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Verordnung über den Justizvollzug

341.11 · Bern Gesetzessammlung

Versiun dals 1 nov. 2016

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-be/bsg-rsb/341-11/de/verordnung-uber-den-justizvollzug

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341.11

Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug

vom 05.05.2004 (Stand 01.11.2016)

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 91 des Gesetzes vom 25. Juni 2003 über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG1),

auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] BSG 341.1

1 Anordnung des Vollzugs

Art. 1 Personen mit bekanntem Aufenthalt

Die Einweisungs- und Vollzugsbehörde des Amts für Justizvollzug (AJV) bietet die zu unbedingter oder teilbedingter gemeinnütziger Arbeit Verurteilten nach Rechtskraft des Urteils zum Vollzug der gemeinnützigen Arbeit auf.

Sie bietet die zu einer unbedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme Verurteilten nach Rechtskraft des Urteils zum Straf- bzw. Massnahmenvollzug in ein Regionalgefängnis auf oder lässt sie dem Vollzug zuführen.

Sie kann bei Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Bern den Vollzug von gemeinnütziger Arbeit und von kurzen Freiheitsstrafen im Normalvollzug sowie von Freiheitsstrafen in Halbgefangenschaft im Rahmen der Rechtshilfe an einen anderen Kanton delegieren.

Art. 2 …

Art. 3 Personen mit unbekanntem Aufenthalt

Ist der Aufenthaltsort der Verurteilten unbekannt, werden diese durch die Einweisungs- und Vollzugsbehörde zur Verhaftung ausgeschrieben.

Art. 4 Personen, denen der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug gewährt wird

Falls das Gericht bei der Urteilsfällung den Verurteilten den sofortigen Antritt der Strafe oder Massnahme gewährt oder sie im vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmenvollzug belässt, werden sie in eine Vollzugseinrichtung des AJV überführt.

Art. 5 …

Art. 6 Vollzugsort

Die Einweisungs- und Vollzugsbehörde bestimmt den Vollzugsort.

Sie kann bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Regelung über die Bestimmung des Vollzugsorts in Artikel 16 und Artikel 17 abweichen.

Art. 7 Einweisung

Die Einweisungs- und Vollzugsbehörde prüft den Vollzugsfall anhand der zur Verfügung stehenden Akten und weist die Verurteilten mit Einweisungsverfügung in den Straf- oder Massnahmenvollzug ein.

Art. 8 Verlegung

Die Einweisungs- und Vollzugsbehörde kann Eingewiesene zur Fortsetzung des Vollzugs in eine andere Vollzugseinrichtung, in eine psychiatrische Klinik oder in eine anerkannte private Institution verlegen, wenn ihr Zustand, ihr Verhalten oder die Sicherheit dies notwendig machen, ihre Behandlung dies erfordert oder ihre Eingliederung dadurch eher erreicht wird.

2 Aufschub des Straf- und Massnahmenantritts und Vollstreckungsverjährung

Art. 9 Aufschub des Straf- und Massnahmenantritts

Die Einweisungs- und Vollzugsbehörde entscheidet über Gesuche um Aufschub des Straf- und Massnahmenantritts.

Art. 10–11 …

2a Einweisungs- und Vollzugsbehörde

Art. 11a

Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (ASMV) des AJV mit ihren Dienststellen übt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 alle Aufgaben und Befugnisse als Einweisungs- und Vollzugsbehörde aus.

Die Abteilung Bewährungshilfe und alternativer Strafvollzug (ABaS) des AJV mit ihren Dienststellen übt alle Aufgaben und Befugnisse als Vollzugsbehörde beim Vollzug von gemeinnütziger Arbeit aus.

Der Migrationsdienst (MIDI) des Amts für Migration und Personenstand (MIP) vollzieht die strafrechtliche Landesverweisung nach den Artikeln 66a ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB)2 und erlässt die damit zusammenhängenden Anordnungen.

Footnotes

  1. [2] SR 311.0

3 Vollzugseinrichtungen

3.1 Allgemein

Art. 12 Geschlossene Vollzugseinrichtungen

Geschlossene Vollzugseinrichtungen oder geschlossene Abteilungen einer offenen Vollzugseinrichtung verfügen über besondere Sicherheitsvorkehrungen organisatorischer, personeller und baulicher Art.

Die Einweisung in eine geschlossene Vollzugseinrichtung oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Vollzugseinrichtung erfolgt aufgrund der Einschätzung des Rückfallpotenzials, der Gefährlichkeit, der Fluchtgefahr, unter Berücksichtigung der Strafdauer und der Schwere der Tat.

Art. 13 Offene Vollzugseinrichtungen

Die offenen Vollzugseinrichtungen verfügen über geringere Sicherheitsvorkehrungen.

Art. 14 Trennungsvorschriften

In den Gefängnissen des Kantons Bern werden Frauen und Männer einerseits sowie Jugendliche und Erwachsene andererseits getrennt voneinander, wenn möglich in verschiedenen Abteilungen untergebracht. Eingewiesene in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft und im Straf- oder Massnahmenvollzug werden getrennt voneinander, wenn möglich in verschiedenen Abteilungen untergebracht.

In die Vollzugseinrichtungen Thorberg und Witzwil sowie ins Massnahmezentrum St. Johannsen werden ausschliesslich Männer, in die Vollzugseinrichtung Hindelbank ausschliesslich Frauen zum Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen eingewiesen.

Art. 15 Hausordnung

Jede Vollzugseinrichtung des Straf- und Massnahmenvollzugs erlässt eine Hausordnung. Diese ist durch die Polizei- und Militärdirektion zu genehmigen. Die Hausordnung enthält alle nötigen Detailvorschriften für die Durchführung des Vollzugs.

Die Eingewiesenen sind verpflichtet, sich an die Hausordnung und die Weisungen der Vollzugseinrichtung zu halten.

3.2 Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs

Art. 16 Strafvollzug

Zum Vollzug von Freiheitsstrafen stehen im Kanton Bern folgende Einrichtungen zur Verfügung:

  • 1. Gefängnisse des Kantons Bern:

  • a Kurze Strafen im Normalvollzug, in der Regel bis 30 Tage,

  • b Strafen in der Form des tageweisen Vollzugs,

  • c Strafen in der Form der Halbgefangenschaft.

  • 2. Anstalten Witzwil:

  • a Strafvollzug in offenen und geschlossenen Abteilungen,

  • b Strafen mit richterlich angeordneter ambulanter Behandlung gemäss Artikel 63 Absatz 1 StGB,

  • c Vollzug von Arbeitsexternat und von Wohnexternat.

  • 3. Anstalten Thorberg:

  • a Strafvollzug in geschlossenen oder speziell gesicherten Abteilungen,

  • b Strafen mit richterlich angeordneter ambulanter Behandlung gemäss Artikel 63 Absatz 1 StGB.

  • 4. Massnahmezentrum St. Johannsen:

  • a Strafen mit richterlich angeordneter ambulanter Behandlung gemäss Artikel 63 Absatz 1 StGB in offenen Abteilungen und im Rahmen der Aufnahmeabklärung in der geschlossenen Beobachtungs- und Triagestation,

  • b Vollzug von Arbeitsexternat und von Wohnexternat.

