Funtauna

811.01

Gesundheitsgesetz

vom 02.12.1984 (Stand 01.01.2017)

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

1 Aufgaben von Staat und Gemeinden

1.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

Staat und Gemeinden schützen und fördern die Gesundheit der Bevölkerung unter Beachtung der Selbstverantwortung jedes Bürgers. Sie treffen die notwendigen Massnahmen im Bereiche des öffentlichen Gesundheitswesens. Dieses umfasst die öffentliche Gesundheitspflege und die Gesundheitspolizei.

Sie erfüllen ihre Aufgaben unter Berücksichtigung der Tätigkeit von öffentlichen und privaten Institutionen des Gesundheitswesens.

Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften des Bundesrechts sowie von interkantonalen Vereinbarungen und kantonalen Erlassen im Bereich des Gesundheits- und Fürsorgewesens, namentlich der Gesetzgebung über die Spitäler, über die Epidemien und über das Fürsorgewesen.

Art. 2 Gesundheitspflege
1 Im allgemeinen

Die öffentliche Gesundheitspflege umfasst insbesondere Vorschriften und Massnahmen zur

  1. Verhütung von Krankheiten und Unfällen,

  2. Früherkennung von Krankheiten,

  3. Behandlung von Kranken und Verunfallten und

  4. Wiedereingliederung.

Art. 3 2 Im besonderen
2.1 Koordination, Prävention

Staat und Gemeinden fördern die Koordination zwischen ambulanter und stationärer Pflege.

Sie sorgen für eine angemessene Gesundheitsförderung und anerkannte Prävention.

Sie können freiwillige medizinische Vorsorgeuntersuchungen und andere vorbeugende Massnahmen durchführen lassen oder durchführen.

Art. 4 2.2 Institutionen und Projekte

Der Kanton kann im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege Institutionen betreiben und Projekte durchführen oder Beiträge an Institutionen und für Projekte gewähren, insbesondere in folgenden Bereichen:

  1. Gesundheitsförderung, Prävention und ausreichende Versorgung,

  2. Aufklärung, Beratung, Früherkennung und Wiedereingliederung,

  3. Behandlung, besondere Behandlungsmodelle und vernetzte Versorgung,

  4. Aus-, Weiter- und Fortbildung,

  5. Erhebung und Auswertung von Grundlagen betreffend den Gesundheitszustand und die Versorgung der Bevölkerung.

Er kann mit Anbieterinnen und Anbietern von Leistungen nach Absatz 1 Leistungsverträge abschliessen.

Art. 4a 2.3 Übertragbare Krankheiten

Die Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten des Menschen gemäss eidgenössischer Epidemien- und Tuberkulosegesetzgebung wird durch Verordnung des Regierungsrates geregelt.

Beiträge für die Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten des Menschen werden gemäss der eidgenössischen und kantonalen Epidemien- und Tuberkulosegesetzgebung ausgerichtet.

Art. 5 Gesundheitspolizei

Zur Verhinderung oder Beseitigung von Gefahren für die Gesundheit werden gesundheitspolizeiliche Vorschriften erlassen und Massnahmen getroffen.

Dieses Gesetz und die Verordnungen des Regierungsrates regeln insbesondere die Aufsicht über

  1. die Berufe des Gesundheitswesens,

  2. den Verkehr mit Heilmitteln,

  3. den Verkehr mit Chemikalien,

  4. den Verkehr mit Lebensmitteln,

  5. die Schwimmbäder und

  6. das Bestattungswesen.

1.2 Die Organisation des öffentlichen Gesundheitswesens

Art. 6 Grundsatz

Staat und Gemeinden vollziehen dieses Gesetz gemäss den nachstehenden Bestimmungen.

Art. 7 Aufgaben des Staates
1 Regierungsrat

Der Regierungsrat führt die Oberaufsicht über das öffentliche Gesundheitswesen.

Art. 8 2 Gesundheits- und Fürsorgedirektion

Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion vollzieht dieses Gesetz, soweit hierfür nicht andere Behörden oder Institutionen als zuständig bezeichnet sind.

Sie entscheidet über die Befreiung vom Berufsgeheimnis im Sinne von Artikel 321 Ziffer 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches.

Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion erteilt und entzieht die in diesem Gesetz vorgesehenen Bewilligungen.

