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Sammelbeschluss Juli 2025 über Beiträge aus dem Lotteriefonds, dem Sportfonds und dem Kulturförderungsfonds

2025.SIDGS.346 · Regierungsrat des Kantons Bern

Dals 2 fan. 2025

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2025.SIDGS.346

Sammelbeschluss Juli 2025 über Beiträge aus dem Lotteriefonds, dem Sportfonds und dem Kulturförderungsfonds

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 739/2025 Datum RR-Sitzung: 2. Juli 2025 Direktion: Sicherheitsdirektion Geschäftsnummer: 2025.SIDGS.346 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Sammelbeschluss Juli 2025 über Beiträge aus dem Lotteriefonds und dem Kulturförderungsfonds

Lotteriefonds

A) Kultur / Kulturförderung

Rechtsgrundlagen:

  • Art. 26, Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 Bst. a des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)

  • Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b, Art. 31, Art. 35-37 und Art. 45 Abs. 1 bis 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)

  • Art. 5, Art. 7, Art. 12 Abs. 1 Bst. d, Art. 13 und Art. 14 Abs. 1 des Kantonalen Kulturförderungsgesetzes vom 12. Juni 2012 (KKFG; BSG 423.11)

  • Art. 2 der Kantonalen Kulturförderungsverordnung vom 13. November 2013 (KKFV; BSG 423.411.1)

  • Art. 22, Art. 27, Art. 29 Abs. 2, Art. 30 Abs. 1, Art. 32 und Art. 33 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0)

  • Art. 27 der Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1)

01 Gesuchsteller: Stiftung Schweizer Schützenmuseum, Bern Geschäfts Nr.: 839831 Lotteriefonds / 2023-19024 Kulturförderungsfonds Vorhaben: Renovation und neue Dauerausstellung Schweizer Schützenmuseum Gegenstand: Im Jahr 2025 erhält das Schweizer Schützenmuseum erstmals seit über 85 Jahren eine neue Dauerausstellung. Das soll die Attraktivität des Hauses mitten im Berner Museumsquartier stärken und setzt eine umfassende Innenrenovation und zeitgemässe Infrastruktur voraus. Die neue Ausstellung soll im Herbst 2025 eröffnet werden. Statt reiner Schausammlung wird Erzählung in die Räume gebracht. Schiessen soll sowohl als Sport als auch als immaterielles Kulturerbe und lebendige Tradition auf interaktive Weise inszeniert werden. Die neue Ausstellung rückt die Menschen hinter dem Schiesssport ins Zentrum und erzählt die Entwicklung von historischen Schützengesellschaften zum heutigen Breiten- und Spitzensport. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds (LF) geht an die baulichen Massnahmen der Räumlichkeiten, welche der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, sowie an die fest installierten Museumsinfrastrukturen. Vorbereitungs- und Honorarkosten werden anteilmässig berücksichtigt. Interne Räumlichkeiten, Entsorgungskosten, Baureinigung und Nebenkosten können nicht angerechnet werden. Gemäss Lotteriefondspraxis wird ein Beitragssatz von 30 % für die baulichen Massnahmen und 40 % für die sprachlichen Übersetzungen angewendet.

Der Beitrag aus dem Kulturförderungsfonds (KFF) richtet sich an die Projektentwicklung und die Produktion der Ausstellungsinhalte für die neue Dauerausstellung. Die formalen Voraussetzungen (Professionalität, Bernbezug, Frist, Finanzbedarf) und inhaltlichen Kriterien für die Gewährung eines Beitrags aus dem KFF werden vom Projekt erfüllt. Der Kanton Bern unterstützt Kulturprojekte in der Regel ergänzend zu Beiträgen anderer öffentlicher Förderstellen. Der Beitrag an das Schützenmuseum wird komplementär zum Beitrag der Burgergemeinde Bern gesprochen. Bei der Unterstützung aus dem LF und dem KFF handelt es sich um Maximalbeiträge. Es besteht Zusammenrechnungspflicht, deshalb wird der Entscheid dem Regierungsrat unterbreitet. Die Abgrenzung der beiden Beiträge von LF und KFF ist sichergestellt, eine Doppelfinanzierung ist ausgeschlossen. Gesamtkosten: CHF 1'251'520.00 Anrechenbar LF: CHF 508'777.50 Finanzierungsplan: Eigenmittel CHF 185’560.00 Hypothek CHF 400'000.00 Stiftungen CHF 252'000.00 Fundraising CHF 225'000.00 Subvention LF: CHF 153’960.00 Subvention KFF: CHF 35'000.00 Kontierung LF 4600-4460010401-209100101 Kontierung KFF: 4800-4487040001-209100001 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen LF: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget).

  • Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.

  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag.

  • Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.

  • Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.

  • Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Bedingungen KFF: - Die Auszahlung erfolgt in zwei Teilzahlungen von maximal CHF 17’500.00. Die erste Teilzahlung erfolgt nach Vorliegen einer schriftlichen Durchführungsbestätigung, die zweite Teilzahlung nach Vorliegen der Schlussabrechnung.

  • Die Schlussabrechnung ist gleich wie das Budget gemäss Gesucheingabe vom 20. November 2023 zu strukturieren.

  • Allfällige Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.

  • Der Beitrag wird ohne Präjudiz für zukünftige Unterstützungsbeiträge zugesichert.

  • Die Beitragszusicherung erlischt nach Ablauf von vier Jahren ab Datum der Beschlussfassung.

  • Die finanzielle Unterstützung durch den Kanton ist in geeigneter Form unter der Bezeichnung 'SWISSLOS/Kultur Kanton Bern' zu erwähnen. Das druckfertige Logo finden Sie unter : www.be.ch/kulturfoerderung ►Download Logos. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen.

Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

02 Gesuchsteller: Verein KriSTALL Guttannen, Guttannen Geschäfts Nr.: 840128 Lotteriefonds / 2025-23325 Kulturförderungsfonds Vorhaben: KriSTALL Erlebnisausstellung in Guttannen BE Gegenstand: In Guttannen im Berner Oberland soll eine kleine, aussergewöhnliche Erlebniswelt rund um die Brillanz und Schönheit von Kristallen sowie deren Geschichten entstehen. Die Kristallvorkommen der Grimsel sind weitherum bekannt, das Granitmassiv ist ein Paradies für Strahlerinnen und Strahler. Die Familie Rufibach betrieb jahrelang ein privates Museum, das eine grosse Sammlung der dort gefundenen Mineralien zeigt. Die komplette Ausstellung wird künftig als Legat dem Verein KriSTALL zur Verfügung gestellt und der breiten Öffentlichkeit in einer zeitgemässen Erlebnisausstellung präsentiert. Das Hotel Bären stellt dabei eine Parzelle für 30 Jahre kostenlos zur Verfügung und sichert den Betrieb. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds (LF) geht an die baulichen Massnahmen der Räumlichkeiten, welche der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, sowie an die fest installierten Museumsinfrastrukturen. Vorbereitungs- und Honorarkosten werden anteilmässig berücksichtigt. Interne Räumlichkeiten, Eigenleistungen, Baureinigung, Umgebungsarbeiten, Nebenkosten, Versicherungen und Spesen können nicht angerechnet werden. Entsprechend der etablierten Praxis wird für die Beitragsermittlung die mathematische Beitragsformel für Bauten im Bereich Lotteriefonds angewendet. Der Beitrag aus dem Kulturförderungsfonds (KFF) richtet sich an die Konzeption und Inszenierung der Ausstellungsinhalte. Die formalen Voraussetzungen (Professionalität, Bernbezug, Frist, Finanzbedarf) und inhaltlichen Kriterien für die Gewährung eines Beitrags aus dem Kulturförderungsfonds werden vom Projekt erfüllt. Der Kanton Bern unterstützt Kulturprojekte in der Regel ergänzend zu Beiträgen anderer öffentlicher Förderstellen. Der Beitrag an den Verein KriSTALL wird komplementär zu den Beiträgen der Gemeinden Guttannen, Hasliberg, Innertkirchen und Meiringen gesprochen. Bei der Unterstützung aus dem LF und dem KFF handelt es sich um Maximalbeiträge. Es besteht Zusammenrechnungspflicht, deshalb wird der Entscheid dem Regierungsrat unterbreitet. Die Abgrenzung der beiden Beiträge LF und KFF ist sichergestellt, eine Doppelfinanzierung ist ausgeschlossen. Gesamtkosten: CHF 1'865'000.00 Anrechenbar LF: CHF 531'691.52

