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Strassenverkehrsverordnung

761.111 · Bern Gesetzessammlung

Versiun dals 1 schan. 2012

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-be/bsg-rsb/761-111/de/strassenverkehrsverordnung

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761.111

Strassenverkehrsverordnung

vom 20.10.2004 (Stand 01.01.2012)

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 2 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 19 des Kantonalen Strassenverkehrsgesetzes vom 27. März 2006 (KSVG),

auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Strassenverkehrsrechts des Bundes und des Kantons und legt die Zuständigkeiten fest.

Die Strassenbaugesetzgebung des Bundes und des Kantons, die Gesetzgebung über die Strassensignalisation sowie die Polizeigesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung findet Anwendung auf Verkehrsflächen, die dem Gemeingebrauch tatsächlich offen stehen und regelt die Verwendung von Fahrzeugen ausserhalb öffentlicher Strassen.

Art. 3 Strassenverkehrsbehörde

Strassenverkehrsbehörde ist das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt.

Die Strassenverkehrsbehörde kann Weisungen und Richtlinien über die Durchführung der vorliegenden Verordnung erlassen.

Die Dienstleistungserbringung der Strassenverkehrsbehörde richtet sich nach der Leistungsvereinbarung mit der Polizei- und Militärdirektion. Die Organisation unterliegt den Standards eines anerkannten und zertifizierten Qualitätsmanagementsystems.

Art. 4 Polizei

Die Polizeiorgane von Kanton und Gemeinden unterstützen die Durchführung des Strassenverkehrsrechts des Bundes und des Kantons im Rahmen ihres Aufgabenbereichs.

Art. 4a Aufsicht

Die Polizei- und Militärdirektion führt die Aufsicht über den Vollzug des Strassenverkehrsrechts im Rahmen dieser Verordnung.

2 Befugnisse der Polizei

Art. 5 Verkehrsinformation

Die Kantonspolizei sorgt in Zusammenarbeit mit Dritten für eine zweckmässige aktuelle Verkehrsinformation.

Art. 6 Kontrolle

Handlungen, die darauf abzielen, die Polizei, insbesondere die Kontrollorgane, an der Erfüllung ihrer Aufgabe zu hindern, sind verboten.

Art. 7 Beanstandung von Fahrzeugen

Werden Mängel an Fahrzeugen im Verkehr beanstandet, kann die Kantonspolizei bei geringfügigen Beanstandungen ein vereinfachtes Verfahren zur Überprüfung der Mängelbehebung festlegen. In allen anderen Fällen erfolgt die Meldung an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde, welche die Nachkontrolle vornimmt.

Die Kantonspolizei kann den Vorschriften nicht entsprechende oder missbräuchlich verwendete Fahrzeuge, Fahrzeugteile oder Ausrüstungsgegenstände sicherstellen oder vernichten, wenn sie weiter verwendet werden oder die Mängel nicht innert der festgesetzten Frist behoben worden sind.

Art. 8 Vorschriftswidrig abgestellte Fahrzeuge

Die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden sind befugt, vorschriftswidrig auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellte Fahrzeuge auf Kosten der Fehlbaren zu entfernen. Kann die fehlbare Person nicht festgestellt werden, hat die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Kosten zu tragen.

3 Zulassung von Personen zum Strassenverkehr

Art. 9 Führerprüfung und Kontrollfahrt

Führerprüfungen und Kontrollfahrten sind bei der Strassenverkehrsbehörde abzulegen. Diese legt den Prüfungsort fest.

Die Durchführung der Führerprüfungen und Kontrollfahrten richtet sich nach den einschlägigen eidgenössischen Vorschriften und interkantonalen Richtlinien.

Aus Gründen der Qualitätssicherung kann die Strassenverkehrsbehörde bei praktischen Führerprüfungen oder Kontrollfahrten nebst der Kandidatin oder dem Kandidaten und der Verkehrsexpertin oder dem Verkehrsexperten eine weitere Person beobachtend teilnehmen lassen.

Art. 10 Theoretische Führerprüfung

Die theoretische Führerprüfung wird in der Regel elektronisch oder schriftlich abgenommen. In besonderen Ausnahmefällen legt die Strassenverkehrsbehörde die mündliche Abnahme einer Prüfung fest.

Die Strassenverkehrsbehörde legt die Sprachen fest, in welchen die Theorieprüfungen abgenommen werden. Die Prüfungsabnahme erfolgt mindestens in den Amtssprachen des Kantons.

Die bei der computerunterstützten Theorieprüfung (CUT) erzielten Ergebnisse werden als Personendaten während zehn Jahren aufbewahrt. Die Daten werden zu statistischen Zwecken ausgewertet. Die Weitergabe der Daten an Dritte darf nur in anonymisierter Form erfolgen.

Art. 11 Praktische Führerprüfung

Die Strassenverkehrsbehörde weist die zur Abnahme der praktischen Führerprüfung verantwortlichen Verkehrsexpertinnen und Verkehrsexperten zu. Die Betroffenen sind bei Wiederholungsprüfungen berechtigt, die Abnahme der Prüfung durch eine andere Person zu verlangen.

Die für die Ausbildung der Fahrschülerinnen und Fahrschüler verantwortliche Person kann von der Strassenverkehrsbehörde berechtigt oder verpflichtet werden, beobachtend an der Führerprüfung teilzunehmen. Versucht die Person, den Ablauf der Prüfung zu beeinflussen, so kann sie für bestimmte Zeit von der Teilnahme an Führerprüfungen ausgeschlossen werden.

Prüfungen für Radfahrerinnen und Radfahrer sowie Fuhrleute werden von der Polizei oder von einer anderen durch die Strassenverkehrsbehörde bezeichneten Stelle durchgeführt.

4 Medizinische und psychologische Untersuchungen

Art. 12 Ernennungsbehörde

Die Strassenverkehrsbehörde ernennt die mit der Vornahme von vertrauensärztlichen Untersuchungen im Strassenverkehr betrauten Ärztinnen und Ärzte.

Sie bezeichnet die für die verkehrspsychologischen und verkehrsmedizinischen Eignungsuntersuchungen zuständigen Stellen.

Art. 12a Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte
1. Ernennungskriterien

Zur Vertrauensärztin oder zum Vertrauensarzt nach Artikel 12 Absatz 1 kann eine Person ernannt werden, die mindestens über folgende Voraussetzungen verfügt:

  1. Facharzttitel für Allgemeinmedizin oder Innere Medizin,

  2. mehrjährige Berufserfahrung als Fachärztin oder Facharzt in der Allgemeinmedizin oder Inneren Medizin,

  3. Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Bern als Ärztin oder Arzt,

  4. zweckmässige Räumlichkeiten und medizinische Ausrüstung, um die Untersuchungen entsprechend den geltenden Vorschriften durchführen zu können.