Art. 9 3 Sanitätskollegium; besondere Kommissionen

Das Sanitätskollegium berät den Regierungsrat, die zuständigen Direktionen sowie die Polizei- und Gerichtsbehörden in Fachfragen im Rahmen dieses Gesetzes. Die Mitglieder werden auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion vom Regierungsrat gewählt.

Der Regierungsrat ist ermächtigt, für besondere Fragen des Gesundheitswesens weitere Kommissionen einzusetzen.

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung Aufgaben, Organisation und Geschäftsgang des Sanitätskollegiums und der Kommissionen.

Art. 10 4 Gesundheitsplanung und Auswertung

Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion erstellt eine Gesundheitsplanung und wertet damit gemachte Erfahrungen aus.

Die Genehmigung der Grundsätze der Gesundheitsplanung erfolgt durch den Grossen Rat.

Die durch öffentliche Gelder unterstützten Institutionen des Gesundheitswesens haben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion unter Wahrung des Persönlichkeitsschutzes jene Angaben zur Verfügung zu stellen, welche zur Planung und Auswertung erforderlich sind. Liefern nicht unterstützte Institutionen entsprechende Unterlagen freiwillig, so kann ihnen der daraus entstehende Aufwand angemessen entschädigt werden.

Art. 11

Art. 12 Aufgaben der Gemeinden

Den Gemeinden obliegt die örtliche Gesundheitspflege und -polizei. Sie erfüllen zudem die Aufgaben, die ihnen die Gesetzgebungen über das Gesundheitswesen zuweist und vollziehen die Verfügungen der zuständigen Behörden und Organe.

Staatliche Aufgaben im Bereiche des öffentlichen Gesundheitswesens können auf Gemeinden übertragen werden.

Die Gemeinden können sich zur Bewältigung von Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens zusammenschliessen.

In jeder Einwohner- und gemischten Gemeinde und in jedem Gemeindeverband, dem eine Aufgabe im Bereiche des öffentlichen Gesundheitswesens übertragen ist, bestehen eine oder mehrere Gesundheitsbehörden. Wenn das Organisationsreglement nichts anderes bestimmt, ist der Gemeinderat zuständig.

Art. 13 Öffentliche und private Institutionen

Aufgaben des Staates und der Gemeinden können öffentlichen und privaten Institutionen übertragen werden.

Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über die Anforderungen an die Organisation, Rechnungsführung, Leitung und Beaufsichtigung subventionierter Institutionen.

Einzelheiten werden in den jeweiligen Beschlüssen geregelt.

2 Tätigkeiten des Gesundheitswesens

2.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 14 Begriffe

Eine Tätigkeit des Gesundheitswesens übt aus, wer berufsmässig oder gegen Entgelt in eigener fachlicher Verantwortung oder unter fachlicher Aufsicht

  1. Krankheiten, Verletzungen und andere Störungen der körperlichen und seelischen Gesundheit an Menschen fachkundig feststellt, behandelt oder zu deren Vorbeugung Behandlungsmassnahmen trifft;

  2. die Geburtshilfe ausübt;

  3. Heilmittel herstellt, vertreibt, verschreibt, abgibt oder anwendet.

Eine Gesundheitsfachperson (Fachperson) ist eine Person, die eine Tätigkeit des Gesundheitswesens nach Artikel 15 ausübt.

Art. 15 Berufsausübungsbewilligung
1 Grundsatz

Wer eine Tätigkeit des Gesundheitswesens ausübt, für die aus Gründen der Qualitätssicherung für den Gesundheitsschutz erhöhte Anforderungen gestellt werden müssen, benötigt eine Berufsausübungsbewilligung der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion.

Der Regierungsrat bestimmt die einzelnen bewilligungspflichtigen Tätigkeiten oder Berufe.

Vorbehalten bleibt die Bewilligungspflicht für die selbstständige Ausübung eines universitären Medizinalberufs nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG).

Art. 15a 2 Ausnahmen

Von der Bewilligungspflicht nach Artikel 15 sind diejenigen Fachpersonen ausgenommen, die

  1. unter fachlicher Aufsicht und Verantwortung einer Fachperson mit der entsprechenden Berufsausübungsbewilligung stehen; die Fachpersonen unter Aufsicht müssen ihrer Tätigkeit entsprechend fachlich ausgebildet sein;

  2. in anderen Kantonen oder im Ausland zur Berufsausübung berechtigt sind und in Einzelfällen von einer behandelnden Fachperson mit der entsprechenden Berufsausübungsbewilligung beigezogen werden;

  3. nach internationaler Übereinkunft berufstätig sein dürfen.

