2024.FINPA.579
Festsetzung der Gehälter, Entschädigungen und des Wertes der Naturalien für das Kantonspersonal für das Jahr 2026
Rubrum
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 1371/2025 Datum RR-Sitzung: 10. Dezember 2025 Direktion: Finanzdirektion Geschäftsnummer: 2024.FINPA.579 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Festsetzung der Gehälter, Entschädigungen und des Wertes der Naturalien für das Kantonspersonal für das Jahr 2026
Inhalt
Erwägungen
1. Gehälter ......................................................................................................................................................................... 2
1.1 Minderjähriges Hausdienstpersonal............................................................................................................................... 2
1.2 Minderjähriges Büropersonal ......................................................................................................................................... 2
1.3 Minderjähriges Reinigungspersonal............................................................................................................................... 2
1.4 Lernende in der kantonalen Verwaltung ........................................................................................................................ 3
1.5 Praktikantinnen und Praktikanten in der kantonalen Verwaltung .................................................................................. 5
1.6 Im Stundengehalt tätiges Personal ................................................................................................................................ 6
2. Sozialzulagen ............................................................................................................................................................... 7
3. Entschädigungen für Verpflegung, Unterkunft, Fahrauslagen und Mobiltelefone ............................................... 8
3.1 Entschädigung für eine Hauptmahlzeit .......................................................................................................................... 8
3.2 Entschädigung für zusätzliche Mahlzeiten ..................................................................................................................... 8
3.3 Entschädigung für Übernachtung mit Frühstück ............................................................................................................ 8
3.4 Entschädigung für die Benutzung privater Motorfahrzeuge für Dienstfahrten ............................................................... 8
3.5 Öffentliche Verkehrsmittel ............................................................................................................................................ 10
3.6 Gerätebeitrag für die Nutzung/Beschaffung von privaten Mobiltelefonen zu dienstlichen Zwecken .......................... 10
4. Zulagen, Entschädigungen und Zeitgutschriften bei ausserordentlichen Arbeitszeiten................................... 10
4.1 Allgemeines .................................................................................................................................................................. 10
4.2 Zeitgutschrift für Nachtarbeit ........................................................................................................................................ 11
4.3 Zulagen für Nacht- und W ochenendarbeit ................................................................................................................... 11
4.4 Zulagen für Pikettdienst ............................................................................................................................................... 11
