfällige Abzugsfähigkeit überhaupt beurteilt werden kann.

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 13. Juli 2018 in den Verfahren 2C_489/2018 bzw.2C_490/2018 die gegen die obergerichtlichen Urteile erhobenen Beschwerden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart l’assicuranza per vegls e survivents, Art. 52 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.