  • 5. Anstalten Hindelbank:

  • a Strafvollzug in offenen und geschlossenen Abteilungen sowie in speziell gesicherten Abteilungen,

  • b Strafen mit richterlich angeordneter ambulanter Behandlung gemäss Artikel 63 Absatz 1 StGB,

  • c Vollzug von Arbeitsexternat und von Wohnexternat.

Art. 17 Massnahmenvollzug

Zum Vollzug strafrechtlicher Massnahmen an Erwachsenen stehen im Kanton Bern folgende Einrichtungen zur Verfügung:

  • 1. Anstalten Thorberg:

  • a Behandlung von psychischen Störungen gemäss Artikel 59 Absatz 3 Satz 2 StGB,

  • b Verwahrung gemäss Artikel 64 StGB.

  • 2. Massnahmezentrum St. Johannsen:

  • a Behandlung von psychischen Störungen gemäss Artikel 59 StGB,

  • b Suchtbehandlung gemäss Artikel 60 StGB,

  • c Verwahrung gemäss Artikel 64 StGB,

  • d Vollzug von Arbeitsexternat und von Wohnexternat.

  • 3. Anstalten Hindelbank:

  • a Behandlung von psychischen Störungen gemäss Artikel 59 StGB,

  • b Suchtbehandlung gemäss Artikel 60 StGB,

  • c Verwahrung gemäss Artikel 64 StGB,

  • d Vollzug von Arbeitsexternat und von Wohnexternat.

Art. 18 Vollzug von Massnahmen für junge Erwachsene

In der Regel erfolgt der Vollzug von Massnahmen für junge Erwachsene gemäss Artikel 61 StGB bei männlichen jungen Erwachsenen im konkordatlichen Massnahmenzentrum für junge Erwachsene „Arxhof" (Kanton BL).

Bei weiblichen jungen Erwachsenen kann der Vollzug von Massnahmen für junge Erwachsene gemäss Artikel 61 StGB in den Anstalten Hindelbank durchgeführt werden.

Art. 19 Administrative Freiheitsentziehung und fürsorgerische Unterbringung

Unter Berücksichtigung der Trennungsvorschriften kann die Freiheitsentziehung im besonderen Regime der Durchsetzungs-, Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft in bernischen Vollzugseinrichtungen durchgeführt werden.

In Ausnahmefällen und unter Beachtung der Trennungsvorschriften können Personen für den Vollzug der fürsorgerischen Unterbringung gemäss Artikel 426 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB3) in einer bernischen Vollzugseinrichtung aufgenommen werden.

Footnotes

  1. [3] SR 210

3.3 Gefängnisse

Art. 20 Organisation

Der Kanton Bern verfügt über die Regionalgefängnisse Bern, Biel, Burgdorf, Moutier und Thun sowie über die Bewachungsstation am Inselspital Bern.

Art. 21 Aufnahme

Zur Aufnahme in ein Gefängnis ist grundsätzlich ein schriftliches Festnahme- oder Verhaftungsprotokoll, ein Vollzugsauftrag oder eine Einweisungsverfügung erforderlich.

3.4 Bewachungsstation am Inselspital

Art. 22 Vollzugseinrichtung

Die Bewachungsstation am Inselspital ist eine Gefängnisabteilung des AJV.

Art. 23 Aufnahme

Die Bewachungsstation am Inselspital dient der Unterbringung verunfallter, somatisch und/oder psychisch kranker Eingewiesener, die aus Sicherheitsgründen nicht in ein anderes Spital eingewiesen werden können.

Die in die Bewachungsstation Eingewiesenen sind in rechtlicher Hinsicht

  1. im Straf- bzw. Massnahmenvollzug,

  2. in Untersuchungs-, Sicherheits- oder Auslieferungshaft,

  3. in Polizeihaft,

  4. in Durchsetzungs-, Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft,

  5. in der fürsorgerischen Unterbringung.

Art. 24 Aufenthalt

Die Eingewiesenen werden in der Bewachungsstation somatisch und psychiatrisch versorgt.

Der Aufenthalt in der Bewachungsstation wird in der Regel an die Strafe oder an die Massnahme angerechnet.

Art. 25 Zuständigkeit

Die Verantwortung und die Koordination im medizinisch-pflegerischen Bereich liegen bei der Direktion des Inselspitals. Für die Sicherheit und Betreuung der Bewachungsstation ist das AJV zuständig.

3.5 …

Art. 26–30 …

4 Straf- und Massnahmenvollzugsregister

Art. 31 Grundsatz

Das AJV führt unter Mitwirkung weiterer an der gesetzlichen Aufgabenerfüllung beteiligter Behörden ein elektronisches Straf- und Massnahmenvollzugsregister (SMVReg).

Art. 32 Zweck

Das SMVReg bezweckt, den Vollzugsbehörden einen Überblick über die gegen eine Person ausgesprochenen Strafurteile mit zu vollziehenden oder bereits vollzogenen Verurteilungen zu gemeinnütziger Arbeit, Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen zu verschaffen.

Art. 33 Datensammlung

Im SMVReg werden Daten über Personen geführt, die

  1. durch die bernischen Justizbehörden zu unbedingter oder teilbedingter gemeinnütziger Arbeit, einer unbedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe oder zu einer strafrechtlichen Massnahme verurteilt worden sind oder

  2. zu unbedingter oder teilbedingter gemeinnütziger Arbeit, einer unbedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe oder zu einer strafrechtlichen Massnahme verurteilt worden sind, die durch den Kanton Bern zu vollziehen ist.

Art. 34 Personendaten

Im SMVReg werden, falls bekannt, folgende Personendaten erfasst:

  1. Name und Aliasnamen,

  2. Vorname,

  3. Geburtsdatum,

  4. Heimatort bzw. Staatsangehörigkeit,

  5. Asylstatus,

  6. letzte Wohnsitzadresse,

  7. Zivilstand,

  8. Geschlecht,

  9. Name des Ehegatten,

  10. Namen der Eltern,

  11. Beruf,

  12. Beiständin oder Beistand bzw. Vormundin oder Vormund,

  13. unbedingte oder teilbedingte gemeinnützige Arbeit, unbedingte oder teilbedingte Freiheitsstrafen und strafrechtliche Massnahmen,

  14. Ort und Art des Vollzugs der gemeinnützigen Arbeit und des Straf- bzw. Massnahmenvollzugs,

  15. weitere Vollzugsdaten.

Art. 35 Eintragsberechtigung

Eintragsberechtigt ist das AJV.

Art. 36 Leseberechtigung

Leseberechtigungen haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des AJV, wenn und soweit sie diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Das AJV kann innerkantonalen Strafverfolgungs- und Justizbehörden Leseberechtigungen einräumen, wenn und soweit sie diese zur Aufenthaltsnachforschung oder im Zusammenhang mit einer Verurteilung zu gemeinnütziger Arbeit benötigen.

Das AJV erteilt den inner- und ausserkantonalen Strafverfolgungs- und Justizbehörden Auskunft über die Registerdaten, soweit die anfragende Stelle ein begründetes Interesse nachweisen kann.

Art. 37 Verantwortung

Jede zugriffsberechtigte Behörde sorgt für die Einhaltung des Datenschutzes.

Das AJV sorgt im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG)4 für den Datenschutz.

Footnotes

  1. [4] BSG 152.04

Art. 38 …

Art. 39 Datensicherheit

Soweit für die Datensicherheit einlässliche kantonale Vorschriften oder Weisungen fehlen, sind die für die Sicherheit der Informatiksysteme und –anwendungen des Bundes massgeblichen Vorschriften und Weisungen sinngemäss anwendbar.

