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Gesetz über die Information und die Medienförderung

107.1 · Bern Gesetzessammlung

Versiun dals 1 zercl. 2014

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107.1

Gesetz über die Information der Bevölkerung

vom 02.11.1993 (Stand 01.06.2014)

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Zweck

Art. 1

Dieses Gesetz regelt die Grundsätze und das Verfahren zur Information der Bevölkerung über die Tätigkeit der Behörden, so namentlich den Grundsatz der Transparenz, das Recht auf Information und auf Einsicht in Akten.

1.2 Geltungsbereich

Art. 2

Dieses Gesetz gilt für alle Behörden des Kantons und der Gemeinden.

Als Behörden gelten

  1. Organe des Staates, seiner Anstalten und seiner Körperschaften,

  2. Organe der Gemeinden, ihrer Anstalten und von Körperschaften, die dem Gemeindegesetz unterstellt sind, und

  3. Private, soweit sie in Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben tätig sind.

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen in den Prozessgesetzen über das Verfahren vor den Justizbehörden.

2 Öffentlichkeit der Sitzungen

2.1 Grosser Rat

Art. 3 Plenum

Die Sitzungen und Beratungsunterlagen des Grossen Rates sind grundsätzlich öffentlich.

Art. 4 Kommissionen

Sitzungen und Beratungsunterlagen von Kommissionen und anderen Organen des Grossen Rates sind grundsätzlich nicht öffentlich.

Art. 5 …

Art. 6 Schutz der Persönlichkeit

Der Schutz der Persönlichkeit Dritter richtet sich nach der Grossratsgesetzgebung.

2.2 Regierungsrat und vom Regierungsrat eingesetzte Kommissionen

Art. 7 Regierungsrat

Die Sitzungen des Regierungsrates, seiner Ausschüsse und Delegationen sind nicht öffentlich.

Art. 8 Kommissionen

Die Sitzungen der vom Regierungsrat eingesetzten Kommissionen sind grundsätzlich nicht öffentlich.

Öffentlich sind

  1. Sitzungen von Expertenkommissionen im Zusammenhang mit Revisionen der Kantonsverfassung und

  2. Sitzungen anderer Kommissionen, wenn der Regierungsrat die Öffentlichkeit beschliesst.

Die Kommissionen sind verantwortlich für die Wahrung des Persönlichkeitsschutzes und der Geheimhaltungspflichten. Sie können die kantonale Aufsichtsstelle über den Datenschutz beiziehen.

2.3 Justizbehörden

Art. 9

Die Verhandlungen vor den Justizbehörden sind öffentlich, wenn die besonderen Vorschriften der Prozessgesetze die Öffentlichkeit nicht ausschliessen.

2.4 Gemeindeversammlungen und Gemeindebehörden

Art. 10 Gemeindeversammlungen

Die Gemeindeversammlungen sind öffentlich.

Über die Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen oder -übertragungen entscheidet die Gemeindeversammlung. Jede stimmberechtigte Person kann verlangen, dass ihre Äusserungen und Stimmabgaben nicht aufgezeichnet werden.

Art. 11 Sitzungen

Die Sitzungen des Grossen Gemeinderates oder Stadtrates sowie der Regionalversammlung einer Regionalkonferenz sind öffentlich.

Bild- und Tonaufzeichnungen oder -übertragungen durch Medienschaffende sind zulässig. Sie dürfen den Ratsbetrieb nicht beeinträchtigen.

Die Sitzungen des Gemeinderates, der Geschäftsleitung sowie der Geschäftsstelle einer Regionalkonferenz und der Kommissionen sowie die darüber geführten Diskussionsprotokolle sind nicht öffentlich, ausser ein Gemeindeerlass oder das einsetzende Organ sehe die Öffentlichkeit vor.

Art. 12 Unterlagen

Die Gemeinden gewährleisten den Zugang zu den Entscheidgrundlagen der Gemeindeversammlungen, des Grossen Gemeinderates oder des Stadtrates sowie der Regionalversammlung einer Regionalkonferenz. Artikel 5 gilt sinngemäss.

2.5 Gemeindeverbindungen

Art. 13

Für die Organe von Gemeindeverbindungen ist die Öffentlichkeit nach den gleichen Grundsätzen zu gewährleisten wie für die Gemeinden.

3 Information der Bevölkerung

3.1 Grundsätze

Art. 14 Allgemeines

Die Behörden informieren über ihre Tätigkeit und schaffen damit die Grundlage für eine freie Meinungsbildung.