Die Strassenverkehrsbehörde berücksichtigt beim Auswahlentscheid über die Ernennung zur Vertrauensärztin oder zum Vertrauensarzt neben den beruflichen Voraussetzungen namentlich auch folgende Kriterien:

  1. Bedarfsnotwendigkeit an Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzten in einer bestimmten Agglomeration oder Region,

  2. besondere Kenntnisse im Fachbereich «Verkehrsmedizin»,

  3. verhängte Strafen,

  4. verhängte Administrativmassnahmen im Strassenverkehr,

  5. Betreibungen,

  6. Besitz eines Führerausweises.

Art. 12b 2. Bewerbungsverfahren

Ist die Ernennung einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes nötig, wird dies auf der Internetseite der Strassenverkehrsbehörde ausgeschrieben.

Wer sich als Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt bewirbt, hat der Strassenverkehrsbehörde ein schriftliches Gesuch mit Nachweisen der Ausbildungen, der bisherigen medizinischen Tätigkeiten, der Berufsausübungsbewilligung, der besonderen Kenntnisse im Fachbereich «Verkehrsmedizin», der geeigneten Räumlichkeiten und Ausrüstung, Strafregister- und Betreibungsregisterauszug einzureichen.

Die Strassenverkehrsbehörde kann weitere Auskünfte über die sich bewerbende Person einholen. Diese wird vorgängig darüber informiert.

Art. 12c 3. Ernennung und Aufsicht

Die Ernennung zur Vertrauensärztin oder zum Vertrauensarzt erfolgt durch Verfügung.

Die Ernennung ist auf fünf Jahre befristet. Sie erneuert sich automatisch um jeweils weitere fünf Jahre, sofern die Strassenverkehrsbehörde sie nicht widerruft.

Die Strassenverkehrsbehörde kann die vertrauensärztliche Tätigkeit jederzeit einer Überprüfung unterziehen. Sie kann Richtlinien und Weisungen über die Bestätigung der vertrauensärztlichen Untersuchungsergebnisse erlassen.

Fallen die Voraussetzungen für die Ernennung nachträglich weg, so ist die Strassenverkehrsbehörde umgehend zu benachrichtigen.

Die Liste der Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte wird veröffentlicht.

Art. 12d 4. Durchführung der Untersuchung

Die Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte verpflichten sich, die rechtlichen Vorschriften über die Durchführung der vertrauensärztlichen Untersuchungen einzuhalten.

Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte sind verpflichtet, untersuchte Personen, bei denen die Eignung zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen wegen körperlicher oder geistiger Krankheiten, Gebrechen oder Suchten nicht mehr besteht, unverzüglich der Strassenverkehrsbehörde zu melden.

Die zu untersuchende Person ist verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, ob und mit welchem Ergebnis sie zum gleichen Zweck schon von einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt untersucht worden ist. Sie hat die Namen und Adressen der vorbehandelnden Ärztinnen und Ärzte anzugeben und bei der Beschaffung der notwendigen Unterlagen über die Behandlungen und deren Ergebnisse mitzuwirken.

Art. 12e 5. Untersuchungskosten

Kostenabrechnungen erfolgen zwischen Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt und untersuchter Person entsprechend den geltenden Arzttarifen.

Die Honorare für die vertrauensärztlichen Untersuchungen sowie die dafür notwendigen Zusatzaufwendungen sind, sofern keine anders lautenden Bestimmungen bestehen, von der untersuchten Person zu tragen.

Art. 12f 6. Fortbildung

Die Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte können verpflichtet werden, sich im medizinischen Fachgebiet, namentlich auch im Bereich verkehrsmedizinisch wesentlicher Themen, auf eigene Rechnung fortzubilden.

Art. 12g 7. Ausstand

Die Beurteilung eigener Patientinnen und Patienten, von Verwandten oder nahen Bekannten ist den Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzten untersagt. Erlaubt bleiben Kontrolluntersuchungen als behandelnde Ärztin oder behandelnder Arzt gemäss Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung des Bundesrates vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV).

Kennt eine Vertrauensärztin oder ein Vertrauensarzt eine zu untersuchende Person aus einer anderen Tätigkeit, so darf sie oder er die Untersuchung nur durchführen, wenn keine Befangenheit vorliegt.

Art. 12h 8. Dokumentationspflicht

Die Dokumentationspflicht richtet sich nach Artikel 26 des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 (GesG).

Art. 12i 9. Ende der vertrauensärztlichen Tätigkeit

Die vertrauensärztliche Tätigkeit endet

  1. mit dem Rücktritt der Vertrauensärztin oder des Vertrauensarztes,

  2. mit dem Widerruf der Ernennung durch die Strassenverkehrsbehörde aus triftigen Gründen, namentlich bei Wegfall der Ernennungsvoraussetzungen,

  3. auf Ende des Jahres, in dem das 70. Altersjahr vollendet ist.

Der Rücktritt kann jederzeit schriftlich, unter Wahrung einer Rücktrittsfrist von sechs Monaten, eingereicht werden.

Art. 12k Übermittlung der Untersuchungsergebnisse

Die mit vertrauensärztlichen Untersuchungen betrauten Ärztinnen und Ärzte sowie die verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Spezialuntersuchungsstellen können verpflichtet werden, ihre Untersuchungsergebnisse unmittelbar an die Strassenverkehrsbehörde zu übermitteln.

5 Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, Fahrschulen

Art. 13 Zulassung

Das Gesuch um Erteilung der Fahrlehrerbewilligung ist bei der Strassenverkehrsbehörde einzureichen.

Die Strassenverkehrsbehörde überprüft, ob die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die in der Verordnung des Bundesrates vom 28. September 2007 über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV) genannten Voraussetzungen erfüllt. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, erlässt sie eine Verfügung.

Die Strassenverkehrsbehörde erteilt die Fahrlehrerbewilligung.

Art. 14 Aufsicht

Die Überwachung der Tätigkeit der gemeldeten Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer im praktischen und theoretischen Unterricht sowie der Einrichtungen erfolgt durch die Strassenverkehrsbehörde oder die von ihr beauftragten Dritten unter anderem mittels Inspektionen, namentlich wenn über die Ordnungsmässigkeit Zweifel bestehen.

Die Durchführung des Verkehrskundeunterrichts sowie der praktischen Grundschulung durch die Fahrschulen sowie die Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer unterliegt einer regelmässigen Aufsicht durch die Strassenverkehrsbehörde oder die von ihr beauftragten Dritten.

Die Strassenverkehrsbehörde sorgt dafür, dass die Periodizität und der Umfang der Überprüfungstätigkeit im Rahmen einer Planung festgelegt werden. Inspektionen ausserhalb dieser regelmässigen Planung bleiben jederzeit vorbehalten.

Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, die vorwiegend im Kanton Bern tätig sind, haben sich, bevor sie ihre berufliche Tätigkeit aufnehmen oder beenden, bei der Strassenverkehrsbehörde zu melden. Standortverlegungen von bestehenden Fahrschullokalitäten oder die Anstellung von Fahrlehrerinnen und Fahrlehrern sind umgehend zu melden.

Art. 14a Mitwirkung

Die Inhaberinnen und Inhaber von Fahrschulen sowie die Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer können durch die Strassenverkehrsbehörde verpflichtet werden, die von ihnen angebotenen Lektionen für den Verkehrskundeunterricht sowie die praktische Grundschulung zur Planung und Durchführung der Überprüfungsmassnahmen zu melden.