Art. 40 Auskunftsrecht
1. Grundsatz

Jede Person kann beim AJV Auskunft verlangen, ob über sie Daten gemäss Artikel 34 vorhanden sind.

Das AJV teilt der gesuchstellenden Person alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten mit.

Art. 41 2. Verfahren

Wer das Auskunftsrecht geltend macht, muss seine Identität nachweisen.

Die Auskünfte werden in der Regel schriftlich erteilt.

Art. 42 Datenvernichtung

Die Vernichtung von Eintragungen im SMVReg erfolgt von Amtes wegen.

Die Vernichtung erfolgt 10 Jahre

  1. nach dem letzten definitiven Entlassungszeitpunkt,

  2. nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung oder

  3. nach dem Ableben der betroffenen Person.

Vollzugsdaten dürfen über diesen Zeitpunkt hinaus nur aufbewahrt werden, soweit sie Sicherungs- oder Beweiszwecken dienen oder für die wissenschaftliche Forschung oder historisch von Bedeutung sind.

5 Vollzugsplanung

Art. 43

Dauert der voraussichtliche Aufenthalt in der Vollzugseinrichtung länger als sechs Monate, wird der Vollzugsplan durch Fachleute der Vollzugseinrichtung unter Einbezug der Eingewiesenen und unter Berücksichtigung ihrer individuellen Möglichkeiten festgelegt. Die Einweisungs- und Vollzugsbehörde kann auf die Vollzugsplanung Einfluss nehmen und den Vollzugsplan einsehen.

Zur Erreichung des Vollzugsziels und im Hinblick auf eine Entlassung werden, ausgehend vom Einweisungsgrund, Teilziele und Progressionsstufen festgelegt, insbesondere in den Bereichen

  1. Arbeit und Schule (in Form gezielter Förderung sowie Aus- und Weiterbildung),

  2. Freizeit,

  3. Therapie,

  4. soziale Vernetzung und Integration.

Während des Vollzugs wird der Vollzugsplan periodisch überprüft und entsprechend der Entwicklung der Eingewiesenen angepasst. Dabei sind die internen und externen Differenzierungsmöglichkeiten im Vollzug zu prüfen.

6 Durchführung des Vollzugs

6.1 Unterkunft

Art. 44

Den Eingewiesenen wird in der Regel eine Einzelzelle zugewiesen.

Eine Mehrfachzelle wird zugewiesen, wenn es bauliche und betriebliche Gründe gibt oder wenn Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der Eingewiesenen besteht.

Die Eingewiesenen dürfen die Unterkunft in angemessener Weise mit eigenen Sachen ausstatten. Übersichtlichkeit, Ordnung und Sicherheit sowie Vollzugszweck müssen gewährleistet bleiben.

Für persönliche Wertsachen und Gegenstände, welche nicht durch die Vollzugseinrichtung inventarisiert und eingelagert worden sind, sind die Eingewiesenen selbst verantwortlich.

6.2 Betreuung und Seelsorge

Art. 45 Betreuung

Sämtliche Tätigkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Vollzugseinrichtung orientieren sich am Vollzugsplan der Eingewiesenen.

Art. 46 Gefängnisseelsorgerinnen und -seelsorger

Die Seelsorge in den Vollzugseinrichtungen wird von Gefängnisseelsorgerinnen und -seelsorgern sichergestellt.

Das AJV stellt die Gefängnisseelsorgerinnen und -seelsorger in Absprache mit den Vollzugseinrichtungen an und verwaltet diese Stellen im Einvernehmen mit der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion und den Landeskirchen des Kantons Bern.

Die Spesen der Gefängnisseelsorgerinnen und -seelsorger werden von den Landeskirchen gemäss deren Spesenregelung getragen.

Den Landeskirchen obliegt die fachliche Selektion und die Aufsicht über die Gefängnisseelsorgerinnen und -seelsorger.

Die Gefängnisseelsorgerinnen und -seelsorger müssen dem bernischen Kirchendienst angehören. Im Übrigen gelten die Richtlinien über den Dienst der Kirchen in den Heimen und Anstalten des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie in den Gefängnissen des Kantons Bern.

Die Leitung der Vollzugseinrichtung regelt Einsatz und gegenseitige Information mit den Gefängnisseelsorgerinnen und -seelsorgern in einer schriftlichen Vereinbarung.

Art. 47 Weitere religiöse Betreuung

Für Eingewiesene ohne landeskirchliche Zugehörigkeit stellen die Vollzugseinrichtungen eine angemessene religiöse Betreuung sicher.

Die Leitung der Vollzugseinrichtung entscheidet im Einzelfall und in Abstimmung mit den Gefängnisseelsorgerinnen und -seelsorgern, ob Gespräche oder Veranstaltungen zur religiösen Betreuung als amtliche oder private Besuche stattfinden können.

Art. 48 Einschränkungen

Eingewiesene können aus Gründen der Sicherheit oder der Ordnung von der Teilnahme am Gottesdienst und anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden.

6.3 Gesundheitsfürsorge

Art. 49 Medizinische Betreuung

Zur Gewährleistung der medizinischen Versorgung der Eingewiesenen schliesst die Leitung der Vollzugseinrichtung mit Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzten einen Vertrag ab. Diese können weitere Fachärztinnen und Fachärzte beiziehen. Für die Eingewiesenen besteht keine freie Arztwahl.

Art. 50 Gesundheitsschutz und Hygiene

Die Eingewiesenen haben die notwendigen Massnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen und die ärztlichen Anordnungen sowie jene des Personals zu befolgen.

Art. 51 Betäubungsmittel, Alkohol, Medikamente

Um dem Einbringen in die Anstalt, dem Besitz und dem Konsum von und dem Handel mit Stoffen gemäss Artikel 41 Absatz 3 SMVG entgegenzuwirken, führt die Leitung der Vollzugseinrichtung geeignete Kontrollmassnahmen wie Atemlufttests, Urinproben, Kontrollen von Personen, Postsendungen, Räumlichkeiten und Gelände durch.

Das Einbringen in die Anstalt, der Besitz und der Konsum von und der Handel mit Stoffen gemäss Artikel 41 Absatz 3 SMVG werden von der Leitung der Vollzugseinrichtung disziplinarisch sanktioniert und allenfalls zur Anzeige gebracht. Bei Konsum können ersatzweise agogische Massnahmen ergriffen werden.

Art. 52 Kontrollierte Spritzenabgabe

Im Einvernehmen mit den zuständigen Ärztinnen und Ärzten kann steriles Injektionsmaterial als infektionsprophylaktische Massnahme an drogenabhängige Personen abgegeben werden.

Art. 53 Betäubungsmittelprävention

Die Eingewiesenen werden regelmässig über gesundheitsfördernde Massnahmen bzw. gesundheitsschädigendes Verhalten informiert.

Art. 54 Therapie

Therapeutische Massnahmen sind auf das Vollzugsziel auszurichten; sie haben auf die Bedürfnisse und Möglichkeiten der Eingewiesenen Rücksicht zu nehmen.

6.4 Aus- und Weiterbildung, Arbeitsentgelt

Art. 55 Berufliche und schulische Aus- und Weiterbildung

Grundsätzlich ist die berufliche und schulische Aus- und Weiterbildung im Rahmen der Vollzugsplanung der ordentlichen Arbeit gleichgestellt.

