2025.WEU.4787
Gebäudeversicherung Bern (GVB); Kantonsbeitrag zur Finanzierung der Feuerwehr-Sonderstützpunkte für Öl-/Gas- und ABC-Wehr. Objektkredit; 2027–2030
Rubrum
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 477/2026 Datum RR-Sitzung: 6. Mai 2026 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Geschäftsnummer: 2025.WEU.4787 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Kantonsbeitrag zur Finanzierung der Feuerwehr-Sonderstützpunkte für Öl-/Gas- und ABC- Wehr; Objektkredit 2027–2030
Erwägungen
1. Gegenstand
Die Leistungen der Gebäudeversicherung Bern (GVB) für die Aufrechterhaltung der Feuerwehr- Sonderstützpunkte für Öl-/Gas- und ABC-Wehr sowie deren Materialbeschaffungen werden mit einem jährlichen Kantonsbeitrag abgegolten. Die der GVB übertragenen kantonalen Aufgaben und deren Finanzierung sind in der Leistungsvereinbarung zwischen der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (WEU), der Bau- und Verkehrsdirektion (BVD) sowie der GVB geregelt. Im Bereich Öl-/Gas- und ABC-Wehr beschafft die GVB für alle Sonderstützpunkte das entsprechende Spezialmaterial einheitlich, unter Berücksichtigung des heutigen Stands der Technik sowie einsatztechnischer und -taktischer Erkenntnisse. Für die mit der kantonalen Aufgabe verbundenen Betriebskosten erhalten die als Sonderstützpunkte bestimmten Gemeindefeuerwehren eine Pauschalentschädigung.
2. Rechtsgrundlagen
‒ Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG; BSG 821.0), Art. 10 ‒ Verordnung vom 30. Dezember 1969 über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und anderen gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung; BSG 821.2), Art. 2 ‒ Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar 1994 (FFG; BSG 871.11), Art. 17, Art. 18 Abs. 1 und 2, Art. 44 Absatz 3 ‒ Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung vom 11. Mai 1994 (FFV; BSG 871.111), Art. 38 Abs. 3 ‒ Gebäudeversicherungsgesetz vom 9. Juni 2010 (GVG; BSG 873.11), Art. 5 Abs. 1 ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 ff ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 ff
3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe
Verpflichtungskredit (Objektkredit) für wiederkehrende Ausgaben (Art. 28 FHG). Bei den Betriebskosten der Sonderstützpunkte, deren Höhe sich aus Art. 18 FFG i.V.m. Art. 38 Abs. 3 FFV ergibt, handelt es sich um gebundene Ausgaben (Art. 30 Abs. 2 FHG). Bei den übrigen Kosten handelt es sich um neue Ausgaben (Art. 30 Abs. 1 FHG).
4. Massgebende Kreditsumme
Voraussichtliche Zahlungen in CHF pro Jahr für den Zeitraum 2027–2030:
Gebundene wiederkehrende Ausgaben Kompetenz Regierungsrat - Betriebskostenpauschalen an Gemeinden CHF 288’000.00 Total jährlich (Kompetenz Regierungsrat) CHF 288’000.00
Neue wiederkehrende Ausgaben Kompetenz Grosser Rat mit fakultativem Referendum
Pauschale Verwaltungskostenentschädigung an GVB CHF 146'200.00
Material CHF 386’750.00
Ausbildung CHF 130'000.00
Fahrzeuge und Grossgeräte CHF 550’000.00
Unvorhergesehenes / nicht einbringbare Kosten / Zinsen CHF 69’000.00 Brutto CHF 1’281'950.00
Abzüglich Bundesbeiträge / Beiträge Dritte CHF -178'550.00 Total jährlich (Kompetenz Grosser Rat mit fakultativem Referendum) CHF 1'103'400.00
Gesamttotal jährliche Nettoausgaben 2027–2030 CHF 1'391'400.00
Gesamttotal 2027–2030 Kompetenz Regierungsrat CHF 1'152'000.00 Gesamttotal 2027–2030 Kompetenz Grosser Rat mit fakultativem Referendum CHF 4'413'600.00 Gesamttotal vorliegender Kredit 2027–2030 CHF 5'565'600.00
5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr
Es handelt sich um einen Objektkredit für die Jahre 2027–2030. Produktgruppe: 4430000001 Führungsunterstützung Konto: 363400000 Beiträge an öffentliche Unternehmen Die nötigen Mittel sind im Aufgaben- und Finanzplan 2027–2029 eingestellt.
6. Begründung
Der Kanton hat der GVB die folgenden kantonalen Aufgaben im Zusammenhang mit der Öl- /Gas- und ABC-Wehr übertragen: ‒ Beschaffung des Wehr- und Verbrauchmaterials sowie der Fahrzeuge der kantonalen Sonderstützpunkte; ‒ Ausbildung der Feuerwehren im Bereich der Öl-/Gas- und ABC-Wehr; ‒ Administrative Bearbeitung von Schadenereignissen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten; ‒ Organisation und Ausbildung der Fachberatung; ‒ Erstellung der Beitragsabrechnung und Ausrichtung der Beiträge an die Gemeinden mit Sonderstützpunkten; ‒ Fachstelle für Öl-/Gas- und ABC-Wehr; ‒ Rückforderung der Einsatzkosten von Sonderstützpunkten in Zusammenarbeit mit den Trägergemeinden nach Artikel 32 FFG; ‒ Erledigung weiterer mit den genannten Aufgaben verbundener organisatorischer und administrativer Aufgaben.
Die Aufgaben der kantonalen Sonderstützpunkte werden von Gemeindefeuerwehren erfüllt, die der Regierungsrat damit betraut hat (Art. 17 FFG; RRB 1694/2010 vom 24. November 2010).
7. Finanzreferendum
Der Beschluss des Grossen Rates für neue Ausgaben unterliegt der fakultativen Volksabstimmung und ist im Amtsblatt des Kantons Bern zu veröffentlichen.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ‒ Grosser Rat
Beilage ‒ Vortrag