817.0
Einführungsverordnung zum eidgenössischen Lebensmittelgesetz
vom 21.09.1994 (Stand 01.01.2016)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 39 ff., 50 und 53 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG), Artikel 178 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LWG) sowie Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 (GesG),
auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion,
beschliesst:
1 Geltungsbereich
Art. 1
Diese Verordnung regelt den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung und der Verordnung des Bundesrates vom 26. November 2003 über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion (Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung, LDV).
Ausgenommen sind die Bereiche Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft und Schlachtung; in diesen Bereichen richtet sich der Vollzug nach den bundesrechtlichen Bestimmungen sowie der Fleischkontrollverordnung vom 23. Oktober 1996 (FIKV).
2 Organisation
Art. 2 Kantonales Laboratorium
Das Kantonale Laboratorium vollzieht diese Verordnung unter Aufsicht der Gesundheits- und Fürsorgedirektion.
Es ernennt die kantonalen Lebensmittelinspektorinnen und -inspektoren sowie die kantonalen Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure.
Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker leitet das Kantonale Laboratorium und koordiniert die Tätigkeit der unterstellten Laboratorien, Lebensmittelinspektorinnen und Lebensmittelinspektoren sowie der Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure.
Das Kantonale Laboratorium hat im zugeordneten Bereich insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
Durchführung der Kontrolle (Inspektionen, Probenerhebungen, Untersuchungen und Beanstandungen) im Sinne der Artikel 24 ff. LMG,
Anordnung von Massnahmen im Sinne von Artikel 28 bis 31 LMG,
Zusammenarbeit mit dem Bund,
Aus- und Weiterbildung der mit der Kontrolle betrauten Personen,
Information der Öffentlichkeit gemäss Artikel 43 LMG,
Erteilen von Bewilligungen.
Art. 3 Koordination
Das Kantonale Laboratorium, das Amt für Landwirtschaft und Natur (Veterinärdienst) und das Kantonsarztamt koordinieren ihre Vollzugstätigkeit.
…
Das Kantonale Laboratorium kann weitere kantonale Behörden für besondere Kontrollaufgaben beiziehen.
Das Kantonale Laboratorium führt die vom Veterinärdienst des Amtes für Landwirtschaft und Natur beantragten chemischen und mikrobiologischen Untersuchungen von Proben aus den Bereichen Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft und Schlachtung durch, soweit es dazu in der Lage ist.
Art. 4–8 …
3 Rechtspflege
Art. 9 …
Art. 10 Rechtsschutz
Verfügungen über Massnahmen im Rahmen der Lebensmittelkontrolle können nach den Vorschriften des LMG mit Einsprache angefochten werden.
Das Beschwerdeverfahren richtet sich unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).
…
Art. 11 Strafverfolgung
Die für die Lebensmittelkontrolle zuständigen Organe des Kantonalen Laboratoriums üben im Bereich der Lebensmittelgesetzgebung die Befugnisse von Organen der gerichtlichen Polizei im Sinne von Artikel 22 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) aus.
Das Kantonale Laboratorium zeigt Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts der Strafverfolgungsbehörde an. In besonders leichten Fällen können die Kontrollorgane die Verantwortlichen verwarnen.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 12 Ortsexpertinnen und Ortsexperten
Das Kantonale Laboratorium stellt nach altem Recht ausgebildeten Ortsexpertinnen und Ortsexperten ein Attest für die Zulassung als Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur aus, falls sie den Einführungskurs zur neuen Lebensmittelgesetzgebung absolviert und eine entsprechende Prüfung bestanden haben.
Art. 13 Aufhebung von Erlassen
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
Verordnung vom 22. Mai 1974 über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen,
Verordnung vom 11. März 1969 über das Inverkehrbringen und die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln, insbesondere von persistenten chlorierten Kohlenwasserstoffen,
Verordnung vom 1. Dezember 1982 über den Handel mit Wein.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände in Kraft.
Bern, 21. September 1994
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Annoni Der Staatsschreiber: Nuspliger
94-96