5. Unfallversicherung ..................................................................................................................................................... 12
6. Wert der Naturalien .................................................................................................................................................... 12
6.1 Kost und Logis für Einzelpersonen .............................................................................................................................. 12
6.2 Verpflegung für Familien .............................................................................................................................................. 13
6.3 Einzelne Mahlzeiten ..................................................................................................................................................... 13
7. Vorrang der besonderen Gesetzgebung ................................................................................................................. 14
8. Schlussbestimmungen .............................................................................................................................................. 14
In Ausführung von Artikel 1, 2, 17, 62, 77, 79, 98 und 109 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) und der Artikel 1, 74, 75, 84a ff., 103, 104, 113, 114a, 119, 144 und 184 ff. der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV; BSG 153.011.1), Artikel 6 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Praktikantinnen und Praktikanten vom 13. November 2024 (PAV; BSG 153.012.1) werden mit Wirkung ab 1. Januar 2026 folgende Ansätze festgesetzt:
1. Gehälter
1.1 Minderjähriges Hausdienstpersonal
Alter Jahresgehalt brutto Monatsgehalt brutto (inkl. 13. Monatsgehalt) (ohne 13. Monatsgehalt)
16. Altersjahr CHF 31'188.95 CHF 2'399.15
17. Altersjahr CHF 35'317.10 CHF 2'716.70
18. Altersjahr CHF 41'644.85 CHF 3'203.45
1.2 Minderjähriges Büropersonal
Alter Jahresgehalt brutto Monatsgehalt brutto (inkl. 13. Monatsgehalt) (ohne 13. Monatsgehalt)
16. Altersjahr CHF 31'188.95 CHF 2'399.15
17. Altersjahr CHF 35'317.10 CHF 2'716.70
18. Altersjahr CHF 41'644.85 CHF 3'203.45
1.3 Minderjähriges Reinigungspersonal
Alter Jahresgehalt brutto Monatsgehalt brutto (ohne 13. Monatsgehalt) (ohne 13. Monatsgehalt)
bis zum 15. Altersjahr CHF 25'831.80 CHF 2'152.65
bis zum 16. Altersjahr CHF 30'493.20 CHF 2'541.10
bis zum 17. Altersjahr CHF 34'148.40 CHF 2'845.70
bis zum 18. Altersjahr CHF 39'945.00 CHF 3'328.75
1.4 Lernende in der kantonalen Verwaltung
1.4.1 Kauffrau/-mann
Lehrjahr/Stufe Jahresgehalt brutto Monatsgehalt brutto (inkl. 13. Monatsgehalt) (ohne 13. Monatsgehalt)
1 CHF 9'632.35 CHF 740.95
2 CHF 12'841.40 CHF 987.80
3 CHF 18'889.65 CHF 1'453.05
4 CHF 21'739.25 CHF 1'672.25
Z1 CHF 19'264.70 CHF 1'481.90
Z2 CHF 25'682.80 CHF 1'975.60
Z3 CHF 37'779.30 CHF 2'906.10
Z4 CHF 43'478.50 CHF 3'344.50
1.4.2 Koch/Köchin, Forstwart/-in, Logistiker/-in, Fachfrau/-mann Hotellerie-Hauswirtschaft
Lehrjahr/Stufe Jahresgehalt brutto Monatsgehalt brutto (inkl. 13. Monatsgehalt) (ohne 13. Monatsgehalt)
1 CHF 12'841.40 CHF 987.80
2 CHF 16'326.05 CHF 1'255.85
3 CHF 21'739.25 CHF 1'672.25
4 CHF 26'237.25 CHF 2'018.25
Z1 CHF 25'682.80 CHF 1'975.60
Z2 CHF 32'652.10 CHF 2'511.70
Z3 CHF 43'478.50 CHF 3'344.50
Z4 CHF 52'474.50 CHF 4'036.50
1.4.3 Alle anderen Berufe
Lehrjahr/Stufe Jahresgehalt brutto Monatsgehalt brutto (inkl. 13. Monatsgehalt) (ohne 13. Monatsgehalt)
1 CHF 9'632.35 CHF 740.95
2 CHF 12'841.40 CHF 987.80
3 CHF 16'326.05 CHF 1'255.85
4 CHF 21'739.25 CHF 1'672.25
5 CHF 26'237.25 CHF 2'018.25
Z1 CHF 19'264.70 CHF 1'481.90
Z2 CHF 25'682.80 CHF 1'975.60
Z3 CHF 32'652.10 CHF 2'511.70
Z4 CHF 43'478.50 CHF 3'344.50
Z5 CHF 52'474.50 CHF 4'036.50
