2025.WEU.3447
Vernehmlassung des Bundes: 23.325 s Kt. Iv. ZH. Zeitlich befristete Flexibilisierung der Ladenöffnungszeiten. Stellungnahme des Kantons Bern
Kenton Bern Canton de Berne
Regierungsrat
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Ständerat Kommission für Wirtschaft und Abgaben
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RRB Nr.: 1067/2025 22. Oktober 2025 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: 23.325 s Kt. Iv. ZH. Zeitlich befristete Flexibilisierung der Ladenöffnungszeiten Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Präsident, Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat bedankt sich für die Möglichkeit, zur Umsetzung der Standesinitiative «Zeitlich befristete Flexibilisierung der Ladenöffnungszeiten» des Kantons Zürich bzw. des Vorentwurfs der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 30. Juni 2025 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11) Stellung nehmen zu können.
Mit der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 19 Absatz 6 des Arbeitsgesetzes soll es den Kantonen ermöglicht werden, bis zu zwölf Sonntage im Jahr zu bezeichnen, an denen in Verkaufsgeschäften ohne Bewilligung Personal beschäftigt werden darf. Bisher liegt diese Obergrenze bei vier Sonntagen pro Jahr. Der Kanton Bern hat die Obergrenze im kantonalen Recht auf zwei Sonntage festgelegt.
Der Regierungsrat begrüsst die Vorlage aus volkswirtschaftlicher Sicht. Damit kann der Wettbewerbsnachteil des ortsgebundenen Detailhandels gegenüber dem Online-Handel, aber auch gegenüber Geschäften, in denen bereits heute sonntags gearbeitet werden darf, beispielsweise in Fremdenverkehrsgebieten oder an Bahnhöfen und Flughäfen, zumindest etwas reduziert werden. Gleichzeitig nimmt er dabei zustimmend zur Kenntnis, dass — aufgrund der weiterhin beschränkten Anzahl möglicher Sonntagsverkäufe — am Grundsatz, wonach der Sonntag als Ruhetag gelten soll, festgehalten wird.
Bezüglich der Umsetzung im Kanton Bern gibt der Regierungsrat zu bedenken, dass die für eine Erhöhung der Anzahl Sonntagsverkäufe notwendige Anpassung im kantonalen Recht politisch einen schweren Stand haben dürfte.
Abschliessend hält der Regierungsrat fest, dass er aus rechtssetzungstechnischer Sicht den Minderheitsantrag zu Artikel 19 Absatz 7 E-ArG ablehnt. Es ist rechtlich problematisch, wenn
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 16.09.2025 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 310844 I Geschäftsnummer: 2025.WEU.3447 1/2
Kanton Bern Canton de Berne
die Ausgestaltung der bewilligungsfreien Sonntage von Handlungen Dritter abhängig werden sollte. Hinzu kommt, dass aufgrund der Heterogenität des Detailhandels kaum ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag (GAV) realisierbar sein dürfte.
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Alb‘,..them-0 Christoph Neuhaus Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber
Verteiler — Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion
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