Die Leitung der Vollzugseinrichtung legt fest, in welchem Umfang Zeit zum Lernen an die Arbeitszeit anzurechnen ist.

Sie fördert Anlehre und Lehre sowie weitere schulische Aus- und Weiterbildungen der Eingewiesenen durch interne Kurse und Fernkurse. Ein auswärtiger Kursbesuch aus einer geschlossenen Vollzugseinrichtung oder einer geschlossenen Abteilung einer offenen Einrichtung ist in der Regel nicht möglich.

Die Eingewiesenen beteiligen sich an den Aus- und Weiterbildungskosten im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten.

Art. 56 Arbeitsentgelt bei Arbeit, Aus- und Weiterbildung
1. Grundsatz

Die Eingewiesenen erhalten für ihre Arbeit ein Arbeitsentgelt, das sich in erster Linie an der Arbeitsleistung und am Verhalten am Arbeitsplatz bemisst. Für die Höhe des Arbeitsentgelts gelten die konkordatlichen Richtlinien.

Art. 57 2. Bewertung der Arbeitsleistung

Bei der Bewertung der Arbeitsleistung ist den individuellen Möglichkeiten der Eingewiesenen Rechnung zu tragen.

Die Arbeitsverantwortlichen führen mit den Eingewiesenen in der Regel monatlich ein Einzelgespräch, bei dem die Arbeitsleistungen besprochen und bewertet werden.

Art. 58 3. Voller Anspruch auf Arbeitsentgelt

Das Arbeitsentgelt wird nicht gekürzt bei amtlichen Besuchen, Therapiesitzungen, Arztbesuchen und Ausbildungen, die während der ordentlichen Arbeitszeiten stattfinden. Die Hausordnung der Vollzugseinrichtung regelt das Nähere.

Art. 59 4. Reduziertes Arbeitsentgelt

Bei Krankheit, Unfall, unabsichtlich herbeigeführter Arbeitsunfähigkeit oder fehlender Beschäftigungsmöglichkeit wird ein durch die Leitung der Vollzugseinrichtung festzusetzender Teil des Arbeitsentgelts, jedoch mindestens 50 Prozent des vom Konkordat festgelegten durchschnittlichen Arbeitsentgeltansatzes, gutgeschrieben.

Art. 60 5. Kein Anspruch auf Arbeitsentgelt

Eingewiesenen, welche die Arbeit verweigern, die sich im Arrest, im Urlaub oder auf der Flucht befinden oder die absichtlich ihre Arbeitsunfähigkeit herbeigeführt haben, wird kein Arbeitsentgelt gutgeschrieben.

Art. 61 6. Verwendung

Ein Teil des Arbeitsentgelts wird einem Freikonto gutgeschrieben, das für jede eingewiesene Person eröffnet wird. Er dient zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse, insbesondere für Einkäufe und Urlaub.

Der restliche Teil wird einem Sperrkonto gutgeschrieben als Rückstellung für den Wiedereintritt in die Gesellschaft und für Zahlungen, die in einem direkten Zusammenhang mit dem Vollzugsziel stehen. Auf begründeten Antrag der Eingewiesenen kann die Leitung der Vollzugseinrichtung Zahlungen aus dem Sperrkonto auch für andere Zwecke bewilligen.

Die Leitung der Vollzugseinrichtung sorgt mit einem Bestellsystem oder mit einer Lagerhaltung dafür, dass die Eingewiesenen die gebräuchlichsten Gegenstände des täglichen Bedarfs einkaufen können.

Art. 62 Beschädigungen

Eingewiesene haften für schuldhafte Beschädigungen, die über die ordentliche Abnützung hinausgehen; zur Schadensdeckung kann auf das Arbeitsentgelt zurückgegriffen werden.

Die disziplinarische oder strafrechtliche Verfolgung vorsätzlicher Sachbeschädigungen bleibt vorbehalten.

Art. 63 Auszahlung

Beim Austritt aus der Vollzugseinrichtung wird den Eingewiesenen eine Schlussabrechnung vorgelegt.

Die Leitung der Vollzugseinrichtung entscheidet, ob der Betrag ganz oder teilweise den Eingewiesenen oder deren Betreuungsorganen (Sozialdienste/Bewährungshilfe) ausgerichtet wird. Barauszahlungen erfolgen gegen Quittung.

Art. 64 Verwertung von Wertsachen und Gegenständen

Wertsachen von Personen, die sich auf der Flucht befinden, werden fünf Jahre, die übrigen Effekten ein Jahr nach der Entweichung verwertet. Der Erlös aus der Verwertung wird den flüchtigen Personen auf einem separaten Konto gutgeschrieben.

Nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren seit der Entweichung ist der Betrag einem Fonds zur Unterstützung von Eingewiesenen oder Entlassenen zu überweisen.

Effekten, Ausweisschriften und Geldbeträge werden weder den flüchtigen Personen noch ihrer Rechtsvertreterin bzw. ihrem Rechtsvertreter noch Drittpersonen nachgesandt, überwiesen oder übergeben.

6.5 Freizeit und Beziehungen zur Aussenwelt

Art. 65 Freizeit

Die Freizeitmöglichkeiten sind vielseitig auszugestalten, um bei den Eingewiesenen ein differenziertes Freizeitverhalten zu fördern.

Die Vollzugseinrichtung stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen für eine aktive und zeitgemässe Freizeitgestaltung zur Verfügung. Die Leitung der Vollzugseinrichtung sorgt durch ausgebildetes Personal für die Leitung und Überwachung der Aktivitäten.

Die Eingewiesenen beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an den Kosten für das Freizeitmaterial.

Art. 66 Ausschluss von Besucherinnen und Besuchern

Personen, die gegen die Besuchsvorschriften verstossen oder in anderer Weise die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung gefährden, können von der Leitung der Vollzugseinrichtung für höchstens drei Monate, im Wiederholungsfall dauernd von Besuchen ausgeschlossen werden.

Ehe- und Lebenspartner, Kinder, Eltern und Geschwister dürfen nicht dauernd vom Besuch ausgeschlossen werden.

Die Leitung der Vollzugseinrichtung eröffnet den betroffenen Personen die Besuchssperre mittels schriftlicher Verfügung.

7 Wiedergutmachung

Art. 67 Grundsatz

Wiedergutmachung kann zugunsten von Personen geleistet werden, die durch eine Straftat unmittelbar beeinträchtigt worden sind, oder zugunsten von ihnen nahe stehenden Personen, die durch die Straftat mittelbar betroffen worden sind.

Sie soll von einer Tataufarbeitung begleitet werden. Die Begleitung erfolgt durch geschulte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsinstitution.

Wiedergutmachung wird auf freiwilliger Basis geleistet. Sie hat die materiellen und psychischen Möglichkeiten der im Vollzug Eingewiesenen oder unter Bewährungshilfe gestellten Personen und die Bedürfnisse der Opfer zu berücksichtigen.

Art. 68 Einschränkung der Wiedergutmachung

Das Vollzugsregime der Eingewiesenen bestimmt, in welcher Form Wiedergutmachung geleistet werden kann.

Art. 69 Form der Wiedergutmachung

Es gibt die direkte und die substitutive Wiedergutmachung. Sie kann in der Form von Arbeitsleistung, materieller Hilfe oder auf andere Weise geleistet werden.