Finanzierungsplan: Eigenmittel: CHF 1'083'440.00 Regionalkonferenz Oberland Ost: CHF 90'000.00 Kraftwerk Oberhasli CHF 100'000.00 Kraftwerk Hostetbach: CHF 20'000.00 Stiftungen: CHF 70'000.00 Raiffeisenbank: CHF 15'000.00 Bäuertgemeinden: CHF 55'000.00 Fundraising: CHF 45'000.00 Gemeindebeiträge: CHF 110'000.00 Subvention LF: CHF 166'560.00 Subvention KFF: CHF 110'000.00 Kontierung LF: 4600-4460010401-209100101

Kontierung KFF: 4800-4487040001-209100001 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen LF: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget).

  • Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.

  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag.

  • Der Gesuchsteller hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum des Gesuchstellers bleibt.

  • Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an den Gesuchsteller ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.

  • Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Bedingungen KFF: - Die Auszahlung erfolgt in zwei Teilzahlungen von maximal CHF 55’000.00. Die erste Teilzahlung erfolgt nach Vorliegen einer schriftlichen Durchführungsbestätigung, die zweite Teilzahlung nach Vorliegen der Schlussabrechnung.

  • Die Schlussabrechnung ist gleich wie das Budget gemäss Gesuchseingabe vom 28. Januar 2025 zu strukturieren.

  • Allfällige Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.

  • Der Beitrag wird ohne Präjudiz für zukünftige Unterstützungsbeiträge zugesichert.

  • Die Beitragszusicherung erlischt nach Ablauf von vier Jahren ab Datum der Beschlussfassung.

  • Die finanzielle Unterstützung durch den Kanton ist in geeigneter Form unter der Bezeichnung 'SWISSLOS/Kultur Kanton Bern' zu erwähnen. Das druckfertige Logo finden Sie unter : www.be.ch/kulturfoerderung ►Download Logos. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E) Gesellschaft

Rechtsgrundlagen:

  • Art. 26, Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 Bst. e des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)

  • Art. 31, Art. 35-37, Art. 45 Abs. 1 bis 3, Art. 62 Abs. 1 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)

03 Gesuchsteller: Rudolf Steiner Schule Bern Ittigen Langnau Geschäfts Nr.: 839485 Vorhaben: Sanierung Kultursaal Steinerschule Ittigen Gegenstand: Der grosse Saal des Vereins Rudolf Steiner Schule (RSS) am Standort Ittigen wurde im Jahr 1978 erbaut und bietet 500 Sitzplätze. Nach rund 45 Jahren erfordern Abnutzung, sicherheitstechnische Vorgaben und neue technische Bedürfnisse eine Erneuerung. Bauliche Massnahmen und eine technisch hochwertige Infrastruktur sollen das Erlebnis der Anwesenden verbessern. Neuste LED-Technologie erfüllt nicht nur die Brandschutzauflagen, sondern vermindert auch den Energieverbrauch markant. Der Zugang soll neu behindertengerecht sein. Die Inklusion ist zusätzlich durch eine mobile Gehörlosenanlage gewährleistet. Künftig fördert die RSS Ittigen die Raumnutzung für die breite Öffentlichkeit durch zeitgemässe digitale Buchungsmöglichkeiten. Die Mietpreise sind abgestuft und favorisieren die nicht gewinnorientierten Veranstaltungen und Institutionen. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die anrechenbaren Baukosten und die fixe technische Infrastruktur des grossen Saals. Die mobile Infrastruktur und die technische Dokumentation können nicht berücksichtigt werden. Planungsarbeiten, welche vor Gesucheingabe umgesetzt wurden, sind nicht beitragsberechtigt. Vorbereitungsarbeiten und Honorarkosten werden anteilig berücksichtigt. Weil der Schulbetrieb die Nutzung der Aula durch die Öffentlichkeit zeitlich einschränkt, wird ein Reduktionsfaktor von 50 % auf den anrechenbaren Kosten angewendet. Gemäss Lotteriefondspraxis beträgt der Beitragssatz 30 %. Gesamtkosten: CHF 564'679.00 Anrechenbar: CHF 258'383.00 Finanzierungsplan: Stiftung: CHF 75'000.00 Eigenmittel: CHF 244'500.00 Spenden: CHF 167'669.00 Subvention LF: CHF 77'510.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100101 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Der Kultursaal steht vorzugsweise während 48 Wochen, mindestens jedoch während 26 Wochen jährlich, ausserhalb des Schulbetriebes und an Wochenenden uneingeschränkt für die externe Nutzung zur Verfügung.