Die Inhaberinnen und Inhaber von Fahrschulen sowie die Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer sind verpflichtet, kurzfristige Änderungen im Kursangebot der Strassenverkehrsbehörde mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt gemäss den Vorgaben der Strassenverkehrsbehörde.

Die mit der Aufsicht und der Überprüfungstätigkeit verbundenen Kosten und Gebühren sind auch dann geschuldet, wenn die Inhaberinnen und Inhaber von Fahrschulen oder die Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer ihren Mitwirkungs- und Meldepflichten nicht oder ungenügend nachkommen.

Art. 15 Verzeichnis der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer

Die Strassenverkehrsbehörde führt eine Liste der Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrlehrerbewilligung. Die Adressen der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer dürfen zum Zwecke des Angebots von Weiterbildungskursen an Kursveranstalterinnen und Kursveranstalter weitergegeben werden.

6 Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit

Art. 16 Administrativmassnahmen

Die Strassenverkehrsbehörde ordnet die in der eidgenössischen Gesetzgebung vorgesehenen Massnahmen gegenüber Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern, Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern sowie gegenüber Fahrlehrerinnen und Fahrlehrern an.

Art. 17 Verkehrsunterricht

Die Strassenverkehrsbehörde sorgt für die Durchführung des Verkehrsunterrichts für fehlbare Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer.

Art. 17a Vollzugsaufgaben bei besonderen strassenverkehrsrechtlicher Bewilligungen und Fähigkeitsausweise

Die Strassenverkehrsbehörde führt die in der eidgenössischen Gesetzgebung vorgesehene Aufsicht über die Inhaberinnen und Inhaber von besonderen strassenverkehrsrechtlichen Bewilligungen und Fähigkeitsausweisen, die Veranstalter von diesbezüglichen Aus- und Weiterbildungskursen sowie die Durchführung der Kurse.

Sie vollzieht die Aufgaben nach Artikel 26 der Verordnung des Bundesrates vom 15. Juni 2007 über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (Chauffeurzulassungsverordnung, CZV).

Im Rahmen der eidgenössischen Vorschriften kann die Strassenverkehrsbehörde Dritte mit der Durchführung dieser Aufgaben beauftragen. Die Übertragung der Aufgaben erfolgt durch Ermächtigung der Strassenverkehrsbehörde oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung.

Art. 18 Unfallverhütungsmassnahmen

Die Strassenverkehrsbehörde unterstützt im Rahmen der finanziellen und personellen Möglichkeiten mit geeigneten Mitteln alle Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und Unfallverhütung im Strassenverkehr.

7 Zulassung von Fahrzeugen zum Strassenverkehr

Art. 19 Fahrzeugimmatrikulation

Fahrzeuge, die mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern versehen sein müssen, sind bei der Strassenverkehrsbehörde zu immatrikulieren.

Die Strassenverkehrsbehörde kann hinsichtlich Fahrzeugflotten, bei denen sich der Standort der Fahrzeuge aufgrund ihres interkantonalen oder internationalen Einsatzes nur mit sehr grossem Verwaltungsaufwand erheben lässt, pauschale Abkommen über die Immatrikulation dieser Fahrzeuge treffen.

Art. 20 Fahrzeugprüfung

Die Strassenverkehrsbehörde ist für die ordnungsgemässe Durchführung der Fahrzeugprüfungen verantwortlich.

Art. 21 Fahrzeugprüfung durch Dritte

Im Rahmen der eidgenössischen Vorschriften können mit der Durchführung von Fahrzeugprüfungen auch Dritte durch die Strassenverkehrsbehörde beauftragt werden.

Die Übertragung der Aufgabe erfolgt mit Ermächtigung oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung. Die Strassenverkehrsbehörde hat mit geeigneten Auflagen und Überprüfung der Tätigkeit deren Ordnungsmässigkeit sicherzustellen.

8 Ausweise, Kontrollschilder und Bewilligungen

Art. 22 Ausweise und Bewilligungen

Lernfahr-, Führer- und Fahrzeugausweise sowie die in den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über den Strassenverkehr vorgesehenen übrigen Ausweise und Bewilligungen werden durch die Strassenverkehrsbehörde ausgestellt und entzogen, wenn nicht allgemein durch Gesetz oder aus besonderen Gründen in Einzelfällen eine andere Stelle dazu ermächtigt ist. Die Strassenverkehrsbehörde kann im Interesse der Aufgabenerfüllung im Einzelfalle Dritte ermächtigen.

Art. 23 Einzug von Ausweisen, Bewilligungen und Kontrollschildern

Die Strassenverkehrsbehörde beauftragt die Polizei, entzogene oder einverlangte Ausweise, Bewilligungen und Kontrollschilder einzuziehen, wenn sie trotz Aufforderung nicht zurückgegeben werden. Die Polizei kann gleichzeitig auch beauftragt werden, nicht abgeholte Entzugsverfügungen den Betroffenen auszuhändigen.

Art. 24 Gefundene Kontrollschilder

Gefundene Kontrollschilder sind unverzüglich der Strassenverkehrsbehörde oder der Polizei abzugeben.

Art. 25 Kontrollschilder
1. Zuteilung und Rückgabe

Die Kontrollschilder werden leihweise abgegeben und dürfen weder beschädigt noch verändert werden. Sie sind in sauberem Zustand und ohne Rahmen zurückzugeben.

Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer. Die Kontrollschildnummer ist im Rahmen der Artikel 27 bis 29 übertragbar. Im Rahmen von Artikel 26 kann eine spezielle Kontrollschildnummer zugeteilt werden. In beiden Fällen bleibt Absatz 3 vorbehalten.

Ist eine Nummernserie für bestimmte Fahrzeuge reserviert, so werden die entsprechenden Kontrollschilder nur Fahrzeugen zugeteilt, welche die festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Wechselschilder sind nur möglich, wenn alle darauf eingelösten Fahrzeuge die Voraussetzungen erfüllen.

Die Strassenverkehrsbehörde kann bestimmte Nummernserien oder bestimmte Kontrollschildnummern von der Zuteilung gemäss Artikel 26 ausnehmen und für eine Zuteilung im Rahmen von Versteigerungen vorsehen. Die Zuteilung kann auch mit versteigerungsähnlichen Verfahren über elektronische Medien erfolgen.

Art. 26 2. Verfahren zur Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer

Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter kann die Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer beantragen. Das Gesuch ist schriftlich auf amtlichem Formular bei der Strassenverkehrsbehörde einzureichen. Unvollständig ausgefüllte Formulare oder solche mit fehlenden Unterlagen werden zurückgewiesen.

Bei der Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer wird neben den ordentlichen Gebühren für die Erstellung eines Fahrzeugausweises und die Ausgabe der Kontrollschilder eine Sonderabgabe für die Zuteilung einer Kontrollschildnummer auf besonderen Wunsch (Art. 11 Abs. 3 KSVG) geschuldet.

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller anerkennt mit ihrer oder seiner Unterschrift auf dem Formular oder der Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen des Versteigerungsverfahrens ausdrücklich die ordentlichen Gebühren und die Sonderabgabe nach Absatz 2.