Die Eingewiesenen können im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Wiedergutmachungszahlungen zugunsten von Opfern oder von ihnen nahe stehenden Personen leisten.

Art. 70 Direkte und substitutive Wiedergutmachung

Direkte Wiedergutmachung zugunsten von Opfern oder von ihnen nahe stehenden Personen ist nur mit deren Zustimmung zulässig.

Wo die Zustimmung der Opfer oder ihnen nahe stehender Personen nicht vorliegt, kann substitutive Wiedergutmachung zugunsten einer Opferhilfeberatungsstelle, einer sozialen oder therapeutischen Institution oder einer anderen gemeinnützigen Einrichtung geleistet werden.

Art. 71 Persönlichkeitsschutz

Die Kontaktaufnahme zu Opfern oder ihnen nahe stehenden Personen gemäss Artikel 67 Absatz 1 hat durch qualifizierte Fachpersonen zu erfolgen. Dadurch soll eine erneute Schädigung der Opfer vermieden werden.

Lehnt das Opfer den Kontakt zum Täter ab oder lehnt es jegliche Art von direkter Wiedergutmachung ab, so kann lediglich substitutive Wiedergutmachung geleistet werden.

8 Progressionsstufen und Beendigung des Vollzugs

Art. 72 Progressionsstufen

Die Progressionsstufen des Arbeitsexternats und des Wohnexternats sowie die externe Beschäftigung dienen der schrittweisen Eingliederung der Verurteilten.

In der Regel werden die Progressionsstufen des Arbeitsexternats und des Wohnexternats sowie der externen Beschäftigung nicht für Verurteilte aus einer geschlossenen Vollzugseinrichtung oder einer geschlossenen Abteilung einer offenen Vollzugseinrichtung gewährt.

Art. 73 Durchführung

Die Durchführung der Progressionsstufen erfolgt nach den bundesrechtlichen Vorschriften und den konkordatlichen Richtlinien.

Art. 74 Individuelle Vereinbarungen

Die Detailbestimmungen der Progressionsstufe werden zwischen der Leitung der Vollzugseinrichtung und den Eingewiesenen individuell vereinbart und schriftlich festgehalten.

Art. 75 Widerruf

Die Einweisungs- und Vollzugsbehörde kann eine bewilligte Progressionsstufe widerrufen, wenn sich die Eingewiesenen nicht bewähren.

Art. 76 Bedingte Entlassung

Sind die Voraussetzungen nach den Bestimmungen des StGB erfüllt, wird die eingewiesene Person bedingt entlassen. Die Einweisungs- und Vollzugsbehörde prüft die bedingte Entlassung von Amtes wegen und holt dazu einen Bericht und einen Antrag der Leitung der Vollzugsinstitution ein.

Die bedingte Entlassung wird in der Regel mit der Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen verbunden.

Art. 77 Unterstützung nach definitiver Entlassung

Personen, die definitiv aus der Strafe oder Massnahme entlassen werden, können sich zwecks Unterstützung an die Bewährungshilfe des AJV wenden.

9 Strafvollzugsformen

9.1 Freiheitsstrafen

Art. 78 Vollzugsformen für Freiheitsstrafen

Als Vollzugsformen für Freiheitsstrafen gelten

  1. der tageweise Vollzug,

  2. die Halbgefangenschaft,

  3. der Normalvollzug.

Art. 79 Anwendungsbereich
1. Tageweiser Vollzug

Freiheitsstrafen von nicht mehr als vier Wochen können im tageweisen Vollzug vollzogen werden.

Art. 80 2. Halbgefangenschaft

Freiheitsstrafen von nicht mehr als zwölf Monaten werden in der Regel in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen.

Hat das Gericht eine Strafe von mehr als zwölf Monaten ausgesprochen und beträgt die Strafdauer nach Abzug der Untersuchungshaft weniger als sechs Monate, wird sie in der Regel in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen.

Art. 81 …

Art. 82 4. Gemeinsame Bestimmungen

Treffen mehrere Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, werden diese entsprechend ihrer Gesamtdauer vollzogen.

Art. 83 Voraussetzungen

Der Freiheitsentzug in der Form des tageweisen Vollzugs oder der Halbgefangenschaft setzt voraus, dass

  1. die betroffenen Personen während des Strafvollzugs ihrer bisherigen Arbeit oder Ausbildungstätigkeit nachgehen können,

  2. sie weder flucht- noch gemeingefährlich sind und ihre persönlichen, familiären oder beruflichen Verhältnisse nicht dagegen sprechen und

  3. anzunehmen ist, sie werden der Belastung der Vollzugsform gewachsen sein und das entgegengebrachte Vertrauen nicht missbrauchen.

Art. 84 …

Art. 85 Verfahren
1. Tageweiser Vollzug

Die Einweisungs- und Vollzugsbehörde kann Verurteilten, gestützt auf deren Gesuch, den Vollzug der Freiheitsstrafe in der Form des tageweisen Vollzugs bewilligen. Der Entscheid erfolgt mit Verfügung.

Art. 85a 2. Halbgefangenschaft

Die Einweisungs- und Vollzugsbehörde prüft die Voraussetzungen für den Vollzug der Freiheitsstrafe in der Form der Halbgefangenschaft. Die Festlegung der Bedingungen für den Vollzug der Halbgefangenschaft und deren Änderungen sowie der Widerruf der Halbgefangenschaft erfolgen mittels Verfügung.

Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ordnet die Einweisungs- und Vollzugsbehörde den Vollzug der Freiheitsstrafe im Normalvollzug mit Verfügung an.

…

Art. 86 3. Gemeinsame Bestimmungen für tageweisen Vollzug und Halbgefangenschaft

Für den Vollzug der Strafe in der Form des tageweisen Vollzugs oder der Halbgefangenschaft haben die Verurteilten eine Arbeits- oder Ausbildungsbestätigung oder einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.

Art. 87 …

Art. 88 Durchführung
1. Gemeinsame Bestimmungen

Die Durchführung des Vollzugs der Freiheitsstrafe erfolgt grundsätzlich nach den konkordatlichen Richtlinien.

Art. 89 2. Tageweiser Vollzug und Halbgefangenschaft

Der Vollzug in der Form des tageweisen Vollzugs und der Halbgefangenschaft wird in Gefängnissen des Kantons Bern oder in einer vom AJV anerkannten Einrichtung durchgeführt.

Das AJV leistet oder organisiert bei längerer Halbgefangenschaft von Verurteilten die erforderliche Betreuung.

Art. 90 …

9.2 Sonderbestimmungen für die Halbgefangenschaft

Art. 91

Verurteilten kann während des Vollzugs in der Form der Halbgefangenschaft im Rahmen der ordentlichen Ein- und Ausrückzeiten Urlaub ausserhalb der Vollzugseinrichtung gewährt werden:

  1. in den Wochen 01–08: 4 Stunden pro Woche,

  2. in den Wochen 09–16: 6 Stunden pro Woche,

  3. in den Wochen 17–24: 8 Stunden pro Woche,

  4. in den Wochen 25–32: von Samstag 06.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr,

  5. ab Woche 33: von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr.

Gehen Verurteilte an Samstagen oder Sonntagen einer Arbeit nach, kann der Urlaub an arbeitsfreien Wochentagen bezogen werden.