Die kantonalen Behörden nehmen Rücksicht auf die regionalen Bedürfnisse und die Zweisprachigkeit.

Die Information erfolgt von Amtes wegen oder auf Anfrage.

Art. 15 Bedürfnisse der Medien

Abklärungen und Ermittlungen der Medienschaffenden sowie der im Grossen Rat vertretenen Parteien sind nach Möglichkeit zu unterstützen.

Bei der Wahl des Zeitpunkts und der Art der Information nehmen die Behörden auf die Bedürfnisse der Medien nach Möglichkeit Rücksicht.

3.2 Information von Amtes wegen

Art. 16 Kantonale Behörden

Die Behörden des Kantons informieren über alle Tätigkeiten von allgemeinem Interesse, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Die Information erfolgt den Umständen entsprechend rasch, umfassend, sachgerecht und klar.

Gegenüber den Medien gilt grundsätzlich das Gebot der Gleichbehandlung.

Wenn es die Verhältnisse erfordern, kann die Bevölkerung direkt informiert werden.

Art. 17 Alarmmeldungen

Der Regierungsrat bezeichnet die Behörden und Dienststellen, die gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen1 befugt sind, behördliche Alarmmeldungen und dringliche polizeiliche Bekanntmachungen durch Radio und Fernsehen zu verbreiten.

Footnotes

  1. [1] SR 784.40

Art. 18 Grosser Rat

Über die Beratungen im Ratsplenum wird durch das Tagblatt des Grossen Rates berichtet.

Über die Beratungen in den Kommissionen wird die Bevölkerung nach den Vorschriften des Gesetzes über den Grossen Rat orientiert.

Art. 19 Öffentliche Unternehmen

Öffentliche Unternehmen und mit öffentlichen Aufgaben betraute Private informieren über ihre Tätigkeit im übertragenen Aufgabenbereich wie Behörden.

Vor Volksabstimmungen, welche sie direkt betreffen, informieren sie sachlich und verhältnismässig.

Sie enthalten sich jeglicher Einflussnahme auf Wahlen und jeder Unterstützung von Parteien, Abstimmungskomitees oder anderen politischen Interessengruppen.

Art. 20 Berichte und Gutachten

Berichte, Studien und Gutachten werden zugänglich gemacht, wenn nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Art. 21 Informationsstellen

Die mediengerechte Information der Bevölkerung über die Tätigkeit der kantonalen Behörden obliegt der zuständigen Stelle der Staatskanzlei.

Die Gesetzgebung kann für Teilbereiche besondere amtliche Informationsstellen vorsehen.

Art. 22 Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaft

Die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft informieren nach den besonderen Vorschriften dieses Gesetzes, der Prozessgesetze und des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG)2, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Artikel 29 gilt sinngemäss.

Die obersten Gerichte informieren die Öffentlichkeit über ihre Rechtsprechung. Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.

Die akkreditierten Medienschaffenden werden rechtzeitig über die Sitzungsdaten und die zu beurteilenden Gegenstände informiert.

Footnotes

  1. [2] BSG 161.1

Art. 23 Hängige Verfahren

Über hängige Verfahren wird informiert, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse besteht, so namentlich, wenn

  1. die Mitwirkung des Publikums bei der Aufklärung einer strafbaren Handlung geboten ist;

  2. in einem besonders schweren oder Aufsehen erregenden Fall die unverzügliche Information angezeigt ist;

  3. es zur Vermeidung oder Berichtigung falscher Meldungen oder zur Beruhigung der Bevölkerung angezeigt ist;

  4. es der Schutz oder die Warnung der Bevölkerung erfordern.

Art. 24 Abgeschlossenes Verfahren

Nach Abschluss eines Verfahrens wird über die Entscheide informiert, wenn

  1. an der Information ein öffentliches Interesse besteht;

  2. die Entscheide für die Rechtsfortbildung von Bedeutung sind;

  3. die Information wissenschaftlichen Zwecken dient.

Eine weiter gehende Information im Rahmen von Artikel 22 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

Art. 25 Polizei

Das Polizeikommando informiert die Bevölkerung über Vorfälle, deren unverzügliche Bekanntgabe im öffentlichen Interesse geboten ist.

Die Befugnisse der Gerichtsbehörden in Ermittlungs- und Voruntersuchungsverfahren bleiben vorbehalten.

Art. 26 Gemeindebehörden

Die Gemeindebehörden informieren über Gemeindeangelegenheiten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Die Gemeinden organisieren das Informationswesen entsprechend ihren Möglichkeiten.