Wenn die Kontrollschilder länger als ein Jahr hinterlegt oder entzogen worden sind, wird eine andere Nummer zugeteilt. Die freiwerdende Kontrollschildnummer kann einer neuen Fahrzeughalterin oder einem neuen Fahrzeughalter zugeteilt werden.

Die Strassenverkehrsbehörde kann vorsehen, dass gegen Gebühr eine Verlängerung der Reservation vorgenommen wird. Sie legt das Verfahren fest und regelt die Ausnahmen. Es besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Reservation.

Art. 26a 3. Sonderabgabe für die Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer

Die Strassenverkehrsbehörde legt die Sonderabgabe für die Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer anhand des nachfolgenden Rahmens fest. Sie kann bei der Festlegung namentlich auch das Vorliegen besonderer Zahlenkombinationen berücksichtigen. Die Sonderabgabe beträgt:

  • a für Motorwagen

  • 1. Kontrollschild mit einstelliger Zahl: CHF 30'000 bis 100'000

  • 2. Kontrollschild mit zweistelliger Zahlenkombination: CHF 20'000 bis 60'000

  • 3. Kontrollschild mit dreistelliger Zahlenkombination: CHF 10'000 bis 30'000

  • 4. Kontrollschild mit vierstelliger Zahlenkombination: CHF 1000 bis 10'000

  • 5. Kontrollschild mit fünfstelliger Zahlenkombination: CHF 200 bis 3000

  • 6. Kontrollschild mit sechsstelliger Zahlenkombination: CHF 100 bis 3000

  • b für Motorräder

  • 1. Kontrollschild mit einstelliger Zahl: CHF 1000 bis 5000

  • 2. Kontrollschild mit zweistelliger Zahlenkombination: CHF 400 bis 4000

  • 3. Kontrollschild mit dreistelliger Zahlenkombination: CHF 300 bis 3000

  • 4. Kontrollschild mit vierstelliger Zahlenkombination: CHF 200 bis 2000

  • 5. Kontrollschild mit fünfstelliger Zahlenkombination: CHF 50 bis 500

  • 6. Kontrollschild mit sechsstelliger Zahlenkombination: CHF 30 bis 300

  • c für alle übrigen Fahrzeugarten: CHF 100 bis 1000

Vorbehalten bleibt die Versteigerung an meistbietende Personen im Sinne von Artikel 25.

Art. 26b 4. Rücknahme einer Kontrollschildnummer zur unbeschränkten Neuzuteilung

Die Strassenverkehrsbehörde kann eine Kontrollschildnummer zur unbeschränkten Neuzuteilung zurücknehmen und die Kontrollschilder kostenlos gegen solche mit anderer Nummer austauschen. Für die Rücknahme zur unbeschränkten Neuzuteilung kann sie zudem eine Entschädigung bis maximal 2000 Franken ausrichten. Voraussetzung ist die gegenseitige Einigung über die Bedingungen der Rücknahme sowie eine schriftliche Verzichtserklärung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters.

Art. 27 Kontrollschildübertragung
1. Grundsätze

Die bisherige Fahrzeughalterin oder der bisherige Fahrzeughalter kann vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist zugunsten eines Dritten auf ihre oder seine Kontrollschildnummer verzichten.

Beim Tod der bisherigen Fahrzeughalterin oder des bisherigen Fahrzeughalters kann die Vertreterin oder der Vertreter der Erbengemeinschaft zugunsten eines Dritten auf die Kontrollschildnummer verzichten.

Die Echtheit der Unterschrift der verzichtenden Person kann überprüft werden. Die Vertretungsbefugnis ist auf Verlangen nachzuweisen.

Art. 28 2. Fahrzeuge mit besonderen Voraussetzungen

Wurde die zur Übertragung auf eine neue Fahrzeughalterin oder einen neuen Fahrzeughalter bzw. auf ein anderes Fahrzeug beantragte Kontrollschildnummer ursprünglich nur für Fahrzeuge abgegeben, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen mussten (z. B. gewerbsmässiger Personentransport), so kann diese Kontrollschildnummer nur auf entsprechende Fahrzeuge übertragen werden. Wechselschilder sind nur möglich, wenn alle darauf eingelösten Fahrzeuge die Voraussetzungen erfüllen. Bei zukünftigen Übertragungen unterliegt die neue Fahrzeughalterin oder der neue Fahrzeughalter derselben Einschränkung.

Die Strassenverkehrsbehörde kann die Übertragung auf ein Fahrzeug, das die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt, zulassen. Dieser Vorgang wird einer Neuzuteilung gleichgestellt, und die bisherige oder neue Halterin, bzw. der bisherige oder neue Halter hat die Sonderabgabe nach Artikel 26a zu bezahlen.

Art. 29 3. Verfahren

Die Verzichtserklärung ist schriftlich auf amtlichem Formular bei der Strassenverkehrsbehörde einzureichen. Unvollständig ausgefüllte Formulare oder solche mit fehlenden Unterlagen werden zurückgewiesen.

Sobald die Übertragung bewilligt worden ist, kann sie vollzogen werden.

Die Verrechnung von Gutschriften der früheren Fahrzeughalterin oder des früheren Fahrzeughalters mit Rechnungen der neuen Fahrzeughalterin oder des neuen Fahrzeughalters ist mit Ausnahme der Übertragung zufolge Tod der bisherigen Fahrzeughalterin oder des bisherigen Fahrzeughalters ausgeschlossen.

Neben den ordentlichen Gebühren für die Erstellung eines Fahrzeugausweises, die Ausgabe der Kontrollschilder sowie die administrative Übertragung der Kontrollschildnummer wird bei besonderen Kontrollschildnummern zusätzlich eine Sonderabgabe nach Artikel 29a für die Übertragung einer bestimmten Kontrollschildnummer geschuldet. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller anerkennt mit ihrer oder seiner Unterschrift auf dem Formular ausdrücklich diese ordentlichen Gebühren und die Sonderabgabe.

Art. 29a 4. Sonderabgabe für die Übertragung einer bestimmten Kontrollschildnummer

Die Strassenverkehrsbehörde legt die Sonderabgabe für die Übertragung einer bestimmten Kontrollschildnummer anhand des nachfolgenden Rahmens fest. Sie kann bei der Festlegung namentlich auch das Vorliegen besonderer Zahlenkombinationen berücksichtigen. Die Sonderabgabe beträgt:

  • a für Motorwagen

  • 1. Kontrollschild mit einstelliger Zahl: CHF 500 bis 10'000–

  • 2. Kontrollschild mit zwei- oder dreistelliger Zahlenkombination: CHF 200 bis 5000

  • b für Motorräder

  • 1. Kontrollschild mit einstelliger Zahl: CHF 200 bis 2000

  • 2. Kontrollschild mit zweistelliger Zahlenkombination: CHF 100 bis 1000

Art. 30 Tagesausweise

Die Strassenverkehrsbehörde kann von den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Tagesausweis eine angemessene Kaution verlangen, die zugunsten des Kantons verfällt, wenn die dazugehörenden Kontrollschilder nicht vorschriftsgemäss zurückgegeben oder missbraucht werden.