Art. 15b 3 Bewilligungsvoraussetzungen

Die Berufsausübungsbewilligung wird erteilt, wenn die Fachperson

  • a einen nach Staatsvertrag, Bundesrecht, interkantonalem oder kantonalem Recht anerkannten Fähigkeitsausweis besitzt,

  • b die erforderliche praktische Erfahrung hat,

  • c vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet.

  • d–g …

Die Bewilligungsvoraussetzungen für die selbstständige Ausübung eines universitären Medizinalberufs richten sich nach Artikel 36 MedBG.

Die Bewilligung kann mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden werden.

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat alle erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung des Gesuchs oder der Einhaltung von Auflagen und Bedingungen beizubringen.

Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung unter Vorbehalt anders lautender staatsvertraglicher Bestimmungen, unter welchen Voraussetzungen ausländische Fähigkeitsausweise anerkannt werden können. Er kann die Anerkennung insbesondere davon abhängig machen, dass der ausländische Staat Gegenrecht hält.

Art. 16 Betriebsbewilligung
1 Grundsatz

Die Führung von Betrieben, in denen bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt werden, setzt eine Betriebsbewilligung der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion voraus, sofern die Räumlichkeiten und Einrichtungen oder die angebotenen Dienstleistungen zum Schutz der Gesundheit eine staatliche Kontrolle erfordern.

Der Regierungsrat bezeichnet die bewilligungspflichtigen Betriebe und regelt die Qualitätskontrollen.

Art. 16a 2 Ausnahmen

Keine Betriebsbewilligung nach diesem Gesetz benötigen diejenigen Betriebe, die im Besitz einer Betriebsbewilligung nach Spital- oder Fürsorgegesetzgebung oder nach anderen kantonalen oder eidgenössischen Spezialbestimmungen sind.

Art. 16b 3 Bewilligungsvoraussetzungen

Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn

  1. je nach Betrieb die zweckmässigen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüstungen vorhanden sind,

  2. die fachliche Verantwortung bei Fachpersonen mit der entsprechenden Berufsausübungsbewilligung liegt,

  3. der Betrieb zweckmässig organisiert ist und der Einsatz fachlich hinreichend ausgebildeten Personals gewährleistet wird und

  4. eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen ist.

Die Betriebsbewilligung kann natürlichen oder juristischen Personen sowie Handelsgesellschaften erteilt werden. Sie kann befristet oder mit Auflagen oder Bedingungen erteilt werden, wenn die konkreten Umstände dies erfordern.

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat alle erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung des Gesuchs oder der Einhaltung von Auflagen und Bedingungen beizubringen.

Art. 17 Administrative Massnahmen
1 Entzug der Bewilligung

Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion entzieht eine Berufsausübungs- oder eine Betriebsbewilligung, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, auf Grund derer sie hätte verweigert werden müssen.

Art. 17a 2 Disziplinarmassnahmen

Bei Verletzung beruflicher Pflichten oder anderer gesundheitsrechtlicher Vorschriften kann die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion die in Artikel 43 MedBG vorgesehenen Disziplinarmassnahmen gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung anordnen.

Art. 17b 3 Massnahmen gegen Inhaberinnen oder Inhaber einer Betriebsbewilligung

Bei Verletzung betrieblicher Pflichten oder anderer gesundheitsrechtlicher Vorschriften kann die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion folgende Massnahmen gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Betriebsbewilligung anordnen:

  1. eine Verwarnung,

  2. einen Verweis,

  3. eine Busse bis zu 20'000 Franken.

Bei schwerer oder wiederholter Verletzung betrieblicher Pflichten oder anderer gesundheitsrechtlicher Vorschriften kann eine Betriebsbewilligung entzogen werden.

Art. 17c 4 Meldepflicht

Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion unverzüglich Vorfälle, bei denen berufliche oder betriebliche Pflichten verletzt worden sein könnten.

Art. 18 5 Verjährung

Die Verfolgungsverjährung richtet sich nach Artikel 46 MedBG.

Art. 19 Freie Tätigkeiten
1 Grundsatz und Einschränkungen

Tätigkeiten des Gesundheitswesens, die nach Artikel 15 nicht bewilligungspflichtig sind, können grundsätzlich frei ausgeübt werden.