  • Der Gesuchsteller hat während vier Jahren jeweils unaufgefordert zum Jahresende einen Belegungsplan einzureichen.

  • Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget).

  • Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.

  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag.

  • Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.

  • Die Gesuchstellerin hat während vier Jahren jeweils unaufgefordert zum Jahresende einen Mieterspiegel/Belegungsplan einzureichen.

  • Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.

  • Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

04 Gesuchsteller: Verein Militär- und Festungsmuseum Full-Reuenthal Geschäfts Nr.: 836356 Vorhaben: Erweiterung Militärmuseum, Phase 2 Gegenstand: Das Militärmuseum wurde im Jahr 1998 im aargauischen Full-Reuenthal eröffnet. Es ist die führende zivile Institution für die Vermittlung der Schweizer Militärgeschichte. In einer ersten umfassenden Erweiterungsphase in den Jahren 2022 bis 2024 mit Kosten von CHF 4,8 Mio. hat der Verein Militär- und Festungsmuseum Full-Reuenthal (VMSM) Grundstücke gesichert und eine Depothalle gebaut. Gegenstand des vorliegenden Vorhabens ist die zweite Erweiterungsphase ab Sommer 2025. In dieser soll ein neues Ausstellungs- und Vermittlungskonzept umgesetzt werden. Zudem baut der VMSM eine dritte Museumshalle von 2'100 m 2. Auf den ursprünglich geplanten Einzug eines Zwischenbodens verzichtet der Gesuchsteller. In dieser neuen Halle werden die meisten der 25 ausländischen Panzerfahrzeuge ausgestellt, welche das Militärmuseum aus dem Bestand des aufgelösten Freilicht-Panzermuseums des Waffenplatzes Thun als langfristige Leihgabe übernommen hat. Diese Panzer sind bei Kriegsende 1945 in Frankreich zurückgeblieben und wurden der Schweiz von der französischen Armee als Schenkung überlassen. Sie dienten der Konstruktionswerkstätte Thun (K+W) als Studienobjekte. Der VMSM restauriert die von der Witterung beschädigten Fahrzeuge und komplettiert seine Ausstellung mit dieser seltenen Sammlung aus Thun. Der Beitrag des Lotteriefonds geht anteilig an die baulichen Kosten der neuen Halle, in welcher die Leihgaben vom Waffenplatz Thun ausgestellt werden. Die Kosten für die Umsetzung des Ausstellungs- und Vermittlungskonzeptes in den bereits bestehenden Räumlichkeiten, die Entsorgung und die Umgebungsarbeiten der neuen Halle, Baunebenkosten und Reserven sowie der Transport und die Restaurierung der Panzer können nicht angerechnet werden. Entsprechend der etablierten Praxis wird für die Beitragsermittlung die mathematische Beitragsformel für Bauten im Bereich Lotteriefonds angewendet. Gesamtkosten: CHF 4'285’371.00 Anrechenbar: CHF 1'125'082.00 Finanzierungsplan: Kantone AG, BS, CHF 585'000.00 LU, SH, SZ, TG Stiftungen CHF 670'000.00 Hypothek CHF 1'000'000.00 Eigenmittel CHF 1'056'000.00 noch offen: CHF 591'531.00 Subvention LF: CHF 382’840.00

Kontierung: 4600-4460010401-209100108 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget).

  • Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.

  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag.

  • Der Gesuchsteller hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass der subventionierte Bau während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum des Gesuchstellers bleibt.