1.4.4 Ergänzende Bestimmungen ‒ Lernende, die das letzte Lehrjahr wiederholen müssen (Prüfung nicht bestanden), werden gegenüber der Einstufung gemäss Lehrjahr grundsätzlich um eine Stufe höher eingereiht. ‒ Lernende im Rahmen von «Lehre und Sport/Musik» erhalten bei einer 75 %-Anstellung eine Entschädigung von 75 % des jeweiligen Gehalts. ‒ Lernende mit einem Vorlehrvertrag erhalten eine Entschädigung von 90 % des jeweiligen Gehalts des 1. Lehrjahres. ‒ Lernende, die bereits einen Abschluss auf Sekundarstufe II (EFZ, EBA, Matura) vorweisen können, werden gemäss Lehrjahr/Stufe Z1 bis Z5 eingereiht (doppeltes Gehalt gegenüber dem ordentlichen Lehrjahr/Stufe). ‒ Für Lernende, die bei Ausbildungsbeginn das 30. Altersjahr erreicht haben und über mindestens 5 Jahre Berufserfahrung verfügen, kann die Anstellungsbehörde anstelle des Lernendenlohns gemäss Ziffer 1.4 beim Personalamt, Bereich Lernendenausbildung (lernendenausbildung@be.ch), eine Einreihung gemäss RPU beantragen. ‒ Für bewilligte Wochenendarbeit und bewilligte vorübergehende Nachtarbeit wird den Lernenden eine Zulage in analoger Anwendung von Ziffer 4.3 ausgerichtet (vgl. auch Weisung des Personalamtes «Arbeitsschutzbestimmungen Lernende»). ‒ Wird Nachtarbeit dauernd oder regelmässig wiederkehrend in bewilligungsfreien Tätigkeiten gemäss der «Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung» (WBF-Verordnung; SR 822.115.4) geleistet, erhalten die Lernenden pro geleistete Arbeitsstunde eine Zulage in analoger Anwendung von Ziffer 4.3 sowie zusätzlich eine Zeitgutschrift in analoger Anwendung von Ziffer 4.2 (vgl. auch Weisung des Personalamtes «Arbeitsschutzbestimmungen Lernende»). ‒ Die Prämien der Unfallversicherung werden vollständig vom Arbeitgeber übernommen. ‒ Weitere Regelungen enthält die «Weisung des Personalamtes zu den Beiträgen und Leistungen der Lehrbetriebe (alle Berufe)».
Weitere Angaben finden sich im Internet unter www.be.ch/personal > Themen > Berufsbildung und Praktika
1.5 Praktikantinnen und Praktikanten in der kantonalen Verwaltung
1.5.1 Sekundarstufe II
Zeitpunkt des Praktikums Jahresgehalt brutto Monatsgehalt brutto (inkl. 13. Monatsgehalt) (ohne 13. Monatsgehalt)
Vor Ausbildungsbeginn auf Sekundarstufe II CHF 9'632.35 CHF 740.95 (Praktikum dient in Ausnahmefällen zur Überbrückung bis Lehrbeginn und dient konkret der Vorbereitung auf die Ausbildung)
Während der Ausbildung auf Sekundarstufe II je nach Berufsbild und Ausbildungsjahr gemäss (Praktikum ist Bestandteil einer Ausbildung und wird Ziffer 1.4 zum Abschluss derselben benötigt, z. B. Handels- bzw. Wirtschaftsmittelschule, Informatikmittelschule, Fachmittelschule, private Handelsschule)
1.5.2 Praktikumsnetz für stellenlose Lehrabgängerinnen und Lehrabgänger Die Praktikumsentschädigung beträgt CHF 2'020.00 im Monat (bei einem Beschäftigungsgrad von 100 %) zzgl. 13. Monatsgehalt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Praktikantenverordnung (PAV; BSG 153.012.1).
1.5.3 Sprachpraktikum Das Gehalt der Praktikantinnen und Praktikanten richtet sich nach den Entschädigungsansätzen des Vorstudienpraktikums (vgl. Ziffer 1.5.4).
1.5.4 Tertiärstufe
Stufe Jahresgehalt brutto Monatsgehalt brutto (inkl. 13. Monatsgehalt) (ohne 13. Monatsgehalt)
Vorstudienpraktikum CHF 28'499.90 CHF 2'192.30
Während des Bachelorstudiums CHF 33'200.05 CHF 2'553.85
Während des Masterstudiums bzw. CHF 43'999.80 CHF 3'384.60 mit Bachelorabschluss
Masterabsolvent/-in CHF 47'399.95 CHF 3'646.15
Für Studierende an Höheren Fachschulen gelten die Ansätze des Bachelorstudiums.
Beim Erwerb eines Diploms während des Praktikums wird das Gehalt im Folgemonat der Einreichung des Diploms (oder einer schriftlichen Bestätigung über die bestandene Prüfung) angepasst und gilt bis zum Ende des Praktikums.