…

9.3 Gemeinnützige Arbeit

Art. 91a Verfahren

Die Vollzugsbehörde bestimmt eine Frist von höchstens zwei Jahren, innerhalb der die Verurteilten die gemeinnützige Arbeit zu leisten haben. Bei Verurteilungen zu gemeinnütziger Arbeit anstelle von Busse gemäss Artikel 107 StGB beträgt die Frist ein Jahr.

Treffen mehrere Verurteilungen zu gemeinnütziger Arbeit im Vollzug zusammen, werden sie gemeinsam vollzogen. Sind insgesamt mehr als 720 beziehungsweise 360 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten, werden die Fristen nach Absatz 1 angemessen verlängert.

Art. 91b Durchführung

Die Vollzugsbehörde stellt für die Durchführung der gemeinnützigen Arbeit die erforderlichen Arbeitsplätze zur Verfügung und stellt sicher, dass genügend geeignete Arbeitsplätze für schwervermittelbare Verurteilte zur Verfügung stehen. Es schliesst dazu mit geeigneten Institutionen Vereinbarungen ab.

Art. 92 Pflichten der Verurteilten

Die Verurteilten haben die Weisungen der Vollzugsbehörde sowie, hinsichtlich der ihnen obliegenden Pflichten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, diejenigen der Begünstigten zu befolgen.

Bleiben Verurteilte der Arbeit fern, so muss die versäumte Arbeitszeit auch dann nachgeholt werden, wenn das Fernbleiben entschuldigt ist.

Während des Vollzugs melden die Verurteilten der Vollzugsbehörde unverzüglich jeden Wohnsitzwechsel.

Art. 93 Antrag auf Umwandlung, Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes

Die Vollzugsbehörde beantragt dem Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, die Umwandlung in eine Geld- oder Freiheitsstrafe, wenn die Verurteilten trotz Mahnung

  1. ohne genügende Entschuldigung wiederholt der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit abbrechen,

  2. mit der Arbeitsleistung hinter den Anforderungen zurückbleiben, die billigerweise an sie gestellt werden können,

  3. wiederholt gegen die erteilten Weisungen verstossen,

  4. die Erfüllung der Pflichten nach Artikel 92 verweigern,

  5. durch sonstiges schuldhaftes Verhalten die Weiterbeschäftigung für die Begünstigten unzumutbar machen oder

  6. im Verlauf des Vollzugs die Zustimmung zur Leistung gemeinnütziger Arbeit widerrufen.

Befinden sich die Verurteilten länger als drei Monate in Untersuchungshaft, im Freiheitsstraf- oder stationären Massnahmevollzug, beantragt die Vollzugsbehörde die Umwandlung ohne vorgängige Mahnung.

Den Verurteilten ist, sofern nicht die Voraussetzungen für einen Antrag auf Umwandlung nach Absatz 1 vorliegen, ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen, namentlich wenn

  1. die Begünstigten die Weiterbeschäftigung ohne Verschulden der Verurteilten ablehnen,

  2. die Verurteilten eine erwiesenermassen ungeeignete Arbeit nicht fortsetzen können.

Art. 94 …

Art. 95 Haftpflicht und Unfallversicherung

Der Kanton haftet Dritten gegenüber für die Schäden, die diesen von Verurteilten im Zusammenhang mit gemeinnütziger Arbeit widerrechtlich zugefügt worden sind. Die Entschädigung erfolgt gegen Abtretung des entsprechenden Teils der Forderung der Geschädigten an den Kanton.

Die Verurteilten sind durch den Kanton gegen die Folgen von Unfällen versichert, soweit solche nicht durch die gesetzliche Kranken- oder Unfallversicherung gedeckt sind.

Art. 96 …

10. …

Art. 97–103 …

11 Bewährungshilfe

Art. 104 Durchgehende Betreuung

Während der Untersuchungshaft erfolgt die Betreuung in Absprache mit der zuständigen Verfahrensleitung, während des Straf- und Massnahmenvollzugs in Zusammenarbeit mit der Vollzugsbehörde und der Vollzugseinrichtung.

Art. 105 Berichterstattung

Die Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer erstellen bei aussergewöhnlichen Vorfällen oder auf Begehren der Gerichts- und Vollzugsbehörde einen Sozialbericht über die betreuten Angeschuldigten bzw. Verurteilten.

Der Sozialbericht soll der Urteilsfindung und der Planung des Straf- und Massnahmenvollzugs dienen. Die Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer informieren die Angeschuldigten oder Verurteilten über den Inhalt des Sozialberichts.

Art. 106 Mitwirkungspflichten

Die betroffenen Personen sind verpflichtet, den ihnen im Urteil bzw. in der Verfügung auferlegten Weisungen sowie den Absprachen mit den Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfern gewissenhaft nachzukommen.

Art. 107 Mitteilungspflicht

Entziehen sich die betroffenen Personen beharrlich der angeordneten Bewährungshilfe, hat das AJV der anordnenden Stelle Mitteilung zu machen.

Art. 108 Wechsel von Wohnsitz und Arbeitsplatz

Der Wechsel von Wohnsitz und Arbeitsplatz ist dem AJV unaufgefordert und ohne Verzug zu melden.

Art. 109 Darlehen, Unterstützung

Das AJV regelt die Einzelheiten über die Gewährung zinsloser Darlehen und kleinerer Unterstützungen.

Art. 110 Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1. Grundsatz

Das AJV stellt eine genügende Anzahl geeigneter freier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bereit.

Art. 111 2. Auftrag

Die freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten in Zusammenarbeit mit den Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfern zwischenmenschliche Hilfe zur alltäglichen Lebensbewältigung.

Art. 112 3. Weiterbildung

Die freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind im Interesse ihrer Aufgabenerfüllung kontinuierlich weiterzubilden.

Art. 113 Zusammenarbeit

Die Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer arbeiten eng mit den Betreuungs- und Sozialdiensten der Vollzugseinrichtungen sowie mit privaten und öffentlichen Sozialdiensten und den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden zusammen.

Das AJV kann zur Beschaffung von Unterkünften und Arbeitsplätzen mit sozialen Institutionen Zusammenarbeitsvereinbarungen abschliessen.

Art. 114 Entschädigung an Dritte

Werden Aufgaben im Bereich der Bewährungshilfe oder der gemeinnützigen Arbeit an Dritte delegiert, sind Art und Höhe der kantonalen Entschädigung in einem Leistungsvertrag festzuhalten.

12 Konkordatliche Fachkommission (KoFako)

Art. 115

Die Aufgaben der Fachkommission im Sinne von Artikel 62d Absatz 2 StGB werden von der konkordatlichen Fachkommission (KoFako) des Konkordats vom 5. Mai 2006 der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen5 wahrgenommen.

Das Konkordat regelt die Zusammensetzung, die Organisation und die Arbeitsweise der KoFako mit Reglement.

Footnotes

  1. [5] BSG 349.1

Art. 116–121 …

12a Bestimmungen über den Vollzug an Gemeingefährlichen

Art. 122

Gestützt auf die konkordatlichen Richtlinien erlässt das AJV Bestimmungen über den Vollzug an als gemeingefährlich beurteilten Personen.

13 Disziplinarwesen, Schutz- und Sicherheitsmassnahmen

13.1 Disziplinarwesen

Art. 123 Zweckbestimmungen

Sind Ruhe, Ordnung und Sicherheit mit den ordentlichen Mitteln der Betreuung nicht aufrechtzuerhalten, kommen die Bestimmungen von Artikel 75 ff. SMVG sowie die Schutz- und Sicherheitsmassnahmen dieser Verordnung zur Anwendung.