Dienstleistungserbringende nach Absatz 1 dürfen

  1. keine diagnostische oder behandelnde Tätigkeit ausüben, welche die Kenntnisse einer Fachperson voraussetzt;

  2. keine ansteckenden Krankheiten nach Epidemiengesetzgebung behandeln;

  3. keine irreführende oder unwahre Werbung betreiben und keine Titel und Berufsbezeichnungen verwenden, die zu Täuschung über ihre Ausbildung Anlass geben können.

Der Regierungsrat kann festlegen, dass bestimmte freie Tätigkeiten wegen möglicher Gefährdung nur durch Personen ausgeübt werden dürfen, die unter fachlicher Aufsicht und Verantwortung einer Fachperson stehen.

Art. 19a 2 Aufsichtsrechtliche Massnahmen

Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann eine bewilligungsfreie Tätigkeit verbieten oder einschränken, wenn sie die Gesundheit der behandelten Personen gefährdet oder schädigt.

Bei begründetem Verdacht auf eine Gesundheitsgefährdung kann die zuständige Stelle der Gesundheits-und Fürsorgedirektion den Nachweis der Gesundheitsverträglichkeit verlangen. Sie kann die Tätigkeit vorsorglich verbieten, wenn das zum Schutz der Betroffenen notwendig erscheint.

Art. 20 Mitteilungen, Veröffentlichung

Fachpersonen, die für ihre Tätigkeit einer Bewilligung bedürfen, haben der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion das Praxisdomizil sowie die definitive Aufgabe ihrer Tätigkeit zu melden.

Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung werden in einem öffentlichen Register der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion aufgeführt. Die Einsichtnahme ist kostenlos.

Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann die Register nach Absatz 2 durch ein Abrufverfahren im Internet öffentlich zugänglich machen.

Der Entzug einer Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung oder das Verbot einer Tätigkeit des Gesundheitswesens wird veröffentlicht, wenn dies im Interesse der Öffentlichkeit geboten erscheint.

Art. 21 Ausführungsbestimmungen, Vorbehalt übergeordneten Rechts

Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung ausführende Bestimmungen über die Zulassung zu Tätigkeiten des Gesundheitswesens.

Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen nach Staatsvertrags-, Bundes- und interkantonalem Recht.

2.2 Rechte und Pflichten der Gesundheitsfachpersonen

Art. 22 Berufspflichten

Die Berufspflichten der Fachpersonen richten sich nach Artikel 40 MedBG.

Vorbehalten bleiben die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts sowie die Vorschriften über die Rechte der Patientinnen und Patienten.

Art. 23 Weigerung aus Gewissensgründen

Die Fachperson kann die Mitwirkung an einer Behandlung verweigern, die ihren ethischen oder religiösen Überzeugungen widerspricht. Dies gilt nicht in Fällen, in denen die Behandlung erforderlich ist, um eine schwere und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit der Patientin oder des Patienten abzuwenden.

Allfällige Gewissenskonflikte sind der Patientin oder dem Patienten vor Behandlungsbeginn bekannt zu geben. Die Fachperson muss ihre Haltung der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber offenlegen und frühzeitig mögliche Vorbehalte anmelden.

Art. 24

Art. 25 Persönliche Ausübung, Stellvertretung

Die Fachperson hat ihre bewilligte Tätigkeit persönlich auszuüben. Sie kann einzelne Verrichtungen an Personen unter ihrer fachlichen Aufsicht und Verantwortung übertragen, wenn diese dafür hinreichend qualifiziert sind und die allenfalls erforderlichen Fähigkeitsausweise besitzen.

Die Fachperson darf sich nur durch eine andere Fachperson vertreten lassen, die als Inhaberin oder Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung zur Ausübung derselben Tätigkeit berechtigt ist.

Die Fachperson kann wegen Krankheit, Ferien oder anderweitiger vorübergehender Verhinderung mit Bewilligung der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion durch eine Person vertreten werden, die die fachlichen Voraussetzungen erfüllt, aber nicht Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung ist.

Art. 26 Dokumentationspflicht

Die Fachperson hat über die Behandlung einer Patientin oder eines Patienten fortlaufend Aufzeichnungen zu führen und den Behandlungsverlauf angemessen zu dokumentieren. Die Dokumentation muss insbesondere die Sachverhaltsfeststellungen, die Diagnose, die angeordneten Therapieformen sowie Ablauf und Gegenstand der Aufklärung enthalten.