1.6 Im Stundengehalt tätiges Personal
1.6.1 Grundsatz Ausnahmeweise im Stundenlohn angestellte Mitarbeitende dürfen gegenüber im Monatslohn angestellten Mitarbeitenden nicht benachteiligt werden. Mitarbeitende mit hohem Beschäftigungsgrad sind stets im Monatslohn zu entschädigen. Ist eine Person im Monatslohn angestellt und erbringt zusätzlich Einsätze im Stundenlohn, dürfen beide Anstellungen zusammen in der Regel den umgerechneten Beschäftigungsgrad von 100 % nicht übersteigen. Die nachfolgenden Regelungen gelten für sämtliches im Stundenlohn angestelltes Personal, mithin also auch für minderjähriges Personal.
1.6.2 Einreihung Im Stundenlohn angestelltes Personal hat Anspruch auf einen Stundenansatz, welcher dem Gehalt der jeweiligen Gehaltsklasse gemäss PV Anhang 1 entspricht. Die Gehaltseinreihung ist gemäss der Richtpositionsumschreibung vorzunehmen.
Der individuelle Gehaltsaufstieg erfolgt nach Art. 44 ff. PV. Beim Reinigungspersonal richtet sich der Gehaltsaufstieg nach den Vorschriften von Art. 49 PV.
1.6.3 Ferien Während den Ferien wird kein Lohn ausbezahlt. Der Ferienanspruch wird in Form einer Ferienentschädigung abgegolten. Zum Gehalt pro Stunde wird folgende Ferienentschädigung zusätzlich ausgerichtet:
Alter bis 20 21 bis 44 45 bis 54 ab 55
Ferienentschädigung 12,07 % 10,64 % 12,07 % 14,54 %
Auch für Angestellte im Stundenlohn sind Ferien einzuplanen. Während diesem Zeitraum stehen die Mitarbeitenden nicht zur Verfügung. Der Ferienanspruch richtet sich nach Art. 144 PV.
1.6.4 Feiertage Mitarbeitende im Stundenlohn haben ebenfalls einen Anspruch auf die dienstfreien Tage gemäss Art. 151 PV (ohne Samstage und Sonntage). Die darauf entfallenden Arbeitszeiten werden mit der für diese Tage üblicherweise vorgesehenen Anzahl Stunden wie Arbeitszeit vergütet. Sie melden die betroffenen Stunden im Rahmen ihrer Arbeitszeitrapportierung. Alternativ steht dem Personal eine Feiertagsentschädigung von 3,29 % zu. Diese ist im Vertrag und in der Gehaltsabrechnung jeweils separat auszuweisen.
1.6.5 Besonderes Die Sozialzulagen werden gemäss Art. 83 ff. PG ausgerichtet.
2. Sozialzulagen Die Ausrichtung von Sozialzulagen richtet sich nach Art. 83 ff. PG.
Zulage Betrag
Monatliche Kinderzulage für Kinder bis zum Ende des Monats, in dem das 16. Alters- CHF 250.00 jahr vollendet ist ‒ Für Kinder, die das 15. Altersjahr vollendet haben und eine nachobligatorische Ausbildung besuchen, wird eine Ausbildungszulage anstelle der Kinderzulage ausgerichtet ‒ Ist das Kind erwerbsunfähig, so wird die Kinderzulage bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichtet
Monatliche Ausbildungszulage für Kinder in Ausbildung bis maximal zum Ende des CHF 310.00 Monats, in dem das 25. Altersjahr vollendet ist
Pro Familie wird monatlich folgende Betreuungszulage bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % ausgerichtet (Obergrenze):
Anzahl Kinder Betrag
für 1 Kind CHF 265.00
für 2 Kinder CHF 190.00
für 3 Kinder CHF 120.00
für 4 Kinder CHF 45.00
ab 5 Kindern CHF 0.00
Weitere Angaben finden sich im Internet unter www.be.ch/personal > Themen > Anstellungsbedingungen > Gehaltssystem und Zulagen > Zulagen
3. Entschädigungen für Verpflegung, Unterkunft, Fahrauslagen und Mobiltelefone
3.1 Entschädigung für eine Hauptmahlzeit (Art. 103 Abs. 1 PV) Hauptmahlzeit CHF 24.00
3.2 Entschädigung für zusätzliche Mahlzeiten (Art. 103 Abs. 2 PV) Hauptmahlzeit CHF 16.00 Frühstück CHF 8.00
3.3 Entschädigung für Übernachtung mit Frühstück (Art. 103 Abs. 4 PV) Gegen Vorlage entsprechender Belege werden die effektiven Auslagen im Rahmen einer Mittelklasseunterkunft vergütet. Ohne Vorlage von Belegen werden die effektiven Auslagen bis zu CHF 60.00 vergütet.
