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Verwaltung ARGVP 2022 1575

Obergericht Appenzell Ausserrhoden

Dals 14 sett. 2022

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-ar/obergericht/verwaltung-argvp-2022-1575/de/verwaltung-argvp-2022-1575

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  2. Appenzell Ausserrhoden
  3. Obergericht Appenzell Ausserrhoden
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Verwaltung ARGVP 2022 1575

Rubrum

AR GVP 34/2022, Nr. 1575

Sozialhilfe. Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, welche die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm verhindern, so sind diese zu belegen. Unterbleibt der Nachweis der Verhinderungsgründe, stellt dies eine Verletzung der Auflagen dar, die zu einer Kürzung der finanziellen Sozialhilfe führen kann. Die Kürzung des Maximalbetrags von 30 Prozent ist bei einer erstmaligen Pflichtverletzung nur bei Vorliegen eines schwerwiegenden Fehlverhaltens gerechtfertigt.

Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales, 14.09.2022

Aus den Erwägungen

3.

d) Die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm kann nur verbindlich angeordnet werden, wenn dies zumutbar ist. Gründe, welche die Teilnahme unzumutbar machen können, sind Alter, Gesundheitszustand und persönliche Verhältnisse. Der 20-jährige Rekurrent ist ledig und kinderlos. Weder sein Alter noch allfällige Betreuungspflichten machen eine Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm unzumutbar. Umstritten betreffend Zumutbarkeit ist im vorliegenden Fall die Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlicher Sicht. Soweit der Rekurrent gesundheitliche beziehungsweise psychologische Gründe vorbringt, nicht in der Lage zu sein, am Beschäftigungsprogramm teilzunehmen, so ist der Vorinstanz Recht zu geben, dass er dafür eine ärztliche Bestätigung einzureichen hat. Die Vorinstanz hat den Rekurrenten denn auch darauf hingewiesen, bei einer Absenz ein Arztzeugnis einzureichen. Die Einreichung eines Arztzeugnisses ist für den Rekurrenten als zumutbar einzustufen. Die Tatsache, dass sich der Rekurrent in psychologischer Behandlung befindet, entbindet ihn nicht von seinen Mitwirkungs- und Minderungspflichten, insbesondere nicht von der Teilnahme am Beschäftigungsprogramm. Es kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Rekurrent per se nicht arbeitsfähig ist. Auch aus der Tatsache, dass die KESB festgehalten hat, dass die psychische und soziale Belastung die Integration auf dem Arbeitsmarkt oder in einer Berufsausbildung erschweren würde, kann der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten. Beim eingereichten Auszug des KESB-Entscheids ist nicht klar, ob mit dieser Aussage der 1. oder 2. Arbeitsmarkt gemeint ist. Darüber hinaus ist die Aussage allgemein gehalten und es wird bloss von einer "Wahrscheinlichkeit" gesprochen (im Gegensatz zum üblichen Beweismass der "überwiegenden Wahrscheinlichkeit" [GUIDO W IZENT, Sozialhilferecht, 2020, Rz. 1093]). Hinzu kommt, dass der behandelnde Psychologe gegenüber der Vorinstanz in einem E-Mail vom 10. Januar 2022 bestätigt hatte, dass der Rekurrent "momentan" zu 100 Prozent arbeitsfähig sei. Dieses E-Mail wurde wohlgemerkt nach dem KESB-Entscheid vom 15. Juli 2021 verfasst. Diese Aussage des behandelnden Psychiaters kann dahingehend interpretiert werden, dass keine Diagnose besteht, welche eine dauernde Einschränkung der Arbeits-

beziehungsweise Erwerbsfähigkeit bewirkt. Somit ist von einer Arbeitsfähigkeit des Rekurrenten auszugehen, solange er diese nicht mit einem ärztlichen Zeugnis widerlegt. Die Vorinstanz hat der persönlichen Situation des Rekurrenten insoweit Rechnung getragen, als sie den Beschäftigungsgrad im Leistungszentrum Q auf 50 Prozent herabgesetzt hat, um ihm zu ermöglichen, sich schrittweise an eine Tagesstruktur zu gewöhnen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Rekurrenten zumutbar ist, am Beschäftigungsprogramm teilzunehmen. Indem er daran nicht teilgenommen beziehungsweise nur unregelmässig teilgenommen hat, hat er die ihm gegenüber verfügten Auflagen verletzt.

[…]

Verwaltungsentscheid AR GVP 34/2022, Nr. 1575

4.

b) Es ist ersichtlich, dass der Rekurrent die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm nicht komplett verweigerte. Er hat immer wieder daran teilgenommen, wenn auch nicht in vollem Umfang. Auf die Verwarnung am 1. März 2022 hat er reagiert. Ebenfalls hat er teilweise Arbeitsbemühungen eingereicht (vgl. Aktennotizen vom 4. Oktober 2021 und November/Dezember 2021). Es liegt somit keine vollständige Verweigerung der Teilnahme am Beschäftigungsprogramm und in der Konsequenz kein schwerwiegendes Fehlverhalten vor. Da es sich ausserdem um einen erstmaligen Verstoss gegen eine verfügte Auflage handelt, ist auch nicht von wiederholtem Fehlverhalten auszugehen. Gesamthaft betrachtet liegt weder ein wiederholtes noch ein schwerwiegendes Fehlverhalten vor, welches eine Kürzung des Maximalbetrags um 30 Prozent rechtfertigen würde. Bei der Ausgestaltung des Anspruchs auf Sozialhilfe verfügen die Gemeinden zwar über eine erhebliche Entscheidungsfreiheit (vgl. BGE 140 V 328 E. 6.4.1 ff.), allerdings wurde hier das Ermessen unsachgemäss ausgeübt.

Vom Rekurrenten wird erwartet, ein 50 Prozent Pensum im Beschäftigungsprogramm wahrzunehmen. Es gelang ihm nicht, regelmässig daran teilzunehmen beziehungsweise sich im Verhinderungsfall vorgängig von der Arbeit abzumelden und ein Arztzeugnis einzureichen. Die Verletzung der zumutbaren Auflage zur Teilnahme am Beschäftigungsprogramm ist als mittelschwere Verfehlung zu beurteilen. Eine Kürzung in der Höhe von 15 Prozent für vier Monate ist gerechtfertigt.