Der Kanton schliesst zur Deckung von Schäden, die durch Fahrzeuge mit Tagesausweis verursacht werden, eine Kollektivhaftpflichtversicherung ab.

Art. 31 Kollektivfahrzeugausweise und Händlerschilder

Die Strassenverkehrsbehörde überprüft in Zusammenarbeit mit weiteren interessierten Behörden periodisch, ob die Inhaberinnen und Inhaber von Händlerschildern die Voraussetzungen für die Erteilung noch erfüllen.

Die Inhaberin oder der Inhaber des Kollektivfahrzeugausweises hat bei der Überprüfung mitzuwirken und in alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren.

Infolge Betriebsübernahme sowie Umwandlung oder Gründung eines Betriebes kann die neue Inhaberin oder der neue Inhaber die Händlerschildernummer übernehmen, sofern die notwendigen Voraussetzungen für die Belassung der Händlerschilder gegeben sind.

9. Motorfahrräder

Art. 32 Haftpflichtversicherung

Der Kanton schliesst für Motorfahrräder eine Kollektivhaftpflichtversicherung ab.

Der Kollektivhaftpflichtversicherung kann jedermann gegen Bezahlung der jährlichen Prämien, Gebühren und übrigen Kosten beitreten.

Besteht eine Einzel- oder Verbandsversicherung, so trägt die oder der Versicherungspflichtige nur die von ihr oder ihm verursachten Gebühren und übrigen Kosten.

Für Fahrzeuge, die nach dem 31. Mai in Verkehr gesetzt werden, sind Versicherungsprämien, Gebühren und übrige Kosten voll zu bezahlen.

Art. 33 Ausgabe von Kontrollmarken

Die Strassenverkehrsbehörde kann mit Dritten Verträge zum Vollzug der eidgenössischen Vorschriften, namentlich zur Organisation der flächendeckenden Ausgabe von Kontrollmarken für Motorfahrräder, abschliessen.

Die Gemeinde beantragt die in ihrem Gemeindegebiet zur Ausgabe von Motorfahrradkontrollmarken vorgesehenen Stellen.

Die Strassenverkehrsbehörde bezeichnet die Ausgabestellen für die Motorfahrradkontrollmarken.

Die Ausgabestellen müssen für die Sicherheit der anvertrauten Gelder und Motorfahrradkontrollmarken ausreichende Gewähr bieten. Die Strassenverkehrsbehörde kann die Bezeichnung oder Beibehaltung einer Ausgabestelle von entsprechenden Garantien, finanziellen Sicherstellungen und einem geordneten Abrechnungswesen abhängig machen.

Auf die Bezeichnung als Ausgabestelle oder die Beibehaltung einer Ausgabestelle besteht kein Anspruch.

Art. 34 Entschädigung

Den mit der Ausgabe der Motorfahrradkontrollmarken sowie mit der Abrechnung betrauten Stellen wird eine Entschädigung ausgerichtet.

Die Strassenverkehrsbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest.

Art. 35–36 …

10 Datenbearbeitung und Datenweitergabe

Art. 37 Datenbearbeitung und Datenweitergabe

Die Bearbeitung und Weitergabe von Daten aus den Registern des Strassenverkehrs an Dritte richtet sich nach den eidgenössischen Vorschriften über den Strassenverkehr sowie der kantonale Datenschutzgesetzgebung. Die Datenweitergabe zu kommerziellen Zwecken, namentlich für die Werbung, ist ausgeschlossen.

Art. 38 Bekanntgabe von Daten zu polizeilichen Zwecken

Strafbehörden, Polizeistellen und mit Polizeiaufgaben betraute Bewilligungsbehörden der Gemeinden erhalten für die Kontrolle der Fahrberechtigung der Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenker, der Verkehrsberechtigung von Fahrzeugen sowie für die Identifikation der Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter im elektronischen Abrufverfahren Lesezugriff auf die Daten der Strassenverkehrsbehörde.

Art. 38a Bekanntgabe von Daten an Sozialdienste

Die Sozialdienste erhalten für die Kontrolle der Berechtigung von Sozialhilfeleistungen im elektronischen Abrufverfahren Lesezugriff auf die Fahrzeugdaten der Strassenverkehrsbehörde.

Art. 38b Bekanntgabe von Daten an Betreibungs- und Konkursämter

Die Betreibungs- und Konkursämter des Kantons Bern erhalten zur Feststellung von verwertbaren Vermögenswerten von Schuldnerinnen und Schuldnern in Betreibungs- und Konkursverfahren im elektronischen Abrufverfahren Lesezugriff auf die Fahrzeugdaten der Strassenverkehrsbehörde.

Art. 39 Bekanntgabe von Daten zu Prüfungszwecken

Die Strassenverkehrsbehörde kann privaten oder ausserkantonalen Prüfstellen, die amtliche Prüfungen an Fahrzeugen durchführen, zum Zweck der Fahrzeugprüfung die dafür notwendigen Daten im elektronischen Abrufverfahren zugänglich machen.

Art. 40–42 …

10a Sponsoring- und Werbeverträge

Art. 42a Richtlinien

Die Aufsichtsbehörde erstellt Richtlinien zum Sponsoring und zur Werbung.

Art. 42b Konzept

Der Abschluss von Sponsoring- und Werbeverträgen nach Artikel 2 KSVG setzt ein schriftliches Konzept voraus, wobei folgende Risikofaktoren vorgängig zu beurteilen sind:

  1. Einvernehmlichkeit mit den politischen Zielsetzungen und Vorgaben,

  2. Einvernehmlichkeit mit den Aufgaben und Zielsetzungen der zuständigen Behörde,

  3. Auswirkungen auf das Ansehen der zuständigen Behörde und der öffentlichen Verwaltung in der Bevölkerung,

  4. Einflussnahme auf Entscheidungsträger,

  5. Schaffung von Abhängigkeitsverhältnissen,

  6. Gefahr von Bestechlichkeits- und Vorteilsannahmetatbeständen,

  7. Wettbewerbsneutralität bei der Vergabe,

  8. Produktebindung oder Bindung im Hinblick auf Folgebeschaffungen,

  9. Folgekosten.

Art. 42c Vertragsinhalt

Zuständig für den Vertragsabschluss ist die verantwortliche Vollzugsbehörde. Die Vorschriften der Finanzhaushaltsgesetzgebung, namentlich im Bereich der Ausgabenkompetenzen, sind zu beachten.

Sponsoring- und Werbeverträge sind schriftlich abzufassen und haben folgenden Mindestinhalt aufzuweisen:

  1. die konkrete und präzise Umschreibung der gegenseitigen Leistungen,

  2. gegenseitige Abhängigkeiten bei einer Mehrzahl von Leistungserbringern,

  3. die geplante Dauer des Leistungsaustausches,

  4. die Zahlungsmodalitäten (Fälligkeiten, Raten usw.),

  5. die Regelung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung (Rückgewährung von Leistungen usw.).

Art. 42d Kenntnisnahme

Konzept sowie Sponsoring- und Werbeverträge sind der Aufsichtsbehörde vor deren Abschluss zur Kenntnis zu bringen.