Grundsätzlich wird als Mittelklasseunterkunft ein Hotelbetrieb mit der Klassifikation von drei Sternen betrachtet. Als Richtpreise gelten: Für Einzelzimmer in der Regel CHF 120.00 bis CHF 150.00 bzw. für Doppelzimmer CHF 180.00 bis CHF 210.00.
3.4 Entschädigung für die Benutzung privater Motorfahrzeuge für Dienstfahrten (Art. 113 PV)
3.4.1 Ordentliche Kilometerentschädigung Die Entschädigung für dienstliche Fahrten mit privaten Personenwagen bis zu einer jährlichen Fahrleistung von 9'000 km wird einheitlich auf CHF 0.70 pro Kilometer festgelegt.
Die Entschädigung ab einer Fahrleistung von mehr als 9'000 km wird einheitlich auf CHF 0.60 pro Kilometer festgelegt.
Weitere Entschädigungen: bis 5’000 km ab 5’001 km
Motorfahrrad (Mofa, E-Bike) CHF 0.20 CHF 0.15
Kleinmotorrad, Motorrad (bis 125 cm 3 Hubraum) CHF 0.30 CHF 0.25
Motorrad, Scooter (über 125 cm 3 Hubraum) CHF 0.40 CHF 0.35
3.4.2 Zusatzentschädigung Sind besondere Voraussetzungen erfüllt, kann von der zuständigen Direktion oder Dienststelle für Dienstfahrten eine Zusatzentschädigung pro km bewilligt werden:
Entschädigung Betrag
Fahrten in unwegsamem Gelände (unbefestigte Feld- und Waldwege) CHF 0.05
Erhebliche Materialtransporte (sperriges, schweres Transportgut) CHF 0.05
Starke Verschmutzung im Innenraum des Fahrzeugs infolge Mitführens von Personen, CHF 0.10 Material und Gerätschaften
Erhebliche Geruchsemissionen im Innenraum des Fahrzeugs infolge Mitführens von CHF 0.10 Material und Gerätschaften
Einsatz im Pikettdienst / ausserhalb der üblichen Arbeitszeit CHF 0.10 (Nacht, keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar)
Regelmässiger Einsatz (mehrmals wöchentlich) des Privatfahrzeugs ist unumgänglich, CHF 0.10 da keine / ungenügende Möglichkeiten bestehen, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen (z. B. schlecht erschlossene, ländliche Gebiete)
Diese zusätzlichen Entschädigungsbestandteile können kumulativ, jedoch maximal bis CHF 0.25 pro km und maximal bis CHF 860.00 pro Jahr geltend gemacht werden. Sämtliche Zusatzentschädigungen, welche den Höchstbetrag von CHF 0.70 bzw. CHF 0.40 (vgl. Ziffer 3.4.1) übersteigen, müssen auf dem Lohnausweis deklariert werden 1.
Weitere Angaben: «Überprüfung der Spezialregelungen für Bereithaltung und Garagierung von privaten Motorfahrzeugen bei der Kantonspolizei und der Wildhut» (RRB 1789/2009) im Internet auf der Seite des Regierungsrates (www.rr.be.ch) unter Regierungsratsbeschlüsse.
