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Krankenversicherung: Verlängerung des Vertrags betreffend Taxpunktwert für ambulante physiotherapeutische Leistungen zwischen Physioswiss Kantonalverband Bern und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG sowie der CSS Kranken-Versicherung AG vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025. Verfügung des Regierungsrates

2024.GSI.3032 · Regierungsrat des Kantons Bern

Dals 14 matg 2025

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-be/regierungsrat/2024-gsi-3032/de/krankenversicherung-verlangerung-des-vertrags-betreffend-taxpunktwert-fur-ambulante-physiotherapeutische-leistungen-zwischen-physioswiss-kantonalverband-bern-und-der-einkaufsgemeinschaft-hsk-ag-sowie-der-css-kranken-versicherung-ag-vom-1-januar-2025-bis-31-dezember-2025-verfugung-des-regierungsrates

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2024.GSI.3032

Krankenversicherung: Verlängerung des Vertrags betreffend Taxpunktwert für ambulante physiotherapeutische Leistungen zwischen Physioswiss Kantonalverband Bern und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG sowie der CSS Kranken-Versicherung AG vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025. Verfügung des Regierungsrates

Rubrum

Kanton Bern Canton de Berne

Verfügung des Regierungsrates RRB Nr.: 482/2025 Datum RR-Sitzung: 14. Mai 2025 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Geschäftsnummer: 2024.GS1.3032 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Krankenversicherung: Verlängerung des Vertrags betreffend Taxpunktwert für ambulante physiotherapeutische Leistungen zwischen Physioswiss Kantonalverband Bern und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG sowie der CSS Kranken-Versicherung AG vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025

Erwägungen

1. Sachverhalt

Am 10. Dezember 2024 reichte Physioswiss Kantonalverband Bern, vertreten durch Physioswiss — Schweizer Physiotherapeutenverband dem Regierungsrat des Kantons Bern ein Gesuch um Verlängerung des bestehenden Tarifvertrags mit einem Taxpunktwert in der Höhe von CHF 1.03 um sechs Monate ein. Aufgrund dringenden Anpassungsbedarfs des bisherigen Taxpunktwerts habe Physioswiss den bestehenden Tarifvertrag fristgerecht mit Wirkung per 31. Dezember 2024 gekündigt. Die Tarifparteien hätten sich in den Tarifverhandlungen jedoch nicht auf eine Erneuerung des Tarifvertrags einigen können. Trotz Differenzen bestehe allerdings gegenseitig bekräftigte und berechtigte Hoffnung, dass für das Jahr 2026 eine einvernehmliche Lösung gefunden werden könne.

Mit Gesuch vom 14. Januar 2025 reichten die Helsana Versicherungen AG, die Sanitas Grundversicherungen AG und die KPT Krankenkasse AG, alle vertreten durch die Einkaufsgemeinschaft HSK AG, diese wiederum vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Daniel Lüthi und Herrn Rechtsanwalt (Deutschland) Fokko Oldewurtel, beide Domenig & Partner Rechtsanwälte AG (nachfolgend HSK) der Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend GSI) einen Antrag um Verlängerung des bis Ende 2024 gültigen Tarifvertrags um ein Jahr ein. Nach der erfolgten Vertragskündigung durch Physioswiss seien Taxpunktwertverhandlungen am Laufen, jedoch sei eine rechtzeitige Einigung auf einen neuen Tarifvertrag nicht mehr möglich gewesen. Eine einvernehmliche Lösung unter den Parteien für das Jahr 2026 erscheine aber weiterhin möglich.

Mit Verfügung vom 16. Januar 2025 hat das Gesundheitsamt der GSI als instruierende Behördel auf Antrag der Parteien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a VRPG2 ab dem 1. Januar 2025 einen provisorischen Taxpunktwert für die Vergütung ambulanter physiotherapeutischer Leistungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG3 in der Höhe von CHF 1.03 festgelegt.