Sponsoring- und Werbeverträge mit erheblichem Leistungsumfang sind im Rahmen der Kommentierung des Geschäftsberichtes transparent zu machen. Die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen von Artikel 42a weiter gehende Vorgaben zur Sicherstellung einer umfassenden Transparenz vorsehen.

11 Tierfuhrwerke

Art. 43 Sicherheit

Einspännige Tierfuhrwerke müssen mit einer Gabel, mehrspännige mit einer Deichsel ausgerüstet sein.

Die Verkehrssicherheit gefährdende Tiere dürfen nicht bespannt werden. Bissige Tiere sind mit Maulkorb oder ähnlichen Vorrichtungen zu versehen.

Zur Lenkung der Zugtiere vom Wagen aus muss bei einspännigen Fuhrwerken ein Leitseil, bei mehrspännigen ein Kreuzzügel verwendet werden. Bei zweispännigen Fuhrwerken genügt auf schwach befahrenen Strassen ein Leitseil, wenn es sich um zuggewohnte Tiere handelt.

Bei schneebedeckter Fahrbahn ist die Beschirrung mit Glocken oder Schellen zu versehen.

Art. 44 Tierschutz

Beschirrung oder Teile des Fuhrwerks dürfen das Befinden der Tiere nicht beeinträchtigen, deren Gesundheit nicht gefährden und keine Verletzungsgefahr für sie darstellen.

Verletzte, kranke oder geschwächte Tiere dürfen nicht bespannt werden.

Der spezifische Raddruck des Fuhrwerks darf bei Eisen- und Vollgummireifen 100 Kilogramm und bei Luftkammer- und Weichreifen 200 Kilogramm je Zentimeter Radbreite nicht übersteigen. Das Betriebsgewicht muss in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Bespannung stehen.

Kutschenbetriebe haben sicherzustellen, dass die Tiere nach längstens sechs Stunden Einsatz für eine längere Ruhepause ausgespannt werden. Die Warteplätze müssen beschattet und eine Tränkemöglichkeit muss am Warteplatz oder in dessen Nähe vorhanden sein.

12 Sportliche Veranstaltungen

Art. 45 Bewilligungspflicht

Motor- oder radsportliche Veranstaltungen auf öffentlichen oder ausserhalb öffentlicher Strassen unterliegen der Bewilligungspflicht. Eine Bewilligung ist auch erforderlich für lauf- und marschsportliche Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen.

Die Bewilligungen werden durch die Strassenverkehrsbehörde erteilt. Diese legt nach Anhörung weiterer interessierter Behörden die erforderlichen Bedingungen und Auflagen fest.

Sind Gemeindestrassen durch Veranstaltungen und Wettkämpfe betroffen, ist von der Organisatorin oder dem Organisator die Zustimmung der betroffenen Gemeinden beizubringen.

Die Notwendigkeit zusätzlicher Bewilligungen durch andere Behörden aufgrund besonderer Rechtsgrundlage bleibt vorbehalten.

Es besteht kein Anspruch auf die Bewilligung von Veranstaltungen, Wettkämpfen und dergleichen auf öffentlichen oder ausserhalb öffentlicher Strassen.

Art. 45a Verkehrskonzept

Ist durch die Veranstaltung mit einem erheblichen Verkehrsaufkommen zu rechnen, hat die Veranstalterin oder der Veranstalter mit dem Gesuch um Bewilligungserteilung ein Verkehrskonzept einzureichen, in welchem die Massnahmen zur Sicherung des Verkehrs, die erforderlichen Umleitungen, der Ordnungsdienst und die Parkraumbewirtschaftung festgelegt werden.

Art. 46 Sportliche Veranstaltungen

Als sportliche Veranstaltungen gelten wettkampfmässig ausgelegte Anlässe, bei denen die Leistung der Teilnehmenden aufgrund bestimmter Kriterien gemessen und eine Rangfolge ermittelt wird (Rennen, wettbewerbsmässige Parcoursfahrten wie Rallies, Verbrauchswettbewerbe, Zuverlässigkeits-, Orientierungs-, Stern- oder Zielfahrten, Geschicklichkeitswettbewerbe mit Ranglisten nach Fehlerpunkten, Trials, Tractor-Pulling usw.).

Hinsichtlich der Bewilligungserteilung sind folgende Veranstaltungen den sportlichen Veranstaltungen gleichgestellt:

  1. Demonstrationsveranstaltungen mit Motorfahrzeugen, wenn die an der Demonstration gefahrene Höchstgeschwindigkeit mehr als 50km/h beträgt;

  2. Motorsportähnliche Veranstaltungen mit Wettbewerbscharakter, auch wenn keine Ranglisten erstellt werden;

  3. Veranstaltungen, bei denen Rekordversuche mit Motorfahrzeugen durchgeführt werden;

  4. Volksradtouren.

Art. 47 Beurteilungskriterien und Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde berücksichtigt neben den in Artikel 52 Absatz 3 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG) genannten Voraussetzungen bei der Bewilligungserteilung namentlich die Belange des Natur-, Umwelt- und Heimatschutzes sowie der Gesundheit der Menschen.

Das Bewilligungsverfahren für motor-, rad-, lauf- und marschsportliche Veranstaltungen richtet sich nach Artikel 95 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) und orientiert sich an den interkantonalen Richtlinien.

Art. 48 Motorsportliche Veranstaltungen

Eine motorsportliche Veranstaltung wird nur bewilligt, wenn sie einen traditionellen Charakter aufweist oder die Verkehrssicherheit oder die Verkehrserziehung zum Inhalt hat.

Als traditionell gilt eine Veranstaltung, wenn sie während mehrerer Jahre periodisch durchgeführt worden ist.

Wird in einem Jahr eine traditionelle Veranstaltung nicht durchgeführt, kann an deren Stelle eine andere Veranstaltung bewilligt werden, wenn diese in der Dauer mit der traditionellen Veranstaltung vergleichbar ist.

Übermässig risikobehaftete oder auf Destruktion ausgerichtete Veranstaltungen werden nicht bewilligt.

Art. 49 Sportlizenz

Die Strassenverkehrsbehörde kann Ausnahmen vom Erfordernis des Führerausweisbesitzes bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vorsehen, sofern deren Fähigkeiten im Rahmen eines Lizenzverfahrens durch die Sportverbände nachweisbar geprüft worden sind.

Der Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen obliegt der Veranstalterin oder dem Veranstalter.

Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat alle Angaben beizubringen bezüglich der erforderlichen Lizenzen je zu berechtigende Kategorie und des für die Teilnahme festgelegten Mindestalters.

Art. 50 Kartveranstaltungen

Die Verwendung von Kartfahrzeugen mit Verbrennungsmotor wird nur abseits von bewohnten Gebieten und auf speziell für diesen Zweck gebauten oder hergerichteten Pisten bewilligt.

Der Betrieb von speziellen Outdoor-Kartbahnen ist bewilligungspflichtig. Die Strassenverkehrsbehörde legt die Grundsätze hinsichtlich Sicherheitsmassnahmen sowie die Betriebszeiten fest.