Die Behandlungsdokumentation ist unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmassnahmen so lange aufzubewahren, als sie für die Gesundheit der Patientin oder des Patienten von Interesse ist, mindestens aber während zehn Jahren. Der Regierungsrat kann für bestimmte Tätigkeiten längere Aufbewahrungsfristen vorsehen, wenn dies im Interesse der Patientinnen und Patienten liegt.

Bei Praxisaufgabe besteht die Aufbewahrungspflicht im Rahmen von Absatz 2 weiter. Die Fachperson hat zu gewährleisten, dass die Behandlungsdokumentation unter Wahrung der Schweigepflicht verwaltet und den berechtigten Patientinnen und Patienten der Zugang dazu ermöglicht wird.

Die Fachperson kann sich auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung mit der Patientin oder dem Patienten von ihrer Aufbewahrungspflicht befreien, indem sie die Behandlungsdokumentation der nachbehandelnden Fachperson oder der Patientin oder dem Patienten übergibt.

Wenn die vorschriftsmässige Aufbewahrung der Behandlungsdokumentation durch die Fachperson nicht gewährleistet wird, kann die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion die Ersatzvornahme durch eine von ihr bezeichnete Stelle auf Kosten der Fachperson anordnen.

Art. 27 Schweigepflicht

Die Fachperson ist verpflichtet, über alles, was ihr Patientinnen und Patienten im Zusammenhang mit der Behandlung mitteilen und was sie dabei wahrnimmt, gegenüber Drittpersonen Stillschweigen zu bewahren.

Die Schweigepflicht entfällt, wenn die Patientin oder der Patient oder die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion zur Auskunftserteilung ermächtigt hat oder wenn auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung eine Auskunftspflicht oder ein Auskunftsrecht besteht.

Art. 28 Auskunftspflicht, Auskunftsrecht

Die Fachperson hat im Rahmen ihrer Berufsausübung festgestellte aussergewöhnliche Todesfälle unverzüglich den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.

Sie ist ohne Rücksicht auf die Bindung an das Berufsgeheimnis ermächtigt, den Strafverfolgungsbehörden Wahrnehmungen zu melden, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die öffentliche Gesundheit oder die sexuelle Integrität schliessen lassen.

Sie ist ohne Rücksicht auf die Bindung an das Berufsgeheimnis ermächtigt, den zuständigen Behörden Wahrnehmungen zu melden, die bei einer im Rahmen des Straf- und Massnahmenvollzugs oder des Vollzugs der fürsorgerischen Unterbringung behandelten Person auf Gemeingefährlichkeit oder bei erkannter Gemeingefährlichkeit auf deren Veränderung schliessen lassen.

Sie ist von der Anzeigepflicht an die Staatsanwaltschaft für ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen nach Artikel 48 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) befreit.

Weitere spezialgesetzliche Auskunftspflichten und Auskunftsrechte bleiben vorbehalten.

Art. 29–30

Art. 30a Notfalldienstpflicht
1 Grundsatz

Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Hebammen und Entbindungspfleger mit Berufsausübungsbewilligung sind verpflichtet, sich an einem Notfalldienst zu beteiligen. Sie sind für die Organisation des ambulanten Notfalldienstes selbst besorgt oder können dessen Organisation den Berufsverbänden übertragen.

In Ortschaften mit mindestens zwei öffentlichen Apotheken sind deren Inhaberinnen und Inhaber verpflichtet, die Notfallversorgung mit Heilmitteln zu gewährleisten.

Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion ist über die Organisation des ambulanten Notfalldienstes zu orientieren. Sie regelt die Organisation des ambulanten Notfalldienstes, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist, und entscheidet bei Streitigkeiten aus der Notfalldienstpflicht.

Art. 30b 2 Ausnahmen

Die Organisatoren des Notfalldienstes können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Person auf Gesuch hin von der Notfalldienstpflicht befreien oder sie von dieser Pflicht ausschliessen.

Von der Notfalldienstpflicht befreite oder ausgeschlossene Fachpersonen können wieder in Pflicht genommen werden, wenn der Befreiungs- oder Ausschlussgrund weggefallen oder wenn es zur Sicherstellung der Versorgung notwendig ist.