  • Die Eintrittspreise sind moderat und die regulären Öffnungszeiten mindestens im bisherigen Rahmen beizubehalten.

  • Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an den Gesuchsteller ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.

  • Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

05 Gesuchsteller: Reformierte Kirchgemeinde Konolfingen Geschäfts Nr.: 839483 Vorhaben: Naturnaher Spiel- und Begegnungsort Reformierte Kirchgemeinde Konolfingen Gegenstand: Der öffentlich zugängliche Spielplatz ist in die Jahre gekommen. Mit verschiedenen Spielgeräten, baulichen Massnahmen und mehr Sitzgelegenheiten soll das Gelände ansprechender gestaltet werden. Ziel ist ein offener Spiel- und Begegnungsplatz für verschiedene Generationen. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die Neuanschaffung und Montage von Spielgeräten, Fallschutzmassnahmen und fest installierten Sitzgelegenheiten. Vorbereitungs- und Umgebungsarbeiten, Abbruch- und Deponiekosten, Belagsarbeiten, Transportkosten sowie Sonnensegel können nicht angerechnet werden. Gemäss Lotteriefondspraxis wird ein Beitragssatz von 40 % für Spielgeräte und Fallschutzmassnahmen sowie ein Beitragssatz von 30 % für die Sitzgelegenheiten angewendet. Gesamtkosten: CHF 225'000.00 Anrechenbar: CHF 86'246.10 Finanzierungsplan: Eigenmittel: CHF 192'450.00 Subvention LF: CHF 32'550.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100108 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget). - Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.

  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag.

  • Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während vier Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.

  • Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.

  • Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

06 Gesuchsteller: Genossenschaft Ski- und Ferienhaus Laupen, Laupen Geschäfts Nr.: 839051 Vorhaben: Einbau Duschanlage Gegenstand: Das Ski- und Ferienhaus Laupen bietet mit vier Massenlagern mit 38 Schlafplätzen sowie geräumigen Ess- und Aufenthaltsräumen zahlreichen Vereinen eine Infrastruktur für die Durchführung von Lagern. Im Jahr 2019 war geplant, eine neue Heizung einzubauen und die Duschräume zu sanieren. Für das Vorhaben wurde mit RRB-Nr. 1139 vom 21. Oktober 2020 ein Beitrag von CHF 35'500 aus dem Lotteriefonds gesprochen. Die Arbeiten an der Heizung wurden umgesetzt und der Teilbeitrag aus dem Lotteriefonds abgerechnet. Auf die Sanierung der Duschräume hat der Gesuchsteller aufgrund der Covid-19 Pandemie und der damit verbundenen unsicheren Zukunft für Gruppenunterkünfte verzichtet. Das Vorhaben wird nun neu geplant und in Angriff genommen. Die Abgrenzung der Vorhaben wurde vorgenommen, eine Doppelfinanzierung ist ausgeschlossen. In zwei Räumen werden neue Duschanlagen eingerichtet, so dass getrennte Anlagen für Mädchen/Frauen und Jungen/Männer bestehen. Die Arbeiten beinhalten eine neue Lüftung und Bodenheizung im Duschbereich. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die baulichen Massnahmen. Vorbereitungsmassnahmen werden anteilmässig angerechnet. Reservekosten und Entsorgungsgebühren können nicht berücksichtigt werden. Gemäss Lotteriefondspraxis wird ein Beitragssatz von 30 % angewendet. Gesamtkosten: CHF 144'582.00 Anrechenbar: CHF 131'631.25 Finanzierungsplan: Eigenmittel: CHF 40'000.00 Hypotheke: CHF 50'000.00 noch offen: CHF 15'102.00 Subvention LF: CHF 39'480.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100108 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget).

  • Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.

  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag.

  • Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.

  • Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.

  • Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Finanzielle Situation Lotteriefonds per 09.05.2025

Nettobestand Lotteriefonds (inkl. CJB) CHF 97'267’316 Neue Verpflichtungen durch vorliegenden Beschluss CHF 852’900

Kulturförderungsfonds Neue Verpflichtungen durch vorliegenden Beschluss CHF 145’000

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Sicherheitsdirektion