Nicht lizenzierte Führerinnen und Führer von Kartfahrzeugen müssen mindestens 10 Jahre alt sein und körperlich und geistig zur sicheren Bedienung der Karts in der Lage sein. Die Betreiberinnen und Betreiber der Kartbahnen haben die Überprüfung dieser Voraussetzungen sicherzustellen.

Die Führerinnen und Führer von Kartfahrzeugen dürfen nur mit der nötigen Schutzausrüstung fahren. Anfängerinnen und Anfänger sind sorgfältig in die Bedienung der Fahrzeuge und die geltenden Fahr- und Verhaltensregeln einzuweisen.

Zu Rennen zugelassen werden dürfen nur Führerinnen und Führer, die im Besitz einer gültigen, vom zuständigen Sportverband ausgestellten Lizenz sind. Bei Tageslizenzen ist die Renntauglichkeit vorgängig von einer fachkundigen Person zu überprüfen.

Art. 51 Trainingsfahrten

Die Strassenverkehrsbehörde kann motorsportliche Trainingsfahrten an bestimmten und geeigneten Orten ausserhalb öffentlicher Strassen bewilligen.

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat den schriftlichen Mitbericht der betroffenen Gemeinden, der Landeigentümerinnen und Landeigentümer und weiterer betroffener Personen beizubringen.

Art. 52 Geschlossene Räume

Für motorsportliche Veranstaltungen in geschlossenen oder überdachten Räumen ist durch die Veranstalterin oder den Veranstalter einzig die schriftliche Bewilligung der betroffenen Gemeinde einzuholen.

Art. 53 Lauf- und marschsportliche Veranstaltungen

Für die Bewilligung lauf- und marschsportlicher Veranstaltungen auf Kantonsstrassen ist die Strassenverkehrsbehörde zuständig. Sind andere Strassen betroffen, so sind dem Gesuch die Bewilligungen der entsprechenden Gemeinden beizulegen.

Die Bewilligung lauf- und marschsportlicher Veranstaltungen auf den übrigen Verkehrsflächen erfolgt durch die Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist. Diese legen in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei die erforderlichen Bedingungen und Auflagen fest.

Art. 54 Sportliche Veranstaltungen mit fahrzeugähnlichen Geräten

Für sportliche Veranstaltungen mit fahrzeugähnlichen Geräten gelten sinngemäss die Zuständigkeiten von Artikel 53.

13 Sonderbewilligungen für Fahrzeuge an Umzügen

Art. 55

Bei volkstümlichen Umzügen (Fasnacht usw.) können Fahrzeuge nur bewilligt werden, wenn eine hinreichende Gewähr für deren Betriebssicherheit besteht.

Sonderbewilligungen sind bis zu den folgenden Höchstmassen zulässig:

  1. Die Höhe des Fahrzeugs darf mit dem Aufbau oder der Ladung höchstens 4,50 Meter betragen. Bei Motorwagen und ihren Anhängern darf sie jedoch das Zweieinhalbfache des Abstandes zwischen den äussersten Reifenenden nicht überschreiten;

  2. Auf der Umzugsroute dürfen einzelne, kleine Teile des Aufbaus oder der Ladung in Leichtbauweise die gemäss Buchstabe a zulässige Höhe überschreiten. Sie dürfen das Dreifache des Abstandes zwischen den äussersten Reifenenden, jedoch höchstens 7,50 Meter erreichen;

  3. Der Aufbau oder die Ladung darf die ursprüngliche Fahrzeugbreite auf jeder Seite höchstens um 0,50 Meter überragen. Die Breite darf gesamthaft höchstens 3,50 Meter betragen;

  4. Der Schwerpunkt der Fahrzeuge einschliesslich Aufbau oder Ladung darf ab Boden höchstens 110 Prozent des Abstandes zwischen den beiden äussersten Reifenenden betragen.

Sonderbewilligungen für Fahrzeuge an Umzügen werden durch die Strassenverkehrsbehörde erteilt.

14 Verwendung von Fahrzeugen ausserhalb öffentlicher Strassen oder auf Strassen, die nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind

Art. 56 Anwendbares Recht

Das SVG sowie die dazugehörenden Verordnungen gelten bei Verwendung von Fahrzeugen nach diesem Kapitel sinngemäss ausserhalb der öffentlichen Strassen, soweit diese Verordnung keine Ausnahmen oder ergänzenden Vorschriften vorsieht.

Art. 57 Voraussetzungen

Die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen wird durch die Strassenverkehrsbehörde nur bewilligt, wenn

  1. abgelegene Gebäude nicht auf der öffentlichen Strasse erreicht werden können (Zubringer) oder

  2. ein Bedürfnis vorliegt und eine andere Beförderungsart unzweckmässig ist.

Die Motorfahrzeugführerin oder der Motorfahrzeugführer muss den Führerausweis der entsprechenden Kategorie besitzen, und das Fahrzeug muss nach dem Strassenverkehrsrecht des Bundes zum öffentlichen Verkehr zugelassen sein. Die Erteilung der Bewilligungen kann vom Bestehen einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.

Artikel 47 dieser Verordnung kommt bei der Beurteilung der Kriterien zur Bewilligungserteilung sinngemäss zur Anwendung.

Art. 58 Fuss- und Wanderwege, Skipisten

Schmale Fuss- und Wanderwege sowie Skipisten, Langlaufloipen und Schlittelwege sind nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmt.

Art. 58a Grünstreifen

Das Befahren von Grünstreifen oder anderen Flächen, welche nicht für den Verkehr mit Motorfahrzeugen vorgesehen sind (z.B. Verkehrsteiler, Wies- und Ackerland), sowie das Parkieren auf diesen Flächen ist verboten. Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch die Landeigentümerin oder den Landeigentümer.

Art. 59 Pistenbearbeitung

Motorfahrzeuge für die Pisten- und Loipenbearbeitung dürfen nur unter den in Artikel 57 Absatz 2 aufgeführten Anforderungen verkehren.

Die Verwendung von Motorfahrzeugen ist nur bei genügenden Schneeverhältnissen erlaubt.

Art. 60 Motorschlitten oder ähnliche Fahrzeuge

Für die Bewilligung von Motorschlitten oder weiteren Fahrzeugarten (Kleinfahrzeuge, wie z. B. Quads), welche Natur und Umwelt (Lärm, Abgase usw.) besonders störend berühren können, kann die Strassenverkehrsbehörde einschränkende Bewilligungskriterien festlegen.

Art. 61 Fahrräder und fahrzeugähnliche Geräte

Für die Verwendung von Fahrrädern und fahrzeugähnlichen Geräten können die Gemeinden in Zusammenarbeit mit den örtlichen Tourismusorganisationen Verhaltensrichtlinien erlassen, empfohlene Routen bekannt geben sowie spezielle Routen festlegen und signalisieren. Die betroffenen kantonalen Amtsstellen sind anzuhören.

15 Lautsprecher

Art. 62 Bewilligungspflicht

Die Benützung von Lautsprechern von Fahrzeugen aus ist bewilligungspflichtig.

