2024.WEU.1075
Ausgabenbewilligungen für die Revierbeiträge in der Ausgabenkompetenz des Regierungsrates; Sammelbeschluss RR. Objektkredite 2025–2028
Rubrum
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 324/2025 Datum RR-Sitzung: 26. März 2025 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Geschäftsnummer: 2024.WEU.1075 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Ausgabenbewilligungen für die Revierbeiträge in der Ausgabenkompetenz des Regierungsrates; Sammelbeschluss RR (Objektkredite); 2025 - 2028
Erwägungen
1. Gegenstand
Die Waldgesetzgebung sieht vor, dass leistungsfähige Organisationen von Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern die übertragbaren kantonalen Aufgaben nach Artikel 40 KWaG übernehmen können, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) schliesst dazu mit den geeigneten Trägerschaften Revierverträge ab. Diese definieren die Leistungen der Trägerschaft und die Revierbeiträge, welche das AWN als pauschale Abgeltung für die übertragenen kantonalen Aufgaben ausrichtet.
Die vorliegenden Ausgabenbewilligungen dienen dazu, bereits bestehende und bewährte Revierverträge weiterzuführen. Bisher wurden die Revierbeiträge als «neue, einmalige Ausgaben» behandelt und gemäss den entsprechenden Ausgabenbefugnissen durch das Amt und die Direktion bewilligt. Entsprechend den Empfehlungen der Finanzkontrolle werden die Beiträge künftig als «neue, wiederkehrende Ausgaben» qualifiziert. Dies hat zur Folge, dass neu mehrere Revierbeiträge über 100 000 Franken in die Ausgabenkompetenz des Regierungsrates fallen. Sie sind im vorliegenden Sammelbeschluss zusammengefasst. Vorliegend sind die Beiträge für 13 Revierverträge in der Zuständigkeit des Regierungsrates für vier Jahre (2025 - 2028) zu bewilligen.
2. Rechtsgrundlagen
‒ Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0), Art. 20, 32 und 35 ‒ Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1), Art. 7 Abs. 1a, c, 13c ‒ Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (KWaG; BSG 921.11), Art. 2, Art. 34 Abs. 2 und Art. 40 ‒ Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (KWaV; BSG 921.111), Art. 52 – 54 ‒ Finanzhaushaltsgesetz (FHG; BSG 620.0) vom 15. Juni 2022: Art. 21 ff ‒ Finanzhaushaltsverordnung (FHaV; BSG 621.1) vom 16. Nov. 2022: Art. 21 ff
3. Die einzelnen Ausgabenbewilligungen für die Revierbeiträge 2025 – 2028
Die Ausgabenbewilligungen für Revierbeiträge in der Ausgabenkompetenz des Regierungsrates
werden im Interesse einer besseren Übersicht für die Jahre 2025 bis 2028 in einem Sammelbeschluss zusammengefasst. Die Kompetenz des Regierungsrates, über jeden Kreditantrag einzeln zu befinden, wird dadurch nicht tangiert.
Es besteht bei den Ausgaben keine Zusammenrechnungspflicht nach Art. 29 FHG, weil die Ausgaben sich gegenseitig nicht bedingen und weil jeder Vertrag (jede Ausgabe) der Erfüllung der kantonalen Aufgaben im entsprechenden Gebiet dient (je eigener Zweck; Art. 29 FHG). Für die folgenden 13 Revierbeiträge sind neue Ausgabenbewilligungen erforderlich, damit die bestehende und bewährte Übertragung der kantonalen Revieraufgaben weitergeführt werden kann. Sie sind im vorliegenden Sammelbeschluss zusammengefasst.
3.1 Übersicht über die einzelnen Revierbeiträge
Revier- Vertrags- Massgebende Massgebende Kredit- Reviername nummer Trägerschaft beginn Waldfläche in ha summe pro Jahr in CHF
Haslital 1050 Forst Haslital AG 01.01.2025 7 020 197 000
Lütschinentäler 1055 Gemeindeverband Lütschinentä- 01.01.2019 5 877 174 000 ler
Diemtigtal 1059 Waldgemeinde Schwenden 01.06.2023 3 787 109 000
Lenk - St. Stephan 1060 Einwohnergemeinde Lenk 01.01.2020 4 323 140 000
Thun - Steffisburg - Zulgtal 2050 Forst Region Thun AG 01.01.2024 3 552 137 000
Sigriswil - Stockental 2052 Einwohnergemeinde Sigriswil 01.03.2021 5 189 192 000
Oberes Gürbetal 2055 Gürbeforst AG 01.10.2024 3 555 125 000
Gantrisch 2059 Gemischte Gemeinde Rüschegg 01.01.2023 4 301 165 000
Köniz - Längenberg 2060 Bern-Gantrisch Holz GmbH 01.07.2022 2 152 104 000
Unteres Seeland 3052 Burgergemeinde Pieterlen 01.01.2024 3 242 115 000
BG Bern 3058 Burgergemeinde Bern 01.01.2023 4 251 191 000
Bern - Worblental 3067 Bern-Gantrisch Holz GmbH 01.01.2024 1 955 104 000
ValForêt 4063 ValForêt S.A. 01.06.2018 4 768 138 000
Die Berechnung der pauschalen Abgeltungen erfolgt GIS-gestützt. Sie wird mit einem Flächenansatz pro Hektare jährlich mit der gültigen Waldfläche ermittelt und wird zudem von der durchschnittlichen Parzellengrösse, sowie der Nähe zur Agglomeration beeinflusst. So hat beispielsweise das Revier «Bern – Worblental» (kleine Parzellen, stadtnah) einen höheren Beitrag pro Hektare (53 CHF/ha) als das Revier «Diemtigtal» (grosse Parzellen, ländlich, 28 CHF/ha). Erfahrungsgemäss kann es dabei zu geringfügigen Schwankungen der Beitragshöhe pro Revier kommen. Die massgebenden Kreditsummen für die jährlichen Revierbeiträge in der Tabelle oben sind daher gegenüber der aktuellen Berechnung leicht aufgerundet.
4. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe
Es handelt sich bei allen Revierbeiträgen um neue und wiederkehrende Ausgaben gemäss Art. 28 und Art. 30 Abs. 1 FHG.
5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr
Die Kredite werden durch eine jährliche einmalige Zahlung pro Revierbeitrag abgelöst.
Die Zahlungen sind im Budget / Aufgaben- und Finanzplan der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, Produktgruppe Wald und Naturgefahren 4435000001 enthalten.
Die Auszahlungen erfolgen über die Konten 363200000 und 363500000.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion
Beilage ‒ Vortrag