3.4.3 Pauschale Kilometerentschädigung Soweit das Pflichtenheft häufige und regelmässige Dienstfahrten mit dem privaten Motorfahrzeug vorsieht, kann die Anstellungsbehörde eine pauschale Kilometerentschädigung bis maximal CHF 300.00 pro Monat festlegen. Der ausbezahlte Pauschalbetrag ist auf dem Lohnausweis entsprechend auszuweisen 2.
Gemäss den Vorgaben der schweizerischen Steuerkonferenz werden maximal 70 Rappen pro Kilometer für Automobile bzw. 40 Rappen pro Kilometer für Motorräder als Auslagenersatz anerkannt. Somit muss diese Zusatzentschädigung separat ausbezahlt und im Lohnausweis unter Ziffer 2.3 deklariert werden. Pauschalspesen sind im Lohnausweis unter Ziffer 13.2.2 zu deklarieren.
3.5 Öffentliche Verkehrsmittel (Art. 111 PV) Für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel werden die entsprechenden Billettkosten vergütet. In Art. 111 Abs. 2 PV ist unter anderem die Kostenübernahme von Halbtaxabonnementen geregelt.
3.6 Gerätebeitrag für die Nutzung/Beschaffung von privaten Mobiltelefonen zu dienstlichen Zwecken (Art. 114a PV) Gemäss «Weisung des KAIO über die Nutzung von Mobiltelefonen zu dienstlichen Zwecken (Mobile-Weisung)» erhalten berechtigte Personen einen Gerätebeitrag für die Beschaffung und dienstliche Nutzung privater Geräte («Bring your own device»-Geräte, «BYOD-Geräte»).
Diese Entschädigung beträgt CHF 20.85 pro Monat. Der Gerätebeitrag ist unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
4. Zulagen, Entschädigungen und Zeitgutschriften bei ausserordentlichen Arbeitszeiten 4.1 Allgemeines
4.1.1 Entschädigung während der Ferien (Art. 84a PV) Die Zulagen für Nacht-, Wochenend- und Pikettdienst sind Bestandteil des Feriengehalts. Sie werden für alle Mitarbeitenden unabhängig vom Ferienanspruch mit einem Zuschlag von 10,64 % auf die Ansätze gemäss Ziffer 4.3/4.4 pauschal ausgerichtet. Die Zulagen für Nacht-, Wochenend- und Pikettdienst werden durch die Pensionskasse versichert.
4.1.2 Entschädigung während Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Mutterschaftsurlaub, Zivil- und Militärdienst (Art. 84b PV) Bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung infolge Krankheit, Unfall, Zivil- oder Militärdienst besteht Anspruch auf Weiterausrichtung der Zulagen für Nacht-, Wochenend- und Pikettdienst während der Dauer der Arbeitsverhinderung, sofern im Dienstjahr vor Beginn der Arbeitsverhinderung Zulagen von insgesamt mindestens CHF 500.00 fällig geworden sind. Unter den gleichen Voraussetzungen sind schwangere Mitarbeiterinnen ab der 8. Woche vor der Niederkunft und während des Mutterschaftsurlaubs zulagenberechtigt. Schwangere Mitarbeiterinnen, welche dem Korps der Kantonspolizei angehören und bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einem erhöhten Gefahrenpotential ausgesetzt sind, haben ab der 16. Woche vor der Niederkunft Anspruch auf die Weiterausrichtung der Zulagen.
Die Zulagen während der Arbeitsverhinderung bemessen sich im ersten Kalendermonat nach Massgabe der individuellen Einteilung gemäss Dienstplan und in der Folgezeit nach den durchschnittlich bezahlten Zulagen der letzten 12 Monate.
Der Anspruch auf Zulagen während der Arbeitsverhinderung entsteht nach einer Karenzfrist von fünf Arbeitstagen, bei Krankheit und Unfall unter Vorlage eines Arztzeugnisses. Dauert die Arbeitsverhinderung länger als fünf Arbeitstage, entfällt die Karenzfrist, d.h. der Anspruch entsteht ab dem ersten Tag der Arbeitsverhinderung. Die Karenzfrist gilt pro Krankheits- oder Unfallereignis.