Fachpersonen, die keinen Notfalldienst leisten, haben eine Ersatzabgabe an die Organisatoren des Notfalldienstes zu entrichten. Die Ersatzabgabe beträgt 500 Franken pro Notfalldienst, jedoch höchstens 15'000 Franken pro Jahr.

Art. 31 Heilmittelversorgung
1 Grundsatz

Der Umgang mit Heilmitteln richtet sich nach der Heilmittelgesetzgebung des Bundes sowie den Vorschriften dieses Gesetzes und den darauf gestützten Ausführungsbestimmungen des Regierungsrates.

Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte dürfen Arzneimittel in Notfällen, bei Hausbesuchen und bei Erstversorgung abgeben.

Der Regierungsrat regelt die Anwendung von Arzneimitteln durch Fachpersonen.

Art. 32 2 Privatapotheken

Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion ermächtigt zur Führung einer Privatapotheke

  1. Ärztinnen und Ärzte in Ortschaften, in denen die Notfallversorgung mit Arzneimitteln nicht durch mindestens zwei öffentliche Apotheken gewährleistet ist;

  2. eine Institution des Gesundheitswesens, soweit diese zur Erfüllung ihres Auftrags darauf angewiesen ist und wenn die fachliche Verantwortung bei einer Apothekerin oder einem Apotheker oder bei einer Ärztin oder einem Arzt mit Berufsausübungsbewilligung liegt.

Für die Erteilung der Bewilligung gelten im Übrigen sinngemäss die Vorschriften von Artikel 16b.

Art. 33 3 Heilmittelbestände

Die Fachpersonen haben ihre Heilmittelbestände nach den Regeln der Fachkunde zu halten. Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion überprüft die Einhaltung dieser Vorschriften durch periodische, stichprobenartige Inspektionen.

Art. 34 Forschung am Menschen

Medizinische Forschungsuntersuchungen am Menschen sind nur mit Bewilligung der kantonalen Ethikkommission zulässig.

Urteilsfähige Personen dürfen nur in eine medizinische Forschungsuntersuchung einbezogen werden, wenn sie nach vorgängiger vollständiger und verständlicher Aufklärung schriftlich eingewilligt haben. Der Regierungsrat bestimmt in Übereinstimmung mit den gesamtschweizerisch anerkannten Regeln, unter welchen Bedingungen ausnahmsweise medizinische Forschungsuntersuchungen an minderjährigen, urteilsunfähigen oder unter umfassender Beistandschaft stehenden Personen zulässig sind.

Medizinische Forschungsuntersuchungen dürfen nur von wissenschaftlich qualifizierten Personen und unter Einhaltung der einschlägigen fachlichen Grundsätze erfolgen.

Der Regierungsrat erlässt in Übereinstimmung mit den gesamtschweizerisch anerkannten Regeln nähere Bestimmungen, insbesondere

  1. zum Schutz der Versuchspersonen,

  2. zu Wahl, Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise der Ethikkommission.

Art. 35 Obduktion

Eine Obduktion kann durchgeführt werden, wenn die verstorbene Person oder an ihrer Stelle die nächsten Angehörigen oder eine ihr nahe stehende Person ausdrücklich eingewilligt haben.

Die Entnahme eines Organs zur Sicherung der Diagnose ist möglich, wenn die berechtigten Personen nichts anderes verfügt haben.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Strafverfahrens sowie besondere Anordnungen der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion zur Sicherung der Diagnose.

Art. 35a Organ- und Gewebeentnahme

Die Entnahme von Organen und Gewebe zu Transplantationszwecken richtet sich nach der Transplantationsgesetzgebung des Bundes.

Die Entnahme von Gewebe bei Verstorbenen zu Forschungszwecken ist zulässig, wenn die verstorbene Person oder an ihrer Stelle die nächsten Angehörigen oder eine ihr nahe stehende Person nichts anderes verfügt haben.

Die Entnahme von Organen und Gewebe bei Verstorbenen zu anderen Zwecken ist nur zulässig, wenn die verstorbene Person oder an ihrer Stelle die nächsten Angehörigen oder eine ihr nahe stehende Person ausdrücklich eingewilligt haben.

Die Bevölkerung ist auf angemessene Weise über die Rechte und Pflichten bei der Organentnahme zu informieren.

Art. 35b

Art. 36

Art. 37 Todesfeststellung

Die Todesfeststellung richtet sich nach der Transplantationsgesetzgebung des Bundes.