Am 5. März 2025 beantragte die CSS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend CSS) im Rahmen des rechtlichen Gehörs ebenfalls — wie die HSK — eine Vertragsverlängerung um ein Jahr. Sie

Art. 27 Abs. 1 VRPG sowie Art. 13 Abs. 2 Bst. f der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) 2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)

3 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10)

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 04.04.2025 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 304123 I Geschäftsnummer: 2024.GSI.3032 1/4

bestätigte, dass die Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien nicht definitiv gescheitert sind bzw. andauern. Die Parteien seien an einer vertraglichen Lösung interessiert und würden sich darum bemühen. Nicht zielführend sei jedoch die von Physioswiss beantragte Vertragsverlängerung um lediglich sechs Monate. Innert dieser verkürzten Frist sei eine autonome Konfliktlösung unwahrscheinlich, wogegen sie per 1. Januar 2026 realistisch sei. Artikel 47 Absatz 3 KVG sehe diese Frist nicht vor und sie sei auch nicht Praxis.

Das Gesundheitsamt stellte somit fest, dass sich die Parteien hinsichtlich des Grundsatzes einer Vertragsverlängerung einig sind, nicht aber über deren Dauer. Ebenfalls ist aus den Anträgen der Parteien zu entnehmen, dass aus ihrer Sicht die Voraussetzungen für eine Vertragsverlängerung gegeben sind, d.h. die Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien nicht definitiv gescheitert sind respektive noch laufen.

Aufgrund dieser Ausgangslage teilte das Gesundheitsamt der GSI den Verhandlungsparteien am 25. März 2025 mit, dem Regierungsrat zu beantragen, die zwischen den Tarifparteien am 28. März 2018 abgeschlossene Vereinbarung mit einem Taxpunktwert in der Höhe von CHF 1.03, welche vom Regierungsrat am 11. März 2020 genehmigt wurde, im Sinne von Artikel 47 Absatz 3 KVG um ein Jahr zu verlängern. Zur angekündigten Vertragsverlängerung äusserte sich Physioswiss mit Schreiben vom 7. April 2025 dahingehend, dass diese zwar begrüsst werde, jedoch lediglich um 6 Monate. Eine weitergehende Vertragsverlängerung sei für die im Kanton Bern tätigen Physiotherapeutinnen und -therapeuten angesichts der prekären tarifären Situation nicht zumutbar.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in der nachfolgenden Begründung eingegangen.

2. Begründung

2.1 Zuständigkeit

Die Vertragsparteien konnten sich noch nicht auf einen Tarif für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 einigen. Sie haben dies dem Regierungsrat mitgeteilt und aufgrund noch laufender Verhandlungen eine Fortschreibung des bisherigen Taxpunktwertes beantragt. Zu prüfen ist, ob der Regierungsrat für die Regelung des Tarifs zuständig ist.

Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Artikel 47 Absatz 1 KVG). Können sich Leistungserbringer und Versicherer nicht auf die Erneuerung eines Tarifvertrages einigen, so kann die Kantonsregierung den bestehenden Vertrag um ein Jahr verlängern. Kommt innerhalb dieser Frist kein Vertrag zustande, so setzt sie nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Artikel 47 Absatz 3 KVG).

Vorliegend geht es um die Bestimmung eines Taxpunktwertes für ambulante physiotherapeutische Leistungen der Mitglieder von Phyioswiss Kantonalverband Bern. Der Regierungsrat ist daher für die Regelung des Tarifs zuständig.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung 04.04.2025 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 304123 I Geschäftsnummer: 2024.GSI.3032 2/4

2.2 Rechtliche Grundlagen

Wie vorstehend ausgeführt, kann die Kantonsregierung nach Artikel 47 Absatz 3 KVG den bestehenden Vertrag um ein Jahr verlängern, wenn sich Leistungserbringer und Versicherer nicht auf dessen Erneuerung einigen können.

Der Bundesrat hält in seiner Botschaft vom 6. November 19914 fest, dass die Möglichkeit zur Verlängerung eines Tarifvertrags dazu dient, den Tarifpartnern eine zusätzliche Chance zur autonomen Lösung ihres Konflikts einzuräumen. Der Regierungsrat verfügt in der Frage, ob ein neuer Tarif festzusetzen oder ein gekündigter Tarifvertrag zu verlängern ist, über ein weites Auswahlermessen. Eine Vertragsverlängerung kann auch gegen den Willen einer Vertragspartei, die eine hoheitliche Tariffestsetzung verlangt, vertretbar sein.6