4.2 Zeitgutschrift für Nachtarbeit (Art. 119 PV) Die Zeitgutschrift für Nachtarbeit wird für angeordnete, tatsächlich geleistete Arbeitseinsätze zwischen 20:00 und 06:00 Uhr im Umfang von 20 % gewährt und gilt für folgende Personalkategorien in den Gehaltsklassen 1 bis 23:
‒ Pflegepersonal im Amt für Justizvollzug, ‒ Betreuungspersonal sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sicherheitsdienst im Amt für Justizvollzug, ‒ Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im betrieblichen Strassenunterhalt im Tiefbauamt, ‒ Hauswartinnen und Hauswarte, ‒ Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wildhut, ‒ Betreuungspersonal sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen besonderen Volksschulen und Einrichtungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf, ‒ Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei ohne Polizeistatus, aber mit operativen polizeilichen Aufgaben, ‒ Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte sowie amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten im Amt für Veterinärwesen, ‒ Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fischereiaufsicht im Amt für Landwirtschaft und Natur, ‒ Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Chauffeurdienste für Mitglieder des Regierungsrates (Sicherheitsdirektion), ‒ Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Archäologischen Dienstes im Amt für Kultur, ‒ Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Regulier- und Schadendienstes im Amt für Wasser und Abfall, ‒ Laborpersonal.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei mit Polizeistatus in den Gehaltsklassen 1 bis 23 erhalten eine Zeitgutschrift von 16 % für Einsätze zwischen 20:00 und 06:00 Uhr.
4.3 Zulagen für Nacht- und Wochenendarbeit 3 (Art. 84g und 130 PV) Die Nacht- und Wochenendzulage für Personal in den Gehaltsklassen 1 bis 23 beträgt für alle Mitarbeitenden pro geleistete Arbeitsstunde CHF 10.00, zuzüglich eines Ferienanteils von 10,64 %.
Als Nachtarbeit gilt die zwischen 20:00 und 06:00 Uhr geleistete Arbeit. Als Wochenendarbeit gilt die am Samstag, Sonntag und an öffentlichen Feiertagen zwischen 06:00 und 20:00 Uhr geleistete Arbeit.
4.4 Zulagen für Pikettdienst (Art. 84c bis f PV) Pikettdienst wird als Präsenzdienst oder als Bereitschaftsdienst geleistet. Die Zulagen für Personal in den Gehaltsklassen 1 bis 23 betragen pro Dienst:
Bereitschaftsdienst CHF 40.00 zuzüglich Ferienanteil von 10,64 % Präsenzdienst CHF 50.00 zuzüglich Ferienanteil von 10,64 %
Anmerkung zu Ziffer 4.3 und 4.4: Der Ferienanteil von 10,64 % wird pro Zulage auf dem Gesamtbetrag des jeweiligen Monats berechnet und separat auf der Gehaltsabrechnung ausgewiesen.
Bei den Zulagen in Ziffer 4.3 und 4.4 handelt es sich um Lohnbestandteile, die auf dem Lohnausweis in Ziffer 1 deklariert werden.
5. Unfallversicherung (Art. 98 Abs. 1 und 2 PG, Art. 184 ff. PV)
Der Arbeitnehmeranteil der Unfallversicherungsprämie für das Kantonspersonal (inkl. SUVA- Versicherte) und die Lehrkräfte beträgt:
Nichtberufs-Unfallversicherung (bis max. CHF 148'200.00 pro Jahr) 0,337 %
Zusatzversicherung für Todes-/Invaliditätsfall und Zahnbruchschadendeckung (bis max. CHF 300'000.00 pro Jahr) 0,011 %
Total Unfallversicherungsprämie 0,348 %
Weitere Angaben finden sich im Internet unter www.be.ch/personal > Themen > Anstellungsbedingungen > Versicherungen und Vorsorge > Unfall
6. Wert der Naturalien (Art. 62 Abs. 2 PG, Art. 75 PV) 6.1 Kost und Logis für Einzelpersonen
6.1.1 Gehaltsabzug pro Monat Verpflegung CHF 645.00 Merkblatt N2/2007 der Eidg. Steuerverwaltung Unterkunft, Zimmer CHF 345.00 Merkblatt N2/2007 der Eidg. Steuerverwaltung
Hinweis: Bei «Unterkunft, Zimmer» ist eine allfällige Mehrfachbelegung des Zimmers im Pauschalansatz berücksichtigt.