Art. 38 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung ausführende Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Fachpersonen. Er kann den Erlass und den Vollzug von Ausführungsbestimmungen betreffend die Berufsausübung und die Fort- und Weiterbildung an interkantonale Institutionen, an Private oder an die Gesundheits- und Fürsorgedirektion delegieren.

2.3

3 Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten

3.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 39 Aufklärung

Die Fachperson hat die Patientin oder den Patienten im Rahmen ihrer Zuständigkeit vollständig, angemessen und verständlich aufzuklären.

Die Aufklärung hat sich insbesondere zu erstrecken auf

  1. den Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten und im Rahmen der Zuständigkeit der Fachperson auf die entsprechende Diagnose,

  2. den Gegenstand, die Modalitäten, den Zweck, die Risiken, die Vor- und Nachteile und die Kosten der beabsichtigten vorbeugenden, diagnostischen oder therapeutischen Massnahmen und

  3. die Behandlungsalternativen.

Die Aufklärung hat mit der gebotenen Schonung zu erfolgen, wenn vorauszusehen ist, dass sie die Patientin oder den Patienten übermässig belastet oder den Krankheitsverlauf ungünstig beeinflusst. Sie kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn sofortiges Handeln notwendig ist. Die Patientinnen und Patienten sind in diesem Fall aufzuklären, sobald es ihr Zustand erlaubt.

Art. 39a Einsicht, Herausgabe

Die Fachperson hat den Patientinnen und Patienten auf Verlangen Einsicht in alle sie betreffenden Behandlungsunterlagen zu gewähren und diese zu erläutern. Die Patientinnen und Patienten können die Herausgabe der Behandlungsunterlagen verlangen.

Die Einsichtnahme ist unentgeltlich.

Das Einsichts- und Herausgaberecht gilt nicht

  1. für persönliche Aufzeichnungen der Fachperson, die nicht Bestandteil der eigentlichen Behandlungsdokumentation sind oder

  2. für Daten betreffend Drittpersonen, wenn deren schützenswerte Interessen vorgehen.

Art. 40 Einwilligung
1 Grundsatz

Die Fachperson darf eine Massnahme nur durchführen, wenn die Patientin oder der Patient nach vorgängiger Aufklärung eingewilligt hat.

In Notfällen wird die Zustimmung vermutet, wenn die Massnahme dringlich und unerlässlich ist, um eine unmittelbare und schwere Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Patientin oder des Patienten abzuwenden, und wenn keine entgegenstehende Meinungsäusserung bekannt ist. Die Aufklärung ist nachzuholen, sobald die Umstände es erlauben.

Art. 40a–40b

Art. 40c Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung ausführende Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten.

3.2

Art. 41–41e

4 Finanzielles

Art. 42 Kosten für Gesundheitspolizei und Verwaltung

Der Staat und die Gemeinden tragen die ihnen aus dem Vollzug dieses Gesetzes entstehenden Kosten für die Gesundheitspolizei und die Verwaltung.

Art. 43–43a

Art. 44 Vorbehalt

Soweit Spezialgesetzgebungen Finanzierungen vorsehen, gelangen jene Vorschriften zur Anwendung.

Art. 45 Gebühren

Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Staates Bern.

Art. 45a–45d

5 Rechtspflege, Strafbestimmungen und Einführung des Gesetzes

5.1 Rechtspflege und Strafbestimmungen

Art. 46 Rechtspflege

Für Rechtsmittel gegen Verfügungen und für Klagen gegenüber Staat und Gemeinden gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege und des Gemeindegesetzes.

Art. 47 Strafbestimmungen
1 Verstoss gegen Vorschriften

Mit Busse bis zu 50'000 Franken wird bestraft,

  1. wer eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit oder einen bewilligungspflichtigen Betrieb ohne Bewilligung oder auf Grund einer durch unwahre Angaben erwirkten Bewilligung ausübt beziehungsweise betreibt;

  2. wer gegenüber der Bewilligungsbehörde unwahre Angaben von erheblicher Bedeutung macht, um eine Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung zu erhalten;

  3. wer sich als Vertreterin oder Vertreter eines bewilligungspflichtigen Berufs ausgibt, ohne über den entsprechenden Titel zu verfügen;

  4. wer eine Tätigkeit des Gesundheitswesens unter Missachtung eines Verbots oder von Auflagen nach Artikel 19a ausübt.