2.3 Preisüberwachung

Nach Artikel 57c Absatz 3 KVV6 wendet die zuständige Behörde die Absätze 1 und 2 von Artikel 59c KVV (Tarifgestaltungsgrundsätze, Überprüfung und Anpassung der Tarife) bei Tariffestsetzungen nach den Artikeln 43 Absatz 5, 47 oder 48 KVG sinngemäss an. Im Gegensatz zur regierungsrätlichen Festsetzung eines neuen Tarifs ist im Rahmen eines Regierungsratsbeschlusses, welcher die Geltungsdauer eines bestehenden oder abgelaufenen Tarifvertrags in Anwendung von Artikel 47 Absatz 3 KVG verlängert, nicht (erneut) zu prüfen, ob der Tarif nach Artikel 46 Absatz 4 KVG mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht. Vorgängig zu diesem Beschluss muss daher der Preisüberwacher nicht erneut im Rahmen von Artikel 14 Absatz 1 PüG7 angehört werden.8

2.4 Beurteilung

Die Tarifpartner sind sich über noch laufende Verhandlungen und die beantragte Vertragsverlängerung einig. Deshalb ist der Regierungsrat der Ansicht, dass eine Einigung für das Jahr 2026 und gegebenenfalls darüber hinaus durchaus im Bereich des Möglichen liegt. Um den Parteien Gelegenheit zu geben, doch noch selber einen Tarif zu vereinbaren, erachtet es der Regierungsrat unter den gegebenen Umständen als sachgerecht, die Vereinbarung vom 28. März 2018 betreffend Taxpunktwert für ambulante physiotherapeutische Leistungen, gültig ab 1. Januar 2018, um ein Jahr zu verlängern.

Die HSK und die CSS beantragen eine Vertragsverlängerung um ein Jahr, Physioswiss hingegen um 6 Monate. Artikel 47 Absatz 3 KVG regelt, dass die Kantonsregierung den bestehenden Vertrag um ein Jahr verlängern kann, wenn sich Leistungserbringer und Versicherer nicht auf die Erneuerung eines Tarifvertrages einigen können.

In Artikel 47 Absatz 3 KVG ist eine halbjährige Vertragsverlängerung nicht vorgesehen. Sie entspricht auch nicht gängiger Praxis. Die Kantonsregierung verfügt — wie bereits erwähnt — über ein weites Auswahlermessen, ob sie bei gegebenen Voraussetzungen eine Verlängerung anordnen will oder nicht. Kein Ermessen besteht hingegen bei der Dauer der Verlängerung. Im Einklang mit dem klaren Wortlaut von Artikel 47 Absatz 3 KVG und um den Tarifpartnern im

4 Botschaft über die Revision der Krankenversicherung, BBI 1992 1181 5 SBVR-XIV-Meyer, Soziale Sicherheit, E Rz. 1159f. 6 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102)

7 Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20)

Meyer, a.a.O., E Rz 1160 und RKUV 4/2002, 294

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Rahmen des im KVG vorgesehenen Verhandlungsprimats genügend Zeit für eine einvernehmliche Einigung einzuräumen, verlängert der Regierungsrat die zuvor genannte Vereinbarung daher um ein Jahr, d.h. vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025.

3. Dispositiv

Gestützt auf die vorstehende Begründung wird

Dispositiv

verfügt:

1. Die Geltungsdauer der Vereinbarung vom 28. März 2018 betreffend Taxpunktwert für ambulante physiotherapeutische Leistungen zwischen dem Kantonalverband physiobern, vertreten durch den Schweizer Physiotherapie-Verband physioswiss, und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG sowie den Krankenversicherern: CSS Kranken-Versicherung AG INTRAS Kranken-Versicherung AG Arcosana AG Sanagate AG alle vertreten durch CSS Kranken-Versicherung AG, gültig ab dem 1. Januar 2018, wird vom 1. Januar 2025 bis am 31. Dezember 2025 verlängert.

2. Ziffer 1 des Dispositivs wird im Amtsblatt des Kantons Bern veröffentlicht.

3. Diese Verfügung wird Physioswiss, der Einkaufsgemeinschaft HSK AG und der CSS Kranken-Versicherung AG eröffnet.

Im Namen des Regierungsrates

(2 Evi Allemann Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Sie ist doppelt einzureichen beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung Ill, Postfach, 9023 St. Gallen, und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hält (Artikel 53 KVG).

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