3.3 Information auf Anfrage

Art. 27 Grundsätze

Jede Person hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Der weitergehende Schutz von Personendaten in der besonderen Gesetzgebung bleibt vorbehalten.

Für Akten, die im Auftrag der schweizerischen Eidgenossenschaft angelegt oder verwaltet werden, richtet sich das Einsichtsrecht nach diesem Gesetz, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt.

Für nicht rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungs- und Justizverfahren gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen.

Art. 28 Besonders schützenswerte Personendaten

Die Akteneinsicht in besonders schützenswerte Personendaten erfordert die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person.

Art. 29 Überwiegende Interessen

Überwiegende öffentliche Interessen liegen insbesondere vor, wenn

  1. durch die vorzeitige Bekanntgabe von internen Arbeitspapieren, Anträgen, Entwürfen und dergleichen die Entscheidfindung wesentlich beeinträchtigt würde;

  2. der Bevölkerung auf andere Weise Schaden zugefügt würde, namentlich durch die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit;

  3. bei der Behörde ein unverhältnismässiger Aufwand entstehen würde.

Als überwiegende private Interessen gelten insbesondere

  1. der Schutz des persönlichen Geheimbereichs;

  2. der Persönlichkeitsschutz in nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Justizverfahren, ausser die Akteneinsicht rechtfertige sich nach den Bestimmungen von Artikel 24 oder ergebe sich aus den Bestimmungen der Prozessgesetze;

  3. das Geschäftsgeheimnis oder das Berufsgeheimnis.

Diese Ausnahmebestimmungen beziehen sich nur auf den schutzwürdigen Teil eines Dokuments oder einer Auskunft und gelten nur solange, als das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht.

Art. 30 Verfahren

Gesuche um Akteneinsicht sind schriftlich einzureichen,

Die Behörde kann für besonderen Aufwand eine Gebühr erheben.

Art. 31 Formlose Anfragen

Bei den Behörden des Kantons und der Gemeinden können Auskünfte aus den Tätigkeitsbereichen der Verwaltung verlangt werden.

Die Anfragen sind so rasch als möglich zu beantworten.

Anfragen dieser Art sind gebührenfrei.

4 Organisation

4.1 Akkreditierung von Medienschaffenden

Art. 32 Kanton

Medienschaffende, die sich regelmässig mit bernischen Angelegenheiten befassen, haben ein Recht auf Akkreditierung bei der zuständigen Stelle der Staatskanzlei.

Die Staatskanzlei kann auf Antrag der zuständigen Stelle und nach Anhörung der journalistischen Berufsorganisationen die Akkreditierung von Medienschaffenden befristet aufheben, wenn diese unter Missachtung der von den journalistischen Berufsorganisationen anerkannten Standesregeln Informationen erlangen oder missbräuchlich verwenden.

Eine Verordnung des Regierungsrats regelt die Einzelheiten, namentlich die mit der Akkreditierung verbundenen Rechte und Formalitäten.

Art. 33 Justizbehörden

Die Justizbehörden regeln die Akkreditierung von Medienschaffenden selbständig.

Art. 34 Gemeinden

Die Gemeinden können die Akkreditierung von Medienschaffenden regeln.

5 Rechtspflege

Art. 35

Verfahren und Zuständigkeiten richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

Es entscheiden im Rahmen dieses Gesetzes

  1. der Apellationshof des Obergerichts über Beschwerden gegen Verfügungen von Behörden der Zivilrechtspflege und

  2. die Anklagekammer über Beschwerden gegen Verfügungen von Behörden der Strafrechtspflege.

6 Vollzug

Art. 36

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.

Die Information durch Zivil- und Strafgerichte, die Untersuchungsbehörden sowie die Schuldbetreibungs- und Konkursbehörden wird in einer Verordnung des Obergerichts näher geregelt.

Das Verwaltungsgericht erlässt ein Reglement über die Informationstätigkeit seiner drei Abteilungen.

7 Schlussbestimmungen

Art. 37 Änderung eines Erlasses

Das Gesetz vom 8. November 1988 über den Grossen Rat3 wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [3] Aufgehoben durch G vom 4. 6. 2013 über den Grossen Rat, BSG 151.21

Art. 38 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Bern, 2. November 1993

Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Bieri Der Staatsschreiber: Nuspliger

RRB Nr. 1147 vom 13. April 1994: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1995

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