Beschlagnahme / Berichtigung Beschlagnahme
Rubrum
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 26 117 Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Juni 2026
Besetzung
Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Pittet
Verfahrensbeteiligte A.________ gesetzlich v.B.________ a.v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer
Leitung Jugendanwaltschaft, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern
Gegenstand
Beschlagnahme / Berichtigung Beschlagnahme Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs, Diebstahls, Sachbeschädigung
Beschwerden gegen die Verfügungen der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Februar 2026 und vom 16. März 2026 (BM-25-1647)
Erwägungen
1.
1.1
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2025 (nachfolgend: erster Beschlagnahmebefehl) beschlagnahmte die Jugendanwaltschaft Region Bern-Mittelland (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) das Mobiltelefon von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2
Mit Verfügung vom 16. Februar 2026 (nachfolgend: zweiter Beschlagnahmebefehl) beschlagnahmte die Jugendanwaltschaft einen Handschuh sowie das Mobiltelefon, welches sie bereits mit dem ersten Beschlagnahmebefehl beschlagnahmt hatte. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, am 2. März 2026 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Mobiltelefons sowie dessen unverzügliche Herausgabe. Mit Verfügung vom 5. März 2026 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein Beschwerdeverfahren (BK 26 117) und bot der Leitung Jugendanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme.
1.3
Mit Verfügung vom 16. März 2026 (nachfolgend: Berichtigungsverfügung) berichtigte die Jugendanwaltschaft den zweiten Beschlagnahmebefehl. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. März 2026 erneut Beschwerde und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung, eventualiter deren Aufhebung. Weiter stellte der Beschwerdeführer den Verfahrensantrag auf Vereinigung mit dem hängigen Beschwerdeverfahren BK 26 117. Mit Verfügung vom 30. März 2026 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren (BK 26 172), vereinigte dieses mit dem Verfahren BK 26 117 und führte die beiden Verfahren fortan unter der Verfahrensnummer BK 26 117. Weiter bot die Verfahrensleitung der Leitung Jugendanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Leitung Jugendanwaltschaft reichte am 30. März und 1. April 2026 Stellungnahmen ein.
2.
2.1
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], i.V.m. Art. 39 Abs. 1 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [JStPO; SR 312.1], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]).
2.2
2.2.1
Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das rechtlich geschützte Interesse an einer Änderung oder Aufhebung eines Entscheids ergibt sich in der Regel aus dessen Dispositiv, nicht aus der Begründung
(Urteile des Bundesgerichts 6B_568/2007 vom 28. Februar 2008 E. 5.2 und 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1). Nur soweit das Dispositiv belastende Feststellungen oder Anordnungen enthält, besteht eine Beschwer (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 382 StPO).
2.2.2
Das Mobiltelefon des Beschwerdeführers wurde unbestrittenermassen (Beschwerde vom 26. März 2026, Rz. 12) bereits mit dem ersten Beschlagnahmebefehl beschlagnahmt. Unabhängig davon, ob es sich bei der erneuten Beschlagnahme des Mobiltelefons mit dem zweiten Beschlagnahmebefehl um ein Versehen handelt, enthält das Dispositiv dieser Verfügung hinsichtlich des Mobiltelefons keine für den Beschwerdeführer (weitergehende) belastende Anordnung. Der Rechtszustand wurde durch den zweiten Beschlagnahmebefehl diesbezüglich nicht verändert. Wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass der zweite Beschlagnahmebefehl den materiellen Sachstand wiedergebe, nämlich, dass die Beschlagnahme angeordnet bleibe, ist das korrekt. Daraus kann er jedoch nicht das Gewünschte ableiten, da die Beschlagnahme bereits angeordnet war und dieser Zustand zur Aufrechterhaltung keiner weiteren Verfügung bedarf. Es mangelt dem Beschwerdeführer somit an einer Beschwer. Nur am Rande ist festzuhalten, dass der erste Beschlagnahmebefehl nicht Teil des Streitgegenstandes ist. Ohnehin wäre die Beschwerdefrist längst abgelaufen. Auf Antrag Nr. 1 der Beschwerde vom 2. März 2026 ist nicht einzutreten.
2.2.3
An einem aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse mangelt es dem Beschwerdeführer auch betreffend den (Eventual-)Antrag, dass die Berichtigungsverfügung aufzuheben sei. Er ist durch diese Verfügung nicht (zusätzlich) beschwert. Zur Begründung kann auf E. 2.2.2 oben verwiesen werden. Auf Antrag Nr. 2 der Beschwerde vom 26. März 2026 ist nicht einzutreten.
