2025.GSI.1258
Abgeltung für Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung 2022–2023 gemäss Artikel 129 Absatz 2 Buchstabe b SLG. Abrechnung Verpflichtungskredit zuhanden der Finanzkommission
Rubrum
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 721/2025 Datum RR-Sitzung: 2. Juli 2025 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Geschäftsnummer: 2025.GSI.1258 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Abgeltung für Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung 2022-2023 gemäss Artikel 129 Absatz 2 Buchstabe b SLG Abrechnung Verpflichtungskredit zuhanden der Finanzkommission
Erwägungen
1. Ausgangslage
Für die Abgeltung für Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung 2022- 2023 gemäss Artikel 129 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG; BSG 860.2) hat der Grosse Rat einen Rahmenkredit von CHF 32 Mio. bewilligt (GRB 942/2021). Auf Hinweis der Finanzdirektion wurde der Rahmenkredit erstmals seit Inkraftsetzung des SLG für 2 Jahre beantragt. Aufgrund fehlender Erfahrungen wurde eine Reserve von ca. 20% eingeplant.
Aufgrund der als Postulat überwiesenen Motion 051-2014 Müller (Bowil, SVP) „Die Finanzkompetenz des Regierungsrates ist zu korrigieren!“ wird in Artikel 129 des Gesetzes vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG) die Zuständigkeit für die Ausgabenbewilligung neu definiert. Demnach beschliesst der Grosse Rat in der Regel alle vier Jahre einen Rahmenkredit zur Finanzierung der Leistungsangebote für Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf (mit Ausnahme der Restfinanzierung Pflege sowie für Transporte von Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung), der Gesundheitsförderung und Suchthilfe, der Familien-, Kinder- und Jugendförderung, Leistungsangebote der beruflichen und sozialen Integration sowie weitere soziale Leistungsangebote.
Gemäss Artikel 37 SLG sorgen die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) und die Gemeinden für die erforderlichen Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung mit den in den Artikeln 39 ff. SLG präzisierten Zielen.
Die Leistungsangebote umfassen gemäss Artikel 37 SLG insbesondere die folgenden Bereiche: a) frühe Förderung b) familienergänzende Kinderbetreuung, soweit sie nicht in der Volksschulgesetzgebung geregelt ist c) offene Kinder- und Jungendarbeit d) Beratungs- und Informationsangebote für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sowie deren Familien e) pädagogisch-therapeutische Massnahmen
Beschluss Laufzeit Total bewilligt Total Restkredit per (RRB / GRB) in TCHF beansprucht 12.2023 in TCHF in TCHF
GRB (942/2021) 2022-2023 32’000 26’780 5’220
Gesamtergebnis 2022-2023 32’000 26’780 5’220
2. Rechtsgrundlagen, Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe
Rechtsgrundlagen – Artikel 37 und 129 des Gesetzes vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG; BSG 860.2) – Artikel 43, 45, 46, 47, 48 Absatz 1, 49 und 53 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG; BSG 620.0) – Artikel 136, 142, 146 und 149 der Verordnung vom 3. Dezember 2003 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLV; BSG 621.1)
Ausgabenart und – Es handelt sich um einen Verrechtliche Qualifi- pflichtungskredit (Rahmenkredit; kation der Aus- Art. 50 und Art. 53 FLG). gabe – Es handelt sich um eine neue Ausgabe gemäss Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a FLG und mehrheitlich um wiederkehrende Ausgaben gemäss Artikel 47 FLG.
3. Massgebende Kreditsumme und Schlussabrechnung
3.1 Massgebende Kreditsumme
Total aller Jahre: CHF 32 Mio. (inkl. einer Reserve von rund 20%)
Leistungsangebote VA FP I Zahlen in TCHF (nach Lastenausgleich, Kantonsaufwendungen) 2022 2023 Total Familienergänzende Kinderbetreuung 220 220 440 Frühe Förderung und Elternbildung 1’210 1’210 2’430 Offene Kinder- und Jugendarbeit 290 290 580 Beratungsangebote Kinder und Familie (BerFam) 4’100 4’100 8’200 Angebote für Kinder (Frühbereich) 7’160 7’230 14’390 Reserveposition Rahmenkredit (rund 20% + Rundungsdifferenz) 3’030 2’940 5’970 Leistungsangebote der beruflichen und sozialen Integration 16’000 16’000 32’000
3.2 Schlussabrechnung
Plan-IST in TCHF Plan 22+23 IST 22+23 Differenz Differenz in % Familienergänzende Kinderbetreuung 440 0 -440 -100.0 Frühe Förderung und Elternbildung 2'430 440 -1’990 -81.9 Offene Kinder- und Jugendarbeit 580 460 -120 -20.7 Beratungsangebote Kinder und Familie (BerFam) 8’200 8’130 -70 -0.9 Angebote für Kinder (Frühbereich) 14’390 17’750 3’360 +23.4 Subtotal 26’030 26’780 750 +2.9
Reserve 5’970 Total 32’000 26’780 -5’220 -16.3
Aufgrund von Anpassungen bei der Überführung der Kosten vom Alters- und Behindertenamt (ALBA) ins Amt für Integration und Soziales (AIS) sind die im Vergleich zum Budget 2022 und 2023 oben ausgewiesenen Abweichungen entstanden. Zudem resultierte im Bereich der Logopädie aufgrund von erhöhter Nachfrage und entsprechend eingereichten Gesuchen ein Mehrbedarf von rund CHF 750'000, der in den Zahlen IST 22+23 enthalten ist.
4. Reserve
GRB geplante beanspruchte Differenz nicht bean- Differenz nicht beanin TCHF Reserve Reserve IST spruchte Reserve spruchte Reserve in %
Reserve 5’970 750 5’220 87.4
Kommentar: Die beanspruchte Reserve entspricht dem Mehrbedarf im Bereich der Logopädie abzüglich Kreditreste in den übrigen Kategorien.
5. Auflagen des Grossen Rates
Der Grosse Rat hat keine Auflagen beschlossen.
6. Folgekosten
Da es sich mehrheitlich um wiederkehrende Kosten handelt, fallen keine Folgekosten im Sinne von Art. 145 FLV an.
7. Antrag
Der Regierungsrat beantragt der Finanzkommission des Grossen Rates von der vorliegenden Schlussabrechnung im Sinne von Art. 39 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0) Kenntnis zu nehmen.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Finanzkommission ‒ Finanzkontrolle