Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

OG O3V-20-29

OG O3V-20-29

Rubrum

Obergericht Appenzell Ausserrhoden Einzelrichter

Verfügung vom 21. August 2020

Verfahren Nr. O3V 20 29

Ort des Entscheids Trogen

Beschwerdeführerin A.

vertreten durch: RA AA.

Vorinstanz SVA Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen

Gegenstand Rente der Invalidenversicherung Beschwerde gegen die Verfügung der SVA des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, vom 10. Juni 2020

Erwägungen

1. Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 setzte die IV-Stelle St. Gallen die ganze Rente der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente herab.

2. Dagegen liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch RA AA., am 17. August 2020 beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden Beschwerde erheben. Zur örtlichen Zuständigkeit wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe während des laufenden Einwandverfahrens den Wohnsitz zurück nach Herisau verlegt. Gestützt auf Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sei das angerufene Gericht zuständig.

3. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind in Abweichung von Art. 58 ATSG Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ändert der Wohnortwechsel während des Einwandverfahrens daran nichts.

4. Damit ist das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden örtlich nicht zuständig, weshalb nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beschwerde ist an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zu überweisen (Art. 58 Abs. 3 ATSG).

5. Nach Art. 32 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) liegt die Zuständigkeit für den vorliegenden Entscheid beim Einzelrichter des Obergerichts. In Anwendung von Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) wird von der Erhebung von Verfahrenskosten ganz abgesehen.

Dispositiv

Demgemäss verfügt der Einzelrichter des Obergerichts:

1. Auf die Beschwerde von A. vom 17. August 2020 wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde wird von Amtes wegen an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen überwiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

5. Zustellung an die Beschwerdeführerin über deren Anwalt, die Vorinstanz (mitsamt den Akten) und an das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Monika Epprecht

versandt am: 24. August 2020

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 82 und Art. 103 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 58 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 18. Juni 2021, 10. November 2021, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.