2.3
Nachdem die Beschwerdekammer nicht über die Beschlagnahme zu entscheiden hat, ist sie auch funktionell nicht dafür zuständig, über den Antrag auf Herausgabe des Mobiltelefons zu entscheiden. Die Herausgabe ist bei der Jugendanwaltschaft zu beantragen. Es ist somit nicht auf Antrag Nr. 2 der Beschwerde vom 2. März 2026 einzutreten.
2.4
Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung der Nichtigkeit der Berichtigungsverfügung. Er erblickt das besondere Feststellungsinteresse darin, dass die Jugendanwaltschaft keine weiteren Verfahrenshandlungen auf diese Verfügung stütze. Es wird sich dabei um Verfahrenshandlungen handeln, bei denen der Beschwerdeführer in einem allfälligen Beschwerdeverfahren die Nichtigkeit wird geltend machen können. Ob dennoch ein hinreichendes Feststellungsinteresse vorliegt, kann angesichts der Unbegründetheit der Nichtigkeitsrüge (E. 3) offenbleiben. Unter diesem Vorbehalt ist auf Antrag Nr. 1 der Beschwerde vom 26. März 2026 einzutreten.
3.
3.1
Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3).
3.2
Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO). Das Versehen, an dem der zweite Beschlagnahmebefehl gemäss Berichtigungsverfügung leidet, ergibt sich nicht aus dem Befehl selbst; das Dispositiv des zweiten Beschlagnahmebefehls steht im Widerspruch zum ersten Beschlagnahmebefehl. Damit handelt es sich nicht um einen Anwendungsfall für eine Berichtigung i.S.v. Art. 83 Abs. 1 StPO. Nachdem auf den Antrag auf Aufhebung der Berichtigungsverfügung nicht eingetreten wurde, ist mit dieser Feststellung jedoch keine Rechtswirkung verbunden. Auf eine Nichtigkeit kann daraus nämlich nicht geschlossen werden.
3.3
Der Beschwerdeführer begründet die geltend gemachte Nichtigkeit der Berichtigungsverfügung mit der fehlenden Zuständigkeit der Jugendanwaltschaft. Seit der Rechtshängigkeit des Verfahrens BK 26 117 sei die Beschwerdekammer für Verfügungen in dieser Hinsicht ausschliesslich zuständig.
3.4
Wie bereits festgehalten (E. 2.2.2), änderte sich der Rechtszustand durch den zweiten Beschlagnahmebefehl nicht. Gleiches gilt für die Berichtigungsverfügung. Das Mobiltelefon war mittels erstem rechtskräftigem Beschlagnahmebefehl beschlagnahmt worden und blieb es danach auch, ohne dass hierfür weitere Verfügungen notwendig gewesen wären. Zwar handelt es sich bei der Berichtigungsverfügung nach dem Gesagten nicht um eine Berichtigung i.S.v. Art. 83 Abs. 1 StPO und damit um eine neue prozessleitende Verfügung. Diese diente jedoch (einzig) der Klarstellung des Rechtszustands. Es handelt sich insofern nicht um eine Durchbrechung der funktionellen Zuständigkeit. In Ermangelung eines besonders schweren Mangels im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann keine Nichtigkeit resultieren.
4.
4.1
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Jugendanwaltschaft durch die zweimalige Beschlagnahmung desselben Mobiltelefons und der Berichtigung während laufendem Beschwerdeverfahren mindestens aus Sicht des Beschwerdeführers den Anlass für die beiden Beschwerden setzte, rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer trotz vollumfänglichen Unterliegens nur die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 600.00, werden im Umfang von CHF 300.00 dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Restanz trägt der Kanton Bern (428 Abs. 1 StPO; Art. 33 Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]).
4.2
Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, dem Kanton die Hälfte der Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Dispositiv
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 600.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 300.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Restanz trägt der Kanton Bern.
3.
Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, dem Kanton die Hälfte der Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
4.
Zu eröffnen: (per Einschreiben)
der Leitung Jugendanwaltschaft (per Einschreiben) Mitzuteilen:
der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland, Jugendanwältin D.________ (per Kurier)
Bern, 3. Juni 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:
Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber:
Pittet
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.