Art. 124 Zuständigkeit
1. Kantonale Vollzugseinrichtungen

Die Leitung der Vollzugseinrichtung ist für den Erlass disziplinarischer Sanktionen zuständig.

Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher des AJV verfügt disziplinarische Sanktionen bei Widerhandlungen, die sich gegen die Direktorin oder den Direktor einer Vollzugseinrichtung richten.

Art. 125 2. Private Institutionen

Beim Vollzug von Strafen und Massnahmen in privatrechtlichen Institutionen ist die Leitung der Institution zuständig für die Anordnung von disziplinarischen Sanktionen.

Nur Disziplinarmassnahmen, welche in der Hausordnung ausdrücklich aufgeführt werden, sind zulässig.

Die Hausordnung muss im Betriebsbewilligungsverfahren geprüft und genehmigt werden.

Art. 126 Disziplinarentscheid, Abklärung und Eröffnung

Der Sachverhalt ist durch die Leitung der Vollzugseinrichtung abzuklären und schriftlich festzuhalten.

Den Eingewiesenen ist vor Eröffnung des Disziplinarentscheids das rechtliche Gehör zu gewähren.

Die Leitung der Vollzugseinrichtung fällt den Disziplinarentscheid gemäss Artikel 76 SMVG.

Der Entscheid wird den Eingewiesenen mit einer kurzen Begründung schriftlich eröffnet. Der Disziplinarentscheid hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Art. 127 Einschluss

Der Einschluss wird ausserhalb der Arbeitszeit in der eigenen oder einer leer stehenden Unterkunft oder einem Disziplinarraum der Disziplinarabteilung vollzogen.

Art. 128 Arrest

Der Arrest wird in der Disziplinarabteilung vollzogen.

Personen im Arrest bleiben von Arbeit, Freizeitbeschäftigung, Veranstaltungen, Einkauf, Besuchen und Urlaub ausgeschlossen.

Personen im Arrest ist täglich einzeln, während mindestens einer Stunde, Aufenthalt im Freien zu verschaffen.

Personen im Arrest sind zu beobachten und zu betreuen. Wenn angezeigt, ist der Gesundheitsdienst beizuziehen.

Art. 129 Disziplinarraum

Der Disziplinarraum muss eine genügende Frischluftzufuhr und über Tag eine genügende natürliche Belichtung gewährleisten. Er verfügt über einen eigenen Sanitärbereich.

Er ist mit einer Schlafstelle mit Matratze, einer Sitz- und einer Essgelegenheit ausgestattet.

13.2 Schutz- und Sicherheit von Personen

Art. 130

Gefährden Eingewiesene sich selbst oder andere oder besteht Fluchtgefahr gemäss Artikel 58 SMVG, kann eine Schutz- oder Sicherheitsmassnahme verfügt werden, welche in einer Zelle, einem Sicherheitsraum oder einem Disziplinarraum vollzogen werden kann.

Der Gesundheitszustand der Personen, gegen die eine Schutz- oder Sicherheitsmassnahme verfügt worden ist, wird in regelmässigen, der Problematik angemessenen Abständen überprüft. Der Leitung der Vollzugseinrichtung oder der zuständigen Ärzteschaft wird im Bedarfsfall Bericht erstattet.

13.2a Kontrolle

Art. 131

Über die getroffenen disziplinarischen Sanktionen und die angeordneten Schutz- und Sicherheitsmassnahmen ist eine Kontrolle zu führen. Die folgenden Angaben sind schriftlich festzuhalten:

  1. Datum des Vorfalls,

  2. Disziplinartatbestand bzw. Anlass der Schutz- und Sicherheitsmassnahme,

  3. Datum der Verfügung und angeordnete Sanktion bzw. Schutz- und Sicherheitsmassnahmen,

  4. Zeitpunkt des Vollzugs,

  5. allfällige besondere Anordnungen der Leitung der Vollzugsanstalt, der Ärztin oder des Arztes oder der Vollzugsbehörde,

  6. zeitliche Angaben über Kontrollgänge,

  7. Feststellungen über auffälliges Verhalten während des Vollzugs.

13.3 Betriebliche Sicherheit

Art. 132 Sicherheit

Die Leitung der Vollzugseinrichtung trifft Vorkehrungen für die betriebliche Sicherheit und erlässt die dafür notwendigen Weisungen, insbesondere in den Bereichen Wohnen, Arbeit und Freizeit.

Art. 133 Einsatzmittel

Zur Gewährleistung der betrieblichen Sicherheit stehen der Leitung der Vollzugseinrichtung eigenes Personal und technische Hilfsmittel zur Verfügung. Bei Bedarf können Polizeieinheiten, Sanität und Feuerwehr beigezogen werden.

Art. 134 Krisen- und Notfallkonzept

Die Leitung der Vollzugseinrichtung legt in einem Krisen- oder Notfallkonzept die Abläufe der Bewältigung besonderer Ereignisse fest wie

  1. Brand,

  2. Elementarereignisse,

  3. Ausbruch,

  4. Flucht,

  5. Übergriffe von Aussen,

  6. Meuterei,

  7. Geiselnahme,

  8. medizinische Notfälle.

Art. 135 Einsatz von chemischen Reizstoffen, Waffen oder Diensthunden

Das AJV erlässt besondere Bestimmungen über den Einsatz von chemischen Reizstoffen, Waffen und Diensthunden.

14 Personal im Straf- und Massnahmenvollzug

Art. 136 Personal

Die Erfüllung der Aufgaben im Straf- und Massnahmenvollzug erfordert in allen Abteilungen und Einrichtungen eine ausreichende Anzahl qualifizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Die Leitungen der Vollzugseinrichtungen sind verpflichtet, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zielgerichtet weiterzubilden.

Art. 137 Zusammenarbeit

Alle im Straf- und Massnahmenvollzug tätigen Personen arbeiten im gemeinsamen Interesse der Eingliederung straffälliger Personen eng zusammen. Sie fördern die Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen, die ähnliche Aufgaben zu erfüllen haben, insbesondere mit der Sozialhilfe, der Berufsberatung und der Arbeitsvermittlung sowie mit privaten Betreuungs- und Hilfsorganisationen.

15 Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs

15.1 Kostenträger

Art. 138 Grundsatz

Das AJV trägt die Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen und von stationären strafrechtlichen Massnahmen während der Dauer der ausgesprochenen Grundstrafe gemäss der von der Polizei- und Militärdirektion jährlich festgelegten Kostgeldliste.

Die übrigen Vollzugskosten werden dem Lastenausgleich Sozialhilfe zugeführt. Sie werden vom AJV vorfinanziert. Das zur Gewährung von Sozialhilfe zuständige Gemeinwesen prüft allfällige Rückerstattungsansprüche gegenüber Dritten und übernimmt das Inkasso.

Art. 139 Übrige Vollzugskosten

Übrige Vollzugskosten sind

  1. die Kosten der Massnahmen für junge Erwachsene,

  2. die Kosten der stationären strafrechtlichen Massnahmen und der Verwahrung, wenn durch das Gericht keine Grundstrafe ausgesprochen worden ist,

  3. die Kosten der stationären Massnahme und der Verwahrung, die über die Dauer der durch das Gericht ausgesprochenen Grundstrafe andauern,

  4. die Kosten der ambulanten strafrechtlichen Massnahmen, jedoch ohne die Kosten, die während des Strafvollzugs anfallen.

