410.41
Dekret betreffend das katholische Nationalbistum
vom 13.04.1877 (Stand 13.04.1877)
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
nach Einsicht
1. der Verfassung der christkatholischen Kirche der Schweiz vom 14. Juni und 21. September 1874 und der dieselbe ausführenden Erlasse der christkatholischen Nationalsynode der Schweiz vom 14. Juni 1875,
2. des Beschlusses des schweizerischen Bundesrates vom 28. April 1876,
3. der Beschlüsse der bernischen katholischen Landessynode vom 5. Mai 1875 und 19. Oktober 1876,
4. der Gesuche des Synodalrates der christkatholischen Kirche der Schweiz vom 31. Mai, 9. September und 24. November 1876,
in Anwendung des Artikels 49 des Gesetzes vom 18. Januar 1874 über die Organisation des Kirchenwesens und auf den Bericht und Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
Art. 1
Der Kanton Bern erteilt innerhalb der Schranken der kantonalen Gesetze die staatliche Genehmigung
der Verfassung der christkatholischen Kirche der Schweiz und den Erlassen der schweizerischen Synode vom Brachmonat 1875;
dem auf Grundlage dieser Erlasse hergestellten Verband derjenigen katholischen Kirchgemeinden des Kantons, welche gemäss Artikel 6 des Kirchengesetzes staatlich anerkannt sind und sich dem schweizerischen christkatholischen Bistum angeschlossen haben oder in Zukunft anschliessen werden.
Art. 2
Der Regierungsrat ist ermächtigt, im Namen des Kantons Bern, dem in Gemässheit der Verfassung der christkatholischen Kirche der Schweiz ernannten Bischof und seinen Hilfsorganen innerhalb der Grenzen der staatlichen Gesetze und der von der kantonalen und schweizerischen Synode in kompetenter Weise erlassenen Vorschriften die Vornahme bischöflicher Amts- und Verwaltungshandlungen in den unter Artikel 1 dieses Dekretes fallenden Kirchgemeinden des Kantons zu gestatten.
Art. 3
Der Beitrag des Kantons Bern an die Besoldung des Bischofs der christkatholischen Kirche der Schweiz wird auf den Antrag des Regierungsrates vom Grossen Rat festgesetzt.
Art. 4
Der Regierungsrat ist mit der Vollziehung dieses Dekretes beauftragt. Dasselbe ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
Bern, 13. April 1877
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Sahli Der Staatsschreiber: v. Stürler
I d 459 | f 482