2025.BVD.3800
Abwasserverband Tavannes und Umgebung, Aufhebung ARA Tramelan und Anschluss an ARA Loveresse, Kantonsbeitrag aus dem Abwasserfonds. Verpflichtungskredit und Beitragszusicherung
Rubrum
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 173/2026 Datum RR-Sitzung: 18. Februar 2026 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2025.BVD.3800 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Abwasserverband Tavannes und Umgebung, Aufhebung ARA Tramelan und Anschluss an ARA Loveresse, Kantonsbeitrag aus dem Abwasserfonds, Verpflichtungskredit und Beitragszusicherung
Erwägungen
1. Gegenstand
Mit dem zu bewilligenden Kredit von CHF 4 488 918 soll der Kantonsbeitrag aus dem Abwasserfonds für den Anschluss der Abwasserreinigungsanlage Tramelan an diejenige von Loveresse finanziert werden.
Beitragsempfängerin ist das Syndicat d'épuration des eaux de Tavannes et environs (SETE).
Der Grosse Rat ermächtigt das Amt für Wasser und Abfall der Bau- und Verkehrsdirektion, die Beitragszusicherung zusammen mit dem Vortrag und den dazugehörigen Beilagen zur Beitragsberechnung zu eröffnen.
2. Rechtsgrundlagen
‒ Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG; BSG 821.0), Art. 16 ff. ‒ Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 (KGV; BSG 821.1), Art. 36e ff. ‒ Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1), Art. 21 bis 27 ‒ Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion vom 18. Oktober 1995 (OrV BVD; BSG 152.221.191), Art. 10 ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 ff. ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 ff.
3. Kosten, Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe
Preisbasis: Baupreisindex Espace Mittelland (Tiefbau), Mai 2023
Voraussichtliche Gesamtkosten (inkl. MWST) CHF 11 709 191
./. nicht beitragsberechtigte Kosten – CHF 2 702 938
Beitragsberechtigte Kosten CHF 9 006 253
Ordentlicher Beitrag 34.84 % CHF 3 137 980
Zuschlag 15 % CHF 1 350 938
Total Fondsbeitrag CHF 4 488 918
Es handelt sich um eine einmalige Ausgabe nach Art. 27 FHG.
Beim ordentlichen Fondsbeitrag an das Bauvorhaben handelt es sich um eine gebundene Ausgabe nach Art. 30 Abs. 2 FHG, weil die Beitragsvoraussetzungen gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 3 und Art. 16a KGSchG erfüllt und der Beitrag durch Art. 17 KGSchG der Höhe nach bestimmt ist. Es besteht somit kein Entscheidungsspielraum.
Beim Zuschlag gemäss Art. 17a Abs. 1 Bst. d KGSchG für gemeinsame Anlagen mehrerer Gemeinden (Aufhebung best. ARA und Anschluss an regionale ARA) handelt es sich um eine neue Ausgabe nach Art. 30 Abs. 1 FHG.
Mit dem vorliegenden Beschluss werden auch teuerungsbedingte Mehrkosten bewilligt (Art. 29 FHaV).
4. Massgebende Kreditsumme
Gebundene Ausgabe: ordentlicher Beitrag CHF 3 137 980 Neue Ausgabe: Zuschlag CHF 1 350 938
Gemäss Art. 26 Abs. 2 FHaV ist die neue Ausgabe massgebend für die Ausgabenbefugnis. Sie liegt in der Ausgabenkompetenz des Grossen Rates.
5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr
Produktgruppe: Wasser und Abfall
Verpflichtungskredit (Objektkredit) gemäss Art. 32 FHG, der voraussichtlich mit folgenden Zahlungen abgelöst wird:
Konto Budgetrubrik Jahr Betrag 562000000-492100206001 AWA / Abwasserfonds 2026 CHF 4 000 000 2027 CHF 488 918 Total CHF 4 488 918
Die Zahlungen sind im Budget und in der Finanzplanung enthalten.
Sie erfolgen nach Massgabe der vorhandenen Fondsmittel. Die definitive Höhe des Fondsbeitrages ergibt sich aufgrund der geprüften Schlussabrechnung.
6. Angaben zu den werterhaltenden und wertvermehrenden Investitionen, zur Nutzungsdauer und zu den Abschreibungen
Die ergänzenden Angaben zu den Investitionen befinden sich unter Ziffer 4.3 des Vortrags.
7. Bedingungen / Befristung
Sofern keine Teilzahlungen beansprucht werden, verfällt die Beitragszusicherung, wenn die vollständige Schlussabrechnung nicht innerhalb von drei Jahren seit der Inbetriebnahme des Werkes eingereicht wird.
8. Auflagen
‒ Voraussehbare nicht teuerungsbedingte Mehrkosten sowie Projektänderungen sind dem AWA vorgängig zu melden und genehmigen zu lassen. ‒ Bis zum Gesamtbetrag von 90 % des zugesicherten Beitrags können entsprechend dem Baufortschritt und nach Massgabe der vorhandenen Fondsmittel Teilzahlungen ausbezahlt werden. Ein Beitragsteil von 10 % wird für die Schlusszahlung zurückbehalten. Für Teilzahlungen ist dem AWA ein Auszahlungsgesuch mit Angabe des aktuellen Kostenstands (Kostenkontrolle mit Auszug der bezahlten Rechnungen) als digitales Dossier im pdf-Format einzureichen. ‒ Nach Beendigung und Abnahme der Arbeiten ist dem AWA die Schlussabrechnung auf dem dafür bestimmten Abrechnungsformular einzureichen. Nicht beitragsberechtigte Aufwendungen sind entsprechend auszuscheiden. Idealerweise werden hierfür von den Unternehmungen separate Rechnungen verlangt. Ansonsten sind die Positionen in den Rechnungen und im Abrechnungsformular klar zu kennzeichnen. ‒ Die Schlusszahlung verfällt, sofern die Schlussabrechnung nicht innerhalb von drei Jahren seit der Inbetriebnahme des Werkes eingereicht wird.
Das Missachten dieser Auflagen oder derjenigen der Baubewilligung kann eine Kürzung oder Rückforderung des Staatsbeitrags zur Folge haben (Art. 21 StBG).
9. Eröffnung
Der Beschluss (inklusive Vortrag und Beilagen für die BaK) wird durch das AWA mit eingeschriebener Post eröffnet an:
‒ Syndicat d’épuration des eaux de Tavannes et environs (SETE), Station d'épuration, 2732 Loveresse
10. Kenntnisgabe
Der Beschluss (inklusive Vortrag und Beilagen für die BaK) wird durch das AWA zur Kenntnis gegeben an:
‒ Commune de Tramelan, Grand-Rue 106, 2720 Tramelan ‒ INTEGRALIA SA, Rte du Crêt-de-Choully 44, 1242 Satigny ‒ ATB SA, Rue de la Promenade 22, 2720 Tramelan ‒ HOLINGER SA, Rte de la Pierre 22, 1024 Ecublens
Im Namen des Grossen Rates
Anne Speiser-Niess Patrick Trees Grossratspräsidentin Generalsekretär
Rechtsmittelbelehrung
Soweit sie den ordentlichen Fondsbeitrag betrifft, kann gegen diese Verfügung innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Diese ist schriftlich, begründet und mit einer Unterschrift versehen in dreifacher Ausfertigung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, einzureichen. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Grosser Rat