Art. 140 Zuständiges Gemeinwesen

Das zur Gewährung von Sozialhilfe zuständige Gemeinwesen ist die Gemeinde, in der in eine Vollzugseinrichtung Eingewiesene ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben.

Art. 141 Einnahmen bei Eingewiesenen mit Wohnsitz im Kanton Bern

Das zur Gewährung von Sozialhilfe zuständige Gemeinwesen führt die Einnahmen aus dem Verfahren auf Rückerstattungsansprüche gegenüber Dritten dem Lastenausgleich Sozialhilfe zu.

Für Inkassobemühungen kann dem zur Gewährung von Sozialhilfe zuständigen Gemeinwesen eine Provision vergütet werden. Die Provision bemisst sich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG6).

Footnotes

  1. [6] BSG 860.1

Art. 142 Eingewiesene ohne Wohnsitz im Kanton Bern

Das AJV trägt unter den Voraussetzungen von Artikel 84 Absatz 3 SMVG die ordentlichen Vollzugskosten ambulanter und stationärer strafrechtlichen Massnahmen.

Bei von bernischen Gerichten verurteilten Personen ohne Wohnsitz im Kanton Bern leitet das AJV die Rechnungen für die ausserordentlichen Vollzugskosten dem Sozialamt der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern weiter.

Das Sozialamt macht die Ansprüche gegenüber dem nach dem Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung von Bedürftigen7 zuständigen Kanton geltend.

In der Regel holt die Vollzugseinrichtung vorgängig bei den zuständigen Behörden eine Kostengutsprache ein.

Footnotes

  1. [7] SR 851.1

Art. 143 Eingewiesene ohne Wohnsitz in der Schweiz

Das AJV trägt unter den Voraussetzungen von Artikel 84 Absatz 3 SMVG die ordentlichen Vollzugskosten ambulanter und stationärer strafrechtlichen Massnahmen.

Es trägt die ausserordentlichen Vollzugskosten Ausländerinnen und Ausländern, die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, sofern sie nicht von diesen selbst bezahlt werden können.

Art. 144 Einweisungen aus anderen Kantonen

Die Vollzugseinrichtungen stellen den ausserkantonalen Einweisungs- und Vollzugsbehörden die ordentlichen Vollzugskosten gemäss der von der Polizei- und Militärdirektion jährlich festgelegten Kostgeldliste in Rechnung.

Die ausserordentlichen Vollzugskosten werden den einweisenden Behörden im Rahmen des dafür geleisteten Aufwands in Rechnung gestellt.

In der Regel holt die Vollzugseinrichtung vorgängig bei den zuständigen Behörden eine Kostengutsprache ein.

Art. 145 Kosten während der Dauer der Untersuchungshaft

Die Vollzugseinrichtung stellt der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion die ordentlichen Vollzugskosten der Untersuchungshaft periodisch in Rechnung.

Die ausserordentlichen Vollzugskosten der Untersuchungshaft werden der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion laufend in Rechnung gestellt.

In der Regel holt die Vollzugseinrichtung vorgängig bei den zuständigen Staatsanwaltschaften eine Kostengutsprache ein.

15.2 Kostenbeteiligung

Art. 146 Ausserordentliche Vollzugskosten

Die Vollzugseinrichtung kann, unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Eingewiesenen bestimmen, ob und in welchem Ausmass die Inhaftierten die ausserordentlichen Vollzugskosten mitfinanzieren müssen.

Die Kostenbeteiligung kann über das Freikonto oder das Sperrkonto vorgenommen werden.

Ohne Zustimmung der Eingewiesenen dürfen keine Belastungen auf dem Sperrkonto erfolgen, wenn dadurch der Saldo unter 2 500 Franken fallen würde.

Art. 147 Vollzugskosten von Freiheitsstrafen

Erzielen die Verurteilten während des Vollzugs der Strafe in der Form von Halbgefangenschaft oder der Progressionsstufe des Arbeitsexternats und des Wohnexternats mit ihrer Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung ein Entgelt, so leisten sie einen Kostenbeitrag gemäss der von der Polizei- und Militärdirektion jährlich festgelegten Kostgeldliste. Das AJV regelt das Inkasso.

Auf begründetes Gesuch der Verurteilten kann die Bewilligungsbehörde ausnahmsweise von der Leistung eines Kostenbeitrags absehen oder diesen reduzieren.

Art. 148 Vollzugskosten von Massnahmen

Beim Vollzug von Massnahmen in der Progressionsstufe des Arbeitsexternats und des Wohnexternats kommen die betroffenen Personen nach Möglichkeit selbst für ihren Lebensunterhalt auf.

Die Fachleute der Vollzugseinrichtung erstellen das Budget nach SKOS-Richtlinien8 in Zusammenarbeit mit den Eingewiesenen.

Footnotes

  1. [8] Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, 4. Ausgabe, April 2005

16 Weiterentwicklung des Straf- und Massnahmenvollzugs

Art. 149 Entwicklung und Zusammenarbeit

Das AJV verfolgt die Entwicklung des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie des Gefängnis- und Anstaltswesens in der Schweiz und im Ausland.

Es fördert und unterstützt die Zusammenarbeit von Praxis und Wissenschaft sowie geeignete wissenschaftliche Projekte, die dem Straf- und Massnahmenvollzug dienen.

Der Straf- und Massnahmenvollzug und die Einrichtungen des Gefängnis- und Anstaltswesens sind den Erkenntnissen von Praxis und Wissenschaft anzupassen.

Art. 149a Beratende Gremien der Vollzugseinrichtungen

Die Leitungen der Vollzugseinrichtungen setzen nach Zustimmung der Polizei- und Militärdirektion beratende Gremien im Sinne von Artikel 13 SMVG ein.

Sie legen deren Zusammensetzung, Organisation und Auftrag fest.

Die beratenden Gremien haben weder Aufsichtsfunktion noch Weisungsbefugnis.

Die Mitglieder der beratenden Gremien werden entsprechend der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen9 entschädigt.

Die Leitungen der Vollzugseinrichtungen informieren die Amtsleitung AJV periodisch über die Tätigkeiten der beratenden Gremien.

Footnotes

  1. [9] BSG 152.256

17 Schlussbestimmungen

Art. 150 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

  1. Verordnung vom 3. Juli 1991 über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form der gemeinnützigen Arbeit (BSG 341.15),

  2. Verordnung vom 25. April 1946 über das Bussenabverdienen (BSG 341.22),

  3. Regierungsratsbeschluss Nr. 3293 vom 19. Oktober 1994.

Art. 151 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 2004 in Kraft.

Artikel 1 bis 3 sowie 31 bis 42 treten am 1. Januar 2006 in Kraft.

T1 …

T2 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 14.10.2009

Art. T2-1

Diese Änderung ist auch für den Vollzug von gemeinnütziger Arbeit, von Freiheitsstrafen und von Massnahmen anwendbar, die vor deren Inkrafttreten ausgesprochen worden und noch nicht oder noch nicht ganz vollzogen sind.

Bern, 5. Mai 2004

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Gasche Der Staatsschreiber: Nuspliger

04-31