Art. 48 2 Andere Widerhandlungen

Wer anderen Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf ihm beruhenden Erlasse zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. In schweren Fällen oder bei wiederholten Zuwiderhandlungen kann auf Busse bis zu 50'000 Franken erkannt werden.

Art. 49 3 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben durch Beauftragte

Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen anderen begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben.

Der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten.

Ist der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren angewendet.

Art. 49a 4 Information

Die Gerichte teilen rechtskräftige Urteile betreffend Pflichtverletzungen von Fachpersonen der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion mit.

Art. 50 Einziehung; Verfall unrechtmässig erworbener Vermögensvorteile

Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion ist zur administrativen Einziehung von Einrichtungen und Gegenständen befugt, die einer verbotenen Tätigkeit dienen oder gedient haben.

Vermögensvorteile, die aufgrund einer Verletzung dieses Gesetzes oder der gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen und Verfügungen erlangt wurden, verfallen ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der Verletzung zugunsten des Staates Bern.

Besitzt jemand Vermögenswerte, durch die er einen unrechtmässigen Vorteil erlangt hat, nicht mehr, so steht dem Staate ihm gegenüber eine Ersatzforderung in der Höhe des unrechtmässigen Vorteils zu.

5.2 Einführungs- und Übergangsbestimmungen

Art. 51 Bewilligungen

Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit für die vorgesehene Dauer. Ein Widerruf oder Entzug richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

Art. 52 Privatapotheken

Ärzte, welche beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Privatapotheke führen, für welche die Voraussetzungen von Artikel 29 Absatz 2 nicht erfüllt sind, sind zu deren Weiterführung während längstens zehn Jahren berechtigt, sofern die fachlich einwandfreie Führung der Apotheke gewährleistet ist und die erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind. Sie haben der Gesundheitsdirektion innert eines Jahres Meldung zu erstatten.

Bewilligungsgesuche gemäss Artikel 29 sind innert eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Gesundheitsdirektion einzureichen.

Fallen die Bewilligungsvoraussetzungen für eine bestehende Privatapotheke nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch die Eröffnung einer weiteren öffentlichen Apotheke weg, so ist der Arzt ebenfalls zur Weiterführung während längstens zehn Jahren berechtigt.

5.3 Schlussbestimmungen

Art. 53 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Art. 54 Aufhebung früherer Erlasse

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz vom 14. März 1865 über die Ausübung der medizinischen Berufsarten aufgehoben.

Art. 55

T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 16.03.1993

Art. T1-1

Der Fonds zur Krankheitsbekämpfung wird auf den 1. Januar 1994 aufgelöst. Ein allfälliger Aktiv- oder Passivsaldo ist im Jahre 1994 bei der Lastenverteilung zwischen Staat und Gemeinden gemäss Artikel 43 des Gesundheitsgesetzes zu berücksichtigen.

T2 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 06.02.2001

Art. T2-1

Die für Ärztinnen und Ärzte geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sind auf Tierärztinnen und Tierärzte sinngemäss anwendbar, solange diese nicht einer speziellen Gesetzgebung des Kantons oder des Bundes unterstehen.

Die vor Inkrafttreten dieser Gesetzesbestimmungen ausgestellten Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit. Vorbehalten bleiben

  1. Bewilligungen für Tätigkeiten des Gesundheitswesens nach Artikel 15 und für Betriebe nach Artikel 16, die neu nicht mehr der Bewilligungspflicht unterstehen, sowie

  2. eine gegebenenfalls vom Regierungsrat auf dem Verordnungsweg vorgesehene beschränkte Bewilligungsdauer.

Bern, 16. Februar 1984

Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Bärtschi Der Vizestaatsschreiber: Nuspliger

RRB Nr. 4718 vom 19. Dezember 1984: 1. Das Gesundheitsgesetz wird unter Vorbehalt von Ziffer 2 auf den 1. Januar 1985 in Kraft gesetzt. 2. Die Bestimmungen über die Ergotherapeuten (Art. 38 Bst. d), Ernährungsberater (Art. 38 Bst. e), Leiter medizinischer Labors mit Einschluss der Betriebsbewilligung (Art. 17 und Art. 38 Bst. h) und Psychotherapeuten (Art. 38 Bst. k) treten mit dem Erlass der entsprechenden Verordnung in Kraft.

1984 d 191 | f 197