6.1.2 Verzicht auf Mahlzeiten Bei bewilligtem Verzicht auf Mahlzeiten werden bewertet:
Das Morgenessen mit 1/6, das Mittagessen mit 3/6 und das Abendessen mit 2/6 des gesamten Abzuges für die Verpflegung.
6.1.3 Mitverpflegung von Kindern Werden bei Kost und Logis für sich allein Kinder mitverpflegt, so ist dies dem Personalamt auf dem Dienstweg zu melden. Der Abzug wird vom Personalamt im Einzelfall festgesetzt.
6.1.4 Vergütung bei Ferien und Krankheit Bei Ferien und Freitagen sowie während der ersten 30 Tage Spitalaufenthalt infolge Krankheit wird dem Personal, das Kost und Logis für sich allein bezieht, für die nicht bezogene Verpflegung eine Vergütung von CHF 21.90 pro Tag ausgerichtet.
Dauert die Krankheit länger als 30 Tage, so wird nach dem 30. Tag der Abwesenheit der Abzug für Verpflegung sistiert. Wird zudem das Zimmer geräumt, so fällt auch der Abzug für dieses weg.
6.2 Verpflegung für Familien
6.2.1 Gehaltsabzug pro Monat
Ehepaar Betrag
ohne Kinder CHF 1’290.00
pro Kind bis 6 Jahre CHF 165.00
pro Kind bis 13 Jahre CHF 315.00
pro Kind bis 18 Jahre CHF 480.00
6.2.2 Mitverpflegung von Verwandten und Bekannten Von den Bezügern der Verpflegung für sich und ihre Familie ist für Erwachsene, Bekannte und Verwandte, die während mehr als zehn Tagen im Jahr an Kost und Logis teilhaben, sowie für erwachsene Kinder, die im Kantonsbetrieb wohnen und von hier aus ihrem Erwerb nachgehen, eine Entschädigung zu leisten. Die Höhe dieser Entschädigung bemisst sich nach Ziffer 6.3.
6.2.3 Vergütung bei Ferien, Krankheit, Militärdienst usw. Bei Ferien, Spitalaufenthalt und Militärdienst, nicht dagegen bei einzelnen Freitagen, wird den erwachsenen Bezügern der Verpflegung für sich und ihre Familie eine Vergütung von CHF 21.90 pro Tag für nicht bezogene Kost zurückerstattet.
Wird während der Ferien oder aus anderen Gründen die Abgabe der Verpflegung an die ganze Familie vollständig eingestellt, bemisst sich die Rückerstattung des Verpflegungsabzuges vom Gehalt pro rata (Basis 1 Tag = 1/30 des Monatsabzuges).
6.3 Einzelne Mahlzeiten (Art. 106a PV) Der Preis der von Kantonsbetrieben abgegebenen Verpflegung an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht zum Kreis der Naturalienbezüger gehören, ist durch die einzelnen Betriebe kostendeckend festzusetzen.
7. Vorrang der besonderen Gesetzgebung (Art. 2 PG) Abweichende Vorschriften der besonderen Gesetzgebung, insbesondere für Lehrkräfte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität, der Berner Fachhochschule und der Pädagogischen Hochschule, Richterinnen und Richter, das Polizeikorps, die Spitalärzteschaft und Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden bleiben vorbehalten.
8. Schlussbestimmungen Der RRB Nr. 1291 vom 11. Dezember 2024 wird aufgehoben.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Alle Direktionen ‒ Staatskanzlei ‒ Justizverwaltungsleitung ‒ Amt für Gemeinden und Raumordnung