Art. 63 Motorfahrzeuge und Anhänger an Motorfahrzeugen

Liegen besondere Verhältnisse vor, kann die Strassenverkehrsbehörde Lautsprecher an Motorfahrzeugen und deren Anhängern auf Gesuch hin ausnahmsweise bewilligen.

Art. 64 Motorlose Fahrzeuge

Die Bewilligungserteilung von Lautsprechern an motorlosen Fahrzeugen erfolgt durch diejenige Gemeinde, auf deren Gebiet das Fahrzeug verkehren soll.

15a Parkierungserleichterungen

Art. 64a Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen
1. Zuständigkeit

Die Strassenverkehrsbehörde gewährt gehbehinderten Personen oder Personen, die sie regelmässig transportieren, auf Gesuch hin Parkierungserleichterungen.

Die zuständigen Behörden der Wohngemeinden unterstützen die Strassenverkehrsbehörde als Kontakt- und Anlaufstelle zu den betroffenen Personen.

Die Strassenverkehrsbehörde regelt die Einzelheiten und erlässt die nötigen Weisungen.

Art. 64b 2. Bewilligungsvoraussetzungen und -umfang

Voraussetzungen und Umfang der Parkierungserleichterungen sowie das Ausstellen und der Entzug der Parkkarten durch die Bewilligungsbehörde richten sich nach den eidgenössischen Vorschriften. Die Bewilligungsbehörde orientiert sich namentlich an den Richtlinien der Interkantonalen Kommission für den Strassenverkehr.

Voraussetzung für die Bewilligungserteilung bildet neben dem schriftlichen Gesuch ein ärztliches Zeugnis. Die Bewilligungsbehörde kann in jedem Fall zusätzlich eine Untersuchung und einen Bericht durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt verlangen.

Die Bewilligungsbehörde legt die Gültigkeitsdauer der Bewilligung im Einzelfall fest.

Art. 64c 3. Gesuchsbearbeitung

Die Bewilligungsbehörde ist befugt, im Rahmen der Gesuchsprüfung und der Kontrollverfahren weitere Auskünfte bei der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller sowie weiteren betroffenen Personen einzuholen und ergänzende Unterlagen zu verlangen.

Die Bearbeitung eines Gesuchs erfolgt erst, wenn alle verlangten Unterlagen vollständig vorliegen.

Art. 64d Parkierungserleichterungen für die medizinische Versorgung von Patientinnen und Patienten in deren Haushalt

Die zuständige Gemeindebehörde am Praxisstandort oder Geschäftssitz kann auf Gesuch hin Personen oder Organisationen, welche beruflich die medizinische Versorgung von Patientinnen und Patienten in deren Haushalt sicherstellen, Parkierungserleichterungen gewähren.

Die Bewilligungsbehörden orientieren sich hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Parkierungserleichterungen sowie des Ausstellens und des Entzugs der Parkkarten an den Richtlinien der Interkantonalen Kommission für den Strassenverkehr.

Der Geltungsbereich der gewährten Erleichterungen beschränkt sich in der Regel auf das Gemeindegebiet der Bewilligungsgemeinde. Ein darüber hinausgehender Geltungsumfang ist im Einzelfall durch die Bewilligungsnehmerin oder den Bewilligungsnehmer abzuklären.

Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung von Parkierungserleichterungen für die medizinische Versorgung von Patientinnen und Patienten in deren Haushalt.

16 Über den Gemeingebrauch hinausgehende Inanspruchnahme der Strasse

Art. 65 Polizeivorschriften

Die Gemeinden können über den gesteigerten Gemeingebrauch von öffentlichen Strassen und Plätzen Polizeivorschriften erlassen.

Art. 66 Bewilligungspflicht

Veranstaltungen und Verrichtungen, für welche die öffentliche Strasse über den Gemeingebrauch hinausgehend in Anspruch genommen wird, sind nur mit Bewilligung gestattet.

Zuständig für die Erteilung der Bewilligungen auf Kantonsstrassen ist die Kantonspolizei in Absprache mit weiteren interessierten Behörden. Vorbehalten bleibt die Bewilligungserteilung durch das Tiefbauamt als Strasseneigentümer. Im übrigen Strassenraum wird die Bewilligung durch die zuständigen Gemeinden erteilt.

Unterliegen Veranstaltungen oder Verrichtungen nicht der Bewilligungspflicht nach Kapitel 12 dieser Verordnung und werden dabei Motorfahrzeuge ausserhalb der öffentlichen Strasse verwendet, sind diese nur mit Bewilligung der zuständigen Gemeinden gestattet. Diese legen in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei die erforderlichen Bedingungen und Auflagen fest. Artikel 48 Absatz 4 bleibt vorbehalten.

Die Bewilligungspflicht entfällt, wenn es sich um sportliche Veranstaltungen handelt, für die gemäss Artikel 45 ff. dieser Verordnung eine Bewilligung erteilt worden ist.

Art. 67 Bewilligungsvoraussetzungen

Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die zuständigen Behörden die notwendigen Verkehrsmassnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vorgängig festgelegt haben. Die Verwendungs- und Verkehrsbeschränkungen für Strassenfahrzeuge sind zu beachten. Vorbehalten bleiben besondere Bewilligungen, die in einschlägigen Vorschriften vorgesehen sind.

Art. 68 Bauliche Inanspruchnahme

Für die besondere Inanspruchnahme der Strasse durch Anlagen, Gegenstände und andere Einrichtungen sowie für das Ablagern und Aufbrechen der Strasse gilt die Baugesetzgebung.

17 Rechtspflege

Art. 69 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen der Strassenverkehrsbehörde kann Einsprache erhoben werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).

Gegen den Entzug von Führerausweisen kann keine Einsprache erhoben werden.

Art. 70 Strafbestimmungen

Unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen werden Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder gegen die in einer Bewilligung enthaltenen Bedingungen und Auflagen mit Busse bestraft.

Strafbar ist auch die fahrlässige Widerhandlung.

18 Schlussbestimmungen

Art. 71 Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden geändert:

  1. Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV):

  2. Verordnung vom 28. Oktober 1998 über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFV):

Art. 72 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

  1. Verordnung vom 11. Januar 1978 über die Strassenpolizei und Strassensignalisation (Strassenpolizeiverordnung) (BSG 761.151)

  2. Verordnung vom 12. Juni 1991 über Veranstaltungen im Strassenverkehr sowie über die Verwendung von Fahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strasse (VNOS) (BSG 761.171)

  3. Verordnung vom 29. November 1989 über die Haftpflichtversicherung für Fahrräder und gleichgestellte Fahrzeuge (BSG 761.421.1)

Art. 73 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

T1 Übergangsbestimmung und Inkrafttreten der Änderung vom 17.05.2006

Art. T1-1

Bestehende Vertrauensarztverhältnisse werden übernommen. Die Erneuerung richtet sich nach Artikel 12c Abs.

auf den 1. August 2006:die Artikel 4a, 12 bis 12i, 25, 45a, 58a, 64a bis 64d

auf den 1. Januar 2007:die Artikel 26, 26a, 28, 29, 29a, 42a bis 42d

Bern, 20. Oktober 2004

Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Egger-Jenzer Der Staatsschreiber: Nuspliger

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